Nachweise Musterklauseln

Nachweise. Nachweise im Sinne von Ziffer 1.2.1 Absatz 1 sind insbesondere Originalrechnungen. Die Rechnungen - auch unbezahlte - müssen als Original erkennbar sein, den gesetzlichen Vorschriften entspre- chen und insbesondere folgende Angaben enthalten: • Name der behandelten Person, • Bezeichnung der Krankheit, • Art der Leistungen und • die Behandlungs- oder die Bezugsdaten. Wenn Sie ersatzweise Krankenhaustagegeld geltend machen, ist als Nachweis eine Bescheinigung über die stationäre Heilbehand- lung einzureichen. Die Bescheinigung muss insbesondere folgen- de Angaben enthalten: • Name der behandelten Person, • Bezeichnung der Krankheit, • das Datum der Aufnahme und der Entlassung sowie • Daten eventueller Beurlaubungstage. Besteht anderweitig ein Leistungsanspruch für denselben Versi- cherungsfall und wird dieser zuerst geltend gemacht, so genügen als Nachweis mit Erstattungsvermerken versehene Rechnungsko- pien. Wir leisten an Sie oder denjenigen, der die erforderlichen Nachwei- se einreicht. Wenn wir begründete Zweifel an der Legitimation des Überbringers haben, werden wir nur an Sie leisten. In ausländischer Währung entstandene Kosten rechnen wir zum Kurs desjenigen Tages in Euro um, an dem die Belege bei uns ein- gehen. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Bei Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt Folgendes: • Wir rechnen die Kosten zum jeweils aktuellen Kurs gemäß "De- visenkursstatistik" (Veröffentlichungen der Deutschen Bundes- bank) in Euro um. • Wenn die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben worden sind und dies durch Bankbeleg nachgewiesen wird, werden die Kosten zu die- sem Kurs in Euro umgerechnet. Die Überweisung der Versicherungsleistungen ist für Sie kosten- frei, wenn Sie uns ein Inlandskonto benennen. Die Kosten für Überweisungen auf Konten im Ausland sowie für die Übersetzung von Rechnungen und Bescheinigungen können von den Leistun- gen abgezogen werden. Wenn eine Heilbehandlung bevorsteht, deren Kosten voraussicht- lich 2.000 Euro übersteigen werden, gilt Folgendes: Sie erhalten von uns Auskunft über den Umfang des Versiche- rungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung. Sie können die Auskunft vor Beginn der Behandlung verlangen. Wir geben Ihnen diese in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E- Mail) und begründen sie. Wenn wir zu der Behandlung einen Kos- tenvoranschlag oder andere Unterlagen erhalten haben, gehen wir ...
Nachweise. Grundsätzlich müssen alle versicherten Ereignisse durch entsprechende Nachweise und Bestä- tigungen schriftlich belegt werden. Geeignete Nachweise sind z. B. Versicherungs- und Bu- chungsbestätigungen, Stornorechnungen, Arzt- und Facharztatteste und Arbeitsunfähigkeits- bescheiniungen, Bestätigungen oder Urkunden von öffentlichen Ämtern, Behörden, Reiseveranstaltern und Leistungsträgern, Arbeitgebern, Botschaften, entsprechenden Berufs- trägern und anderen Stellen, die der Art nach in diese Auflistung passen. notwendige und angemessene Mehrkosten Notwendige und angemessene Mehrkosten beinhalten die Kosten, die aufgrund einer unaus- weichlichen Situation entstanden sind und die abgestellt sind auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität der versicherten Reiseleistung.
Nachweise. Anleihegläubiger haben die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch besonderen Nachweis der Depotbank und die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank für den Abstimmungszeitraum nachzuweisen.
Nachweise. Anleihegläubiger haben die Berech- tigung zur Teilnahme an der Abstimmung zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch besonderen Nachweis der Depotbank gemäß § 14(d) und die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank zu- gunsten der Zahlstelle als Hinterlegungsstelle für den Abstimmungszeitraum nachzuweisen.
Nachweise. Rechnungen sind im Original einzureichen. Sie müssen den einschlä- gigen Rechtsvorschriften entsprechen und insbesondere folgende An- gaben enthalten: Namen der behandelten Person, Bezeichnung der Krankheit, Art der Leistungen sowie das jeweilige Behandlungsdatum. Wenn nur Krankenhaustagegeld gezahlt wird, ist als Nachweis eine Be- scheinigung über die stationäre Heilbehandlung einzureichen, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, das Aufnahme- und das Entlassungsdatum sowie Angaben über eventuelle Beurlaubungstage enthält. Der Nachweis ist nach Beendigung der sta- tionären Behandlung alsbald zu führen, bei längerem Krankenhausauf- enthalt können Zwischennachweise vorgelegt werden.
Nachweise. Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von uns geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden unser Eigentum.
Nachweise. Wenn Sie eine Stundung der Beiträge nach Absatz 1 oder eine Teilbeitragszahlung nach Absatz 2 verlangen, können wir entspre- chende Nachweise verlangen. Sobald Ihre Arbeitslosigkeit beendet ist oder Sie sich nicht mehr in Kurzarbeit, Elternzeit oder beruflicher Weiterbildung befinden, müssen Sie uns hierüber unverzüglich informieren. Wenn der Stundungszeitraum abgelaufen ist, müssen Sie die in diesem Zeitraum gestundeten Beiträge in einem Betrag beglei- chen. Wenn der Zeitraum der Teilbeitragszahlung abgelaufen ist, müs- sen Sie die Summe der in diesem Zeitraum nicht gezahlten Bei- tragsteile in einem Betrag begleichen. Wenn Sie Ihre Versicherung während des Stundungszeitraums oder während der Teilbeitragszahlung kündigen, zahlen wir den Rückkaufswert nach Ziffer 8.2 und einen gegebenenfalls vorhande- nen Rückkaufswert aus abgeschlossenen weiteren Bausteinen. Bei der Ermittlung des Rückkaufswerts berücksichtigen wir die auf- grund der Stundung oder Teilbeitragszahlung noch ausstehenden Beiträge. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.
Nachweise. (1) Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden bei TIPS-Geldkonten alle zahlungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der Bank und den TIPS-Geldkontoinhabern über den TIPS-Netzwerkdienstleister übermittelt.
Nachweise. − Als Nachweis ist eine Bescheinigung über vollstationäre Heilbehandlung einzureichen, die den Unfalltag oder die Bezeichnung und den Beginn der Krankheit, das Aufnahme- und das Entlassungsdatum sowie Angaben über eventuelle Beurlaubungstage enthält. − Der Nachweis ist innerhalb eines Monats nach Beendigung der vollstationären Behandlung zu führen, bei längerem Aufenthalt können in monatlichen Abständen Zwischennachweise vorgelegt und entsprechende Abrechnung verlangt werden. − Solange durch ein Verschulden Ihrerseits die geforderten Nachweise nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind wir nicht zur Zahlung verpflichtet.
Nachweise. (1) Es sind Rechnungsurschriften oder deren beglaubigte Zweitschriften mit einer Bestätigung eines anderen Kostenträgers über die gewährten Leistungen einzureichen. Die Belege der Behandelnden müssen Namen und Geburtsdatum der be- handelten Person, die Krankheitsbezeichnung, die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Bezeichnung und Nummer gemäß der angewandten Gebührenordnung, die gesondert berechnungsfähigen Auslagen sowie die jeweiligen Behandlungsdaten enthalten.