Mitteilung der Änderung Musterklauseln

Mitteilung der Änderung. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Freiwilliger Wehrdienst, militärische Reserveübungen und befristete freiwillige soziale Dienste (z. B. Bundesfreiwilligendienst) fallen nicht darunter.
Mitteilung der Änderung. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müs- sen Sie uns unverzüglich mitteilen. Freiwilliger Wehrdienst (ehem. Pflichtwehrdienst), militäri- sche Reserveübungen und befristete freiwillige soziale Dienste (z. B. Bundesfreiwilligendienst) fallen nicht darunter. Ergeben sich im Rahmen der im Antrag genann- ten Tätigkeit ausnahmsweise Sondergefahren, für welche laut Xxxxx ein höherer Beitrag zu zahlen wäre, so gilt die Anzeigepflicht nicht, wenn die Sondergefahr vorübergehender bzw. kurzfristiger Natur – also kein Dauerzustand ist. Die Anzeigepflicht gilt ebenfalls nicht, wenn die Gefahr erhöhende Tätigkeit zwar in regelmäßi- gen Abständen wiederkehrt, jedoch nur kurz- fristig ist und eine grundsätzliche Änderung der versicherten Tätigkeit nicht beinhaltet.
Mitteilung der Änderung. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müs- sen Sie uns daher unverzüglich mitteilen. - Freiwilliger Wehrdienst, militärische Reserveübungen und befristete freiwillige soziale Dienste müssen nicht mitgeteilt werden. - Ergeben sich im Rahmen der Tätigkeit ausnahmsweise Sondergefahren, für die laut Tarif ein höherer Beitrag zu zahlen wäre, müssen diese nicht mitgeteilt werden, wenn die Sondergefahren vorübergehender oder kurzfristiger Natur sind. - Eine Mitteilung ist nicht notwendig, wenn die gefahrerhöhende Tätigkeit zwar in regelmäßigen Abständen wiederkehrt, jedoch nur kurzfristig ist und eine grundsätzliche Änderung der versicherten Tätigkeit nicht beinhaltet. Die vereinbarten Versicherungssummen behalten ihre Gültigkeit auch, wenn die ge- fahrerhöhende Tätigkeit längerer Natur ist und einen höheren Beitrag erfordert. Der höhere Beitrag ist nach Ablauf eines Monats – von Beginn der Aufnahme der gefahr- erhöhenden Tätigkeit an gerechnet – zu berechnen. Wird eine Einigung über den höheren Beitrag nicht erzielt, bleibt es bei der vorgese- henen Regelung nach Ziffer 5.1.2.
Mitteilung der Änderung. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Freiwilliger Wehrdienst (ehem. Pflichtwehrdienst), militärische Re- serveübungen und befristete freiwillige soziale Dienste (z. B. Bundesfreiwilligendienst) fallen nicht darunter. Ergeben sich im Rahmen der im Antrag genannten Tätigkeit ausnahmsweise Sondergefahren, für welche laut Xxxxx ein höherer Beitrag zu zahlen wäre, so gilt die Anzeigepflicht nicht, wenn die Sondergefahr vorübergehender bzw. kurzfristiger Natur – also kein Dauerzustand ist. Die Anzeigepflicht gilt ebenfalls nicht, wenn die Gefahr erhöhende Tätigkeit zwar in regelmä- ßigen Abständen wiederkehrt, jedoch nur kurzfristig ist und eine grundsätzliche Änderung der versicherten Tätigkeit nicht beinhaltet. Errechnen sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung bei gleichbleibendem Beitrag nach dem vereinbarten Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf von sechs Monaten ab der Änderung. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald uns Ihre Mittei- lung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Auch die neu errechneten Versicherungssummen gelten für berufliche und außerberufliche Unfälle. Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weiter, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht.
Mitteilung der Änderung. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Freiwilliger Wehrdienst, militärische Re- serveübungen und befristete soziale Dienste (z.B. Bundesfreiwilligendienst) fallen nicht darunter. Ergeben sich im Rahmen der im Antrag genannten Tätigkeit ausnahmsweise Sondergefahren, so besteht hierfür Versicherungsschutz, wenn die Sondergefahr vorübergehender bzw. kurzfristiger Natur – also kein Dauerzustand - ist. Entspre- chende Deckung besteht höchstens für einen Monat.
Mitteilung der Änderung. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich mitteilen. Freiwilliger Wehrdienst, militärische Reserveübungen und befristete freiwillige soziale Dienste (z. B. Bundesfreiwilligendienst) fallen nicht darunter. Unterbleibt die Anzeige über die Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung versehentlich, tritt eine Änderung der vereinbarten Versicherungssumme nicht ein, sofern der Versicherer für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung überhaupt Versicherungsschutz gewährt. Die Beitragsberichtigung bzw. Verrechnung erfolgt nachträglich und zwar vom Zeitpunkt der Veränderung an.
Mitteilung der Änderung. Bitte teilen Sie uns eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person innerhalb von zwölf Monaten ab dem Änderungszeitpunkt mit. Freiwilliger Wehrdienst, militärische Reserveübungen und freiwillige soziale Dienste (z. B. Bundesfreiwilli- gendienst) fallen nicht darunter.
Mitteilung der Änderung. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns unverzüglich in Text- form mitteilen. Freiwilliger Wehrdienst, militärische Reser- veübungen, befristete freiwillige soziale Dienste (z.B. Bun­ desfreiwilligendienst) oder eine lediglich vorübergehende Übernahme von Sonderaufgaben müssen nicht angezeigt werden.

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