Common use of Leistungsumfang Clause in Contracts

Leistungsumfang. Ist zwischen dem Leasingnehmer und Xxxxxx eine Pauschal-Abrechnung vereinbart, übernimmt Xxxxxx die Kosten für - nach dem Kundendienst-Heft vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien - die Kosten für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden im Rahmen des üblichen Verschleißes entsprechend der Kilometerleistung des Fahrzeugs - die Kosten für die Vornahme der HU/AU nach § 29 StVZO Verauslagt der Leasingnehmer Kosten, die gemäß den Full-Service- Bedingungen von Allane zu tragen sind, so werden ihm diese Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege (Auftragserteilung, Rechnung, Quittung etc.) erstattet. Verauslagt der Leasingnehmer entsprechende Kosten im Ausland, werden diese Kosten nur erstattet bis zur Höhe des Betrages, der von einer inländischen Vertragswerkstatt für die im Ausland vorgenommenen Leistungen berechnet worden wäre. Unter die Komponente „Wartung und Verschleiß“ fallen insbesondere nicht: - Kraftstoff, Nachfüllöle und Schmiermittel, die nicht notwendigerweise im Rahmen von Kundendienstarbeiten gem. Teil B, Ziff. 2. b) aa) benötigt werden; - Waschen, Reinigung, Polieren des Fahrzeuges, Motorwäsche; - Behebung von Rost- und Lackschäden; - Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an vom Leasingnehmer veranlassten zusätzlichen Einbauten/Sonderzubehör/Sonder- ausstattungen/Aufbauten; - Reparaturen, die infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges anfallen, insbesondere Fahr- oder Bedienungsfehler; - Abschleppen, Achsvermessung, Achseinstellung, Auswuchten ohne Zusammenhang mit vertragsgemäßem Reifenbezug (auch nicht bei einem Rückwechsel der Reifen); - Unfall- und/oder Glasbruchschäden; - Vandalismus/Marderbiss; - Ersatz von Radkappen, Zierleisten, Warndreieck, Verbandskasten, Wagenheber, Bordwerkzeug, Abdeckungen, Sitze, Tirefit; - Ersatz von Reifen. Diese Kosten hat in jedem Fall der Leasingnehmer zu tragen.

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Leistungsumfang. Ist zwischen dem Leasingnehmer 2.3 Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über die jeweiligen Lieferungen und/oder Leistungen (Bauteil, Ausführung, Bauart, Baustoff, Abmessungen usw.) gelten auch der Herstellungsvorgang und Xxxxxx eine Pauschal-Abrechnung vereinbart, übernimmt Xxxxxx die Kosten für - -ablauf bis zur fertigen Lieferungs- und/oder Leistungserbringung nach dem KundendienstStand der Technik, den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen und der im ÖNORMEN-Heft vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien Verzeichnis enthaltenen Normen (unter Ausschluss etwaiger darin enthaltener Bestimmungen rechtlicher Natur) als ausreichend be- schrieben. Festgehalten wird, dass die Miteinbeziehung der ÖNORM B 2110 in das Vertragsverhältnis ausdrück- lich ausgeschlossen wird. Sämtliche in den genannten Normen enthaltenen Beschreibungen über Ausführung, Nebenleistungen, Bauhilfsstoffe, Aufmaß und Abrechnung usw. werden in den Texten des Leistungsverzeich- nisses in der Regel nicht mehr angeführt – sofern nicht anderslautend im Leistungsverzeichnis beschrieben. Alle im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Bei Widersprüchen in den Angaben im Leistungsverzeichnis gilt grundsätzlich nachstehende Reihenfolge: Position, Vorbemerkungen zur jeweiligen Unterleistungsgruppe, Vorbemerkungen zur jeweiligen Leistungs- gruppe, Leistungsgruppe 00. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht anderslautend angegeben, ist insb. Folgendes (ohne Anspruch auf Voll- ständigkeit der Aufzählung) in die Einheitspreise einzukalkulieren: - die Kosten für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden im Rahmen des üblichen Verschleißes entsprechend Herstellung der Kilometerleistung des Fahrzeugs - die Lager- und Arbeitsplätze sowie der Zufahrtswege einschließlich der Kosten für die Vornahme Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Die Kosten für die Herstellung der HU/AU notwendigen Wasser- und Stromanschlüsse, ebenso die anfallenden Kosten für Verbrauch von Strom und Wasser sowie eventuelle Zählergebühren. Sollte seitens der Baufirma ein Bauprovisorium errichtet werden, darf daran von anderen AN des AG angeschlossen werden. Anfallende Kosten sind mit der Baufirma direkt zu verrechnen. - Kosten für Unterkünfte der Arbeiter und Angestellten, Kosten für die Bereit- und Instandhaltung der Bau- stelleneinrichtung samt Telefon und Baustellenregie während der Bauzeit sowie der jahreszeitlich bedingten Stilllegezeiten bzw. Kosten für den mehrmaligen Zu- und Abtransport von Geräten und Baustoffen. - Kosten für sämtliche Schlechtwetter- oder sonstige Ausfallstage, an denen keine oder nur geringe Arbeitslei- stung vollbracht wird. - Kosten für alle Sondererstattungen (wie insb. nach § 29 StVZO Verauslagt der Leasingnehmer ÖNORM B 2061) wie z. X. Xxxx-, Trennungs- und Nächti- gungsgelder, sämtliche Zulagen, Auslösen, Familienheimfahrten, Fahrtkosten für An- und Rückreise usw. - Kosten, die gemäß bei Benützung von öffentlichem Grund, wie Straßen, Plätzen und dergleichen, für Baustofflage- rung, Gerüstaufstellung und Baustellentransport entstehen. - Kosten, die durch Erschwernisse bei den Full-Service- Bedingungen Arbeiten infolge des Vorhandenseins von Allane zu tragen sindEinbauten, so werden ihm diese wie Stark- und Schwachstromkabeln, Gas- und Wasserleitungen, Kanälen und dergleichen, erwachsen. - Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege (Auftragserteilungfür Nebenleistungen und Erschwernisse, Rechnungdie durch Maßnahmen für die Sicherheit und die Aufrechter- haltung des Verkehrs entstehen. - Kosten für Absperrung, Quittung etc.) erstattetBeleuchtung, Abplankung, Beschilderung, Bewachung und Sicherung der Baustelle während der gesamten Bauzeit. Verauslagt der Leasingnehmer entsprechende Kosten - Kosten, die durch die Einhaltung aller baupolizeilichen, behördlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen amtlichen Vorschriften entstehen. - Wenn im AuslandLeistungsverzeichnis nichts anderes angeführt ist, werden diese sind die Kosten nur erstattet bis zur Höhe des Betrages, der von einer inländischen Vertragswerkstatt für die im Ausland vorgenommenen Leistungen berechnet worden wäreLeistungserbringung erforderlichen Geräte und Maschinen in die Einheitspreise einzurechnen. Unter die Komponente „Wartung Einsatz von Maschinen und Verschleiß“ fallen insbesondere nicht: - KraftstoffGerä- ten, Nachfüllöle welcher in der Kalkulation nicht vorgesehen war, bedingt keinerlei Ansprüche auf Mehrforderungen. Die Einheitspreise sind für den AN auch dann bindend, wenn wegen Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, wegen ungünstiger Witterungseinflüsse oder wegen unvorhergesehener Verzögerungen vorübergehend Ar- beitsunterbrechungen entstehen. Der AG kann Anordnungen treffen und SchmiermittelArbeitsunterbrechungen verfügen, die nicht notwendigerweise im Rahmen von Kundendienstarbeiten gem. Teil B, Ziff. 2. b) aa) benötigt werden; - Waschen, Reinigung, Polieren des Fahrzeuges, Motorwäsche; - Behebung von Rost- und Lackschäden; - Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an vom Leasingnehmer veranlassten zusätzlichen Einbauten/Sonderzubehör/Sonder- ausstattungen/Aufbauten; - Reparaturen, die infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges anfallen, insbesondere Fahr- oder Bedienungsfehler; - Abschleppen, Achsvermessung, Achseinstellung, Auswuchten ohne Zusammenhang mit vertragsgemäßem Reifenbezug wenn nach seiner Anschauung bei Fortführung der Arbeiten deren Güte ungünstig beeinflusst würde (auch nicht bei einem Rückwechsel der Reifenz. B. wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse); - Unfall- und/oder Glasbruchschäden; - Vandalismus/Marderbiss; - Ersatz von Radkappen, Zierleisten, Warndreieck, Verbandskasten, Wagenheber, Bordwerkzeug, Abdeckungen, Sitze, Tirefit; - Ersatz von Reifen. Diese Kosten hat in jedem Fall der Leasingnehmer zu tragen.

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Leistungsumfang. Ist zwischen dem Leasingnehmer In den Pflichtkosten eingeschlossen ist • Nutzung der Toiletten und Xxxxxx eine PauschalWaschräume inkl. Toilettenpapier, Papierhandtücher und Seife. • Nutzung der Zelte. Dem Mieter werden ausreichend Zelte mit Matratzen entsprechend der angemeldeten Personenzahl zur Verfügung gestellt. Ein Zelt fasst 12 Personen. • Nutzung der Schlafräume im Hauptgebäude. Es gibt drei Schlafräume mit insgesamt vier Bet- ten im Hauptgebäude. • Müllentsorgung, soweit die zur Verfügung gestellten Behälter genutzt werden. Es darf nur haushaltsähnlicher Müll, der bei der Nutzung des Lagers entstanden ist, in üblichen Mengen entsorgt werden. Sperrmüll ist ausgeschlossen. Bei der Nutzung des Selbstversorgergebäudes mit eingeschlossen ist • Nutzung der Küche im SV-Abrechnung vereinbart, übernimmt Xxxxxx die Kosten Gebäude • Feuerholz für - nach dem Kundendienstden Kamin • Nutzung der Musik- und TV-Heft vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien - die Kosten Anlage Nicht eingeschlossen sind insbesondere • Verbrauchsmaterialien für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden Küchen • Feuerholz für das Lagerfeuer Zeltlager Eckmannshain e.V., Xx Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx Seite 3 von 4 • Bettwäsche und Bettdecken (bitte Spannbettlaken und Schlafsäcke mitbringen) Wenn nichts anderes vereinbart wird, übergibt der Vermieter zum vereinbarten Anreisezeitpunkt im Rahmen des üblichen Verschleißes entsprechend der Kilometerleistung des Fahrzeugs - Zeltlager die Kosten für die Vornahme der HU/AU nach § 29 StVZO Verauslagt der Leasingnehmer Kosten, die gemäß den Full-Service- Bedingungen von Allane zu tragen sind, so werden ihm vereinbarten Bereiche und Schlüssel und nimmt diese Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege (Auftragserteilung, Rechnung, Quittung etc.) erstattet. Verauslagt der Leasingnehmer entsprechende Kosten zum vereinbarten Abreisezeit- punkt vom Mieter im AuslandZeltlager wieder entgegen. Über die Übergaben wird ein Protokoll geführt. Es kann erforderlich sein, werden diese Kosten nur erstattet bis zur Höhe des Betragesdass der Vermieter während der Belegungsdauer Reinigungs-, der von einer inländischen Vertragswerkstatt für die Pflege- und Reparaturarbeiten (auch Rasen mähen) durchführen lässt. Der Vermieter versucht, den Umfang sol- cher Arbeiten so gering wie möglich zu halten und ihren Zeitpunkt mit dem Mieter abzustimmen. Die im Ausland vorgenommenen Leistungen berechnet worden wäreMietvertrag angegebenen Grundstücksgebäude, sowie anliegende Gehwege sind am Abreise- tag dem Vermieter besenrein zu übergeben. Unter Wenn nichts anders vereinbart wurde, beginnt die Komponente „Wartung und Verschleiß“ fallen insbesondere nicht: - Kraftstoff, Nachfüllöle und Schmiermittel, die nicht notwendigerweise Übergabe an dem im Rahmen von Kundendienstarbeiten gem. Teil B, Ziff. 2. b) aa) benötigt werden; - Waschen, Reinigung, Polieren des Fahrzeuges, Motorwäsche; - Behebung von Rost- und Lackschäden; - Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an vom Leasingnehmer veranlassten zusätzlichen Einbauten/Sonderzubehör/Sonder- ausstattungen/Aufbauten; - Reparaturen, die infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges anfallen, insbesondere Fahr- oder Bedienungsfehler; - Abschleppen, Achsvermessung, Achseinstellung, Auswuchten ohne Zusammenhang mit vertragsgemäßem Reifenbezug (auch nicht bei einem Rückwechsel der Reifen); - Unfall- und/oder Glasbruchschäden; - Vandalismus/Marderbiss; - Ersatz von Radkappen, Zierleisten, Warndreieck, Verbandskasten, Wagenheber, Bordwerkzeug, Abdeckungen, Sitze, Tirefit; - Ersatz von Reifen. Diese Kosten hat in jedem Fall der Leasingnehmer zu tragenVertrag genannten Abreisezeitpunkt.

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Leistungsumfang. Ist zwischen Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer der Zusatz- versicherungen nach Maßgabe dieser Bedingungen erwerbsunfähig, er- bringen wir folgende Versicherungsleistungen je nach gewähltem Tarif: Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversiche- rung und den Tarif PEUZB. Volle Zahlung der versicherten Erwerbsunfähigkeitsrente und volle Befrei- ung von der Beitragszahlungspflicht für den Tarif PEUZR. Die Erwerbsunfähigkeitsrente zahlen wir vereinbarungsgemäß nach Ab- lauf einer eventuellen Karenzzeit je nach Zahlungsweise der Erwerbsun- fähigkeitsrente jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich jeweils zu Beginn (vorschüssig) oder zum Ende (nachschüssig) der Zahlungsperi- ode der Erwerbsunfähigkeitsrente, sofern die versicherte Person den je- weiligen Zahlungstermin erlebt. Karenzzeit ist der vereinbarte Zeitraum vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bis zum Beginn der Zahlung der Er- werbsunfähigkeitsrente. Bei Feststellung der Leistungspflicht innerhalb einer Zahlungsperiode der Erwerbsunfähigkeitsrente leisten wir die erste Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente anteilig. Endet die vereinbarte Leis- tungsdauer innerhalb einer Zahlungsperiode der Erwerbsunfähigkeits- rente, so wird die letzte Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente anteilig geleistet; bei nachschüssiger Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente er- folgt die letzte Zahlung zum Ablauftermin der Leistungsdauer. Zahlung eines Sofortkapitals in Höhe von sechs monatlichen Erwerbsun- fähigkeitsrenten, sofern dieses mitversichert ist. Während der Versicherungsdauer wird das Sofortkapital nur einmal er- bracht. Über die beschriebenen garantierten Leistungen Beitragsbefreiung, Er- werbunfähigkeitsrente und Sofortkapital hinaus beteiligen wir Sie an den Überschüssen. Der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente und Sofortkapital entsteht – unabhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung – mit Ablauf des Mo- nats, in dem Leasingnehmer und Xxxxxx die Erwerbsunfähigkeit nach Nummer 1 eingetreten ist. Ha- ben Sie eine Pauschal-Abrechnung Karenzzeit vereinbart, übernimmt Xxxxxx entsteht der Anspruch auf Erwerbs- unfähigkeitsrente mit dem Ablauf der Karenzzeit, wenn die Kosten für - Erwerbsunfä- higkeit zu diesem Zeitpunkt noch andauert. Endet die Erwerbsunfähig- keit vor Ablauf der Karenzzeit und tritt innerhalb von vier Jahren danach erneut Erwerbsunfähigkeit ein, wird die bereits zurückgelegte Karenzzeit angerechnet. Auf Wunsch kann der Ausgleich des Beitragsrückstands, sofern möglich, auch wie folgt durchgeführt werden: • durch Erhöhung des zu zahlenden Zielbeitrags unter Beibehaltung des bestehenden Versicherungsschutzes; die Höhe des neuen zu zahlenden Zielbeitrags wird nach dem Kundendienst-Heft vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien - die Kosten für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik berechnet. • durch Reduzierung des Versicherungsschutzes; dieser wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. • durch Verrechnung mit vorhandenem Deckungskapital; hierbei kön- nen Sie zwischen einer Verringerung des Versicherungsschutzes und einer Erhöhung des zu zahlenden Beitrags wählen. Bei Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung oder Rückdeckungsversicherungen zu Unterstützungskassen-Versorgun- gen entfällt die Möglichkeit zum Ausgleich des üblichen Verschleißes entsprechend der Kilometerleistung Beitragsrückstands durch Erhöhung des Fahrzeugs - die Kosten für die Vornahme der HU/AU nach § 29 StVZO Verauslagt der Leasingnehmer Kostenzu zahlenden Beitrags, die gemäß den Full-Service- Bedingungen von Allane zu tragen sind, so werden ihm diese Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege (Auftragserteilung, Rechnung, Quittung etcdurch Reduzierung des Versiche- rungsschutzes und durch Verrechnung mit vorhandenem Deckungskapi- tal aufgrund gesetzlicher Rahmenbedingungen.) erstattet. Verauslagt der Leasingnehmer entsprechende Kosten im Ausland, werden diese Kosten nur erstattet bis zur Höhe des Betrages, der von einer inländischen Vertragswerkstatt für die im Ausland vorgenommenen Leistungen berechnet worden wäre. Unter die Komponente „Wartung und Verschleiß“ fallen insbesondere nicht: - Kraftstoff, Nachfüllöle und Schmiermittel, die nicht notwendigerweise im Rahmen von Kundendienstarbeiten gem. Teil B, Ziff. 2. b) aa) benötigt werden; - Waschen, Reinigung, Polieren des Fahrzeuges, Motorwäsche; - Behebung von Rost- und Lackschäden; - Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an vom Leasingnehmer veranlassten zusätzlichen Einbauten/Sonderzubehör/Sonder- ausstattungen/Aufbauten; - Reparaturen, die infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges anfallen, insbesondere Fahr- oder Bedienungsfehler; - Abschleppen, Achsvermessung, Achseinstellung, Auswuchten ohne Zusammenhang mit vertragsgemäßem Reifenbezug (auch nicht bei einem Rückwechsel der Reifen); - Unfall- und/oder Glasbruchschäden; - Vandalismus/Marderbiss; - Ersatz von Radkappen, Zierleisten, Warndreieck, Verbandskasten, Wagenheber, Bordwerkzeug, Abdeckungen, Sitze, Tirefit; - Ersatz von Reifen. Diese Kosten hat in jedem Fall der Leasingnehmer zu tragen.

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Samples: makler.continentale.de

Leistungsumfang. Der Inhalt der vom AN geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem Angebot. Schuldet der AN die eigenverantwortliche Durchführung von Hebearbeiten nach Zielvorgaben des AG, so liegt ein Frachtvertrag (§§ 425tf UGB) vor. Ist zwischen die Durchführung von Hebearbeiten Teil eines dem Leasingnehmer CMR unterliegenden Transportes, so unterliegt auch die Hebeleistung dem CMR. Die angebotenen Preise basieren auf den vom AG zur Verfügung gestellten Angaben. Der AG hat sämtliche Umstände der Leistungserbringung (Beschatfenheit des Hebe- bzw. Transportgutes, Anschlagpunkte, Gewicht, Zufahrtswege, Standplatzbe- schatfenheit, …) bekannt zu geben. Bei Unklarheiten hat der AG den AN mit einer Besichtigung zur Feststellung der genannten Umstände vom AG zu beauftragen. Verzichtet der AG auf eine Besichtigung durch den AN, so haftet er für sämtliche sich aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben ergebenden Mehraufwendungen. Für die Leistungserbringung notwendige behördliche Genehmigungen werden vom AN auf Gefahr und Xxxxxx eine Pauschal-Abrechnung vereinbart– soweit nichts Abwei- chendes vereinbart wurde – auf Kosten des AG eingeholt, übernimmt Xxxxxx die Kosten für - nach dem Kundendienst-Heft vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien - die Kosten für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden auf Anfrage des AG werden Art und Umfang der üblich notwendigen Genehmigungen bekannt gegeben. Bei Änderung des Leistungsumfanges (auch infolge behördlicher Auflagen und Vorschreibungen) sind diese Mehrleistungen – auch im Rahmen des üblichen Verschleißes entsprechend Falle der Kilometerleistung des Fahrzeugs - die Kosten Vereinbarung eines Pauschalpreises – gesondert zu entlohnen. Gleiches gilt für die Vornahme der HU/AU nach § 29 StVZO Verauslagt der Leasingnehmer Kosten, die gemäß den Full-Service- Bedingungen von Allane zu tragen sind, so werden ihm diese Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege (Auftragserteilung, Rechnung, Quittung etc.) erstattet. Verauslagt der Leasingnehmer entsprechende Kosten Mehrleistungen infolge Ver- änderungen im AuslandAufstellort, werden diese Kosten nur erstattet bis zur Höhe Zeit und Dauer der Auftragsabwicklung, Änderung der Destination, Verlängerung der Leistungsfrist durch äußere Umstände und dgl. Der AN ist berechtigt, Preiszuschläge zu verrechnen, falls die wirklichen Stückgewichte bzw. Abmessungen sowie sonstigen Eigenschaften der zu bewegenden Teile von den Angaben des Betrages, der von einer inländischen Vertragswerkstatt für die im Ausland vorgenommenen Leistungen berechnet worden wäreAG abweichen. Unter die Komponente „Wartung Den vorhandenen Bedien- und Verschleiß“ fallen insbesondere nicht: - Kraftstoff, Nachfüllöle und Schmiermittel, die nicht notwendigerweise im Rahmen von Kundendienstarbeiten gem. Teil B, Ziff. 2. b) aa) benötigt werden; - Waschen, Reinigung, Polieren des Fahrzeuges, Motorwäsche; - Behebung von Rost- und Lackschäden; - Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an vom Leasingnehmer veranlassten zusätzlichen Einbauten/Sonderzubehör/Sonder- ausstattungen/Aufbauten; - Reparaturen, die infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges anfallen, insbesondere Fahr- oder Bedienungsfehler; - Abschleppen, Achsvermessung, Achseinstellung, Auswuchten ohne Zusammenhang mit vertragsgemäßem Reifenbezug (auch nicht bei einem Rückwechsel der Reifen); - Unfall- und/oder Glasbruchschäden; - Vandalismus/Marderbiss; - Ersatz von Radkappen, Zierleisten, Warndreieck, Verbandskasten, Wagenheber, Bordwerkzeug, Abdeckungen, Sitze, Tirefit; - Ersatz von Reifen. Diese Kosten hat in jedem Fall der Leasingnehmer Warnhinweisen ist jedenfalls Rechnung zu tragen, bei Unklarheiten ist vor Arbeitsbeginn Rück- sprache zu halten.

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Leistungsumfang. Ist zwischen Der Auftragnehmer übernimmt die Herstellung des Mittagessens entsprechend der unter Abschnitt 5, Leistungsbeschaffenheit, dieser Anlage definierten Qualitätsanforderungen mit dem Leasingnehmer und Xxxxxx eine Pauschal-Abrechnung vereinbart, übernimmt Xxxxxx die Kosten für - nach dem Kundendienst-Heft vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien - die Kosten in seinem Angebot für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden jeweilige Einrichtung genannten Verpflegungssystem und abhängig von seinen Angaben im Rahmen Angebot in eigenen, externen Küchen oder vor Ort in den Schulen. Gegenstand der Leistung ist auch die Anlieferung des üblichen Verschleißes entsprechend der Kilometerleistung des Fahrzeugs - die Kosten für die Vornahme der HU/AU nach § 29 StVZO Verauslagt der Leasingnehmer Kosten, die gemäß den Full-Service- Bedingungen von Allane zu tragen sind, so werden ihm diese Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege (Auftragserteilung, Rechnung, Quittung etc.) erstattet. Verauslagt der Leasingnehmer entsprechende Kosten im Ausland, werden diese Kosten nur erstattet bis zur Höhe des Betrages, der von einer inländischen Vertragswerkstatt für die im Ausland vorgenommenen Leistungen berechnet worden wäre. Unter die Komponente „Wartung und Verschleiß“ fallen insbesondere nicht: - Kraftstoff, Nachfüllöle und Schmiermittel, die nicht notwendigerweise im Rahmen von Kundendienstarbeiten gem. Teil B, Ziff. 2. b) aa) benötigt werden; - Waschen, Reinigung, Polieren des Fahrzeuges, Motorwäsche; - Behebung von Rost- und Lackschäden; - Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an vom Leasingnehmer veranlassten zusätzlichen Einbauten/Sonderzubehör/Sonder- ausstattungen/Aufbauten; - Reparaturen, die infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges anfallen, insbesondere Fahr- oder Bedienungsfehler; - Abschleppen, Achsvermessung, Achseinstellung, Auswuchten ohne Zusammenhang mit vertragsgemäßem Reifenbezug (auch nicht bei einem Rückwechsel der Reifen); - Unfall- Mittagessens und/oder Glasbruchschäden; aller für die Herstellung benötigten Produkte in die betreffende Schule und alle mit der Essensausgabe zusammenhängenden Aufgaben (siehe hierzu auch nachfolgend). Mit der Angebotsabgabe legt der Auftragnehmer verbindlich fest, mit welchem Verpflegungssystem er seine Leistung für die konkrete Einrichtung erbringt. Gibt der Bieter als Verpflegungssystem "Warmverpflegung", "Cook & Chill" oder "Tiefkühlkostsystem" an, so verpflichtet er sich, den überwiegenden Anteil der warmen Speisen bezogen auf einen Monat mit dem angegebenen Verpflegungssystem zuzubereiten. Gibt er als Verpflegungssystem "Produktionsküche" an, muss er den überwiegenden Teil des gesamten Speiseangebots bezogen auf einen Monat vor Ort zubereiten. Die im Angebot anzugebenden Warmhaltezeiten dürfen sich ausschließlich auf das angebotene Verpflegungs-system beziehen. Die in der Bekanntmachung und/oder in den Vergabeunterlagen (Losbeschreibung, siehe Anlage 2 zur Angebotsaufforderung) angegebene Anzahl der täglich durchschnittlich herzustellenden und zu liefernden Essenportionen ist ein auf Prognosen beruhender, geschätzter Richtwert und veränderbar. Die Angaben über den voraussichtlichen Lieferumfang begründen daher keinen Anspruch des Auftragnehmers auf Ausschöpfung in dieser Höhe und begrenzen auf der anderen Seite nicht den Umfang der Lieferung. Jegliche Änderungen, insbesondere aber wesentliche Änderungen in Höhe von 10% oder mehr gegenüber der angegebenen Anzahl der voraussichtlich täglich durchschnittlich bereitzustellenden liefernden Essenportionen, müssen dem Auftragnehmer möglichst frühzeitig mitgeteilt werden (siehe hierzu nachfolgend unter 9.). Der Auftragnehmer übernimmt in den Schulen insbesondere auch: - Vandalismusdas Vorbereiten der Essenausgabe, von Geschirr, Besteck, Tabletts, Küchenhilfsmitteln etc., - die Übernahme der Lieferchargen sowie Prüfung auf Vollständigkeit gemäß Speiseplan, - das Austeilen der Speisen im Tischgruppensystem (Schüsseln werden auf den Tischen verteilt) oder Tablettsystem, - das Ab- und Eindecken mit Geschirr, - das Abspülen und Einräumen des Geschirrs und der Besteckteile, zuzüglich der gebrauchten Trinkbecher/Marderbiss; Tassen pro Tag, - Ersatz die Reinigung der Tische nach jedem Durchgang, - die “Spontanreinigung”, - die tägliche Reinigung der ihm zur Verfügung gestellten Ausgabeküche, - die mindestens einmal jährliche Grundreinigung der ihnen zur alleinigen Nutzungen über- lassenen Räumlichkeiten inkl. Fenster, - die sortenreine Erfassung sowie ordnungsgemäße Verwertung von Radkappen, Zierleisten, Warndreieck, Verbandskasten, Wagenheber, Bordwerkzeug, Abdeckungen, Sitze, Tirefit; biologisch abbau- baren Speiseresten und Verpackungs- sowie stoffgleichen Nichtverpackungs-materialien. - Ersatz von Reifen. Diese Kosten hat in jedem Fall der Leasingnehmer zu tragenBei eventuell auftretenden Beanstandungen ist eine sofortige Reklamation an die Lieferküche vorzunehmen.

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Samples: www.berlin.de

Leistungsumfang. Ist zwischen dem Leasingnehmer und Xxxxxx Sixt eine Pauschal-Abrechnung vereinbart, übernimmt Xxxxxx Sixt die Kosten für - nach dem Kundendienst-Heft vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien - die Kosten für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden im Rahmen des üblichen Verschleißes entsprechend der Kilometerleistung des Fahrzeugs - die Kosten für die Vornahme der HU/AU nach § 29 StVZO Verauslagt der Leasingnehmer Kosten, die gemäß den Full-Service- Service-Bedingungen von Allane Sixt zu tragen sind, so werden ihm diese Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege (Auftragserteilung, Rechnung, Quittung etc.) erstattet. Verauslagt der Leasingnehmer entsprechende Kosten im Ausland, werden diese Kosten nur erstattet bis zur Höhe des Betrages, der von einer inländischen Vertragswerkstatt für die im Ausland vorgenommenen Leistungen berechnet worden wäre. Unter die Komponente "Wartung und Verschleiß" fallen insbesondere nicht: - Kraftstoff, Nachfüllöle und Schmiermittel, die nicht notwendigerweise im Rahmen von Kundendienstarbeiten gem. Teil B, Ziff. 2. b) aa) benötigt werden; - Waschen, Reinigung, Polieren des Fahrzeuges, Motorwäsche; - Behebung von Rost- und Lackschäden; - Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an vom Leasingnehmer veranlassten zusätzlichen Einbauten/Sonderzubehör/Sonder- ausstattungen/Aufbauten; - Reparaturen, die infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges anfallen, insbesondere Fahr- oder Bedienungsfehler; - Abschleppen, Achsvermessung, Achseinstellung, Auswuchten ohne Zusammenhang mit vertragsgemäßem Reifenbezug (auch nicht bei einem Rückwechsel der Reifen); - Unfall- und/oder Glasbruchschäden; - Vandalismus/Marderbiss; - Ersatz von Radkappen, Zierleisten, Warndreieck, Verbandskasten, Wagenheber, Bordwerkzeug, Abdeckungen, Sitze, Tirefit; - Ersatz von Reifen. Diese Kosten hat in jedem Fall der Leasingnehmer zu tragen.. bb) Pauschalvergütung Der Leasingnehmer zahlt die im Full-Service-Vertrag vereinbarte monatliche Pauschale. Sixt begleicht die Rechnungen für diejenigen Aufträge, welche der Leasingnehmer vertragsgemäß erteilt hat. Eine Abrechnung erfolgt insoweit nicht. Im Übrigen gilt A 17.7, wobei die zu zahlende pauschale Wertminderung pro Inspektion, Wartung oder Service, die nicht durchgeführt wurde, sich auf EUR 100,-- zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (damit derzeit brutto: EUR 119,--) reduziert. Dem Leasingnehmer ist der Nachweis gestattet, dass eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Weicht am Ende der vereinbarten Nutzungsdauer die tatsächliche Fahrleistung von der vereinbarten Fahrleistung ab, so rechnet Sixt bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung die gefahrenen Mehr- oder Minderkilometer wie folgt ab: Hat der Leasingnehmer die vereinbarte Gesamtfahrleistung überschritten, erfolgt für jeden mehr gefahrenen Kilometer eine Nachbelastung zu dem im Full-Service-Vertrag festgelegten Nachbelastungssatz. Ist die vereinbarte Gesamtfahrleistung nicht erreicht, wird dem Leasingnehmer für jeden weniger gefahrenen Kilometer, höchstens jedoch für 10.000 Kilometer der im Full-Service-Vertrag festgelegte Erstattungsbetrag vergütet. Bei einer Über- bzw. Unterschreitung der Gesamtfahrleistung bis zu 2.500 km erfolgt weder eine Nachbelastung noch eine Erstattung. Es handelt sich dabei um eine Freigrenze; dies bedeutet, dass z.B. bei einer Überschreitung der Gesamtfahrleistung von 2.700 km die gesamten 2.700 Mehrkilometer mit dem im Einzelleasingvertrag festgelegten Mehrkilometersatz in Rechnung gestellt werden. Sixt Leasing SE Xxxxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxx Telefon: +49 89 / 74444 - 0 xxx.xxxx-xxxxxxx.xx xxxxxxx@xxxx-xxxxxxx.xxx Bankverbindung: IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 20 BIC: XXXXXXXXXXX Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxxxx Xxxxxxx Vorsitzender des Vorstands: Xxxxxxx Xxxx Vorstand: Xxxxx Xxxxxx

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Samples: www.sixt-neuwagen.de

Leistungsumfang. Der Inhalt der vom AN geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem Angebot. Schuldet der AN die eigenverantwortliche Durchführung von Hebearbeiten nach Zielvorgaben des AG, so liegt ein Frachtvertrag (§§ 425ff UGB) vor. Ist zwischen die Durchführung von Hebearbeiten Teil eines dem Leasingnehmer CMR unterliegenden Transportes, so unterliegt auch die Hebeleistung dem CMR. Die angebotenen Preise basieren auf den vom AG zur Verfügung gestellten Angaben. Der AG hat sämtliche Umstände der Leis- tungserbringung (Beschaffenheit des Hebe- bzw. Transportgutes, Anschlagpunkte, Gewicht, Zufahrtswege, Standplatzbeschaf- fenheit, …) bekannt zu geben. Bei Unklarheiten hat der AG den AN mit einer Besichtigung zur Feststellung der genannten Um- stände vom AG zu beauftragen. Verzichtet der AG auf eine Besichtigung durch den AN, so haftet er für sämtliche sich aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben ergebenden Mehraufwendungen. Für die Leistungserbringung notwendige behördliche Genehmigungen werden vom AN auf Gefahr und Xxxxxx eine Pauschal-Abrechnung vereinbart– soweit nichts Abwei- chendes vereinbart wurde – auf Kosten des AG eingeholt, übernimmt Xxxxxx die Kosten für - nach dem Kundendienst-Heft vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien - die Kosten für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden auf Anfrage des AG werden Art und Umfang der üblich notwendigen Genehmigungen bekannt gegeben. Bei Änderung des Leistungsumfanges (auch infolge behördlicher Auflagen und Vorschreibungen) sind diese Mehrleistungen – auch im Rahmen des üblichen Verschleißes entsprechend Falle der Kilometerleistung des Fahrzeugs - die Kosten Vereinbarung eines Pauschalpreises – gesondert zu entlohnen. Gleiches gilt für die Vornahme der HU/AU nach § 29 StVZO Verauslagt der Leasingnehmer Kosten, die gemäß den Full-Service- Bedingungen von Allane zu tragen sind, so werden ihm diese Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege (Auftragserteilung, Rechnung, Quittung etc.) erstattet. Verauslagt der Leasingnehmer entsprechende Kosten Mehrleistungen infolge Veränderungen im AuslandAufstellort, werden diese Kosten nur erstattet bis zur Höhe Zeit und Dauer der Auftragsabwicklung, Änderung der Destination, Verlängerung der Leistungsfrist durch äußere Umstände und dgl. Der AN ist berechtigt, Preiszuschläge zu verrechnen, falls die wirklichen Stückgewichte bzw. Abmessungen sowie sonstigen Eigenschaften der zu bewegenden Teile von den Angaben des Betrages, der von einer inländischen Vertragswerkstatt für die im Ausland vorgenommenen Leistungen berechnet worden wäreAG abweichen. Unter die Komponente „Wartung Den vorhandenen Bedien- und Verschleiß“ fallen insbesondere nicht: - Kraftstoff, Nachfüllöle und Schmiermittel, die nicht notwendigerweise im Rahmen von Kundendienstarbeiten gem. Teil B, Ziff. 2. b) aa) benötigt werden; - Waschen, Reinigung, Polieren des Fahrzeuges, Motorwäsche; - Behebung von Rost- und Lackschäden; - Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an vom Leasingnehmer veranlassten zusätzlichen Einbauten/Sonderzubehör/Sonder- ausstattungen/Aufbauten; - Reparaturen, die infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges anfallen, insbesondere Fahr- oder Bedienungsfehler; - Abschleppen, Achsvermessung, Achseinstellung, Auswuchten ohne Zusammenhang mit vertragsgemäßem Reifenbezug (auch nicht bei einem Rückwechsel der Reifen); - Unfall- und/oder Glasbruchschäden; - Vandalismus/Marderbiss; - Ersatz von Radkappen, Zierleisten, Warndreieck, Verbandskasten, Wagenheber, Bordwerkzeug, Abdeckungen, Sitze, Tirefit; - Ersatz von Reifen. Diese Kosten hat in jedem Fall der Leasingnehmer Warnhinweisen ist jedenfalls Rechnung zu tragen, bei Unklarheiten ist vor Arbeitsbeginn Rück- sprache zu halten.

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Samples: www.derbaubetrieb.at

Leistungsumfang. Ist zwischen Der Inhalt der von der KF geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem Leasingnehmer und Xxxxxx eine Pauschal-Abrechnung vereinbartAngebot. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, übernimmt Xxxxxx erfolgt die Kosten für - nach dem Kundendienst-Heft vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien - Zurverfügungstellung von Arbeitsgeräten durch die Kosten für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden KF in Form eines – bei der Beistellung von Bedienungspersonal mit einer Arbeitskräfteüberlassung verbundenen – Mietvertrages, im Rahmen dessen das überlassene Gerät nach Weisung und auf die Gefahr der KF verwendet werden darf. Schuldet die KF die eigenverantwortliche Durchführung von Hebearbeiten nach Zielvorgaben des üblichen Verschleißes entsprechend der Kilometerleistung des Fahrzeugs - die Kosten für die Vornahme der HU/AU nach § 29 StVZO Verauslagt der Leasingnehmer Kosten, die gemäß den Full-Service- Bedingungen von Allane zu tragen sindAG, so werden ihm diese Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege liegt ein Fracht- vertrag vor. Die angebotenen Preise basieren auf den vom AG zur Verfügung gestellten Angaben. Der AG hat sämtliche Umstände der Leistungserbringung (AuftragserteilungBeschaffenheit des Hebe- bzw. Transportgutes, RechnungAnschlagpunkte, Quittung etcGewicht, Zufahrtswege, Standplatzbeschaffenheit, ….) erstattetbekannt zu geben. Verauslagt Bei Unklarheiten hat der Leasingnehmer entsprechende AG die KF mit einer Besichtigung zur Feststellung der genannten Umstände vom AG zu beauftragen. Verzichtet der AG auf eine Besichtigung durch die KF, so haftet er für sämtliche sich aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben ergebenden Mehraufwendungen. Für die Leistungserbringung notwendige behördliche Genehmigungen werden vom AG auf Gefahr und – soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde – auf Kosten des AG eingeholt, auf Anfrage des AG werden Art und Umfangt der üblich notwendigen Genehmigungen bekannt gegeben. Bei Änderung des Leistungsumfanges (auch infolge behördlicher Auflagen und Vorschreibungen) sind diese Mehr- leistungen – auch im Ausland, werden diese Kosten nur erstattet bis zur Höhe des Betrages, Falle der von einer inländischen Vertragswerkstatt Vereinbarung eines Pauschalpreises – gesondert zu entlohnen. Gleiches gilt für die Mehr- leistungen infolge Veränderungen im Ausland vorgenommenen Leistungen berechnet worden wäreAufstellort, Zeit und Dauer der Auftragsabwicklung, Änderung der Destination, Verlängerung der Leistungsfrist durch äussere Umstände und dgl. Unter Die KF ist berechtigt, Preiszuschläge zu verrechnen, falls die Komponente „Wartung wirkliche Stückgewichte bzw. Abmessungen sowie sonstigen Eigenschaften der zu bewegenden Teile von den Angaben des AG abweichen. Den vorhandenen Bedien- und Verschleiß“ fallen insbesondere nicht: - Kraftstoff, Nachfüllöle und Schmiermittel, die nicht notwendigerweise im Rahmen von Kundendienstarbeiten gem. Teil B, Ziff. 2. b) aa) benötigt werden; - Waschen, Reinigung, Polieren des Fahrzeuges, Motorwäsche; - Behebung von Rost- und Lackschäden; - Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an vom Leasingnehmer veranlassten zusätzlichen Einbauten/Sonderzubehör/Sonder- ausstattungen/Aufbauten; - Reparaturen, die infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges anfallen, insbesondere Fahr- oder Bedienungsfehler; - Abschleppen, Achsvermessung, Achseinstellung, Auswuchten ohne Zusammenhang mit vertragsgemäßem Reifenbezug (auch nicht bei einem Rückwechsel der Reifen); - Unfall- und/oder Glasbruchschäden; - Vandalismus/Marderbiss; - Ersatz von Radkappen, Zierleisten, Warndreieck, Verbandskasten, Wagenheber, Bordwerkzeug, Abdeckungen, Sitze, Tirefit; - Ersatz von Reifen. Diese Kosten hat in jedem Fall der Leasingnehmer Warnhinweisen ist jedefalls Rechnung zu tragen, bei Unklarheiten ist vor Arbeitsbeginn Rücksprache zu halten.

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Samples: www.fanger.ch

Leistungsumfang. Ist zwischen dem Leasingnehmer und Xxxxxx Sixt eine Pauschal-Abrechnung vereinbart, übernimmt Xxxxxx Sixt die Kosten für - nach dem Kundendienst-Heft vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien - die Kosten für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden im Rahmen des üblichen Verschleißes entsprechend der Kilometerleistung des Fahrzeugs - die Kosten für die Vornahme der HU/AU nach § 29 StVZO Verauslagt der Leasingnehmer Kosten, die gemäß den Full-Service- Service-Bedingungen von Allane Sixt zu tragen sind, so werden ihm diese Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege (Auftragserteilung, Rechnung, Quittung etc.) erstattet. Verauslagt der Leasingnehmer entsprechende Kosten im Ausland, werden diese Kosten nur erstattet bis zur Höhe des Betrages, der von einer inländischen Vertragswerkstatt für die im Ausland vorgenommenen Leistungen berechnet worden wäre. Unter die Komponente "Wartung und Verschleiß" fallen insbesondere nicht: - Kraftstoff, Nachfüllöle und Schmiermittel, die nicht notwendigerweise im Rahmen von Kundendienstarbeiten gem. Teil B, Ziff. 2. b) aa) benötigt werden; - Waschen, Reinigung, Polieren des Fahrzeuges, Motorwäsche; - Behebung von Rost- und Lackschäden; - Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an vom Leasingnehmer veranlassten zusätzlichen Einbauten/Sonderzubehör/Sonder- ausstattungen/Aufbauten; - Reparaturen, die infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges anfallen, insbesondere Fahr- oder Bedienungsfehler; - Abschleppen, Achsvermessung, Achseinstellung, Auswuchten ohne Zusammenhang mit vertragsgemäßem Reifenbezug (auch nicht bei einem Rückwechsel der Reifen); - Unfall- und/oder Glasbruchschäden; - Vandalismus/Marderbiss; - Ersatz von Radkappen, Zierleisten, Warndreieck, Verbandskasten, Wagenheber, Bordwerkzeug, Abdeckungen, Sitze, Tirefit; - Ersatz von Reifen. Diese Kosten hat in jedem Fall der Leasingnehmer zu tragen.. bb) Pauschalvergütung Der Leasingnehmer zahlt die im Full-Service-Vertrag vereinbarte monatliche Pauschale. Sixt begleicht die Rechnungen für diejenigen Aufträge, welche der Leasingnehmer vertragsgemäß erteilt hat. Eine Abrechnung erfolgt insoweit nicht. Im Übrigen gilt A 17.7, wobei die zu zahlende pauschale Wertminderung pro Inspektion, Wartung oder Service, die nicht durchgeführt wurde, sich auf EUR 100,-- zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (damit derzeit brutto: EUR 119,--) reduziert. Dem Leasingnehmer ist der Nachweis gestattet, dass eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Weicht am Ende der vereinbarten Nutzungsdauer die tatsächliche Fahrleistung von der vereinbarten Fahrleistung ab, so rechnet Sixt bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung die gefahrenen Mehr- oder Minderkilometer wie folgt ab: Hat der Leasingnehmer die vereinbarte Gesamtfahrleistung überschritten, erfolgt für jeden mehr gefahrenen Kilometer eine Nachbelastung zu dem im Full-Service-Vertrag festgelegten Nachbelastungssatz. Ist die vereinbarte Gesamtfahrleistung nicht erreicht, wird dem Leasingnehmer für jeden weniger gefahrenen Kilometer, höchstens jedoch für 10.000 Kilometer der im Full-Service-Vertrag festgelegte Erstattungsbetrag vergütet. Bei einer Über- bzw. Unterschreitung der Gesamtfahrleistung bis zu 2.500 km erfolgt weder eine Nachbelastung noch eine Erstattung. Es handelt sich dabei um eine Freigrenze; dies bedeutet, dass z.B. bei einer Überschreitung der Gesamtfahrleistung von 2.700 km die gesamten 2.700 Mehrkilometer mit dem im Einzelleasingvertrag festgelegten Mehrkilometersatz in Rechnung gestellt werden. Endet das Leasingverhältnis vorzeitig oder erst nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Leasingdauer, so ermittelt Sixt die kalkulatorische monatliche Fahrleistung durch Division der im Leasingvertrag festgelegten Fahrstrecke durch die Anzahl der Vertragsmonate. Die maßgebliche km-Einstufung erfolgt dann durch Multiplikation der tatsächlichen Nutzungsmonate mit dieser kalkulatorischen Monatsleistung. Mehr- oder Minderkilometer, die sich aus der Differenz zwischen rechnerischer und tatsächlicher Fahrleistung ergeben, werden entsprechend vorstehendem Absatz abgerechnet. Sixt Leasing SE Xxxxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxx Telefon: +49 89 / 74444 - 0 xxx.xxxx-xxxxxxx.xx xxxxxxx@xxxx-xxxxxxx.xxx Bankverbindung: IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 20 BIC: XXXXXXXXXXX Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxxxx Xxxxxxx Vorsitzender des Vorstands: Xxxxxxx Xxxx Vorstand: Xxxxx Xxxxxx

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Samples: www.sixt-neuwagen.de

Leistungsumfang. Ist zwischen Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über die jeweiligen Lieferungen und/oder Leistungen (Bauteil, Ausführung, Bauart, Baustoff, Abmessungen usw.) gelten auch der Herstellungsvorgang und - ablauf bis zur fertigen Lieferungs- und/oder Leistungserbringung nach dem Leasingnehmer Stand der Technik, den gesetzlichen und Xxxxxx eine Pauschalbehördlichen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen und der im ÖNORMEN-Verzeichnis enthaltenen Normen (unter Ausschluss etwaiger darin enthaltener Bestimmungen rechtlicher Natur) als ausreichend beschrieben. Festgehalten wird, dass die Miteinbeziehung der ÖNORM B2110 in das Vertragsverhältnis ausdrücklich ausgeschlossen wird. Sämtliche in den genannten Normen enthaltenen Beschreibungen über Ausführung, Nebenleistungen, Bauhilfsstoffe, Aufmaß und Abrechnung vereinbartusw. werden in den Texten des Leistungsverzeichnisses nicht mehr angeführt - sofern nicht anderslautend im Leistungsverzeichnis beschrieben. Alle im Leistungsverzeichnis enthaltene Angaben sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Bei Widersprüchen in den Angaben im Leistungsverzeichnis gilt grundsätzlich nachstehende Reihenfolge: Position, übernimmt Xxxxxx Vorbemerkungen zur jeweiligen Unterleistungsgruppe, Vorbemerkungen zur jeweiligen Leistungsgruppe, Leistungsgruppe 00. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht anderslautend angegeben, ist insb. Folgendes (ohne Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung) in die Einheitspreise einzukalkulieren: - Kosten für die Herstellung der Lager- und Arbeitsplätze sowie der Zufahrtswege einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Die Kosten für die Herstellung der notwendigen Wasser- und Stromanschlüsse, ebenso die anfallenden Kosten für Verbrauch von Strom und Wasser sowie eventuelle Zählergebühren. Sollte seitens der Baufirma ein Bauprovisorium errichtet werden, darf daran von anderen Auftragnehmern (nachstehend kurz „AN“) des Auftraggebers (nachstehend kurz „AG“) angeschlossen werden. Anfallende Kosten sind mit der Baufirma direkt zu verrechnen. - Kosten für Unterkünfte der Arbeiter und Angestellten, Kosten für die Bereit- und Instandhaltung der Baustelleneinrichtung samt Telefon und Baustellenregie während der Bauzeit sowie der jahreszeitlich bedingten Stilllegezeiten, bzw. die Kosten für den mehrmaligen Zu- und Abtransport von Geräten und Baustoffen. - nach dem Kundendienst-Heft vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien - die Kosten für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden im Rahmen des üblichen Verschleißes entsprechend der Kilometerleistung des Fahrzeugs sämtliche Schlechtwetter- oder sonstige Ausfallstage an denen keine oder nur geringe Arbeitsleistung vollbracht wird. - die Kosten für die Vornahme der HU/AU alle Sondererstattungen (wie insb. nach § 29 StVZO Verauslagt der Leasingnehmer ÖNORM B2061) wie z.B. Wege-, Trennungs- und Nächtigungsgelder, sämtliche Zulagen, Auslösen, Familienheimfahrten, Fahrtkosten für An- und Rückreise usw. - Kosten, die gemäß bei Benützung von öffentlichem Grund, wie Straßen, Plätze und dergleichen für Baustofflagerung, Gerüstaufstellung und Baustellentransport entstehen. - Kosten, die durch Erschwernisse bei den Full-Service- Bedingungen Arbeiten infolge des Vorhandenseins von Allane zu tragen Einbauten, wie Stark- und Schwachstromkabeln, Gas- und Wasserleitungen, Kanälen und dergleichen erwachsen. - Kosten für Nebenleistungen und Erschwernisse, die durch Maßnahmen für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung des Verkehrs entstehen. - Kosten für Absperrung, Beleuchtung, Abplankungen, Beschilderung, Bewachung und Sicherung der Baustelle während der gesamten Bauzeit. - Kosten, die durch die Einhaltung aller baupolizeilichen, behördlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen amtlichen Vorschriften entstehen. - Wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes angeführt ist, sind die Kosten der für die Leistungserbringung erforderlichen Geräte und Maschinen in die Einheitspreise einzurechnen. Einsatz von Maschinen und Geräten, welcher in der Kalkulation nicht vorgesehen war, bedingt keinerlei Ansprüche auf Mehrforderungen. Die Einheitspreise sind für den AN auch dann bindend, wenn wegen Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, ungünstiger Witterungseinflüsse oder wegen unvorhergesehener Verzögerungen vorübergehend Arbeitsunterbrechungen entstehen. Der AG kann Anordnungen treffen und Arbeitsunterbrechungen verfügen, wenn nach seiner Anschauung bei Fortführung der Arbeiten deren Güte ungünstig beeinflusst würde (z.B. wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse). - Soweit hierfür keine gesonderten Positionen angeführt sind, so werden ihm diese Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege sind die Baustellengemeinkosten in die Einheitspreise einzukalkulieren. Mehrmaliges Umsetzten der Baustelleneinrichtung ist einzurechnen. Geschoße und Raumhöhen: Wenn nicht anders angegeben (Auftragserteilunggilt nur wenn dies auch bei der Angebotslegung zu erkennen war), Rechnunggelten alle Leistungen ohne Unterschied der Geschosslage und Raumhöhen. K-Blätter: Der AN ist verpflichtet, Quittung etcK-Blätter ( wie in der ÖNORM B 2061 beschrieben) auf Anforderung dem AG binnen 24 Stunden vorzulegen.) erstattet. Verauslagt der Leasingnehmer entsprechende Kosten im Ausland, werden diese Kosten nur erstattet bis zur Höhe des Betrages, der von einer inländischen Vertragswerkstatt für die im Ausland vorgenommenen Leistungen berechnet worden wäre. Unter die Komponente „Wartung und Verschleiß“ fallen insbesondere nicht: - Kraftstoff, Nachfüllöle und Schmiermittel, die nicht notwendigerweise im Rahmen von Kundendienstarbeiten gem. Teil B, Ziff. 2. b) aa) benötigt werden; - Waschen, Reinigung, Polieren des Fahrzeuges, Motorwäsche; - Behebung von Rost- und Lackschäden; - Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an vom Leasingnehmer veranlassten zusätzlichen Einbauten/Sonderzubehör/Sonder- ausstattungen/Aufbauten; - Reparaturen, die infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges anfallen, insbesondere Fahr- oder Bedienungsfehler; - Abschleppen, Achsvermessung, Achseinstellung, Auswuchten ohne Zusammenhang mit vertragsgemäßem Reifenbezug (auch nicht bei einem Rückwechsel der Reifen); - Unfall- und/oder Glasbruchschäden; - Vandalismus/Marderbiss; - Ersatz von Radkappen, Zierleisten, Warndreieck, Verbandskasten, Wagenheber, Bordwerkzeug, Abdeckungen, Sitze, Tirefit; - Ersatz von Reifen. Diese Kosten hat in jedem Fall der Leasingnehmer zu tragen.

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Samples: www.voestalpine.com

Leistungsumfang. Ist zwischen dem Leasingnehmer JET-SPEED übernimmt und Xxxxxx eine Pauschal-Abrechnung vereinbart, übernimmt Xxxxxx die Kosten für - nach dem Kundendienst-Heft vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien - die Kosten befördert Sendungen von Haus zu Haus von allen Orten Europas zu allen Orten in Europa oder innerhalb aller Länder Europas. Gleiches gilt für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden Maghreb- Staaten. Die vom Leistungsumfang erfassten Länder nennt dem Auftraggeber auf Anfrage die zuständige JET-SPEED- Niederlassung. Der Leistungsumfang entspricht jeweils dem vom Auftraggeber gewählten JET-SPEED - Produkt. Die jeweiligen Laufzeitangaben der einzelnen Produkte sowie das für den Auftraggeber am besten geeignete und für das Bestimmungsland bzw. die Insel gültige Produkt gibt dem Auftraggeber bei Bedarf die für diesen zuständige JET-SPEED- Niederlassung an. Leistungen außerhalb der angebotenen Produktlinien können nur auf Anfrage und in Abstimmung mit der zuständigen JET-SPEED Niederlassung ausgeführt werden; dies gilt insbesondere bei Anlieferung an Privatempfänger. Privatkundengeschäft (C2C- Geschäft) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Versender/Empfänger muss zu den ortsüblichen Versand- /Annahmezeiten versand-/annahmebereit sein. Der Empfänger hat die sofortige Entgegennahme der Sendung ohne Verzögerung sicherzustellen. Die Einhaltung der jeweils vereinbarten Laufzeit setzt voraus, dass mit der zuständigen JET-SPEED Niederlassung exakte Übernahmezeiten definiert sind. Die Laufzeitangabe setzt normale Verkehrs- und Witterungsverhältnisse voraus. Höhere Gewalt jeder Art (Streik, Aussperrung, behördliche Hindernisse wie Sicherheitsmaßnahmen jeglicher Art, Smog-Alarm, die Beachtung gesetzlicher/behördlicher Vorschriften in Bezug auf Warenwert und Beschaffung des Gutes etc.) entbinden JET-SPEED von der Laufzeitangabe sowie sonstigen Leistungen, welche im Zusammenhang mit den verschiedenen angebotenen Produkten stehen. An Sonn- und Feiertagen (staatliche, regionale, lokale) entfällt eine Zustell- und Weiterleitungsverpflichtung. Zustellungen an Samstagen sind nur bei dem Produkt „targospeed 10“ und nur in Absprache mit der zuständigen JET-SPEED-Niederlassung möglich. Eine Information über Einschränkungen für die Anlieferung, wie z.B. in verkehrsberuhigte Zonen oder die Notwendigkeit einer Hebebühne, muss durch den Auftraggeber erfolgen. Laufzeitangaben der angebotenen Produktlinien bzw. der jeweiligen JET-SPEED-Niederlassung stellen in keinem Fall garantierte Lieferfristen dar. Eine mögliche Ersatzleistung aufgrund nicht eingehaltener Laufzeit ist in jedem Fall begrenzt auf den dreifachen Betrag der Fracht. Bei der Produktlinie „targo on-site“, „targo on-site plus“ und „targo on-site premium“ sind keine Laufzeitangaben möglich. Zustelltermine werden grundsätzlich mit dem jeweiligen Empfänger telefonisch vereinbart. Gefährliche Güter, klassifiziert nach ADR, werden nur im Rahmen des üblichen Verschleißes entsprechend der Kilometerleistung des Fahrzeugs - gesetzlichen Vorschriften und den JET-SPEED- Gefahrgutrichtlinien übernommen. Ausgeschlossen sind die Kosten für Produkte „targospeed 10“, „targofix“ und „targo on-site premium“. Gefahrgutsendungen werden von JET-SPEED nur nach vorheriger Absprache und Übermittlung der erforderlichen Informationen durchgeführt. Die angebotenen Frachtraten beinhalten nicht die Vornahme Durchführung von Gefahrguttransporten soweit diese nicht jeweils vor Durchführung gesondert vereinbart werden. Grundsätzlich ausgeschlossen von der HU/AU nach § 29 StVZO Verauslagt Annahme zum Transport sind insbesondere folgende Güter: Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Papiergeld und sonstige Zahlungsmittel, Wertpapiere, Dokumente und Urkunden, persönliche Effekten, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Gemälde, Skulpturen, unverpackte Möbel, lebende Tiere und Pflanzen, temperaturgeführte Arzneimittel, Waffen bzw. Munition jeglicher Art. Der Transport temperaturgeführter Lebensmittel ist ausschließlich dem Geschäftsfeld „JET-SPEED Food Logistics“ vorbehalten. Der Auftraggeber hat im Speditionsauftrag grundsätzlich den Warenwert der Leasingnehmer Kostenübergebenen Sendung anzugeben. Darüber hinaus hat der Auftraggeber der zuständigen JET-SPEED Niederlassung besonders wertvolle oder diebstahlsgefährdete Güter (insb. pharmazeutische Produkte, die gemäß den FullTelekommunikations- oder Unterhaltungselektronik, EDV Soft-, Hardware und EDV-Service- Bedingungen von Allane zu tragen sindZubehör, so werden ihm diese Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege (AuftragserteilungTabakwaren, Rechnung, Quittung Spirituosen etc.) erstattetsowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 50,-- EUR/kg sowie Sendungen mit einem Warenwert ab 250.000,00 EUR so rechtzeitig vor Übernahme (mind. Verauslagt 1 Arbeitstag) in Textform anzuzeigen, dass die JET-SPEED- Niederlassung über die Annahme der Leasingnehmer entsprechende Kosten Güter entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Frost- und wärmeempfindliche Güter sind gesondert anzuzeigen. Eine fehlende oder falsche Information (insb. Wertangabe) entbindet JET-SPEED von einer Haftung für den spezifisch daraus entstehenden Schaden (z.B. aufgrund mangelnder Sicherungsmaßnahmen). Soweit der Kunde im AuslandEinzelfall – sofern verfügbar – die Leistung „Frostfreie Transportlösung 5°plus“ gewählt hat, werden diese Kosten gilt Folgendes: Dieser Service ist nur erstattet im Zusammenhang mit den Produkten „targospeed“ sowie „targoflex“ (ohne Terminvereinbarung beim Empfänger) möglich. Zeitlich ist dieser Service auf den Zeitraum zwischen 01.11. bis zur Höhe des Betrages31.03 eines Kalenderjahres (Wintermonate) sowie räumlich auf das Gebiet der deutschen Postleitzahlen (innerdeutsch) begrenzt. Der Auftraggeber hat bei dieser Transportlösung sicherzustellen, der dass die betroffene Sendung mit einer Warentemperatur von einer inländischen Vertragswerkstatt mindestens +15°C an JET-SPEED übergeben wird. Dieser Service ist grundsätzlich auch für Retouren vereinbar, jedoch entfällt in diesen Fällen – außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – jegliche Haftung von JET- SPEED. Wird im Straßengüterverkehr für die im Ausland vorgenommenen Leistungen berechnet worden wäreGestellung eines Fahrzeugs ein Zeitpunkt oder ein Zeitfenster vereinbart oder vom Spediteur avisiert, ohne dass der Auftraggeber, Verlader oder Empfänger widerspricht, beträgt die Lade- oder Entladezeit bei Kom- plettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) unabhängig von der An-zahl der Sendungen pro Lade- oder Entladestelle bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Verladung bzw. Unter die Komponente „Wartung Entladung. Bei Fahrzeugen mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten einzelfallbezogen in angemessenen Umfang. Die Be- und Verschleiß“ fallen insbesondere nicht: - KraftstoffEntladezeiten reduzieren sich bei Teilladungen unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des betroffenen Fahrzeugs entsprechend wie bei Fahrzeugtypen mit niedrigerem Gesamtgewicht. Diese Regelung gilt auch für die Fälle, Nachfüllöle und Schmiermittel, die nicht notwendigerweise im Rahmen von Kundendienstarbeiten gem. Teil B, Ziff. 2. b) aa) benötigt werden; - Waschen, Reinigung, Polieren des Fahrzeuges, Motorwäsche; - Behebung von Rost- und Lackschäden; - Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an vom Leasingnehmer veranlassten zusätzlichen Einbauten/Sonderzubehör/Sonder- ausstattungen/Aufbauten; - Reparaturen, die infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges anfallen, insbesondere Fahr- in denen keine Buchung oder Bedienungsfehler; - Abschleppen, Achsvermessung, Achseinstellung, Auswuchten ohne Zusammenhang mit vertragsgemäßem Reifenbezug eine sonstige Vereinbarung (auch nicht bei einem Rückwechsel mit dem Empfänger) für einen Zeitpunkt oder Zeitfenster für eine Belieferung oder Abholung vorgenommen worden ist oder trotz Buchung das Fahrzeug zu spät, jedoch innerhalb des normalen Geschäftsbetriebs des Empfängers bzw. der Reifen); - Unfall- Versand-/Abholstelle und/oder Glasbruchschäden; - Vandalismus/Marderbiss; - Ersatz von RadkappenEntladestelle gestellt worden ist. Alle Tätigkeiten, Zierleistenwelche beim Be- / Entladen auf Veranlassung des Auftraggebers über die gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers bzw. die rampennahe Bereitstellung des Gutes durch den Auftragnehmer hinausgehen, Warndreieck, Verbandskasten, Wagenheber, Bordwerkzeug, Abdeckungen, Sitze, Tirefit; - Ersatz von Reifen. Diese Kosten hat in jedem Fall der Leasingnehmer zu tragensind gesondert entgeltpflichtig.

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Samples: jetspeed-logistics.com

Leistungsumfang. Ist Der konkrete Leistungsumfang wird zwischen dem Leasingnehmer Auftragnehmer und Xxxxxx dem Auftraggeber in einer gesonderten Vereinbarung ( Angebot – Auftragsbestätigung ) festgelegt. Die Räumung und Bestreuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, Winterdienstverordnung der jeweiligen Gemeinden / Städte in Ihrer neuesten Fassung). Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der in diesen Geschäftsbedingungen festgeschriebenen organisatorisch bedingten Reaktionszeit des Auftragnehmers selbst für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Sofern mit dem Auftraggeber keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Räumung und Streuung im folgenden Ausmaß: • Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,2 m breit, sofern dies baulich möglich ist; • in Fußgeher Zonen 1 m breit an der Häuserfront; • Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit wenn vereinbart; • Haus-, Müllzugänge 1 m breit • Bei zugeparkten Flächen bedarf der Umfang der durchzuführenden Räumung und Streuung sowie die Übernahme der Haftung einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist ohne Verlust seines Anspruches auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange ihm nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird. Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Sicherstellung des Zugangs einen Schlüssel, so ist dieser vom Auftragnehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzustellen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Verlust des überlassenen Schlüssels nur für den Wiederbeschaffungswert. Die Räumung des Schnees erfolgt manuell und maschinell. Eine händische Nachbehandlung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Die maschinell gereinigten Flächen werden bei Bedarf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestreut. Ein Anspruch des Auftraggebers auf „Schwarzräumung", also Räumung bis auf den Asphalt, besteht nicht. Der Umfang der Räumung und Streuung orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Bestreuung im Zeitraum von 5 Stunden nach Beginn des Niederschlags zu rechnen. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgt eine Pauschal-Abrechnung vereinbart, übernimmt Xxxxxx die Kosten für - Räumung im Intervall von 5 Stunden. Streusplitt ist bis zu 10 Tage nach dem KundendienstAufbringen wirksam und darf dementsprechend in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Xxxx des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen. In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) kann der Auftragnehmer eine regelmäßige Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen des Auftragnehmers berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt bei sonstiger eigener Haftung selbst verpflichtet, die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten jedenfalls spätestens 4 Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen. Die vereinbarungsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schneeablagerfläche geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen. Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallender Schnee), erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden aus einem der aufgezählten Ereignisse bis zum mit dem Auftragnehmer vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen. Eine Entfernung von Streumittel auf nicht-Heft vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien - die Kosten öffentlichen Flächen erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber. Dem Auftragnehmer steht für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden im Rahmen des üblichen Verschleißes entsprechend der Kilometerleistung des Fahrzeugs - die Kosten für die Vornahme der HU/AU nach § 29 StVZO Verauslagt der Leasingnehmer Kosten, die gemäß den Full-Service- Bedingungen von Allane Durchführung dieser Leistung ein gesondert zu tragen sind, so werden ihm diese Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege (Auftragserteilung, Rechnung, Quittung etcvereinbarendes Entgelt zu.) erstattet. Verauslagt der Leasingnehmer entsprechende Kosten im Ausland, werden diese Kosten nur erstattet bis zur Höhe des Betrages, der von einer inländischen Vertragswerkstatt für die im Ausland vorgenommenen Leistungen berechnet worden wäre. Unter die Komponente „Wartung und Verschleiß“ fallen insbesondere nicht: - Kraftstoff, Nachfüllöle und Schmiermittel, die nicht notwendigerweise im Rahmen von Kundendienstarbeiten gem. Teil B, Ziff. 2. b) aa) benötigt werden; - Waschen, Reinigung, Polieren des Fahrzeuges, Motorwäsche; - Behebung von Rost- und Lackschäden; - Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an vom Leasingnehmer veranlassten zusätzlichen Einbauten/Sonderzubehör/Sonder- ausstattungen/Aufbauten; - Reparaturen, die infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges anfallen, insbesondere Fahr- oder Bedienungsfehler; - Abschleppen, Achsvermessung, Achseinstellung, Auswuchten ohne Zusammenhang mit vertragsgemäßem Reifenbezug (auch nicht bei einem Rückwechsel der Reifen); - Unfall- und/oder Glasbruchschäden; - Vandalismus/Marderbiss; - Ersatz von Radkappen, Zierleisten, Warndreieck, Verbandskasten, Wagenheber, Bordwerkzeug, Abdeckungen, Sitze, Tirefit; - Ersatz von Reifen. Diese Kosten hat in jedem Fall der Leasingnehmer zu tragen.

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Samples: www.bgm-gebaeudemanagement.de