Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden. 2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden. 2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat. 2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist. 2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 4.1 Der IPTVAnbieter lässt im vertraglich vereinbarten Umfang für den Auftraggeber ein Firmen- oder Produktvideo (beide im Folgenden „Videoprodukt“ genannt) produzieren.
4.2 Die Leistung umfasst - die Erstellung des Videoprodukts im vertraglich vereinbarten Umfang, - die Bereitstellung des Videoprodukts durch Mitteilung des Zugangs-Dienst Links zu einer über das Internet abrufbaren Videodatei (Download-Link) sowie - die Übertragung der nachfolgend unter Ziffer 8.1 genannten Nutzungs- und Verwertungsrechte hinsichtlich des Videoprodukts.
4.3 Soweit eine Einbindung des Videoprodukts in Einträge des Auftraggebers in den elektronischen Verzeichnissen des Anbieters möglich ist, wird der Anbieter diese Einbindung veranlassen. Außerdem kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher der Anbieter gesprochene und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht sonstige Textbestandteile des Videoprodukts in Bezug auf textlicher Form in Einträge des Auftraggebers in den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schadenelektronischen Verzeichnissen des Anbieters aufnehmen.
2.2 DNS:NET stellt beim TV4.4 Die Leistung erbringt der Anbieter, soweit nicht anders vereinbart, auf der Grundlage eines standardisierten Drehbuches und gemäß der in der Artikelbeschreibung enthaltenen Angaben zu Art und Umfang.
4.5 Der Anbieter bzw. seine Erfüllungsgehilfen stimmen sich über die Leistungserbringung mit dem Auftraggeber ab, haben aber unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarungen das Letztentscheidungsrecht, kraft dessen sie nach billigem Ermessen in eigener Verantwortung die nachfolgend genannten Parameter der Leistungserbringung bestimmen: Auswahl der technischen Ausstattung und des technischen Personals, Auswahl des geeigneten Drehorts, Gestaltung und Ausführung der Dreharbeiten einschließlich etwaiger Interviews, Redaktion, Schnitt und sonstiger Bearbeitungshandlungen und künstlerisch-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe organisatorischer Tätigkeiten.
4.6 Die Terminierung der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur VerfügungDreharbeiten erfolgt in direkter Absprache zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Auftraggeber. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird Etwaige vorherige Terminabsprachen zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber dienen – soweit nicht anders vereinbart – lediglich der unverbindlichen Aufnahme eines durch den vorliegenden Vertrag nicht begründetKunden gewünschten, ungefähren Zeitraumes. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei Vereinbarung eines Drehtermins an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen Aufschläge auf die vereinbarte Vergütung fällig werden (vgl. Absatz 12.1).
4.7 Wünscht der Auftraggeber Änderungen, die mit Mehrkosten verbunden sind, so trägt der Auftraggeber die Kosten, die über den für die Videoproduktion üblicherweise anfallenden Aufwänden liegen. Der Kunde muss daher damit rechnenAnbieter oder seine Erfüllungsgehilfen werden den Auftraggeber gegebenen Falls zuvor auf diesen Umstand hinweisen.
4.8 Änderungswünsche, die der Auftraggeber nach Vertragsschluss aber vor Produktionsbeginn geltend macht, werden der Anbieter und seine Erfüllungsgehilfen nach Möglichkeit berücksichtigen. Über eventuelle aus diesen Änderungen resultierende Mehrkosten wird der Auftraggeber informiert werden. Änderungswünsche, welche die bis dahin getroffenen Vereinbarung so stark verändern, dass der Anbieter oder seine Erfüllungsgehilfen die Verantwortung dafür nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art übernehmen können, berechtigen den Anbieter zur Ablehnung. In diesem Fall steht dem Anbieter ein gesondertes Kündigungsrecht zu und Weise übermittelt die bis dahin entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
4.9 Wünscht der Auftraggeber nach Produktionsbeginn Änderungen, können diese nur mit der Zustimmung des Anbieters und seiner Erfüllungsgehilfen und gleichzeitiger Einigung über die daraus entstehenden Kosten vorgenommen werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen 4.10 Der Versand der DVD mit dem Videoprodukt an den Auftraggeber erfolgt auf Gefahr des Empfangs z.B. durch SenderAuftraggebers, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelteab Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person das Risiko des zufälligen Untergangs bzw. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hatder Verschlechterung trägt.
2.4 Die Pflicht 4.11 Das Original-Filmmaterial verbleibt im Besitz und im Eigentum des Anbieters bzw. dessen Erfüllungsgehilfen.
4.12 Der Anbieter und seine Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Aufzeichnung und/oder Einbindung von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasstMaterialien, Texten, Bildern und/oder sonstigen Daten, Gegenständen und/oder Personen in die Leistungserbringung abzulehnen, soweit technische Gründe entgegenstehen und/oder Inhalte gegen Rechtsvorschriften, die guten Sitten und/oder Rechte Dritter verstoßen und/oder geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Materialien oder sonstige für die Leistungserbringung vorgesehene Inhalte nicht ausdrücklich abweichend vereinbarti. S.
d. 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, nur den Krieg und/oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößige oder in sonstiger Weise herabsetzende, ehrverletzende, anstößige, erotische und/oder i. S .d. § 184 StGB pornographische Inhalte aufweisen und/oder auf entsprechende Angebote hinweisen. Erlangen der Anbieter und/oder seine Erfüllungsgehilfen erst nach Umsetzung oder Verwendung Kenntnis von solchen Verstößen, sind der Anbieter und/oder seine Erfüllungsgehilfen berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausrichtung betroffenen Inhalte aus dem Videoprodukt zu löschen. Aus einem solchen Vorgang kann der Auftragnehmer keinerlei Erstattungs-, Kündigungs- oder sonstige Ansprüche oder Rechte gegenüber dem Anbieter geltend machen, dem Anbieter steht jedoch ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages zu.
4.13 Sofern sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellt, dass Materialien und Struktur oder sonstige Leistungsgegenstände im vorstehend beschriebenen Sinne rechtswidrige Inhalte enthalten, ist der Anbieter berechtigt, die Leistungserbringung abzubrechen. Für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten des gebuchten TV-PaketsAnbieters kommt der Auftraggeber in voller Höhe auf.
4.14 Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vorverpflichtet, bei Beanstandungen/ Inanspruchnahme durch Dritte, worüber er den Auftraggeber umgehend zu unterrichten hat, ohne weitere Sachprüfung die Leistungserbringung, gegebenenfalls bis zur Klärung der Änderung des Genres eines Programms oder Rechtslage, auszusetzen. In diesem Fall ist der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch Auftraggeber auch weiterhin zur Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung verpflichtet. Er kann jedoch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder Vertrag außerordentlich mit einer Kombination Auslauffrist von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar istWochen kündigen.
2.5 Sofern DNS:NET 4.15 Soweit eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kannMusikuntermalung Vertragsbestandteil ist, reduziert sich erfolgt diese mittels lizenzfreier Musik, welche der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibtAnbieter bzw. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziffseine Erfüllungsgehilfen zur Verfügung stellt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Video, Allgemeine Geschäftsbedingungen Video
Leistungsumfang. 2.1 3.1. ▇▇▇▇ ist gegenüber dem Auftraggeber nur zur Erbringung der in der Auf- tragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leis- tungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungsum- fang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werden.
3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen der Schrift- form und der Zustimmung durch HAGN und gelten als Vertragsänderung. ▇▇▇▇ ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere im Hinblick auf die künstlerische Komponente der Tätigkeiten.
3.3. Jedes Erzeugnis von HAGN ist ein Unikat und wird eigens (künstlerische Tä- tigkeit) gefertigt. Der IPTV-Dienst kann Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur an DNSeines Teils des vereinbarten Preises.
3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil.
3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden. Bei Beauftragung
a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher Film- und/oder zeitversetzter Beauftragung Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetHAGN erstellten und vom Auftraggeber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Endet Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt.
b.) Ob das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht Konzept/Drehbuch von DNS:NET zu vertre- tenden Grund▇▇▇▇ erstellt wird oder vom Auftraggeber be- reitgestellt wird, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den wird im Vertrag bzglbzw. der TV-DienstleistungenAuftragsbestätigung festgehalten. Hat Die von HAGN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale aus- drücklichen Zustimmung von HAGN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Maßgabe Abschluss der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt Leistungen zurückverlangt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.
d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den ver- einbarten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehr- kosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von HAGN gesondert in Rechnung gestellt.
e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder Beeinträchtigungen seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an HAGN vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält HAGN schad- und klaglos.
f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Empfangs z.B. Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung.
g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt HAGN. ▇▇▇▇ hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Film- aufnahmen zu unterrichten.
h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. ▇▇▇▇ hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderun- gen zu unterrichten.
i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er HAGN die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. ▇▇▇▇ ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Las- ten des Auftraggebers.
j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens HAGN, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragge- bers.
k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.
l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch SenderSynchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, atmosphä- rische Störungen wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen.
m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auftraggeber zu genehmigen.
n.) ▇▇▇▇ ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copy- rightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder Satellitenausfall – berechtigen vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von HAGN, auf Vimeo, YouTube und an- deren Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.
o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam HAGN den Kunden nicht zur Minderung Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bild- material hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der Entgelteübrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklä- rungen abzugeben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung insbesondere für die Nam- haftmachung jener Person, die für die Abnahme des Eingangssignals oder bei ProgrammänderungenFilmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben HAGN Vertragspartner des Auftraggebers sind, auf gilt die DNS:NET keinen Einfluss hatBestimmung dieses Punktes sinngemäß.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies HAGN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten.
q.) Stellt der Auftraggeber HAGN für das Werk zu verwendende Requisiten zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasstVerfügung, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt so haftet der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei Auftraggeber für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programmsalle Rechtsverletzungen, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen dadurch während der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich HAGN schad- und klaglos zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar isthalten.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Leistungsumfang. 2.1 1.1 Die Business Software GmbH (nachfol- gend: „BS“) stellt die vom Anwender gemietete Lösung zum Zugriff durch den Anwender über das Internet bereit, die Internetverbindung gehört nicht zum Leistungsumfang von BS. Der IPTVAnwender steuert die Lösung über die im Rahmen der Lösung zur Verfügung stehenden Funktionalitäten und Einstellungen mittels der zugelassenen Web-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdenBrowser über die auch der sonstige Zugriff auf die Lösung erfolgt. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis Die Ein- zelheiten hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. im Leistungsumfang enthaltenen Funktionalitäten und Leistungen der TV-Dienstleistungen. Hat gemieteten Lösung sind der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen SchadenLeistungsbe- schreibung im Datenblatt näher definiert.
2.2 DNS:NET stellt beim TV1.2 BS nutzt für die Bereitstellung der Lösun- gen ein Rechenzentrum innerhalb der Europä- ischen Union.
1.3 Darüber hinaus bietet BS als Teil der Leis- tung einen First Level Support. Dieser bein- haltet individuelle Hotline-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe Beratung für die jeweilige Lösung über die von BS bekannt gegebenen Telefon- oder Internet-Adressen. Im Rahmen der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieterindividuellen Hotline-Beratung beantwortet BS während ihrer allgemeinen Geschäftszeiten auf einen bestimmten Anwen- dungsfall (den Supportfall) bezogene Fragen zu der Lösung, zur VerfügungProduktdokumentation so- wie zu Programmablauf und Anwendung der Lösung im Rahmen der von BS im Datenblatt mitgeteilten Konfiguration und Systemumge- bung. Die aktuellen Geschäftszeiten teilt BS auf An- frage mit und sind unter dem folgenden Link zu finden: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/ kontakt
1.4 Ziel des Hotline-Supports ist es, den An- wender in die Lage zu versetzen, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können sowie Probleme selbst zu behe- ben oder zu umgehen. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme Problemlösung ist jedoch nicht geschuldet, ebenso wenig eine allgemeine Einweisung oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründetSchulung in der Anwendung der Lösung. Der Kunde muss Hotline-Support kann daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art nur von entsprechend qualifizier- ten und Weise übermittelt im Umgang mit der Lösung und der entsprechenden Systemumgebung erfahre- nen Mitarbeitern des Anwenders in Anspruch genommen werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung 1.5 Für die Nutzung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch Lösung ist ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der Be- nutzeraccount im Gesamtpaket verblie- benen TVInternet-PaketePortal von Sage (Sage ServiceWelt) Voraussetzung, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibtwelcher kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht ZiffDieser Benutzeraccount dient zur Authentifizierung des Anwenders zur Überprüfung der Zugangs- berechtigung der Lösung.
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Sources: Software License Agreement, Software Wartung Und Support Agreement
Leistungsumfang. 2.1 1.1 Der IPTVAN hat sich vor Angebotsabgabe über alle Leistungen und sonstigen Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausschreibung stehen, zu informieren. Auf im Rahmen einer vollständigen, und sorgfältigen Angebotskalkulation erkennbare Unklarheiten der Leistungsbeschreibung hat der AN unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Der AN hat den AG darauf hinzuweisen, soweit Bestandsteile eines Angebots von der seitens des AG vorgegebenen Leistungsbeschreibung abweichen; anderenfalls kann der AG von einer Übereinstimmung des Angebots des AN mit der AG-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt seitigen Leistungsbeschreibung, den gültigen technischen Regelwerken und dem Stand der Technik ausgehen. Nebenangebote sind als solche ausdrücklich auf gesonderter Anlage zum Angebot zu kennzeichnen.
1.2 Vor Angebotsabgabe hat sich der AN über Lage und Beschaffenheit der Baustelle, ihre Zugänglichkeit und über alle sonstigen üblicherweise für die Preisfindung und Baudurchführung wichtigen Tatsachen durch Besichtigung und Erkundigung sowie die Einsichtnahme in die Zeichnungsunterlagen zu informieren. In dem AN genannte ergänzende Planungs- oder Genehmigungsunterlagen, auch soweit sie nicht Vertragsbestandteil werden, ist zum Zwecke umfassender Information Einblick zu nehmen.
1.3 Der AN hat sich vor Durchführung von Erdarbeiten durch Erkundigungen bei Versorgungsträgern und Grundstückseigentümern, Einsichtnahme in geeignete Unterlagen und Durchführung von Such-Schachtungen über Vorhandensein und Lage möglicher Leitungen und Rohrverbindungen zu unterrichten; das Vorhandensein übergebener Spartenpläne entbindet ihn nicht von diesen Sorgfaltsanforderungen, wenn nicht der AG ihm ausdrücklich die Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich bestätigt. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung Auftreten von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich ▇▇▇▇▇▇▇ infolge Missachtung dieser Verpflichtungen stellt der Telekommunikationsdienste aus einem nicht AN den AG von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen SchadenHaftung gegenüber dem Geschädigten frei.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Nachunternehmervertrag, Nachunternehmervertrag
Leistungsumfang. 2.1 3.1 Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses Umfang der Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der Leistungsbeschreibung für den im Reisezeitraum maßgeblichen Reisekatalog, sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzglhierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Die Leistungen des Reiseveranstalters bestehen aus der TV-Dienstleistungen. Hat Beförderung und Unterbringung der Kunde die Kündigung zu vertretenReiseteilnehmer in der gebuchten Kabine des Kreuzfahrtschiffes, haftet er DNS:NET für Vollpensionsverpflegung während der Kreuzfahrt, sowie den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale fälligen Hafengebühren, jeweils nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch Reisebeschreibung im Katalog nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen sowie aus den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werdenhierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
2.3 Vorübergehende Störungen 3.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sendersonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reiseteilnehmer zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung Hotelarrangements vor oder nach der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei ProgrammänderungenKreuzfahrt, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasstes sei denn, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise diese Leistungen sind Teil der im Gesamtpaket verblie- benen TV-PaketeProspekt/Katalogbeschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen nicht Teil des Katalogangebotes kann der Reisende solche Leistungen nach seinen Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO als Zusatzleistung bestätigt und werden insoweit Teil des Reisevertrages. Soweit sich hierausgesonderte Regelungen für den Reisenden ergeben, wobei ein durch ist er darauf hinzuweisen stets dann, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Anreisepakete können zusätzlich auf Nachfrage vermittelt werden. Für diese Leistungen gelten dann die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibtAllgemeinen Reisebedingungen dieser Veranstalter oder der Leistungsträger.
3.3 Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. Außerdem steht Zum Leistungsumfang gehört auch die Benutzung der nicht als gesondert kostenpflichtig gekennzeichneten Bordeinrichtungen. Nicht zum Leistungsumfang gehören Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden, wie Ausflüge, Sport- oder Kulturveranstaltungen etc., wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind.
3.4 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber dem Kunden Reisenden oder dem von ihm beauftragten Reisebüro bis spätestens 7 Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen unter der Voraussetzung, dass auch der Reisepreis vollständig gezahlt ist. Sind die Unterlagen wider Erwarten noch nicht angekommen, hat sich der Reisende dringend mit dem von ihm beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht ZiffVerbindung zu setzen.
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Sources: Reisevertrag, Allgemeine Reise Und Zahlungsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV-Dienst kann 4.1 Für den Umfang der Leistung ist nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdeneine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen SchadenTEU maßgebend.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale 4.2 Die Leistungen werden nach Maßgabe den allgemein anerkannten Regeln der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art Technik und Weise übermittelt werdenunter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführt.
2.3 Vorübergehende Störungen 4.3 Ferner ist die TEU berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem ▇▇▇▇▇▇▇▇ selbst zu be- stimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hatsoweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
2.4 4.4 Die Pflicht von DNS:NET TEU hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Bereitstellung Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines bestimmten TV-Pakets umfasstoder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht.
4.6 Die TEU ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt GLS Austria besorgt Transportleistungen, die durch selbstständige Frachtführer ausgeführt werden. Bei Beauftragung Durch standar- disierte Abläufe wird eine möglichst ökonomische und schnelle Beförderung erzielt. Die Pakete und Versandstücke von Express- Sendungen werden als Sammelladung transportiert, mehrfach umgeschlagen und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert und befördert. Die Pakete und Versandstücke von Express-Sendungen werden regel- mäßig gescannt, und zwar bei Eingang im GLS System, bei Durch- laufen eines Kabelanschlusses Umschlagplatzes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten bei Ablieferung an den Empfänger. Datum und Uhrzeit werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schadendabei registriert.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, GLS Austria ist nicht zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung Untersuchung sowie zur Bereitstellung bestimmter Programme Durch- führung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werdenBesserung des Gu- tes oder seiner Verpackung verpflichtet.
2.3 Vorübergehende Störungen Die Abholung bzw. die Annahme der Pakete und Versand- stücke von Express-Sendungen wird auf den von GLS Austria vor- gesehenen Übergabebelegen quittiert. Darüber hinausgehende Quittierungen von Paketnummern oder Beeinträchtigungen -gewichten, Adressaten, Inhalt und Wert oder anderen Kriterien binden GLS Austria nicht.
2.3.1 Übermittelt der Auftraggeber die Paketdaten per Datenfernübertragung an GLS Austria, begründet die Übermitt- lung der Daten keinen Anschein für die tatsächliche Übergabe der in der elektronischen Versandliste genannten Pakete. GLS Austria ist nicht verpflichtet, einen Abgleich zwischen elektronisch übertragenen Paketdaten und tatsächlich übergebenen Paketen des Empfangs z.B. durch SenderAuftraggebers vorzunehmen. Die mangelnde Mitteilung einer Differenz ist nicht als Bestätigung der elektronischen Versandliste, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden insbesondere nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hatals Übernahmebestätigung anzusehen.
2.4 Die Pflicht Zustellung der Pakete, die dem annehmenden Depot (= Versanddepot) bis 17.00 Uhr zur Verfügung stehen, erfolgt werk- tags außer samstags innerhalb Österreichs in der Regel innerhalb von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV24 Stunden (Regellaufzeit) frei Haus Empfänger. Die Einhal- tung der Regellaufzeit wird weder zugesichert noch garantiert. Für Express-Pakets umfasstSendungen gilt die vereinbarte Zustellzeit.
2.4.1 Die Zustellung von Paketen kann bei gewerblichen Emp- fängern beim Pförtner, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt an der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms Posteingangsstelle oder der Einstellung eines Programms Wa- renannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen ist ausgeschlossen.
2.4.2 Die Zustellung von Paketen erfolgt mit befreiender Wir- kung gegen Unterschrift des Empfängers oder TV-Services einer an der Ab- gabestelle des Empfängers anwesenden Person sofern nach den konkreten Umständen keine begründeten Zweifel an deren Emp- fangsberechtigung bestehen. Der Auftraggeber ist einverstan- den, dass Pakete – nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Empfänger – bei einem Nachbarn des Empfängers oder in einem nahe gelegenen GLS PaketShop mit befreiender Wirkung zuge- stellt werden dürfen (alternative Zustellung), es sei denn, dass nach den konkreten Umständen begründete Zweifel daran beste- hen, dass die alternative Zustellung den Interessen des Auftragge- bers oder Empfängers entspricht.
2.4.3 Gibt der Empfänger GLS Austria abweichende schriftliche Instruktionen für die Zustellung, so treten diese anstelle der vom Versender getätigten Anweisung. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, die Zustellung an einem anderen Ort oder Tag oder das Erteilen einer Abstellgenehmigung durch den Programm- Empfänger. Eine Zustellung mit schuldbefreiender Wirkung kann an dieser alternativen Adresse sowie bei Abwesenheit des Emp- fängers in der Nachbarschaft oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen in einem GLS PaketShop erfol- gen.
2.4.4 Als Abliefernachweis gilt die Reproduktion der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programmsdigitali- sierter Form vorliegenden Unterschrift der Empfangsperson, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination diese mittels Touchpen auf dem Scannerdisplay geleistet hat, so- wie ggf. der von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändernihr unterzeichnete Rollkartenabschnitt.
2.4.5 Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, sofern gilt das Paket als ordnungsgemäß zugestellt, wenn es für den Kunden zumutbar an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei Wird die Erfüllung einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht Leistung durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kannHindernis un- möglich gemacht, reduziert sich das nicht dem Risikobereich von GLS Austria zuzurechnen ist (z. B. Naturkatastrophen, höhere Gewalt), wird GLS Austria für die Dauer dieses Hindernisses von der Gesamtpreis auf Erfüllung der Leistung befreit.
2.6 Von GLS Austria gemessene Wägeergebnisse sind über die Einzelpreise der Paketnummer im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht ZiffDatenspeicher auffindbar.
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Sources: Besondere Geschäftsbedingungen, Besondere Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden3.1. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetOktalite ist zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt. Endet das Ver- tragsverhältnis Abweichungen hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET Abmessungen, des Gewichts, der technischen und farblichen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu vertre- tenden Grundliefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründetproduktspezifischen Toleranzgrenzen zulässig. Der Kunde muss daher damit rechnengenehmigt alle abweichenden Änderungen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werdendie einer technischen Verbesserung der Ware dienen.
2.3 Vorübergehende Störungen 3.2. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von Oktalite als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch SenderWerbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
3.3. Etwaige Angaben zur Brenndauer von Leuchtmitteln stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden sondern nur unverbindliche Angaben dar, für die eine Haftung nicht zur Minderung der Entgelteübernommen wird.
3.4. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei ProgrammänderungenDie zum Angebot gehörenden Unterlagen wie die Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nichts anderes vereinbart, nur annähernd maßgebend. Im Hinblick auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Planung von Beleuchtungseinrichtungen bemüht Oktalite sich, diese unter Berücksichtigung entsprechender DIN Normen oder sonstiger Richtlinien, soweit vorhanden, durchzuführen. Oktalite kann hierfür jedoch eine Haftung nicht übernehmen, und zwar insbesondere auch wegen des Einflusses der individuellen Raumausstattung auf die Beleuchtung. Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasstBeleuchtungsplanung basiert, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbartanders vorgegeben, nur die Ausrichtung auf durchschnittlichen Reflexionsgraden von Räumen.
3.5. Wird von Oktalite ein Angebot für eine Beleuchtungseinrichtung erstellt, von dem Kunden der Auftrag jedoch nicht erteilt, so ist dieser verpflichtet, kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Servicesunverzüglich an Oktalite zurückzusenden. DNS:NET Oktalite behält sich das Recht an diesen Unterlagen die Eigentums und Urheberrechte vor, . Auch bei durchgeführtem Auftrag bleiben die Urheberrechte für die Planung der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, Beleuchtungseinrichtung bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar istOktalite.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination 3.6. Erfüllungsort ist Geschäftssitz von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht ZiffOktalite.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 3.1. VAGANT ist gegenüber dem Auftraggeber nur zur Erbringung der in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag ausdrücklich genannten und vereinbarten Leistungen um den dort genannten Preis verpflichtet (=ausschließlicher Leistungs- umfang). Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werden.
3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bedürfen der Schriftform und der Zustimmung durch VAGANT und gelten als Vertragsänderung. VAGANT ist nicht verpflichtet, Änderungswünschen zuzustimmen. Dies insbesondere im Hinblick auf die künstlerische Komponente der Tätigkeiten.
3.3. Jedes Erzeugnis von VAGANT ist ein Unikat und wird eigens (künstlerische Tätigkeit) gefertigt. Der IPTV-Dienst kann Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrück- lich damit einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass die Erzeugnisse auch von einer Vorlage abweichen können. Eine Abweichung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung auch nur an DNSeines Teils des vereinbarten Preises.
3.4. Die Verwendbarkeit des bestellten Produktes/Werks für bestimmte Zwecke des Auftraggebers ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht Vertrags- bestandteil.
3.5. Leistungsgegenstand Herstellung Film- und Fotowerk:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden. Bei Beauftragung
a.) Ist Leistungsgegenstand die Herstellung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher Film- und/oder zeitversetzter Beauftragung Fotowerks, so erfolgt die Herstellung aufgrund des von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetVAGANT erstellten und vom Auftragge- ber genehmigten oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Konzepts/ Drehbuchs zu den im Vertrag oder der unterzeichneten Auftragsbestätigung nie- dergelegten Bedingungen. Endet Der Vertrag/die Auftragsbestätigung wird dabei durch die Bestimmungen in diesen AGB ergänzt.
b.) Ob das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht Konzept/Drehbuch von DNS:NET zu vertre- tenden Grund▇▇▇▇▇▇ erstellt wird oder vom Auftraggeber bereitgestellt wird, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den wird im Vertrag bzglbzw. der TV-DienstleistungenAuftragsbestätigung festgehalten. Hat Die von VAGANT oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbü- cher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf dann der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale aus- drücklichen Zustimmung von VAGANT. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem nach Maßgabe Abschluss der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt Leistungen zurückverlangt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen c.) Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot wird auch festgehalten, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.
d.) Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den verein- barten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkos- ten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Steuer von VAGANT gesondert in Rechnung gestellt.
e.) Wird ein zu verwendendes Drehbuch/Konzept vom Auftraggeber bzw. ein vor- bestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder Beeinträchtigungen seinem Bevollmächtigten zur Ver- fügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an VAGANT vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Verstöße und hält VAGANT schad- und klaglos. f.) Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Empfangs z.B. Produktionsvertrages bzw. der unterfertigten Auftragsbestäti- gung.
g.) Die künstlerische und technische Gestaltung des vereinbarten Werks obliegt VAGANT. VAGANT hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.
h.) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films/Werks Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuchs/Konzepts oder der be- reits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. ▇▇▇▇▇▇ hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Ände- rungen zu unterrichten.
i.) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er VAGANT die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. VAGANT ist ver- pflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
j.) Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits ge- nehmigten Drehbuch/Konzept Änderungsvorschläge seitens VAGANT, die zu Mehr- kosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. k.) Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.
l.) Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch SenderSynchronisation oder Un- tertitelung hergestellt werden sollen, atmosphä- rische Störungen wird darüber und über die zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen.
m.) Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs/Konzepts vom Auf- traggeber zu genehmigen.
n.) VAGANT ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Co- pyrightvermerk im Film/Werk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder Satellitenausfall – berechtigen vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung des Films/Werks, von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage von VAGANT, auf Vimeo, YouTube und anderen Portalen in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.
o.) Falls mehrere Auftraggeber gemeinsam VAGANT den Kunden nicht zur Minderung Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Film- werken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergenerierten Bildmaterial hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der Entgelteübrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten welche Erklärungen abzuge- ben hat bzw. dazu berechtigt ist. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Eingangssignals oder bei ProgrammänderungenFilmwerks verantwortlich ist. Sofern mehrere Koproduzenten neben VAGANT Vertragspartner des Auftraggebers sind, auf gilt die DNS:NET keinen Einfluss hatBe- stimmung dieses Punktes sinngemäß.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET p.) Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies VAGANT spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür gesondert zu vergüten.
q.) Stellt der Auftraggeber VAGANT für das Werk zu verwendende Requisiten zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasstVerfügung, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt so haftet der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei Auftraggeber für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programmsalle Rechtsverletzungen, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen dadurch wäh- rend der Herstellung allenfalls verursacht werden und verpflichtet er, sich VAGANT schad- und klaglos zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar isthalten.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: General Terms and Conditions
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTVa) Abhängig vom Service-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten Vertrag werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich Arbeiten außerhalb der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grundim Service-Vertrag genannten Arbeitszeiten auf Wunsch des AG ausgeführt, besteht so gilt die jeweils gültige Servicepreisliste für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht Wartungsvertragskunden, die gesondert in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt Rechnung gestellt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung b) KfZ-Kosten werden pro Gebäude berechnet. Ein Wechsel der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hatHausnummer reicht.
2.4 Die Pflicht c) Im Rahmen des Servicevertrages bzgl. Aufzüge werden insbesondere abgenutzte Akkus, defekte Beleuchtung, sowie Beleuchtungsabdeckungen in Kabine und Schacht etc. (Materialkosten von DNS:NET bis zu 100 EUR zzgl. MwSt.) ohne zusätzliche Zustimmung des AG zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasstSicherheit des Verwenders, soweit sowie der Monteure getauscht, fachgerecht entsorgt und separat in Rechnung gestellt. Schmier- und Reinigungsmittel, sowie Kleinteile sind davon nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändernbetroffen, sofern es die für den Kunden zumutbar istdie Wartung benötigte Menge nicht übersteigt. Verträge mit Option Schachtentlüftung wird das für die Wartung verbrauchte Material separat in Rechnung gestellt. Bei Beschädigungen die durch die Wartung der Anlage entstehen, haftet der AG. Jedoch nicht für die in Punkt A. 2a) aufgeführten Punkte.
2.5 Sofern DNS:NET d) Darüber hinaus sind Modernisierungen sowie die Beseitigung von Schäden, die auf Einwirkungen Dritter beruhen (u.a. Vandalismus), Schäden aufgrund unsachgemäßer Benutzung oder unabwendbarer Ereignisse (Unterbrechung der Stromversorgung, Feuer, Wasser usw.) sowie Überspannungsschäden nicht vom Vertrag erfasst. Das gleiche gilt für technische Verbesserungen oder Änderungen, die aufgrund von nach Vertragsschluss in Kraft tretenden Vorschriften erforderlich oder von Überwachungsstellen empfohlen oder angeordnet werden.
e) Aus Gründen der Betriebssicherheit und Haftung dürfen Arbeiten an den Anlagen (z.B. Instandsetzungen und Störungsbeseitigungen) während der Vertragslaufzeit nur vom AN oder einem von diesem beauftragten Dritten ausgeführt werden. Das gilt nicht in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, insbesondere wenn Gefahr in Verzug ist. In diesen Fällen hat der AG das Recht, einen Mangel oder eine Kombination Störung selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Der AN ist vom AG unverzüglich über dessen beabsichtigtes Vorgehen zu informieren.
f) Die von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis Aufzug- & Elektrotechnik ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ erstellten Wartungsnachweise werden auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht Wunsch dem Kunden zugesandt.
g) Der Rechnungsversand von Aufzug- & Elektrotechnik ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ findet zum Wohle der Umwelt und in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht ZiffZeiten der Digitalisierung ausschließlich per E-Mail statt. Der AG kann jederzeit schriftlich Widerspruch gegen vorstehenden Punkt B. 2g) einlegen und den Rechnungsversand per Post verlangen.
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Sources: Service Agreement
Leistungsumfang. 2.1 a. Der IPTV-Dienst kann Überlasser gewährt für die Überlassung einer durchschnittlichen Arbeitskraft. Eine durchschnittliche Qualifikation bei Facharbeiten ist als erfüllt anzusehen, wenn ein jeweiliger Lehrbrief bzw. ein sonstiger Nachweis einer gleichwertigen Berufsausbildung vorliegen. Eine besondere Qualifikation gilt nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdendann als geschuldet, wenn dies, in der beiderseits unterfertigten Auftragsbestätigung, ausdrücklich angeordnet ist.
b. Der Überlasser übernimmt die Gewähr nur für jene Qualifikationen der Arbeitskräfte, die er durch die Einsichtnahme in die Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann.
c. Der Beschäftiger ist verpflichtet die überlassenen Arbeitskräfte sofort nach Beginn der Überlassung auf die durchschnittliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetSollte ein Beschäftiger eine überlassene Arbeitskraft auf besondere Fachkenntnisse überprüfen wollen, so geschieht dies zu seinen Lasten. Endet das Ver- tragsverhältnis Treten Mängel hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem Qualifikation, oder der Arbeitsbereitschaft der vom Überlasser bereitgestellten Arbeitskräfte auf, so ist dies dem Überlasser unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Werktag schriftlich bekanntzugeben, widrigenfalls der Überlasser nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schadenzur Haftung herangezogen werden kann.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe d. Die Arbeitskräfte des Überlassers werden nur aufgrund unserer AGB und der Gesetzegesetzlichen Bestimmungen, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalteninsbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetztes (AÜG) überlassen. Im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründetdie Erbringung einer bestimmten Leistung geschuldet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht Überlasser schuldet keinen Arbeitserfolg. Bereits überlassene bzw. in Vertragsunterlagen angeführte Arbeitskräfte können vom Überlasser jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt durch gleichwertige Personen ersetzt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sendere. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart und schuldet der Berater lediglich die vertraglich vereinbarte Beratungsleistung. Einen konkreten (wirtschaftlichen) Erfolg, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden sofern nicht zur Minderung ein solcher explizit vertraglich vereinbart wird, schuldet der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hatBerater nicht.
2.4 f. Der Berater ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur Bezahlung des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services Dritten erfolgt ausschließlich durch den Programm- Berater selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Beratungsempfänger.
g. Der Beratungsempfänger verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Beratungsauftrages keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder ServiceanbieterGesellschaften einzugehen, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET deren sich der Berater zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient. Der Beratungsempfänger wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programmsähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar istauch der Berater anbietet.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen h. Der Berater ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und angehalten, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich beheben. Er wird den Beratungsempfänger hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Dieser Anspruch des Beratungsempfängers erlischt nach 6 Monaten nach Erbringung der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziffjeweiligen Leistung.
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Leistungsumfang. 2.1 Der IPTVAnwender hat das Recht, die für ihn freigeschalteten Funktionen im Rahmen der ▇.▇▇▇ Gallery Nutzungsbedingungen zu nutzen. Der Nutzungsumfang wie z.B. Anzahl Anwender, Nutzungszeitraum, Anzahl der einzubindenden IoT Geräte, Anzahl von Liegenschaften oder Ordner und Gruppen richtet sich nach den jeweils vertraglich vereinbarten Nutzungsrechten. Der Anwender kann seine persönlichen Zugangsrechte auf Objekt- und Sensordaten an andere Anwender weitergeben und trägt dabei die alleinige Verantwortung der rechtmäßigen Nutzung dieser Daten (insbesondere der IoT-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdenGerätedaten). Bei Beauftragung Der Anwender hat während der Nutzungsdauer die Möglichkeit, die ihm zugänglichen Daten zu exportieren. Folgende Punkte sind nicht Bestandteil des ▇.▇▇▇ Gallery Leistungsumfangs: - Die notwendigen Installationen in einer Liegenschaft, insbesondere IoT-Geräte jeglicher Art, Übermittlungsgeräte etc., deren Unterhalt und Gebühren/Strom; - Einrichtung der Datenschnittstelle zu ▇.▇▇▇ Gallery; - Die Kosten für die Übermittlung der Daten auf ▇.▇▇▇ Gallery; - Die Aufschaltung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher Objektes auf ▇.▇▇▇ Gallery, welches durch den Anwender selber vorgenommen werden kann. Hierzu gehören: Eröffnung des Objekts, erste Datenplausibilisierung, Erstellen der Schemas, Festlegen der Berechnungsgrundlagen und weiterem; - Anpassungen von IoT-Geräten und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET Objekten nach erfolgter erstmaliger Aufschaltung ZENNER stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnensicher, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art die Applikationen, Datenbanken und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der Server im Gesamtpaket verblie- benen TV-Paketebranchenüblichen Sinne gemäß dem aktuellen Stand der Technik betrieben und gewartet werden. Die Übertragung der Daten erfolgt über das Internet. Die Kommunikation zwischen ▇.▇▇▇ Gallery und dem Anwender ist verschlüsselt. Zenner weist jedoch darauf hin, wobei dass das Internet ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziffoffenes, für jedermann zugängliches Netzwerk ist und somit nicht als sichere Umgebung gilt.
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Sources: Nutzungsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 5.1 Der IPTVLiefergegenstand hat den anerkannten Regeln der Technik, den am Verwendungsort geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen. Sämtliche einschlägigen technischen Vorschriften, DIN- und VDE- Bestimmungen sowie DVGW-Dienst kann Regelwerke sind einzuhalten.
5.2 Der AN ist verpflichtet, alle von Gesetzgebern, Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften und anderen regelsetzenden Institutionen für die jeweiligen Leistungen vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeits- stättenverordnung, Gefahrstoffverordnung Berufsgenossenschaftliches Regelwerk, mit Vorschriften, Regeln und Informationen), sämtliche einschlägigen technischen Vorschriften, DIN- und VDE-Bestimmungen sowie DVGW-Regelwerke bei der Durchführung der Arbeiten einzuhalten. Dazu gehört gegebenenfalls die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für die durchzuführenden Tätigkeiten und die eingesetzten Arbeitsmittel. Über erkennbar werdende mögliche Widersprüche zwischen den einzelnen Regelwerken wird der AN den AG unverzüglich schriftlich informieren. Im Grundsatz gilt die Bestimmung, welche den weitergehenden Arbeitsschutz sicherstellt. In Zweifelsfällen werden sich AN und AG beraten und nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung abstimmen. Gelingt eine solche Lösung nicht, entscheidet der AG.
5.3 Maschinen und technische Arbeitsmittel sind, soweit einschlägig, nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sowie der Maschinenverordnung mit einer Montage- und Betriebsanleitung, einer EG-Konformitätserklärung, CE- Kennzeichnung und ggf. einer Baumusterprüfung zu liefern.
5.4 Der Einsatz von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden und erbgutverändernden Stoffen ist generell zu vermeiden und nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdenmit vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetnotwendigen Abweichungen sind diese zu begründen und der AG ist hiervon vor Lieferung schriftlich zu informieren. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen SchadenDaraus resultierende Schutzmaßnahmen sind gemeinsam abzustimmen.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze5.5 Der AN hat dem AG alle für Prüfungs- und Genehmigungsverfahren, Entscheidungen Dritter wie z.B. LandesmedienanstaltenAufstellung und Montage, ProgrammanbieterInstandhaltung und Instandsetzung, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnenBetrieb, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art Wartung und Weise übermittelt werdenRevision notwendigen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung zu übergeben.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Procurement Agreement
Leistungsumfang. 2.1 3.1 Der IPTVInhalt des Prepaid-Dienst Mobilfunkvertrags zwischen EPS und dem Kunden richtet sich, soweit nicht abweichend anders vereinbart, nach dem Inhalt des schriftlichen Auftragsformulars, den bei Vertragsschluss aktuellen Leistungsbeschreibungen und Preislisten sowie diesen AGB soweit auf diese im Bestellvorgang hingewiesen wurde. Die Leistungsbeschreibungen und Preislisten liegen in den E-Plus bzw. BASE Verkaufsstellen zur Einsichtnahme durch den Kunden bereit oder werden dem Kunden durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme in jeweils zumutbare Weise zur Kenntnis gebracht. Änderungen erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und werden dem Kunden bekanntgemacht.
3.2 EPS stellt dem Kunden die Prepaid Card mit einer Rufnummer, zwei persönlichen Identifikationsnummern („PIN") sowie zwei entsprechenden persönlichen Entsperrungscodes („PUK“) zur Verfügung. Prepaid Card und PIN sind Voraussetzung für den Zugang zu dem von der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG („EPM“) betriebenen GSM-Mobilfunknetz („E-Plus Mobilfunknetz“) bzw. zu dem E-Plus UMTS-Mobilfunknetz, dessen Lizenznehmerin die E-Plus 3G Luxemburg S.a.r.l. ist, für die EPM das E-Plus UMTS-Mobilfunknetz errichtet, betreibt und erweitert („E-Plus UMTS-Mobilfunknetz“). Der PUK kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen zur Legitimation gegenüber dem Kundenservice genutzt werden.
3.3 Die Rufnummer der Prepaid-Card wird dem Kunden bei Erwerb mitgeteilt, z. B. in dem „Willkommensbrief“. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses Kunden müssen Änderungen von Rufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber EPS und der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
3.4 Die Leistungen der EPS sind räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich des von EPM in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen E-Plus Mobilfunknetzes beschränkt. Darüber hinaus ist der Kunde im Rahmen des Angebotes von EPS berechtigt, Verbindungen mit Anschlüssen im Ausland sowie gesonderter zeitgleicher Verbindungen über ausländische Mobilfunknetze in Anspruch zu nehmen, soweit EPM dies technisch ermöglicht und dies mit den jeweiligen ausländischen Netzbetreibern vereinbart hat. Für Verbindungen im Ausland und aus dem Ausland gelten die Bedingungen von Prepaid Roaming.
3.5 Im Rahmen des Prepaid-Mobilfunkvertrags stellt EPS stellt dem Kunden die Nutzung von Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um gegen Entgelt erbrachte Leistungen, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. Hierzu gehört insbesondere die sog. „Sprachtelefonie“.
3.6 Über die Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.5 hinaus gewährt EPS dem Kunden den Zugang zu sog. „Premiumdiensten“ im Sinne von § 3 Nr. 17 a des Telekommunikationsgesetzes, insbesondere zu solchen Diensten, die über den Rufnummernbereich 0900 erbracht werden, in deren Rahmen eine weitere Dienstleistung, anders als die Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.5, von EPS oder einem Dritten erbracht wird. Premiumdienste sind insbesondere solche weiteren Dienstleistungen, in deren Rahmen Chatdienste, Musikdienste, Unterhaltungsdienste, Unterhaltungsdienste für Erwachsene, Foren und Service Hotlines erbracht werden. Premiumdienste können auch über normale Festnetznummern erbracht werden. Insgesamt ist es dabei unerheblich, ob für die weitere Dienstleistung über das Verbindungsentgelt hinaus ein separates Entgelt anfällt oder nicht. Soweit für die weitere Dienstleistung ein über das Verbindungsentgelt hinausgehendes separates Entgelt anfällt und dafür keine separate Rechnung erstellt wird, wird sie dem anrufenden Kunden gegenüber gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.5 gemäß Ziffer 5 abgerechnet.
3.7 EPS gewährleistet auch bei grundsätzlich vorhandener Netzabdeckung keine Mobilfunkversorgung innerhalb geschlossener Räume, da diese durch die spezifischen baulichen Gegebenheiten beeinträchtigt sein kann.
3.8 EPS erbringt ihre Leistungen im Rahmen der Kapazitätsgrenzen des E-Plus Mobilfunknetzes. Zeitweilige Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen der Leistungen können sich auch in Not- und Katastrophenfällen, durch atmosphärische Bedingungen und geographische Gegebenheiten sowie funktechnische Hindernisse, Unterbrechung der Stromversorgung oder wegen technischer Änderungen an den Anlagen von EPM oder EPS (z. B. Verbesserungen des Netzes, Verlegung der Standorte von Anlagen), wegen sonstiger Maßnahmen (z. B. Wartungsarbeiten, Reparaturen usw.), die für die ordnungsgemäße oder verbesserte Erbringung der Leistungen erforderlich sind, oder aus Gründen höherer Gewalt (einschließlich Streiks und Aussperrungen) ergeben.
3.9 Ziffer 3.8 gilt entsprechend für Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die von EPS zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kundenverhältnis benutzt werden.
3.10 Im Falle einer etwaigen Abgabe der dem Kunden zur Verfügung gestellten Rufnummer an einen anderen Mobilfunkdiensteanbieter wird EPS aus technischen Gründen innerhalb der letzten vier Tage für einen Zeitraum von bis zu vier Tagen vor der Abgabe keine Leistungen erbringen.
3.11 Das E-Plus Mobilfunknetz nutzt im GSM-Bereich Frequenzen um 1800 MHz und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet900 MHz aus dem GSM-Erweiterungsband. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat Je nach Frequenz benötigt der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe gegebenenfalls spezielle Endgeräte. Innerhalb der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht Mobilfunknetzabdeckung bietet EPS dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziffverschiedene Trägertechnologien zur Nutzung an. Die Verbreitung von Trägertechnologien innerhalb des E-Plus Mobilfunknetzes ist unterschiedlich. Je nach Trägertechnologie benötigt der Kunde gegebenenfalls spezielle Endgeräte; Single-Band Endgeräte sind nur eingeschränkt tauglich.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Base Prepaid Mobilfunkdienstleistungen
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV-Dienst kann Vertragspartner erwirbt von Esch & Pickel die umstehend näher bezeichneten Geräte und das Nutzungsrecht an der Betriebssystemsoftware sowie an den dort bezeichneten Anwenderprogrammen zu den Bedingungen dieses Vertrages. Das dem Vertragspartner hinsichtlich des Betriebssystems oder sonstiger Software eingeräumte Nutzungsrecht ist ein nicht ausschließliches. Es umfaßt die Nutzung durch den Vertragspartner in dem verein- barten Umfang, wobei die Regeln des Urheberrechtsgesetzes zu beachten sind. Im einzelnen gilt insbesondere:
a) Der Vertragspartner darf die Software auf die vertraglich bestimmte Art und in der vertraglich bestimmten Anzahl zeitlich unbegrenzt nutzen. Eine Vervielfältigung der Software ist nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdenzur Datensicherung und ausschließ- lich zur Nutzung durch den Vertrags- partner gestattet. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht Letzteres gilt auch für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen SchadenHandbücher.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe b) Die Dekompilierung von Programmen zur Herstellung einer Interoperabilität der GesetzeSoftware mit anderen Program- men ist nur zulässig, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. wenn Esch & ▇▇▇▇▇▇ zustimmt.
c) Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Verwertung der Software in anderer Art und Weise übermittelt werdenWeise, als vertrag- lich vereinbart, insbesondere die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbei- tungen, sind untersagt, es sei denn, Esch & ▇▇▇▇▇▇ hat vorher ausdrück- lich und schriftlich die Zustimmung erklärt.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen d) Jede Nutzung der Programme, die über die Regelungen in diesen Ge- schäftsbedingungen und des Empfangs z.jeweili- gen Vertrages hinausgehen (z. B. durch Senderhöhere Rechnerklassen, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung höhere Arbeitsplatzzahl) bedarf der Entgeltevorheri- gen schriftlichen Zustimmung von Esch & Pickel. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hatDie weitergehende Nutzung wird dem Vertragspartner von Esch & Pickel gemäß aktueller Preisliste in Rechnung gestellt.
2.4 Die Pflicht e) Der Vertragspartner hat keinen An- spruch auf Herausgabe des Quellco- des und der Entwicklungsdokumenta- tion.
f) Esch & Pickel ist berechtigt, das Benutzerhandbuch in Dateiform auf einem Datenträger zu liefern. Ein Anspruch auf Überlassung einer Hardkopie des Benutzerhandbuches besteht nicht. Folgende Leistungen von DNS:NET Esch & Pickel gehören nicht zum Leistungsumfang, sondern sind gemäß aktueller Preisliste gesondert zu vergüten: • das Anlegen von Benutzern, Benut- zergruppen und Benutzerrechten; • das Einrichten der Datensicherung im Batch-Betrieb; • das Anbieten von fremder Hardware, wobei nicht sichergestellt werden kann, ob die Hardware als Workstati- on oder Server lauffähig ist. Voraus- setzung ist auf jeden Fall die zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung Verfügungstellung der Originalbe- triebssystemdisketten und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei Hard- warehandbücher; Ersatzansprüche für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines ProgrammsSchäden, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets der Vertragspartner aufgrund einer verspäte- ten Lieferung erleidet, sind der Höhe nach auf 5 % des vereinbarten Kauf- • die Systemverwalterschulung (Einbinden von Druckern, Anlegen von Benutzern und Gruppen, Eintra- gen von Rechten); • die Automatisierung von Programm- abläufen; • das zur Installation benötigte Klein- material; • die Einweisung in die Software; • der Einbau von Peripherie und Peri- pherieteilen; • der Aufbau und die Installation in den Räumen des Vertragspartners, so- weit das Überspielen der Programme vereinbart wurde; • das Einrichten für unterschiedlich ausgestattete Workstations oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar istsonstige programmspezifische Netz- werkgegebenheiten.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 3.1. Die Betreuung der vertragsgegenständlichen Verkehrsflächen erfolgt grundsätzlich in dem aus den nachstehenden Klauseln ersichtlichen Umfang.
3.2. Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdenkonkrete Leistungsumfang wird zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber in einer gesonderten Vereinbarung bzw. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetPlanskizze festgelegt. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich Falls der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden GrundAuftraggeber keinen Plan bzw. keine Planskizze übermittelt, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat eine konkrete Darstellung der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale Winterdienst vorgesehenen Flächen enthalten ist, wird der Auftragnehmer den Winterdienst nur auf jenen Flächen durchführen, bei denen er annimmt, dass diese Flächen Vertragsgegenstand sind. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, versperrte, verstellte oder sonst unbegehbare Flächen zu betreuen. Die Räumung und Bestreuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach Maßgabe der Gesetzenachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960, Entscheidungen Dritter wie § 1319 a ABGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der in diesen Geschäftsbedingungen festgeschriebenen organisatorisch bedingten Reaktionszeit des Auftragnehmers selbst für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Falls durch die Nicht-Vorlage oder verspätete Vorlage einer Planskizze Flächen nicht oder nur unzureichend geräumt werden (z.B. LandesmedienanstaltenStiegen, ProgrammanbieterGehwege, Lieferantenzufahrten etc.) und dadurch Folgeschäden auftreten, wird für diese Folgeschäden keine Haftung übernommen und es ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer diesbezüglich auch bei direkter Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten.
3.3. Sofern mit dem Auftraggeber keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Räumung und Streuung im folgenden Ausmaß: • Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite • in Fußgeherzonen 1 m breit an der Häuserfront; • Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit; • Haus-, Müllzugänge 1,5 m breit. Bei verparkten Flächen bedarf der Umfang der durchzuführenden Räumung und Streuung sowie die Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung.
3.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist ohne Verlust seines Anspruches auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange ihm nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird oder die Verkehrsflächen nicht zugänglich sind (zB abgestellte Fahrzeuge). Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur VerfügungSicherstellung des Zugangs einen Schlüssel, so ist dieser vom Auftragnehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzustellen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Verlust des überlassenen Schlüssels nur für den Wiederbeschaffungswert.
3.5. Die Räumung des Schnees erfolgt grundsätzlich maschinell. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch händische Nachbearbeitung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Die maschinell gereinigten Flächen werden bei Bedarf entsprechend den vorliegenden Vertrag nicht begründetgesetzlichen Vorschriften bestreut. Ein Anspruch des Auftraggebers auf „Schwarzräumung“, also Räumung bis auf den Asphalt, besteht nicht.
3.6. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art Umfang der Räumung und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung Streuung orientiert sich an der EntgelteWettersituation. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder Es ist mit einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der Bestreuung im Gesamtpaket verblie- benen TVZeitraum von 5-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV8 Stunden nach Beginn des Niederschlags zu rechnen. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgt eine Räumung im Intervall von 5-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff8 Stunden.
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Sources: Schneeräumungsvertrag
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTVAuftragnehmer hat gemäß den Regelungen der EG-Dienst kann nur Verordnung 300/2008 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 185 / 2010 folgende Sicherheitsleistungen und -kontrollen durchzuführen: • Annahme von Frachtstücken zum Zwecke der Röntgenüberprüfung mit folgenden Maßen: • Gewicht pro Frachtstück: Maximal 2.500 kg • Größe des Frachtstücks: Maximale Breite 179 cm, Maximale Höhe 170 cm. Prüfen der Sendung auf Vollzähligkeit und Unversehrtheit. • Durchführung des Röntgenvorgangs mittels einer geprüften Röntgenprüfanlage nach Vorabstimmung. Der Auftragnehmer erbringt die Leistung vorbehaltlich ausreichender Kapazitäten und nicht entgegenstehender betrieblicher Gründe. Der Auftraggeber hat aufgrund der Reihenfolge der Anlieferung der Frachtstücke zur Röntgenkontrolle keinen Anspruch auf eine Bearbeitung nach zeitlicher Abgabe. • Kenntlichmachung der Begleitdokumente und Frachtstücke entsprechend der jeweils gültigen LBA Bestimmungen nach erfolgreicher Überprüfung der Sendung, wenn kein Gefährdungspotenzial zu erkennen ist. Die vorgenannten Begleitdokumente sind in ausreichender Anzahl vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. • Wiederholung des Durchleuchtens bei Verdachtsmomenten. • Übergabe des Frachtstückes nach Abschluss des Röntgenvorgangs an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdenden Auftraggeber oder, bei etwaiger Anweisung des Auftraggebers, an die von diesem benannte Luftverkehrsgesellschaft. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetÜbergabe an den Auftraggeber ist dieser für die Einhaltung der Sicherheitskette verantwortlich. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich • Gegebenenfalls erforderlich werdende händische Durchsuchungen der Telekommunikationsdienste aus einem Sendungen um bestehende Sicherheitsbedenken ausschließen zu können, erbringt der Auftragnehmer vorbehaltlich ausreichender Kapazitäten und nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzglentgegenstehender betrieblicher Gründe. der TV-DienstleistungenHierzu wird vom Auftraggeber die Zustimmung im Voraus ausdrücklich erteilt. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale • Der Auftragnehmer wird zur Erfüllung seiner Leistung geeignetes und zuverlässiges Personal nach Maßgabe der GesetzeEG-Verordnung 300/2008 einsetzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügungnur ordnungsgemäß geschultes und behördlich geprüftes Personal einzusetzen. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird Kontrolle der Schulungsnachweise durch den vorliegenden Vertrag nicht begründetbeauftragenden Reglementierten Beauftragten oder das Luftfahrt- Bundesamt kann vorgenommen werden. Der Kunde muss daher damit rechnen• Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Beschaffenheit von Luftfrachtgütern eine Überprüfung von Luftfrachtsendungen mit Röntgentechnik unmöglich machen kann oder zumindest mit der in Düsseldorf vom Auftragnehmer eingesetzten Röntgentechnik nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen ausführbar sein kann. In solchen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, sich um eine kostenpflichtige Überprüfung der Sendung durch die Bundespolizei (EGIS-Technik) oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der EntgelteFHG mittels Sprengstoff- Hunden zu bemühen. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf Hierzu wird vom Auftraggeber die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der Zustimmung im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht ZiffVoraus ausdrücklich erteilt.
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Sources: Sicherheitsdienstleistungsvertrag
Leistungsumfang. 2.1 1.1. Der IPTV„Wirtschafts-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt Compass“ ist eine web-basierte Anwen- dung, über welche der Teilnehmer Abfragen bei den Datenban- ken von Compass durchführen kann. Die Datenbanken von Compass werden aus unterschiedlichen Quellen befüllt, welche miteinander verknüpft werden. Gegenstand des Vertrages, zu welchem hierin die Nebenbedingungen geregelt werden, ist die kostenpflichtige Nutzung des Wirtschafts-Compass. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten den Kosten ist zu unterscheiden zwischen den Compass zustehenden Entgelten und den amtlichen Gebühren für einzelne Abfragen. Der Abschluss dieses Vertrages, Art und der Umfang der zu erbringenden Leistungen (also die Leistungsbeschreibung Wirt- schafts-Compass), die Höhe der Kosten und die Laufzeit des Vertrages sind schriftlich gesondert dokumentiert. Ist nichts ande- res vereinbart, beziehen sich einzelvertragliche Verfügbarkeitszu- sagen auf ein Jahr.
1.2. In der obersten Zeile der Anwendung, gleich unterhalb der URL, wird rechts unter „Support“ verlinkt zu:
(a) „Hilfe zu Suche, Monitoring und Services“, worin sich Details zu den Datenbankinhalten und Abfragefunktionalitäten finden; diese stellen Ergänzungen zu den jeweils definierten vertragli- chen Leistungen dar.
(b) „AGB und Gebührenliste“, worin sich die jeweils aktuelle Fas- sung dieser AGB und eine regelmäßig aktualisierte Liste der zur Verrechnung gelangenden amtlichen Gebühren und auch des Mehrplatzentgeltes finden.
(c) „Kontakt“, worin Informationen zum Servicedesk angeführt sind.
1.3. Änderungen bei den in Punkt 1.2. genannten Subseiten bzw. Dokumenten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grundsogleich Vertragsinhalt, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET wenn sie aufgrund einer Funktionserweiterung rein vorteilhaft für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme TN sind oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründetdie amtlichen Gebühren betreffen. Der Kunde muss daher damit rechnenTN nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art Änderungen und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch SenderErgänzungen der Anwendung, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt insbesondere in Bezug auf die Einstellung Inhalte und die Datenbanksoft- ware, jederzeit von Compass oder einem mit Compass konzern- mäßig verbundenen Unternehmen angepasst bzw. erneuert wer- den Austausch eines Programmsdürfen. Umfassen derartige Änderungen größere Bereiche, wird Compass den TN 14 Tage vor der Änderung unter Bekannt- gabe des Inhalts der Änderung schriftlich hiervon in Kenntnis setzen.
1.4. Compass räumt dem TN das nicht ausschließliche, auf die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination Dauer des Vertrages befristete und nicht auf Dritte übertragbare Recht ein, in den vom konkreten Vertrag umfassten Datenbanken von zwei oder mehreren TV-Paketen Compass zu verändernrecherchieren, sofern es und die Ergebnisse für den Kunden zumutbar isteige- nen bzw. firmeninternen Gebrauch zu verwenden. Konkret darf der TN die vorgegebene Suchmasken ausfüllen, Suchaufträge nach erfolgtem Ausfüllen erteilen und die Ergebnisse ausdrucken oder in ein Dokument (z.B. ein Excel-File) exportieren. Diese Rechtseinräumung ist abschließend; jede über das genannte Ausmaß hinausgehende Nutzung bedarf einer vorherigen aus- drücklichen schriftlichen Zustimmung von Compass.
2.5 Sofern DNS:NET 1.5. Der TN verfügt über eine Kombination hinreichende Internetanbindung und nimmt zur Kenntnis, dass die Schnelligkeit der Abfrage der Datenbankinhalte von zwei oder mehreren TV-Paketen der vom TN verwendeten Internetanbin- dung abhängt. Die Anwendung steht während der wartungs- und systembedingten Abschaltungen bzw. während der Sicherungs- zeiten nicht zur Verfügung (= Störung). Die Haftung für die Ver- fügbarkeit von Daten/Services ist insoweit beschränkt, als der TN nach einer solchen Störung einen Preisminderungsanspruch nur dann hat, wenn diese Störung Compass zurechenbar ist. Dies- falls kann eine dem Ausmaß der Störungen entsprechende ali- quote Preisminderung angesprochen werden.
1.6. Der TN hat sich vor dem Vertragsabschluss über die Funkti- onsweisen der Leistungen von Compass ein hinreichendes Bild verschafft und bestätigt, den Leistungsumfang im Detail zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert ken- nen. Aufgrund dieser Kenntnis hat sich der Gesamtpreis TN für die Leistungen von Compass für die von ihm selbst definierte Verwendung in seinem Betrieb entschieden. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter von Compass oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen und er bestätigt, dass er über alle nötigen Informationen zur ordnungsgemäßen Inan- spruchnahme der von Compass erbrachten Leistungen verfügt. Vorgaben des TN bedürfen der Schriftform. Sollten vom TN Schulungen in Bezug auf die Einzelpreise Funktionalitäten der im Gesamtpaket verblie- benen TVAbfrage der Datenbankinhalte gewünscht werden, bedarf es hierzu einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
1.7. Der TN nimmt zur Kenntnis, dass die vertragsgegenständ- lichen Leistungen auch von einem mit Compass konzernmäßig verbundenen Unternehmen erbracht werden dürfen und erteilt seine diesbezügliche Zustimmung hierzu. Als konzernmäßig verbundene Unternehmen gelten: Compass-PaketeDatenbank GmbH, wobei ein durch die Kombination mehrerer TVCompass-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibtRedaktion GmbH und HF Data Datenverarbeitungsge- sellschaft m.b.H. Die Heranziehung bzw. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht ZiffBeauftragung von ande- ren als den angeführten Unternehmen als Sublieferanten von Compass bedarf der schriftlichen Zustimmung des TN.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 Für die Erbringung gesonderter Serviceleistungen (Dienstleistungen) gelten folgende Bestimmungen:
1.1. Der IPTV-Dienst kann nur Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig fertig zu stellen: -alle für die Leistungserbringung erforderlichen vorbereitenden Erd-, Bau- und sonstigen branchen- fremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeug, -die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände- und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, -Energie und Wasser an DNS:NET der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, -bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener, sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes von pramux GmbH und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahme zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Anschlüssen genutzt werdenBesitzes ergreifen würde, -Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
1.2. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses Vor Beginn der Leistungen hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie gesonderter zeitgleicher und/die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
1.3. Vor Beginn der Leistungen müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung und die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetkann. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich Anfahrwege und der Telekommunikationsdienste aus einem Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
1.4. Verzögert sich die Leistungserbringung durch nicht von DNS:NET der pramux GmbH zu vertre- tenden Grundvertretende Umstände, besteht hat der Auftraggeber die der pramux GmbH auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste /Stundenverrechnungssätze entstandenen Kosten für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzglWartezeit und ggf. zusätzlich erforderlicher Reisen des Personals der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung pramux GmbH zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schadentragen.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdenkonkrete Leistungsumfang wird zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich Die Räumung und Bestreuung der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale vereinbarten Flächen erfolgt nach Maßgabe der Gesetzenachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren ge- setzlichen Vorschriften (§93 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960, Entscheidungen Dritter wie Winterdienstverordnung 2003, Winterdienst und Reinigungssatzung der zuständigen Gemeinde). Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der in diesen Geschäftsbedingungen festgeschriebenen organisatorisch bedingten Reaktionszeit des Auftragnehmers selbst für die Einhaltung der einschlägigen ge- setzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Sofern mit dem Auftraggeber keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Räumung und Streuung im folgenden Ausmaß: Bei verparkten Flächen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für eventuelle Folgeschä- den in Folge der fehlenden Beräumung dieser Flächen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist ohne Verlust seines Anspruchs auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange ihm nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird. Überlässt der Auftraggeber dem Auftragneh- mer zur Sicherstellung des Zugangs einen Schlüssel, so ist dieser vom Auftragnehmer nach Beendigung des Verhältnisses zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Verlust des überlassenen Schlüssels nur für den Wiederbeschaffungswert. Die Räumung des Schnees erfolgt grundsätzlich maschinell. Eine händische Nachbehandlung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Die maschinell gereinigten Flächen werden bei Bedarf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestreut. Ein Anspruch des Auftraggebers auf „Schwarzräumung“, also Räumung bis auf den Asphalt, besteht nicht. Der Umfang der Räumung und Streuung orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehö- hen ab 5 cm ist mit einer Beräumung im Zeitraum von 5 Stunden nach Beginn des Nieder- schlags zu rechnen. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgt eine Räumung im Intervall von 12 Stunden. Streusplitt ist bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf dementspre- chend in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die ▇▇▇▇ des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen. - 1/3- In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, z.B. LandesmedienanstaltenZu- sammenbruch des Individualverkehrs, Programmanbieterextreme Schneemengen, zur VerfügungSchneeverwehungen, an- dauernder gefrierender Regen) kann der Auftragnehmer eine regelmäßige Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen des Auftragnehmers berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt bei sonstiger eigener Haf- tung selbst verpflichtet, die gesetzlich erforderliche Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten jeden- falls spätestens 8 Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in einge- schränktem Ausmaß, durchführen. Die vereinbarungsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur nach Maßgabe der zu Verfü- gung stehenden Schneeablagerfläche geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe, erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzli- ches Entgelt. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftragge- bers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag erforder- licher Reinigung sind ausgeschlossen. Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale unmittelbar auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs natürlichen Nieder- schlag zurückzuführen sind (z.B. durch Senderdefekte Dachrinnen, atmosphä- rische Störungen Schmelzwasser oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden vom Dach fallender Schnee), erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden aus einem der aufgezählten Ereignisse bis zum mit dem Auftragnehmer vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen. Eine Entfernung von Streumittel auf nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch öffentlichen Flächen erfolgt nur bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services gesonderter Be- auftragung durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei Auftraggeber. Dem Auftragnehmer steht für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen Durchführung dieser Leistung ein gesondert zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar istvereinbarendes Entgelt zu.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdenDas Angebot gilt stets für eine in sich fix und fertige Leistung. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetSämtliche Arbeiten sind gemäß den anerkannten Regeln der Bautechnik sach- und fachgerecht auszuführen. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht Sämtliche erforderlichen Befestigungsmittel sind in Bezug auf den Vertrag bzgldie Einheitspreise einzukalkulieren. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET Sollte für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale Fall des erforderlichen Nachweises der dauerfunktionstechnischen Unbedenklichkeit nach Maßgabe der GesetzeDIN 4102 die Zustimmung im Einzelfall erforderlich sein, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird so ist diese durch den vorliegenden Vertrag nicht begründetAN termingerecht zu erbringen und mit den Einzelpreisen abgegolten. Sollten darüber hinaus auf Wunsch des AG Änderungen erforderlich werden, so hat der AN eine Berechnung der Mehr- oder Minderkosten und eine Begründung vorzulegen. Der Kunde muss daher damit rechnenAuftraggeber behält sich nachträgliche Abänderungen vor. Bestellungen dürfen ausschließlich anhand der Leistungsbeschreibung erfolgen auf Gefahr des Auftragnehmers. Für die termingerechte Fertigstellung, den einschlägigen Vorschriften entsprechenden funktionstüchtige Ausführung der Arbeiten sowie für die Funktionsfähigkeit der verwendeten Materialien und Einbauteile ist der Unternehmer allein verantwortlich. Die Abstimmung und Koordination mit allen Beteiligten hat der Auftragnehmer in Zusammenarbeit mit dem Bauherren und der Bauleitung zu veranlassen und durchzuführen. Der AN benennt einen Fachbauleiter, der sämtliche Koordinations- und Überwachungspflichten in Zusammenarbeit mit der Bauleitung übernimmt. Erforderliche Hebewerkzeuge werden nicht bauseits gestellt und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN hat rechtzeitig (mind. 3 Wochen) vor Beginn seiner Ausführung bzw. den jeweiligen Ausführungsabschnitten, den AG schriftlich auf behindernde Umstände in Folge von fehlenden, bzw. ungeeigneten Vorleistungen hinzuweisen. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollten in der vorliegenden Leistungsbeschreibung Fehler, Unstimmigkeiten bzw. Lücken enthalten sein, so ist es die Pflicht des Bieters, mit einer schriftlichen Richtigstellung bzw. einem Alternativ-Vorschlag mit preislicher Ausführung darauf hinzuweisen. Die Ebenheit der Rohbauteile entspricht der Tabelle 3, Z. 5, der DIN 18 202 „Maßtoleranzen im Hochbau“. Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die genannten Maße und die Maßgenauigkeit der Vorleistung eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen. Nicht mehr zulässige Toleranzen sind der örtlichen Bauleitung mitzuteilen. Unterlässt der AN rechtzeitig die Mitteilung an die Bauleitung so können mögliche Mehraufwendungen und Verzögerungen nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt akzeptiert werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Angebotsschreiben
Leistungsumfang. 2.1 2.1. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner ▇▇▇▇ am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
2.2. Der IPTVAuftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehenden vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart gilt Supportklasse D: - Informationsservice: Der Auftraggeber wird über neue Programmstände, verfügbare Updates, Programmentwicklungen etc. informiert. - Hotline-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdenService: Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten des Auftragnehmers bei fallweise auftretenden Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständliche Softwareprogramme zur Verfügung stehen. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme dieser Beratung für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche Beratung von zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden, kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen abhängig zu machen. - Archivierung und Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sofern vereinbart, zur Archivierung der von ihm entwickelten und vertragsgegenständlichen Softwareprogramme in vom Computer lesbarer Form sowie, falls vereinbart, der Dokumentation in einem zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Vertrag notwendigen Umfang und stellt diese falls notwendig, entsprechend den Bestimmungen des dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages, dem Auftraggeber zur Verfügung. - Update Service: Der Auftragnehmer stellt zum von ihm festgelegten Termin dem Auftraggeber die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen der Softwareprogramme aufgrund gesetzlicher Änderungen enthalten. Gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen Programmlogik führen, d.h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen und Programmodulen führen, sowie gesonderter zeitgleicher eventuell notwendige Erweiterungen der Hardware, fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Diese Programme werden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen dem Auftraggeber gesondert angeboten. - Installation von Programm-Updates: Der Auftragnehmer übernimmt auf Anfrage das Einspielen bzw. Aufsetzen der neuen Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche Computersystem. - Problembehandlung vor Ort: Falls die Problembehandlung des vertraglich festgelegten Leistungsumfanges nicht durch Hotline-Service, Remote-Support etc. gelöst werden kann, wird der Auftragnehmer diese am Standort des Computersystems vornehmen. Sämtliche anfallenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Mit dem Erwerb des Softwareproduktes sind sämtliche Leistungen die nicht der unten definierten Gewährleistung unterliegen abgegolten. Der Auftragnehmer erklärt sich lediglich verpflichtet ▇▇▇▇▇▇ die vorsätzlich oder nachweislich grob fahrlässig verursacht wurden nach den in „2.3“ angeführten Voraussetzungen und Verfahren zu beheben. Supportklasse D ist sofern nicht schriftlich anders vereinbart als Standard Supportklasse anzusehen und auf alle geschlossenen Verträge anzuwenden. Für sämtliche Supportklassen gilt: Sollten durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder zeitversetzter Beauftragung durch Änderungen von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetnicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen, oder durch Updates sowie Programmfehlern die nicht 2.4 unterliegen Stillstände, Ausfälle, etc. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich auftreten so trägt der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht Auftraggeber die anfallenden Kosten. Für in Bezug 2.4 definierte Fehler wird keine Haftung übernommen. Für Updates über Online-Server (online update) wird keine Haftung und Gewährleistung übernommen. Die Durchführung/Aktivierung dieses Updateverfahrens erfolgt auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schadeneigene Gefahr und kann zur Permanenten Beschädigung des Gerätes führen.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: General Terms and Conditions
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTVGegenstand und Umfang der Leistungen der ZIDMAYER sind in den jeweiligen Angeboten geregelt; nicht durch gesonderte Verträge gedeckte Support-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher Leistungen, Leistungen, die durch Betriebssystem/Hardwareänderung und/oder zeitversetzter Beauftragung durch Änderungen von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetnicht vertragsgegenständlichen wechselseitigen programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind, sind vom Leistungsumfang prinzipiell nicht umfasst. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht Die Beseitigung von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern, die nicht begründetin direktem Zusammenhang mit den von ZIDMAYER gesetzten Maßnahmen stehen, Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen, Datenkonvertierungen, Wiederherstellungen von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen, Leistungen die aufgrund von Einflüssen höherer Gewalt notwendig werden, sowie Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit, ist der Auftraggeber zu zahlen verpflichtet. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ist berechtigt Wegzeit und Anfahrkosten gesondert in Rechnung zu stellen; für diesen Fall gilt ein Betrag von € 1,59/pro km bzw. ein Betrag von € 99,90 exkl. pro Stunde als vereinbart - ein einmaliger Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Titel Wegzeit bzw. Anfahrtskosten bedeutet keinesfalls auch einen Verzicht auf derartige Ansprüche für die Zukunft bzw. allfällige weitere Geschäftsfälle. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines ProgrammsAuftraggeber ist berechtigt, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich Erbringung der Gesamtpreis auf die Einzelpreise Leistungen der ZIDMAYER im Gesamtpaket verblie- benen TV-PaketeRahmen von zusätzlichen Vereinbarungen mit ZIDMAYER zu regeln. Änderungen und/oder Erweiterungen des Leistungsumfanges sind einvernehmlich zu treffen und bedürfen grundsätzlich der Schriftform; allfällig mit einem Auftrag verbundene Mehraufwendungen sind separat in Auftrag zu geben. Zusatzleistungen die üblicherweise vor Ort beauftragt werden, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht werden nur in Ausnahmefällen schriftlich bestätigt und sind der ZIDMAYER jedenfalls zumindest nach dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziffhierfür aufgewendeten Zeitaufwand zu vergüten.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 2.1. Allgemein:
2.1.a. Der IPTV-Dienst genaue Umfang der von GANZRUND zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der zwischen dem Auftraggeber und GANZRUND getroffenen Vereinbarung. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt GANZRUND die Leistungen während der üblichen Geschäftszeiten von GANZRUND. Die Leistungs- beschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständig- keit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche erfolgen zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen.
2.1.b. Leistungen von GANZRUND, die vom Auftraggeber über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden von GANZRUND gesondert verrechnet. Dazu zählen insbesondere – jedoch nicht ausschließlich – Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten von GANZRUND, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Auftraggeber oder sonstige nicht von GANZRUND zu vertretenden Umständen entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.1.c. Sofern GANZRUND Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. GANZRUND übernimmt diesbezüglich keine Haftung.
2.1.▇. ▇▇▇▇▇▇ sich herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß der Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, wird GANZRUND dies dem Auftraggeber bekanntgeben. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann GANZRUND die (weitere) Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist GANZRUND berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für
2.1.e. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur an DNSauf Wunsch des Auftraggebers.
2.2. Insbesondere wenn als Leistungsumfang (auch) Programmierungsdienstleistungen vereinbart wurden, gelten neben den allgemeinen Bestimmungen auch folgende besondere Bestimmungen:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden
2.2.a. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) – sofern nicht gesondert vereinbart – nicht im Angebot enthalten ist. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet die Leistungen auf deren Zulässigkeit iSd BGStG zu überprüfen.
2.2.b. Sofern zwischen GANZRUND und dem Auftraggeber als Leistung die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme vereinbart wurde, erfolgt die Ausarbeitung nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.2.c. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die GANZRUND aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt.
2.2.d. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich Einsatz der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf Software im Echtbetrieb durch den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde Auftraggeber gilt die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen SchadenSoftware jedenfalls als abgenommen.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale 2.2.e. Allfällige auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um schnellstmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründetMängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Kunde muss daher damit rechnenAuftraggeber ist nicht berechtigt, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werdendie Abnahme einer Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen 2.2.f. Bei Bestellung von Drittsoftware-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung Leistungsumfanges der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hatbestellten Programme.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV-Dienst 4.9.1 Die Erfüllung in Teilleistungen kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/dann erfolgen, wenn dies gesondert vereinbart wurde oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet wenn zur vorzeitigen bestimmungsgemäßen Benutzung durch den AG darüber das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen SchadenEinvernehmen zwischen AG und AN hergestellt wurde.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze4.9.2 Wenn nicht anders angegeben, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstaltenzählen zum Leistungsumfang neben den im Leistungsverzeichnis beschriebenen Angaben über die jeweiligen Leistungen (zB Bauteil, ProgrammanbieterAusführung, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnenBauart, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art Baumaterial und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch SenderAbmessungen) auch etwaige in Betracht kommende gesetzliche und behördliche Vorschriften, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise Ausführungsbestimmungen der im Gesamtpaket verblie- benen TVÖNORM-PaketeVerzeichnis enthaltenen Normen und sonstige technische Spezifikationen, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibtden allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen unter Beachtung der Rangfolge.
4.9.3 Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom AG anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Bieter oder AN nachgewiesen wird.
4.9.4 In den Normen enthaltene Beschreibungen über Ausführung, Nebenleistungen, Bauhilfsmaterialien, Ausmaßfeststellung, Abrechnung usw. Außerdem steht dem Kunden werden in diesem Fall den Texten des Leistungsverzeichnisses in der Regel nicht mehr angeführt. Somit sind alle im Leistungsumfang direkt oder indirekt enthaltenen Leistungen in den Einheitspreisen einzukalkulieren.
4.9.5 Wenn nicht anders angegeben, umfassen alle beschriebenen Leistungen auch das Sonderkündigungsrecht ZiffLiefern der dazugehörigen Materialien/Erzeugnisse/Typen einschließlich Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle. Wenn ausdrücklich nur das Liefern vereinbart ist, gilt der Transport bis zur vereinbarten Lieferadresse und das Abladen im Einheitspreis als einkalkuliert. Wenn ausdrücklich nur das Verarbeiten, Versetzen beziehungsweise Montieren von Materialien/ Erzeugnissen/Typen vereinbart ist, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle beziehungsweise von der Abladestelle bis zur Einbaustelle im Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs-, Versetz- oder Montageposition einkalkuliert. Ein vom AG angeordnetes etwaiges Zwischenlagern ist in gesonderten Positionen geregelt.
4.9.6 Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen oder dgl. erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür einkalkuliert.
4.9.7 Wenn nicht anders angegeben, gelten die Leistungen ohne Unterschied der Geschoße.
4.9.8 Soweit hierfür keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, sind etwaige Baustellengemeinkosten unabhängig von der Häufigkeit des Leistungseinsatzes in die Einheitspreise einzukalkulieren.
4.9.9 Alle Einheitspreise gelten auch für Kleinflächen und unabhängig davon, ob Teilflächen auf Anweisung des AG (ÖBA) vorgezogen bearbeitet werden (später nur mehr schwer zugängliche Flächen zB im Bereich von Installationen, Leitungen, unverschiebbaren Geräten und dgl.).
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Leistungsumfang. 2.1 2.1. Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdengenaue Umfang der Dienstleistungen von NOUS ist im jeweiligen Auftrag bzw. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung Service Level Agreement (SLA) mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt NOUS die Dienstleistungen während der bei NOUS üblichen Geschäftszeiten laut SLA. NOUS wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungensorgen.
2.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetNOUS eingesetzten Einrichtungen und Technologien ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzglDienstleistungen bzw. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreteneingesetzten Technologien erforderlich, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schadenwird NOUS auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung2.3. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines ProgrammsNOUS ist berechtigt, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu verändernändern, sofern es für den Kunden zumutbar keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.5 2.4. Leistungen durch NOUS, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei NOUS gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen die außerhalb der bei NOUS üblichen Geschäftszeit erbracht werden oder das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG, oder sonstige nicht von NOUS zu vertretende Umstände, entstanden sind.
t ( +43.1) 2365891 . f (+43.1) 2365891-9 . NOUS Wissensmanagement FlexCo, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ . ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ . ▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇
2.5. Schulungsleistungen sind grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.6. Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen NOUS auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibtden jeweils vereinbarten Geschäftsbedingungen zustande. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht ZiffNOUS istnurfürdievon ihr selbst erbrachten Dienstleistungenverantwortlich.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt Die konkreten Leistungen der SHG richten sich nach der Auftragsbestätigung. Die SHG behält sich vor, bei kurzfristigen Änderungen im Marktangebot für Waren und Dienstleistungen, die sie von Dritten bezieht, ihre Leistungen anzupassen. Muss das vereinbarte Leistungsangebot zufolge Leistungsausfalls eines Dritten angepasst werden, berücksichtigt die SHG die Inter- essen und Wünsche des Kunden soweit möglich. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-DienstleistungenDies erfolgt unter Voranmeldung und nach Absprache mit dem Kunden. Hat der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungswünsche, die Kündigung zu vertreteneinem Mehraufwand bei der SHG führen, haftet er DNS:NET für kann dieser Mehraufwand nach den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale in der Auftragsbestätigung geltenden Konditionen zusätzlich verrechnet werden. Erbringt der Kunde seinerseits nicht alle vertraglich vereinbarten Leistungen, oder entspre- chen diese nicht der vereinbarten Qualität, kann die SHG den dadurch auf deren Seite verur- sachten Mehraufwand nach Maßgabe den in der GesetzeAuftragsbestätigung geltenden Konditionen zusätzlich verrechnen. Ist es der SHG aus äusseren, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstaltenvon ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, ProgrammanbieterLeistung vertragsgemäss zu erbringen, zur Verfügungist diese insoweit von den vertraglichen Verpflichtun- gen befreit. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird Die SHG betreibt keine eigene Gastronomie, sondern vergibt den Food Part an Caterer/Störkö- che. Grundsätzlich ist der Kunde frei in deren ▇▇▇▇. Die SHG bedingt sich aus, dass ein durch den vorliegenden Vertrag Kunden gebrachter Caterer sich mindestens 14 Tage vor Umsetzung des Events mit dem SHG vor Ort vertraut zu machen hat. Die Nutzung der Räumlichkeiten wird dem Kunden ver- rechnet. Zusätzliche Kosten entstehen, wenn der Caterer die Räumlichkeiten nicht begründetin einwand- freiem, wie vorgefundenem Zustand hinterlässt. Der Bringt der Caterer oder Kunde muss daher damit rechnenprivate Getränke mit, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art so wird ein Zapfengeld verrechnet. Die Anzahl der Mitarbeitenden vor Ort richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Die Ver- rechnung der Mitarbeitenden erfolgt nach effektiv geleisteten Arbeitsstunden, zu den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Konditionen. Vorbehalten bleiben vertragliche Absprachen zwischen dem Kunden und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen der SHG gemäss Auftragsbestätigung. Die Parkplätze in der Tiefgarage sind grundsätzlich den Hotelgästen vorbehalten. Durch den Kunden nicht zur Minderung der Entgeltekönnen ausschliesslich zugesprochene Parkplätze gegen Verrechnung beansprucht werden. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht Koordination von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es Lieferungen für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein wird durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht ZiffSHG organisiert.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden2.1. Bei Beauftragung Soweit nicht in der BESTELLUNG von ALLGEIER bestätigt beschrieben, sind die zu liefernden Leistungen in der Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung näher definiert (z.B. im Rahmen eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetsog. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen SchadenLeistungsscheins).
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe 2.2. Softwareprogramme werden auf Datenträgern oder zum Download mit Lizenzschlüssel bereitgestellt.
2.3. Sind Mindestmengen vereinbart, so sind diese auch dann vergütungspflichtig, wenn kein tatsächlicher Abruf erfolgte. Ist eine zeitliche Limitierung definiert, so findet eine Übertragung nicht erfolgter Abrufmenge in eine nächste Zeitperiode nicht statt. Über eine Mindestmenge hinaus abgerufene Leistungen werden sondervergütet, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist auf Basis der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründetaktuellen Preisliste von ALLGEIER.
2.4. Der Kunde muss daher damit rechnenkennt seine Betriebsabläufe und kann diese entsprechend detailliert beschreiben bzw. in Anforderungen an eine IT-Lösung umsetzen. Im Falle von beauftragten Beratungsleistungen für eine zu erstellende Leistungsbeschreibung, dass Anforderungsanalyse bzw. ein Lastenheft (z.B. Konzepterstellung zur Organisationsplanung für eine kundenspezifische IT-Lösung / Betriebsumgebung) bleibt der Kunde für seine weiteren Entscheidungen, die er auf Basis eines von ALLGEIER etwaig erstellten Konzepts trifft, eigenverantwortlich. ALLGEIER übernimmt keine Gewähr für die Funktionalität des Konzepts, der Erreichung der vom Kunden gewünschten Zwecke und etwaig daraufhin erfolgter Aufwendungen des Kunden. Für die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der beschriebenen Anforderungen für Leistungen inkl. Schnittstellen bleibt der Kunde verantwortlich, auch wenn ALLGEIER hierzu Unterstützungsleistungen oder nachgehend weitere Leistungen erbringen sollte. ALLGEIER ist darüber hinaus nicht jederzeit dieseleben Signale für das funktionelle und sichere Zusammenwirken von Systemen bzw. Systemteilen, Hard- oder Softwarekomponenten verantwortlich, die sich außerhalb des direkten Leistungsumfangs von ALLGEIER befinden, nicht von ALLGEIER freigegeben sind oder für die ALLGEIER nicht explizit die Verantwortung im entsprechenden Leistungsschein übernommen hat. Übernimmt ALLGEIER Aufgaben des Projektmanagements bzw. sonstiger Koordinationsleistungen, so beziehen sich diese Aufgaben ausschließlich auf dieselbe Art und Weise übermittelt werdenden technischen Leistungsteil von ALLGEIER. ALLGEIER nimmt indes keine Gesamtkoordination über die von ALLGEIER direkt betroffenen Leistungsteile in der Systemlandschaft des Kunden, von Vertragspartnern des Kunden oder anderer Dritter, die nicht Unterauftragnehmer von ALLGEIER sind, hinaus wahr.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender2.5. Von ALLGEIER verkaufte Leistungen werden EXW Incoterms 2010 geliefert. Sind Einrichtungs- und Wartungs-/ Instandhaltungsleistungen zur Betriebsbereitschaft von vom Kunden bei ALLGEIER gekaufter bzw. angemieteter Hardware vereinbart, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung werden diese am Ort der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hatLieferung der Geräte erbracht.
2.4 Die Pflicht 2.6. Erforderliche Genehmigungen zum Betrieb der Produkte bzw. Leistungen von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt ALLGEIER holt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar istKunde selbst ein.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Leistungs Und Lizenzbestimmungen
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV(1) Besondere Zusicherungen seitens Tauw, Auftragserweite- rungen/Ergänzungen sowie Änderungen, die die Vergütung betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (zum Beispiel Brief, E-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/Mail oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen SchadenTelefax).
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe (2) Bei Aufträgen, die die Untersuchung von Boden- /Grundwasserverunreinigungen oder Gebäudeschadstoffen zum Gegenstand haben, gilt Folgendes: Da flächendeckende Untersuchungen des Bodens, des Grundwassers beziehungs- weise von Gebäudeschadstoffen den gewünschten, dem Auf- trag entsprechenden technisch und finanziell vertretbaren Aufwand überschreiten würden, erstellt Tauw in Abstimmung mit dem Kunden ein zielgerichtetes Untersuchungskonzept mit stichprobenartigen Untersuchungen. Das Untersuchungskon- zept orientiert sich an der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung Arbeiten der Tauw bekannten betrieblichen Historie des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme Geländes oder Gebäudes, den Ergebnissen der Ortbegehung, den verfügbaren Unterlagen sowie den sonstigen Informationen, die der Kunde der Tauw zur Verfügung stellt. Die Bohransatzpunkte und TV-ServicesProbenahmepunkte werden in Absprache und Übereinstimmung mit dem Kunden an den auf Grund der verfügbaren Daten festgelegten Standor- ten bestimmt. DNS:NET behält sich das Recht vorDie Untersuchungsergebnisse ermöglichen zuverlässige Aussagen über die Situation an den Bohrpunkten und Probenahmepunkten gemäß den mit dem Bohren/der Probenahme und der Analytik verbundenen Verfahren.
(3) Bei Aufträgen, bei der Änderung des Genres eines Programms denen die Ermittlung von Sanierungskos- ten oder Aussagen zum Transport oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder ServiceanbieterAusbreitung von Schadstoffen Inhalt der Beauftragung sind, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei gilt Folgendes: Tauw schuldet eine auf einschlägigen technischen und fachlichen Standards beruhende fachgerechte Prognose. Da dieser in der Regel äußerst komplexe, umfangreiche und sich über eine langen Zeitraum erstreckende Datenlagen zugrunde liegen, stellt diese eine Einschätzung dar, für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar isteine Garantie nicht übernommen werden kann.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination (4) Bei mit der Durchführung von zwei Bohrungen/Probenahmen verbundenen Aufträgen gilt Folgendes: Es können Bohrhinder- nisse (zum Beispiel starker Bauschuttanteil, kiesige Ablagerun- gen oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der unterirdische Einbauten) im Gesamtpaket verblie- benen TV-PaketeUntergrund oder bau- technische oder Nutzungsbedingte Hindernisse für die Proben- ahme an der Gebäudesubstanz auftreten, wobei ein durch sodass die Kombination mehrerer TV-Pakete Durchfüh- rung dieser Bohrungen/Probenahmen auf Schwierigkeiten stößt und gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibtder Einsatz leistungsfähigerer Bohrgeräte, anderer Probenahmetechniken beziehungsweise hoher Arbeits- schutzaufwand erforderlich wäre. Außerdem steht Eine Gewährleistung für die Erreichung der dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht ZiffAufwand zugrunde liegenden Endbohrtiefe oder Probenahme wird von Tauw nicht gegeben. Mehrkosten für zusätzliche Bohrmeter infolge der unvorhersehbaren Verle- gung der Bohransatzpunkte oder des Einsatzes leistungsfähige- rer Bohrgeräte beziehungsweise anderer Probenahmetechniken sowie für zusätzlichen Arbeitsschutz trägt der Kunde.
(5) Arbeitsergebnisse kann Tauw auch per elektronischer Post versenden. Allgemein kann die Kommunikation zwischen den Parteien mittels elektronischer Post erfolgen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV4.1 Sämtliche Transportleistungen innerhalb des DER KURIER-Dienst kann Systems werden durch DER KURIER-Partner oder durch einen von DER KURIER oder einem DER KURIER-Partner beauftragten selbständige Frachtführer ausgeführt.
4.2 Die unter 4.1 genannten Unternehmen sind nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
4.3 Die Abholung der Sendung erfolgt gegen Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung wird nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdendie Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. Anzahl der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen SchadenPackstücke.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe 4.4 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der GesetzeAuftrag zur Durchführung der Beförderung nicht die Verpackung, Entscheidungen Dritter wie z.B. LandesmedienanstaltenVerwiegung, ProgrammanbieterUntersuchung, Kennzeichnung, Maßnahmen zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme Erhaltung oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werdenBesserung des Gutes.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen 4.5 Die Ablieferung einer Sendung erfolgt werktags gemäß der zuvor vereinbarten Ablieferzeit. Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Regellaufzeiten entsprechend den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hatjeweils gültigen Preislisten als vereinbart.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst4.5.1 Der abliefernde DER KURIER - Partner unternimmt einen zweiten Zustellversuch, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms wenn eine entsprechende Beauftragung durch Versender oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar Empfänger nach einem gescheiterten ersten Zustellversuch erfolgt ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination 4.5.2 Die Ablieferung erfolgt beim Empfänger an der Posteingangsstelle oder der Warenannahme gegen Unterschrift des Empfängers. Sie kann auch in den Briefkasten des Empfängers erfolgen, wenn dies mit dem Auftraggeber zuvor vereinbart wurde.
4.5.3 Wenn nichts anderes mit der DER KURIER-Systemzentrale zuvor vereinbart wurde, gewährleistet der DER KURIER-Partner, der den Auftrag von zwei dem Versender annimmt, dass der Versender einverstanden ist, dass die Ablieferung nach erfolglosem Zustellversuch bei dem Empfänger auch gegen Unterschrift eines Nachbarn des Empfängers oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-PaketeGeschäft oder Haushalt des Empfängers anwesenden Person erfolgen kann (alternative Zustellung) , wobei ein durch es sei denn, es bestehen nach den konkreten Umständen begründete Zweifel, dass die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibtalternative Zustellung den Interessen des Versenders oder Empfängers widerspricht. Außerdem steht Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet.
4.5.4 Ablieferungsquittungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Weisung des Versenders eingeholt.
4.5.5 Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen wird der Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so kann DER KURIER oder der jeweilige DER KURIER- Partner diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann die Sendung an den Versender zurückbefördert werden. In diesem Falle ist der Versender zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. Zahlung einer angemessene Vergütung verpflichtet, wenn das Hindernis nicht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht ZiffRisikobereich des DER KURIER - Systems zuzurechnen ist.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV-Dienst kann nur Die konkrete Zusammenstellung der Kurse und Unterrichtseinhei- ten ergibt sich aus der Anmeldebestätigung, den dazugehörigen Unterlagen und ggf. schriftlich vereinbarter Nachträge. Im Pro- grammpreis nicht enthalten sind: Kosten für das Lehrmaterial und Prüfungen, sämtliche Eintrittspreise, Reisekosten, alle anfallenden Kosten bei Besichtigungen und sonstigen Ausflügen.
2.2 Die Leistungen sind die Teilnahme an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdenden Vorlesungen, Seminaren, Trainings und Projekten, Nutzung der Techniklabore mit entspre- chender Hard- und Software, Ausbildungsmaterialien. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher Für die Teil- nahme an Sonderveranstaltungen (Kosten für Eintritt, Transport) können zusätzliche Kosten entstehen.
2.3 Dem ▇▇▇▇▇▇▇ werden (je nach Programminhalt) grundlegen- de und spezialisierte Kenntnisse branchenspezifischer Technolo- gien und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetkünstlerische Methoden zur Erstellung der Inhalte für Computer- und Videospiele in den jeweiligen Spezialisierungen vermittelt. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden GrundNotwendiges fachübergreifendes und allgemeines Wissen wird überprüft, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art aufgefrischt und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss haterweitert.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms Der Unterricht kann teilweise oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt vollständig in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar istenglischer Sprache erfolgen.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination Die ACADEMY behält sich ausdrücklich Dozentenwechsel, Änderungen der Ausgestaltung, des Ablaufes und der Ausbildungs- Programme, Lehrveranstaltungen, sonstiger Veranstaltungen und Aktivitäten und des Veranstaltungsortes vor.
2.6 Aus Gründen, welche die ACADEMY nicht zu vertreten hat – z. B. Ausfall von zwei Transportmitteln, Arbeitskampf, Unruhen – oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der aus sonstigen wichtigen Gründen (z. B. Ausfall von Dozen- ten) können Unterrichtseinheiten im Gesamtpaket verblie- benen TV-PaketeEinzelfall verlegt werden. In einem solchen Fall wird die ACADEMY den Studierenden unver- züglich hierüber informieren.
2.7 Wenn die in dem Vertrag angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht oder im Verlauf der Ausbildung unterschritten wird, wobei ein durch behält sich die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibtACADEMY vor, das Programm abzusagen, zu ver- kürzen oder zu verschieben. Außerdem steht dem Kunden Auch in diesem einem solchen Fall das Sonderkündigungsrecht Ziffwird die ACADEMY den Studierenden hierüber informieren. Ein abgesagtes oder verkürztes Programm kann an der abgebrochenen oder ver- kürzten Stelle wieder aufgenommen werden, wenn die ACADEMY dieses Programm erneut durchführt.
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Sources: Ausbildungsvertrag
Leistungsumfang. 2.1 Einen Sonderfall beinhaltet die Vereinbarung zwischen SAB und SMUL zum so genannten „Sonderauftrag Zahlungsverkehr“7. Danach sollen im Wesentlichen die Auszahlungen von bewilligten Fördermaßnahmen im Rahmen von 19 Förderprogrammen sowie begleitende Statistik- und Berichtspflichten durch die SAB wahrgenommen werden. Die Übertragung wei- terer Förderaufgaben im Rahmen dieser Programme hat nicht stattgefunden und verbleibt im Ressortbereich des SMUL. Mit diesem „Sonderauftrag Zahlungsverkehr“ werden im Wesent- lichen somit keine Förderaufgaben von einem Fachressort auf die SAB übertragen, sondern originäre Aufgaben der Hauptkasse des Freistaates beim LSF. Der IPTV-Dienst Vollzug von Zahlungen für den Freistaat obliegt grundsätzlich nach § 79 SäHO der Hauptkasse im Geschäftsbereich des SMF. Die Übertragung dieser Aufgaben kann nur durch das SMF als zuständige Behörde auf die SAB erfolgen. Bei der Umsetzung von EU-Programmen sind ferner EU-rechtliche Regelungen hierzu vorrangig. Soweit keine EU- rechtlichen Sonderregelungen zum Zuge kommen, ergeben sich für den SRH Zweifel an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt der Rechtmäßigkeit dieser Ressortvereinbarung, die die Übertragung der Zahlstellenfunktion an die SAB beinhaltet und nicht vom SMF abgeschlossen wurde. Zudem konnte dem SRH im Rahmen der Prüfung die Wirtschaftlichkeit und inhaltliche Sinn- haftigkeit der Herauslösung von Teilaufgaben aus der grundsätzlich zentralen Zuständigkeit des LSF für das Kassenwesen nicht nachgewiesen werden. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses Im Rahmen der Prüfung ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass sich die Hauptkasse des Freistaates außer Stande sah, die Auszahlung der Fördermittel sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetdie begleitenden Sta- tistik- und Berichtspflichten selbst vorzunehmen. Endet das Eine vorherige Wirtschaftlichkeitsuntersu- chung nach § 7 SäHO lag dem Sonderauftrag „Zahlungsverkehr“ nicht zugrunde. Im Rahmen des Abschlussgespräches mit den Fachressorts am 7. Mai 2015 teilten die Ver- tragsverhältnis hinsichtlich treter des SMUL mit, dass sie auf der Telekommunikationsdienste Basis der Prüfungsfeststellungen des SRH eine An- passung der diesbezüglichen Verträge, insbesondere aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden GrundEU-rechtlicher Sicht, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug anstreben. Aus Sicht des SRH würde sich im Falle der Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis auf den Vertrag bzgldie SAB diese Thematik weitgehend erledigen (vgl. der TV-DienstleistungenTz. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden3.2.3.1).
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen 7 Sonderauftrag Zahlungsverkehr über die Abwicklung des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei Zahlungsverkehrs für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der Fördermaßnahmen im Gesamtpaket verblie- benen TV-PaketeBereich des Umwelt-, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht ZiffNatur- und Landschaftsschutzes, der Land- und Forstwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 27.09.2006.
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Sources: Beratende Äußerung
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV-Dienst kann 4.1 Für den Umfang der Leistung ist nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdeneine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem Liegt eine solche nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grundvor, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde so ist die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schadenschriftliche Auftragsbestätigung des TÜV maßgebend.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale 4.2 Die Leistungen werden nach Maßgabe den allgemein anerkannten Regeln der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art Technik und Weise übermittelt werdenunter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführt.
2.3 Vorübergehende Störungen 4.3 Ferner ist der TÜV berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem ▇▇▇▇▇▇▇▇ selbst zu be- stimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hatsoweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET 4.4 Der TÜV hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Bereitstellung Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines bestimmten TV-Pakets umfasstoder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht.
4.6 Der TÜV ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist des TÜV nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: General Terms and Conditions
Leistungsumfang. 2.1 (1) SWA ist verpflichtet, dem Kunden den Zugang zu einem Internetknotenpunkt zu verschaffen. Der IPTV-Dienst Zugang kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt über die moderne Technik von SWA realisiert werden. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem Soweit im Einzelfall zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, obliegt SWA nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnenVerpflichtung sicherzustellen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen die vom Kunden oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der EntgelteDritten aus dem Internet abgerufenen Informationen beim Abrufenden zugehen. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf für den Abschluss und die DNS:NET keinen Einfluss hatErfüllung von Geschäften.
2.4 (2) SWA vermittelt dem Kunden den Zugang bzw. verschie- dene Nutzungsmöglichkeiten des Internets. Die Pflicht dem Kunden zugänglichen Inhalte im Internet werden von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasstSWA nicht überprüft. Alle Inhalte, die der Kunde im Internet abruft, sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbartim Einzelfall anderweitig gekennzeichnet, nur fremde Inhalte im Sinne von §§ 7 ff Telemediengesetz (TMG). Dies gilt insbesondere auch für Diskussionsforen und chat groups.
(3) Bei den produktabhängigen Angaben zur Übertragungsge- schwindigkeit im Down- und Upload (Empfangen und Senden) handelt es sich um Maximalwerte. Die Übertragungsge- schwindigkeit wird von SWA im Rahmen Ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt.
(4) SWA ist berechtigt, die Ausrichtung vertragsgegenständlichen Leistun- gen jederzeit dem neuesten Stand der Technik (soweit dies zur Verbesserung der Leistungen von SWA dem Kunden zu- mutbar ist) sowie allen relevanten Gesetzesänderungen oder -ergänzungen entsprechend anzupassen.
(5) Bei der Registrierung von Domain-Namen wird SWA im Verhältnis zwischen dem Kunden und Struktur der DENIC oder einer anderen Organisation zur Domain Vergabe ledig- lich als Vermittler tätig. Diesen Verträgen liegen die je- weils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Richtlinien der zuständigen Vergabestellen zugrunde. Die Kündigung des gebuchten TV-PaketsVertragsverhältnisses mit SWA lässt das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Verwal- tungsstelle unberührt. Auf die Vergabe der Domain hat SWA keinen Einfluss. Der Kunde garantiert, nicht aber dass die zum Zeitpunkt von ihm be- antragte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde ist verpflichtet, SWA von Ersatzansprüchen Dritter sowie allen Aufwendungen, die auf der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services unzulässigen Verwendung einer Internet- Domain durch den Programm- oder ServiceanbieterKunden beruhen, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte freizustellen. Die Entgelte für die Registrierungsleistung der Verwaltungs- stelle sind in den von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt SWA in Bezug auf Rechnung gestellten Preisen enthalten und werden von SWA an die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar istVerwaltungsstelle entrichtet.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Multimedia Terms and Conditions
Leistungsumfang. 2.1 4.1 Der IPTVAN ist verpflichtet, alle von Gesetzgebern, Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften und anderen regelsetzenden Institutionen für die jeweiligen Leistungen vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung Berufsgenossenschaftliches Regelwerk, mit Vorschriften, Regeln und Informationen), sämtliche einschlägigen technischen Vorschriften, DIN- und VDE-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdenBestimmungen sowie DVGW-Regelwerke bei der Durchführung der Arbeiten einzuhalten. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher undDazu gehört gegebenenfalls die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für die durchzuführenden Tätigkeiten und die eingesetzten Arbeitsmittel. Über erkennbar werdende mögliche Widersprüche zwischen den einzelnen Regelwerken wird der AN den AG unverzüglich schriftlich informieren. Im Grundsatz gilt die Bestimmung, welche den weitergehenden Arbeitsschutz sicherstellt. In Zweifelsfällen werden sich AN und AG beraten und nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung abstimmen. Gelingt eine solche Lösung nicht, entscheidet der AG.
4.2 Insbesondere unterweist der AN sein Personal im Rahmen der gesetzlich festgelegten Anforderungen in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes allgemein (allgemeine Sicherheitsunterweisung spätestens alle 12 Monate) und spezifisch für die vor Ort/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetim Einflussbereich des AG vertraglich durchzuführenden Tätigkeiten und dokumentiert dies.
4.3 Der AG behält sich vor, dem AN eine Ansprechperson für die Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu nennen, wenn der AN Tätigkeiten im Einflussbereich des AG (z.B. Baustellen, Betriebsgelände, Gebäuden, Netzen) durchführt. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht Diese steht dem AN für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgldie verpflichtende gegenseitige Kommunikation und Koordinierung im Arbeits- und Gesundheitsschutz (bspw. der TV-Dienstleistungen. Hat Erläuterung der Kunde spezifischen Gefährdungen, die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, im Einflussbereich des AG auftreten können) zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme Der AN verwendet ausschließlich geeignete (mindestens die vom AG vorgeschriebenen) und geprüfte Arbeitsmittel und prüft diese regelmäßig entweder in gesetzlichen Fristen oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken kürzeren vom AN (ggf. die vom AG) oder vom AG festgelegten Fristen entsprechend BetrSichV oder Empfehlungen des Herstellers. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind, soweit einschlägig, nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sowie der Maschinenverordnung mit einer Montage- und Betriebsanleitung, einer EG-Konformitätserklärung, CE- Kennzeichnung und ggf. einer Baumusterprüfung zu liefern.
4.4 Der AN stellt sicher, dass sein Personal für die vertraglich durchzuführenden Tätigkeiten mindestens die nach seiner Gefährdungsbeurteilung festgelegte persönliche Schutzausrüstung (PSA) trägt. Daneben hat der AG das Recht, die zu verwendende PSA festzulegen. Die PSA wird regelmäßig entweder in gesetzlichen Fristen oder vom AN oder vom AG festgelegter kürzerer Fristen entsprechend BetrSichV und Empfehlungen des Herstellers geprüft.
4.5 Soweit gesetzlich vorgeschrieben, führt der AN eine arbeitsmedizinische Vorsorge für sein Personal durch.
4.6 Der AN benennt gesetzlich vorgeschriebene beauftragte Personen im Arbeits- und Gesundheitsschutz (bspw. Ersthelfer, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt). Er trägt dafür Sorge, dass die erforderlichen Personen bei den auszuführenden Tätigkeiten ausreichend vorhanden sind (bspw. Ersthelfer auf Baustellen, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator).
4.7 Der AN ist verpflichtet, sich vor Abgabe seines Angebotes ein Bild über die äußeren Umstände, insbesondere über den Ort der Leistungserbringung, zu machen.
4.8 Der AN hält ein dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem aufrecht. Der AG und von ihm beauftrage Dritte sind berechtigt, die Leistungsorte des AN für Qualitätsaudits zu betreten. Der AG wird bei der Überprüfung die Produktionsprozesse nicht unangemessen stören.
4.9 Für den Fall, dass der AN aus Gründen objektiver oder vertraglich vereinbarter Sachnotwendigkeit die jeweilige Leistung in den Geschäftsräumen des AG erbringt, sind sich die Vertragsparteien einig, dass der AN sowie dessen Mitarbeiter und Subunternehmer im Sinne der arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen • nicht in den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers eingegliedert sind, • die für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Organisationsabläufe eigenständig aufstellen, • innerhalb ihrer Leistungserbringung gemäß den Regelungen des jeweiligen Vertrages keinen Weisungen durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werdenAuftraggeber unterliegen.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Bauvertrag
Leistungsumfang. 2.1 4.1 Der IPTVAN ist verpflichtet, alle von Gesetzgebern, Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften und anderen regelsetzenden Institutionen für die jeweiligen Leistungen vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstätten- verordnung, Gefahrstoffverordnung Berufsgenossenschaftliches Regel- werk, mit Vorschriften, Regeln und Informationen), sämtliche einschlägigen technischen Vorschriften, DIN- und VDE-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdenBestimmungen sowie DVGW-Regelwerke bei der Durchführung der Arbeiten einzuhalten. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung Dazu gehört gegebenenfalls die Erstellung von Telekommunikationsdiensten Gefährdungsbeurteilungen für die durchzuführenden Tätigkeiten und die eingesetzten Arbeitsmittel. Über erkennbar werdende mögliche Widersprüche zwischen den einzelnen Regelwerken, wird der AN den AG unverzüglich schriftlich informieren. Im Grundsatz gilt die Bestimmung, welche den weitergehenden Arbeitsschutz sicherstellt. In Zweifelsfällen werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetsich AN und AG beraten und nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung abstimmen. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich Gelingt eine solche Lösung nicht, entscheidet der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen SchadenAG.
2.2 DNS:NET stellt beim TV4.2 Maschinen und technische Arbeitsmittel sind, soweit einschlägig, nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) sowie der Maschinenverordnung mit einer Montage- und Betriebsanleitung, einer EG-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe Konformitätserklärung, CE- Kennzeichnung und ggf. einer Baumusterprüfung zu liefern.
4.3 Der AN ist verpflichtet, sich vor Abgabe seines Angebotes ein Bild über die äußeren Umstände, insbesondere über den Ort der GesetzeLeistungs- erbringung, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstaltenzu machen.
4.4 Der AN hält ein dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem aufrecht. Der AG und von ihm beauftrage Dritte sind berechtigt, Programmanbieterdie Leistungsorte des AN für Qualitätsaudits zu betreten. Der AG wird bei der Überprüfung die Produktionsprozesse nicht unangemessen stören.
4.5 Für den Fall, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme dass der AN aus Gründen objektiver oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird vertraglich vereinbarter Sachnotwendigkeit die jeweilige Leistung in den Geschäfts- räumen des AG erbringt, sind sich die Vertragsparteien einig, dass der AN sowie dessen Mitarbeiter und Subunternehmer im Sinne der arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen • nicht in den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers eingegliedert sind, • die für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Organisationsabläufe eigenständig aufstellen, • innerhalb ihrer Leistungserbringung gemäß den Regelungen des jeweiligen Vertrages keinen Weisungen durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werdenAuftraggeber unterliegen.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Bau Und Werkvertrag
Leistungsumfang. 2.1 2.1. Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdengenaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG festgelegt. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA. Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.
2.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetAN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzglDienstleistungen bzw. der TV-Dienstleistungen. Hat eingesetzten Technologie erforderlich, wird der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen SchadenAN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet2.3. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines ProgrammsAN ist berechtigt, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu verändernändern, sofern es für den Kunden zumutbar wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.5 2.4. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.5. Sofern DNS:NET der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
2.6. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine Kombination barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses Menschen mit Behinderungen (Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TVAngebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Telefon: +43/3862/33388 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇/▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Fax: +43/3862/▇▇▇▇▇-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV▇ ▇-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇.▇▇.: ▇▇.▇▇▇.▇▇▇ FN 209384 v Mobil: +43/664/▇▇▇▇▇▇▇▇ e-mail: ▇▇▇▇▇▇@▇▇▇.▇▇ BLZ: 38.460 Gerichtsstand Leoben Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Sonderkündigungsrecht ZiffBundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV2.1. TV-Dienst kann nur Kabelanschluss für den TV- und Rundfunkempfang In den Räumen des Anschlussteilnehmers installiert die TV Bleicherode eine Anschlussdose, an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt der sie ein nach DIN IEC 60728-1 (VDE 0855-7) entsprechendes Nutzungssignal für die dem Vertrag zugrundeliegenden Programme zur Verfügung stellt. Die Installation erfolgt standardgemäß auf Putz. Die Anbringung weiterer Anschlussdosen sowie besondere Vertragswünsche können berücksichtigt werden, wenn dies auf dem Anschließungsvertrag vermerkt wird und die zusätzlichen Kosten vom Anschlussteilnehmer übernommen werden. Der Anschluss einer weiteren Wohnung über eine der installierten Anschlussdosen ist dem Kunden grundsätzlich untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Vertragsstrafe in Höhe eines zusätzlichen dreijährigen Nutzungsentgeltes für den illegalen Anschluss, die der Anschlussteilnehmer zu zahlen hat, von dessen Wohnung aus der Anschluss erfolgte, geahndet. Die Einspeisung von Programmen erfolgt unter Berücksichtigung der rechtlichen und technischen Gegebenheiten entsprechend dem vorliegenden Angebot der TV Bleicherode. Von den Programmanbietern zu vertretende technische Ausfälle, Einschränkungen und Veränderungen im Sendebetrieb, Senderumstellungen, geänderte Empfangsbedingungen durch atmosphärische Einflüsse oder durch Einwirkung Dritter, für Empfangsbeeinträchtigungen, die durch den technischen Stand des Endgerätes bedingt sind sowie für Schäden, die beim Anschlussteilnehmer durch unzulässige Spannungsveränderungen entstehen, übernimmt die TV Bleicherode keine Haftung. Die TV Bleicherode trägt auf ihre Kosten dafür Sorge, dass die Anlage in einem funktionsfähigen Zustand gehalten wird. Alle vom Anschlussteilnehmer gemeldeten Störungen und Schäden am Breitbandkabel werden durch den Entstördienst der TV Bleicherode schnellstens behoben. Der Anschlussteilnehmer ist daher nicht zu einer Minderung des Nutzungsentgeltes berechtigt. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses zweckentfremdeter Inanspruchnahme des Entstördienstes, das betrifft insbesondere die Beseitigung solcher Störungen und Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig vom Anschlussteilnehmer oder Dritten, denen er Zugang zu seinem Grundstück bzw. seiner Wohnung gewährte, verursacht wurden, kann die TV Bleicherode die Aufwendungen in Rechnung stellen. Für Störungen und Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch der Anschlussdose sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetdurch defekte Endgeräte (Radio, Fernsehempfänger, Videorecorder) haftet ebenfalls der Anschlussteilnehmer.
2.2. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-DienstleistungenCable-NET ist ein ausschließlich für Privatkunden konzipierter Internetdienst für die Verbindung von Endgeräten des Kunden (PC, Notebook )mit dem Internet. Hat Der Leistungsumfang des Internetdienstes TV-Cable-NET ist für den Kunden durch den ausgewählten Tarif der bereitgestellten Volumen- oder Flatrates geregelt.
2.3. TV-Cable-PHONE ist ein ausschließlich für Privatkunden konzipierter Telefondienst für ankommende und abgehende Gespräche von und zu allen Festnetz- und Mobilfunknetzzielen weltweit soweit diese direkt oder indirekt mit dem Netz TV Bleicherode verbunden sind und ist für den Kunden durch die Auswahl der Vertragsoptionen geregelt. Dies umfasst u.a. Anzahl der Anschlüsse und Rufnummern, Rufnummernübermittlung bzw. Rufnummernunterdrückung. Call-by-Call und Preselection kann der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schadenmit dem Telefondienst TV-Cable-PHONE nicht in Anspruch nehmen.
2.2 DNS:NET stellt beim 2.4. Voraussetzung für die Erbringung des Telefon- und Internetdienstes seitens der TV Bleicherode ist, dass der Kunde über einen multimediafähigen TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werdenTV Bleicherode verfügt.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte2.5. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten Für TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TVCable-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme NET und TV-ServicesCable-PHONE ist ein Kabelmodem bzw. DNS:Media-Terminal-Adapter (nachfolgend als „MTA“ bezeichnet) erforderlich. Der MTA ermöglicht dabei den Anschluss des PC für TV-Cable-NET behält sich das Recht vor, und eines herkömmlichen analogen Telefonapparates für TV-Cable-PHONE an den Multimedia-Anschluss der TV Bleicherode. Der MTA kann auf Wunsch kostenpflichtig für den Zeitraum der Vertragsdauer von der TV Bleicherode bereitgestellt werden und bleibt Eigentum der TV Bleicherode oder kann käuflich erworben werden. Die Verwendung von einem nicht bei der Änderung des Genres eines Programms oder TV Bleicherode erworbenen MTA ist möglich, wenn das Gerät der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte technischen Spezifikation von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar istTV Bleicherode entspricht.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert 2.6. Die TV Bleicherode darf sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht ZiffDritter zur Erfüllung ihrer Leistungen bedienen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 4.1 Der IPTVAN ist verpflichtet, alle von Gesetzgebern, Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften und anderen regelsetzenden Institutionen für die jeweiligen Leistungen vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung Berufsgenossenschaftliches Regelwerk, mit Vorschriften, Regeln und Informationen), sämtliche einschlägigen technischen Vorschriften, DIN- und VDE-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdenBestimmungen sowie DVGW-Regelwerke bei der Durchführung der Arbeiten einzuhalten. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher undDazu gehört gegebenenfalls die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für die durchzuführenden Tätigkeiten und die eingesetzten Arbeitsmittel. Über erkennbar werdende mögliche Widersprüche zwischen den einzelnen Regelwerken wird der AN den AG unverzüglich schriftlich informieren. Im Grundsatz gilt die Bestimmung, welche den weitergehenden Arbeitsschutz sicherstellt. In Zweifelsfällen werden sich AN und AG beraten und nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung abstimmen. Gelingt eine solche Lösung nicht, entscheidet der AG.
4.2 Insbesondere unterweist der AN sein Personal im Rahmen der gesetzlich festgelegten Anforderungen in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes allgemein (allgemeine Sicherheitsunterweisung spätestens alle 12 Monate) und spezifisch für die vor Ort/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetim Einflussbereich des AG vertraglich durchzuführenden Tätigkeiten und dokumentiert dies.
4.3 Der AG behält sich vor, dem AN eine Ansprechperson für die Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu nennen, wenn der AN Tätigkeiten im Einflussbereich des AG (z.B. Baustellen, Betriebsgelände, Gebäuden, Netzen) durchführt. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht Diese steht dem AN für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgldie verpflichtende gegenseitige Kommunikation und Koordinierung im Arbeits- und Gesundheitsschutz (bspw. der TV-Dienstleistungen. Hat Erläuterung der Kunde spezifischen Gefährdungen, die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, im Einflussbereich des AG auftreten können) zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme Der AN verwendet ausschließlich geeignete (mindestens die vom AG vorgeschriebenen) und geprüfte Arbeitsmittel und prüft diese regelmäßig entweder in gesetzlichen Fristen oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken kürzeren vom AN (ggf. die vom AG) oder vom AG festgelegten Fristen entsprechend BetrSichV oder Empfehlungen des Herstellers. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind, soweit einschlägig, nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sowie der Maschinenverordnung mit einer Montage- und Betriebsanleitung, einer EG-Konformitätserklärung, CE- Kennzeichnung und ggf. einer Baumusterprüfung zu liefern.
4.4 Der AN stellt sicher, dass sein Personal für die vertraglich durchzuführenden Tätigkeiten mindestens die nach seiner Gefährdungsbeurteilung festgelegte persönliche Schutzausrüstung (PSA) trägt. Daneben hat der AG das Recht, die zu verwendende PSA festzulegen. Die PSA wird regelmäßig entweder in gesetzlichen Fristen oder vom AN oder vom AG festgelegter kürzerer Fristen entsprechend BetrSichV und Empfehlungen des Herstellers geprüft.
4.5 Soweit gesetzlich vorgeschrieben, führt der AN eine arbeitsmedizinische Vorsorge für sein Personal durch.
4.6 Der AN benennt gesetzlich vorgeschriebene beauftragte Personen im Arbeits- und Gesundheitsschutz (bspw. Ersthelfer, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt). Er trägt dafür Sorge, dass die erforderlichen Personen bei den auszuführenden Tätigkeiten ausreichend vorhanden sind (bspw. Ersthelfer auf Baustellen, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator).
4.7 Der AN ist verpflichtet, sich vor Abgabe seines Angebotes ein Bild über die äußeren Umstände, insbesondere über den Ort der Leistungserbringung, zu machen.
4.8 Der AN hält ein dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem aufrecht. Der AG und von ihm beauftragte Dritte sind berechtigt, die Leistungsorte des AN für Qualitätsaudits zu betreten. Der AG wird bei der Überprüfung die Prozesse des AN nicht unangemessen stören.
4.9 Für den Fall, dass der AN aus Gründen objektiver oder vertraglich vereinbarter Sachnotwendigkeit die jeweilige Leistung in den Geschäftsräumen des AG erbringt, sind sich die Vertragsparteien einig, dass der AN sowie dessen Mitarbeiter und Subunternehmer im Sinne der arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen • nicht in den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers eingegliedert sind, • die für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Organisationsabläufe eigenständig aufstellen, • innerhalb ihrer Leistungserbringung gemäß den Regelungen des jeweiligen Vertrages keinen Weisungen durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werdenAuftraggeber unterliegen.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Vertragsbedingungen Für Die Beschaffung Von Lieferungen Und Leistungen
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV3.1 Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt.
3.2 Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.3 Vom Auftraggeber oder von Dritten gelieferte Daten, Angaben und Informationen werden nur auf Plausibilität überprüft. DJ-Dienst WebCo unterstellt grundsätzlich die Richtigkeit der vom Auftraggeber oder einem von ihm bevollmächtigten Dritten übergebenen Unterlagen und Daten. Offensichtliche Unrichtigkeiten oder Widersprüche werden dem Auftraggeber angezeigt. Eine Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
3.4 Zur Durchführung des Auftrages kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdensich DJ-WebCo sachverständiger Dritter bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt.
3.5 DJ-WebCo ist nach abschließender beruflicher Äußerung nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen der Rechtslage oder der sich daraus ergebenden Folgerungen hinzuweisen.
3.6 DJ-WebCo kann einem Änderungsverlangen des Auftraggebers nachkommen, sofern dies im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und / oder der Zeitplanung als zumutbar anzusehen ist.
3.7 Wirkt sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der potentiellen Änderungen auf die Vertragsbedingungen aus, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und / oder der Zeitplanung, so ist eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, auch bezüglich der Vergütung und der Zeitplanung, zu vereinbaren. Bei sehr umfangreicher Prüfung des Mehraufwandes kann DJ-WebCo eine gesonderte Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründethierzu vom Auftraggeber verlangen. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich Bis zur Vertragsanpassung wird der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. Auftrag weiterhin ohne Berücksichtigung der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen SchadenÄnderungswünsche durchgeführt.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe 3.8 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bzw. Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der EntgelteSchriftform. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf für die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung Schriftformerfordernisses. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändernProjektsachstand werden dem gerecht, sofern es für sie von den Kunden zumutbar istjeweiligen Bevollmächtigten unterzeichnet sind.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Consulting Agreement
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden1.1. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet Die Akademie räumt dem Teilnehmer das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungenausschließ- liche, auf die DNS:NET keinen Einfluss hatDauer des Vertrages befristete, nicht auf Dritte übertragbare Recht zur Nutzung der Datenbankinhalte zu den jeweils gültigen Zahlungsbedingungen und Preisen über Daten- fernübertragung ein.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET 1.2. Gegenstand dieser Bedingungen ist die kostenpflichtige Nutzung der Compass-Datenbanken. Art und der Umfang der zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den Bestimmun- gen des im Einzelfall geschlossenen Vertrages. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, beziehen sich einzelvertragliche Verfügbarkeitszusagen auf den Beobachtungszeitraum eines Jahres. Der Teilnehmer nimmt zustimmend zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasstKenntnis, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbartdass Änderungen und Ergänzungen der Anwendungen, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt insbeson- dere in Bezug auf die Einstellung Inhalte und die Datenbanksoftware, jeder- zeit von Compass oder einem mit Compass konzernmäßig verbundenen Unternehmen angepasst bzw. erneuert werden dürfen. Umfassen derartige Änderungen größere Bereiche, wird die Akademie den Austausch eines ProgrammsTeilnehmer 14 Tage vor der Änderung unter Bekanntgabe des Inhalts der Änderung schriftlich hievon in Kenntnis setzen.
1.3. Der Teilnehmer hat das Recht, in den Datenbanken zu recherchieren, und die Ergebnisse für den eigenen Kanzlei- gebrauch zu verwenden; eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Die Weitergabe von Rechercheergebnissen an Dritte außerhalb des üblichen Kanz- leibetriebes ist nicht zulässig.
1.4. Der Teilnehmer verfügt über eine hinreichende Internet- anbindung und nimmt zur Kenntnis, dass die Schnelligkeit der Abfrage der Datenbankinhalte in erster Linie von der vom Teil- nehmer verwendeten Internetanbindung abhängt. Die Mitarbei- ter des Teilnehmers sind im Umgang mit EDV-Anwendungen im Anwendungsbereich Internet vertraut und verfügen über die erforderlichen Kenntnisse. Der Teilnehmer hat sich vor dem Vertragsabschluss über die Funktionsweisen der Leistungen von Compass ein hinreichendes Bild verschafft und bestätigt, den Leistungsumfang im Detail zu kennen. Aufgrund dieser Kenntnis hat sich der Teilnehmer für die Leistungen von Com- pass für die von ihm selbst definierte Verwendung in seinem Betrieb entschieden. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Ver- tragsabschluss durch Mitarbeiter von der Akademie oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen, widrigenfalls davon aus- gegangen wird, dass der Teilnehmer über alle nötigen Informa- tionen zur ordnungsgemäßen Inanspruchnahme der von Com- pass angebotenen Dienste verfügt. Vorgaben des Teilnehmers bedürfen der Schriftform. Es werden seitens der Akademie keine Schulungen durchgeführt. Sollten jedoch Schulungen in Bezug auf die Funktionalitäten der Abfrage der Datenbankinhal- te gewünscht werden, bedarf es hierzu einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
1.5. Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die vertrags- gegenständlichen Leistungen auch von einem mit Compass konzernmäßig verbundenen Unternehmen erbracht werden dürfen und erteilt seine diesbezügliche Zustimmung hierzu. Als konzernmäßig verbundene Unternehmen gelten: die Compass- Datenbank GmbH, die Struktur eines einzelnen TVCompass-Pakets oder einer Kombination Redaktion GmbH und die HF Data Datenverarbeitungsgesellschaft m.b.H. Die Heranziehung bzw. Beauftragung von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für anderen als den Kunden zumutbar istangeführten Unternehmen als Sublieferanten von Compass bedarf der schriftlichen Zustimmung des Teilnehmers.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Nutzungsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 2.1. Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdengenaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG festgelegt. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA. Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.
2.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetAN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzglDienstleistungen bzw. der TV-Dienstleistungen. Hat eingesetzten Technologie erforderlich, wird der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen SchadenAN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet2.3. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines ProgrammsAN ist berechtigt, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu verändernändern, sofern es für den Kunden zumutbar wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.5 2.4. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.5. Sofern DNS:NET der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
2.6. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine Kombination barrierefreie Ausgestaltung, insbesondere iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von zwei oder mehreren TVMenschen mit Behinderungen (Bundes-Paketen Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG), des Bundesgesetzes über den barrierefreien Zugang zu einem Gesamtpreis anbietet Websites und DNS:NET bei einer Einstellung eines TVmobilen Anwendungen des Bundes (Web-Pakets dieses Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des mit 28. Juni 2025 in Kraft tretenden Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG) nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kannim Angebot enthalten ist, reduziert sich sofern diese nicht gesondert/ individuell vom AG angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem AG die Überprüfung der Gesamtpreis Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziffhierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Betreiberdienstleistungen
Leistungsumfang. 2.1 1. Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung.
2. Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik sowie des Rechts, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, sowie seiner eigenen Anschlüssen genutzt werdenvorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Er garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen und rechtlichen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.
3. Teilleistungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vorher vereinbart, nicht gestattet. Die Timberland Capital Management ist insofern zur Stornierung der Restmenge bzw. Restleistungen berechtigt.
4. Die Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Unterauftragnehmer des Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Timberland Capital Management.
5. Der Lieferant wird Zeichnungen, Daten und sonstige Dokumentationsunterlagen in Übereinstimmung mit den Timberland Capital Management Erfordernissen, Vorschriften und Richtlinien erstellen. Der Lieferant ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen zu beschaffen. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/der Dokumentation verwendete EDV-Systeme und Programme werden durch die Timberland Capital Management festgelegt. Der Lieferant ist verpflichtet, vor Beginn bzw. Ausführung der Auftragsleistung entsprechende Informationen einzuholen.
6. Der Lieferant wird auf Anforderung der Timberland Capital Management Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist. Die Timberland Capital Management ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetMinderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln. Endet das Ver- tragsverhältnis Die Timberland Capital Management kann Änderungen des Liefergegenstands auch nach Vertragsschluss, soweit dies dem Lieferanten objektiv zumutbar ist, verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schadenregeln.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet7. Der Kunde muss daher damit rechnenLieferant ist verpflichtet, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Bedenken, die er gegen die von der Timberland Capital Management gewünschte Art und Weise übermittelt werdender Ausführung der Leistung/Lieferung hat, der Timberland Capital Management unverzüglich schriftlich mitzuteilen und der Timberland Capital Management Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender8. Der Lieferant ist verpflichtet, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen Ersatzteile für den Kunden nicht zur Minderung Zeitraum der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungengewöhnlichen technischen Nutzung, auf die DNS:NET keinen Einfluss hatmindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst9. Beabsichtigt der Lieferant nach Ablauf der in Ziffer 8 genannten Fristen die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes einzustellen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur so ist die Ausrichtung Timberland Capital Management hiervon zu unterrichten und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder Gelegenheit zu einer letzten Bestellung vor der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar istgeben.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdena. Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes (zum Beispiel: Haftungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen und Selbstbehalte). Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten Die Konditionsdifferenzdeckung leistet nicht für bestehende Versicherungssummendifferenzen (Unterversicherung) zwischen diesem und dem anderweitig bestehenden Vertrag. Vertraglich vereinbarte und sonstige Leistungen aus der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetabgezogen. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich Soweit im vorliegenden Vertrag ein Selbstbehalt vereinbart gilt, wird der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf sich nach der vorstehenden Berechnungsmethode ergebende Betrag jedoch um den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schadenvereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe b. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der Gesetzeanderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung bewirken keine Erweiterung der Konditionsdifferenzdeckung.
c. Ergänzend zu den Bestimmungen der VGB 2013 werden Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht, wenn – zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung keine anderweitige Wohngebäudeversicherung bestanden hat; – die Leistung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer und TV-Servicesdem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. DNS:NET behält sich das Recht vorGleiches gilt, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den Programm- anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.
d. Ist der anderweitige Versicherer infolge – Nichtzahlung der Beiträge, – Obliegenheitsverletzung, – arglistiger Täuschung von seiner Leistungspflicht ganz oder Serviceanbieterteilweise befreit, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines ProgrammsKonditionsdifferenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändernwie sie entstanden wären, sofern es wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Kunden zumutbar istWegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Wohngebäudeversicherung
Leistungsumfang. 2.1 a. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner ▇▇▇▇ am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
b. Der IPTVAuftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehenden vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen – siehe Anhang 3.1.
c. Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen: Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen Lösung des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht Fehlers erfolgt durch ein gleich ausgerichtetes TVSoftware-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein Update oder durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziffangemessene Ausweichlösungen.
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Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden2.1. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher Im Rahmen von Entwicklungsleistungen erbringt Peppermind Systems e.K. während der Vertrags- laufzeit für den Kunden Beratungs-, Konzeptionierungs- und/oder zeitversetzter Beauftragung Umsetzungsarbeiten im Rahmen von Telekommunikationsdiensten Projekten der Einführung, Anpassung und/oder Integration von IT-Systemen des Kunden.
2.2. Die Entwicklungsleistungen von Peppermind Systems e.K. im Einzelnen sind im Angebot näher be- schrieben. Dieses kann beispielsweise zumindest in Teilen eine Leistungsbeschreibung mit den zu entwi- ckelnden Arbeitsergebnissen enthalten.
2.3. Aus dem Angebot kann sich aber auch ergeben, dass die vereinbarten Entwicklungsleistungen bewusst nicht vorab abschließend definiert sind, beispielsweise weil die individuellen Funktionalitäten und Eigen- schaften der Arbeitsergebnisse noch nicht abschließend bestimmt, sondern mit fortschreitendem Projekt gemeinsam festgelegt werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründetsollen. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich Peppermind Systems e.K. steht dem Kunden zu diesem Zweck wäh- rend der Telekommunikationsdienste Zusammenarbeit beratend zur Seite. In diesen Fällen verzichten die Parteien bewusst darauf, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses feste Zwischenergebnisse und Werkstufen zu vereinbaren. Um diesem dynamischen Prozess der Softwareentwicklung bei der Produktdefinition Rechnung zu tragen, verständi- gen sich beide Seiten darauf, die Softwareentwicklung gemeinsam agil durchzuführen. Soweit nicht ab- weichend vereinbart, liegt in diesen Fällen die Führung des Projekts beim Kunden; Peppermind Systems ▇.▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇ die Entwicklungsleistungen in diesen Fällen als Dienstleistungen; Peppermind Systems e.K. schuldet insofern keinen werkvertraglichen Erfolg.
2.4. Soweit die Parteien eine agile Durchführung der Leistungen vereinbaren, ergibt sich die detaillierte Form der Zusammenarbeit und Projektmethodik aus dem Angebot.
2.5. Peppermind Systems e.K. wird die Entwicklungsleistungen sorgfältig nach den Grundsätzen ordnungs- gemäßer Berufsausübung in Abstimmung mit dem Kunden erbringen.
2.6. Soweit im Angebot nicht abweichend geregelt, bleibt jede Partei für die Einhaltung aller für ihre Leis- tungen / Leistungssphären geltenden Gesetze und Vorschriften verantwortlich. Im Rahmen des Vertrags wird keine Partei Aktivitäten unternehmen, die gegen geltende Gesetze verstoßen.
2.7. Die Parteien beginnen zum vereinbarten Zeitpunkt mit der Umsetzung der in der Leistungsbeschrei- bung sowie zusätzlich in geeigneter Form (z.B. in einem nicht Ticketsystem; Details zum genutzten Ticketsystem werden die Parteien separat vereinbaren) dokumentierten Anforderungen des Kunden.
2.8. Die Erbringung der Entwicklungsleistungen kann auf Grundlage eines für Peppermind Systems e.K. unverbindlichen (Projekt-)Zeitplans erfolgen, soweit ein solcher im Angebot vereinbart ist.
2.9. Die Installation von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzglSoftware und evtl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken Updates wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründetKunden vorgenommen, der vor der Installation eine vollständige Datensicherung seines Systems vorzunehmen hat. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale Anderenfalls geht jeder Datenverlust und Funktionsausfall allein zu seinen Lasten. Peppermind Systems e.K. unterstützt den Kun- den hierbei auf dieselbe Art und Weise übermittelt werdenWunsch; der Aufwand hierfür wird zusätzlich berechnet.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden 2.10. Soweit im Angebot nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur gehören zum Leistungsumfang die Ausrichtung Pflege und Struktur der Support der entwickelten Arbeitsergebnisse für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Datum des gebuchten TV-PaketsAngebots. Der Zeitraum kann sich durch gesonderte Vereinbarung verlängern. Darüber hinaus gehende Pflege-/Sup- portleistungen erbringt Peppermind Systems e.K. auf Grundlage eines separaten Angebots.
2.11. Ebenfalls zum Leistungsumfang gehört die einmalige Parametrisierung der Software, d.h. Einstellung und Anpassung vorhandener Programmoptionen und -funktionen an die betrieblichen Voraussetzungen des Kunden (z.B. im Hinblick auf die Namen der Mitarbeiter des Kunden), nicht aber jedoch die zum Zeitpunkt Veränderung des Programmcodes. Darüber hinaus gehende Leistungen der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.Parametrisierung erbringt Peppermind Systems
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Leistungsumfang. 2.1 2.1. Kabelanschluss für den TV- und Hörrundfunkempfang Die FUT betreibt in der Wohnung des Anschlussnehmers einen Multimedia – Anschluss (MMD) an den sie dem Kunden ein entsprechendes Nutzsignal für die dem Vertrag zu grundliegenden Programme zur Verfügung stellt. Weitere MMD können auf Wunsch des Kunden installiert werden, wenn der Anschlussnehmer die Kosten übernimmt. Der IPTV-Dienst kann Anschluss einer weiteren Wohnung über ein der installierten MMD ist dem Anschlussnehmer grundsätzlich untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Vertragsstrafe in Höhe eines zusätzlichen zweijährigen Nutzungsentgeltes für den illegalen Anschluss, die der Anschlussteilnehmer, von dessen Wohnung aus der Anschluss erfolgte, zu zahlen hat, geahndet. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Einspeisung von Programmen erfolgt unter Berücksichtigung der rechtlichen und technischen Gegebenheiten entsprechend dem vorliegenden Angebot der FUT. Von den Programmanbietern zu vertretende technische Ausfälle, Einschränkungen und Veränderungen im Sendebetrieb, Senderumstellungen, geänderte Empfangsbedingungen durch atmosphärische Einflüsse oder durch Einwirkung Dritter, für Empfangsbeeinträchtigungen, die durch den technischen Stand des Endgerätes bedingt sind, sowie für Schäden, die beim Anschlussteilnehmer durch unzulässige Spannungsveränderungen entstehen, übernimmt FUT keine Haftung. Die FUT trägt auf ihre Kosten dafür Sorge, dass die Breitbandverteilanlage in einem funktionsfähigen Zustand gehalten wird. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur insoweit als die Breitbandverteilanlage von durch die FUT beauftragte Fachunternehmen errichtet, und von ihr abgenommen ist. Alle vom Anschlussteilnehmer gemeldeten Störungen und Schäden an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdender Breitbandverteilanlage werden durch den Entstördienst der FUT schnellstens behoben. Der Anschlussteilnehmer ist daher nicht zu einer Minderung des Nutzungsentgeltes berechtigt. Bei Beauftragung zweckentfremdeter Inanspruchnahme des Entstördienstes, das betrifft insbesondere die Beseitigung solcher Störungen und Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig vom Anschlussteilnehmer oder Dritten, denen er Zugang zu seinem Grundstück bzw. seiner Wohnung gewährte, verursacht wurden, kann die FUT die Aufwendungen in Rechnung stellen. Für Störungen und Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch der Anschlussdose sowie durch defekte Endgeräte (Radio, Fernsehempfänger, Videorecorder) haftet ebenfalls der Anschlussteilnehmer
2.2. Die Internetdienste sind ausschließlich für Privatkunden, für die Verbindung von Endgeräten wie PC oder Laptop mit dem Internet konzipiert. Der Leistungsumfang des Internetdienstes ist für den Kunden durch den ausgewählten Tarif der bereitgestellten Volumen oder Flatrates geregelt.
2.3. Die Telefoniedienste sind ausschließlich für Privatkunden konzipierte Dienste für ankommende und abgehende Gespräche von und zu allen Festnetz und Mobilfunknetzzielen weltweit soweit diese direkt oder indirekt mit dem Netz der FUT verbunden sind und ist für den Kunden durch die Auswahl der Vertragsoptionen geregelt. Dies umfasst u.a. Anzahl der Anschlüsse, Rufnummern, Rufnummernübermittlung bzw. Rufnummernunterdrückung. Call-by-Call und Preselection kann der Kunde nicht in Anspruch nehmen.
2.4. Voraussetzung zur Erbringung des Telefon- und Internetdienstes seitens der FUT ist, dass der Kunde über einen multimediafähigen TV-Kabelanschluss der FUT verfügt.
2.5. Für die Nutzung der Dienste ist ein Kabelmodem bzw. Media-Terminal-Adapter (nachfolgend als „MTA“ bezeichnet) erforderlich. Die Verwendung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grundder FUT erworbenen Modems ist ohne Gewähr einer Garantie möglich, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht sofern das Gerät der technischen Spezifikation der FUT entspricht.
2.6. Die FUT darf sich Dritter zur Erfüllung ihrer Leistungen bedienen.
2.7. Die FuT wird den Kunden in Bezug auf seinen Dienst mindestens einmal im Jahr über den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar istbesten Tarif informieren.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: General Terms and Conditions
Leistungsumfang. 2.1 RZO erbringt die vertraglich spezifizierten Dienstleis- tungen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden fi- nanziellen und personellen Ressourcen in sorgfältiger Weise. Der IPTV-Dienst Vertragspartner ist verpflichtet, Weisungen klar, sachgerecht und auf Verlangen von RZO schrift- lich zu erteilen. RZO muss unsachgemässe Weisungen des Vertragspartners nicht befolgen. Führen Weisun- gen zu Mehrkosten für RZO, ist sie zur Weiterverrech- nung an den Vertragspartner berechtigt. RZO ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Hilfspersonen, Dritte (insbesondere Subunternehmer, Partner) bzw. Mitarbeiter von diesen Dritten beizuzie- hen. Sofern RZO gegenüber dem Vertragspartner als Gene- ralunternehmerin auftritt, haftet sie für ihre Subunter- nehmer wie für sich selbst. Im Übrigen haftet RZO nur für die Auswahl, Instruktion und Überwachung der bei- gezogenen Dritten. Wenn der Vertragspartner von RZO den Beizug eines bestimmten Subunternehmers verlangt, hat der Vertragspartner das Risiko einer Nicht- oder Schlechterfüllung durch den betreffenden Subunternehmer allein zu tragen. RZO kann keine Gewähr für die ununterbrochene und fehlerfreie Erbringung der Dienstleistungen überneh- men bzw. nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdenim Rahmen der in den Dienstleistungs- verträgen allenfalls vorgesehenen Service Level Ag- reements (SLA). Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses Die zu erbringenden Dienstleistungen und Produkte von RZO gelten ohne anderweitige Ab- machung nicht als Verfalltagsgeschäfte. Im Vertrag festgelegte Termine verstehen sich als Richttermine. Kommt der Vertragspartner einer allfälligen Mitwir- kungspflicht nicht oder nicht termingerecht nach, ste- hen allfällige Terminverpflichtungen von der RZO für die Dauer des Verzuges still. Gerät RZO in Verzug, steht dem Vertragspartnern das Recht auf Rücktritt von diesem Vertrag zu, sofern er RZO zuvor umgehend schriftlich abgemahnt und zur Erfüllung zweimal eine angemessene Frist von jeweils mindestens 60 Tagen gewährt hat, aber ist zu keinerlei Schadensersatzanspruch berechtigt. Von RZO angekündigte Unterbrechungen der Dienst- leistungen, insbesondere infolge von Wartungsarbei- ten, begründen keinen Verzug. Im Falle einer Vertrags- beendigung sind diejenigen Dienstleistungen und Pro- dukte (oder Teile davon), die bereits vertragsgemäss erbracht worden sind, vom Vertragspartnern voll zu vergüten; der Vertragsrücktritt berührt diese Leistun- gen nicht. Sämtliche dem Vertragspartner im Rahmen des Dienstleistungsverhältnisses zur Verfügung gestellten Anlagen, Geräte und sonstigen Gegenstände sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung Software und immaterielle Güter verbleiben im Eigen- tum von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzglRZO bzw. der TV-Dienstleistungenberechtigten Dritten und der Vertragspartner hat daran weder Verfügungs- noch Immaterialgüterrechte. Hat Im Übrigen sind die Eigen- tumsverhältnisse im Vertrag definiert. RZO unterstützt den Vertragspartnern bei der Kunde Herstel- lung eines stabilen Zustands zur Benutzung der Dienstleistungen und Produkten. Wird hierzu ein Auf- wand über das übliche Mass in Anspruch genommen oder ist der von RZO erbrachte Aufwand auf eine Fehl- funktion von Anlageteilen des Vertragspartners oder auf dessen unsachgemässe Bedienung zurückzufüh- ren, so ist RZO berechtigt, dem Vertragspartnern ihren Mehr- bzw. Gesamtaufwand zu den aktuellen Ansät- zen von RZO in Rechnung zu stellen. ▇▇▇ ist verpflichtet, während der üblichen Arbeitszei- ten Massnahmen zur Behebung von Störungen und Fehlfunktionen der Dienstleistungen in Angriff zu neh- men bzw. durchzuführen. Als übliche Arbeitszeiten gelten die Kündigung Wochentage, Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇, 08.00– 16.00 Uhr, mit Ausnahme der eidgenössischen und kantonalen Feiertage in SG und AR. RZO wird je nach Dringlichkeit auch ausserhalb dieser Zeiträume Mass- nahmen zur Erhaltung der guten Dienstqualität tref- fen, verpflichtet sich aber vertraglich nicht dazu. Vor- behalten bleibt die Behebung von Störungen und Fehl- funktionen gemäss den Bedingungen der Dienstleis- tungsverträge oder allfälligen SLA. Der Vertragspartner hat Anspruch auf Rückerstattung der von RZO in Rechnung gestellten Dienstleistungen gemäss den Bedingungen des jeweiligen Dienstleis- tungsvertrags oder allfälligen SLA, wenn die in dieser aufgeführten Verfügbarkeit die Vertragspartner aus durch RZO zu vertretenvertretenden Gründen nicht zur Verfü- gung stehen. Die vertraglichen Gewährleistungen gelten nicht im Falle von Vorkommnissen oder Umständen, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetzederen Ur- sachen im Machtbereich des Vertragspartners liegen, Entscheidungen Dritter wie von diesem mit zu verantworten oder ganz oder teil- weise auf sein Verschulden zurückzuführen sind (z.B. LandesmedienanstaltenManipulationen an der von RZO zur Verfügung gestell- ten Hardware oder Installation und Störungen, Programmanbieterdie vom Netzwerk des Vertragspartners ausgehen), sowie im Falle von höherer Gewalt (zur VerfügungDefinition höherer Ge- walt siehe Ziff. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch 9.). Für Betriebsmittel, die vom Ver- tragspartnern beigestellt werden, ist RZO nicht ver- antwortlich. Die Rückerstattung erfolgt gemäss den vorliegenden Vertrag nicht begründetallfällig ver- traglich vereinbarten SLA im Zusammenhang mit der von RZO in der Rechnungsperiode bezogenen Dienst- leistungsmenge und Nutzungsdauer. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art Minderungs- anspruch ist vertraglich für die jeweiligen Dienstleis- tungen in den entsprechenden SLA festgehalten. Rückforderungsansprüche des Vertragspartners sind schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der betroffenen Rechnungsperiode schriftlich bei RZO geltend zu machen und Weise übermittelt werdenverwirken danach. Die Beweislast bezüglich der Nichtverfügbarkeit liegt beim Vertragspartner.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Leistungsumfang. 2.1 3.1. Die Leistungen können – je nach Vertragsinhalt – insbesondere entgeltliche Beratungs-leistungen im Bereich "Technology Management and Production" umfassen. Darunter fallen beispielsweise Beratungen im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO"), der Datensicherheit und der Datenverfügbarkeit.
3.2. Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werdengenaue Umfang der zu erbringenden Leistungen und die Vergütung sind abschließend im jeweiligen mit dem AG abgeschlossenen Beratungsvertrag festgehalten. Ein Anspruch des AG auf darüberhinausgehende oder wiederkehrende Erbringung von Leistungen besteht nicht. Andere als im Beratungsvertrag festgelegte Leistungen sind daher nicht geschuldet, können aber als Zusatzleistungen gesondert in Auftrag gegeben werden (z.B. Schulungen, Besprechungen). Bei Beauftragung fehlender Vereinbarung über die Vergütung ist ein angemessenes, marktübliches Entgelt geschuldet.
3.3. Sofern nicht ausdrücklich festgelegt, haben Leistungen des AN keinen Projektcharakter und sind von etwaigen Kundenprojekten separat zu betrachten. Nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung sind sie Bestandteil eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/vom AG oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET Dritten für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der EntgelteAG durchgeführten Projektes. Dies gilt auch bei Ausfall dann, wenn die Leistungen aus Sicht des AG technisch, organisatorisch und/oder Störung zeitlich in ein Projekt eingegliedert sind. Die Pflichten des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hatAG gegenüber dem AN werden durch Verzögerung in einem solchen Projekt weder aufgeschoben noch eingeschränkt.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services3.4. DNS:NET behält sich das Recht vor, Der AN schuldet bei der Änderung des Genres eines Programms Dienstleistungserbringung die Einhaltung der entsprechenden Sorgfalt. Grundsätzlich hat der AG im Rahmen der Leistungserbringung keinen Anspruch auf einen bestimmten Erfolg. Keinesfalls garantiert der AN einen bestimmten Erfolg, wenn die vereinbarte Leistung nur mit Hilfe von anderen nicht in den Beratungsvertrag einbezogenen außenstehenden Dritten oder aufgrund der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar istfreien Entscheidung solcher Dritter zustande kommen kann.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet 3.5. Der Beratungszeitraum wird vom AN und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der dem AG im Gesamtpaket verblie- benen TV-PaketeBeratungsvertrag schriftlich festgelegt. Andernfalls wird der AN mit der Leistungserbringung ehestmöglich beginnen.
3.6. Sofern ein Beratungspaket auf Basis eines vereinbarten Stundenguthabens vereinbart wurde, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Zifferfasst der AN alle erbrachten Dienstleistungen lückenlos mit Stundenaufzeichnungen und übermittelt auf Verlangen des AG eine Aufstellung des verbrauchten Guthabens.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders geregelt, gelten folgende Bedingungen:
3.1 Der IPTV-Dienst kann nur an DNSAuftragnehmer hat für die gesamte Dauer der Bauzeit bis zur Abnahme einen Bauleiter namentlich schriftlich gegenüber dem Auf- traggeber zu benennen. Ein Wechsel des Bauleiters ist dem Auftrag- geber unverzüglich anzuzeigen und mit dem Auftraggeber einver- nehmlich abzustimmen.
3.2 Schon bei Angebotsabgabe bzw. Vertragsverhandlungen hat der Auftragnehmer die Baustelle in Augenschein zu nehmen. Eventuelle Behinderungen und Erschwernisse sind bei der Angebotsabgabe / den Vertragsverhandlungen zu klären und zu bepreisen. Unterbleibt dies, so sind alle für eine ordentliche Ausführung bei einer sorgfälti- gen Besichtigung erkennbaren Behinderungen und Erschwernisse mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
3.3 Darüber hinaus hat der Auftragnehmer folgende Pflichten, die mit den vereinbarten Preisen abgegolten sind:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden
a) Vorhalten der Baustelleneinrichtung für den Leistungsumfang des Auftragnehmers. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht Erhöhung des Leistungsumfangs durch den Auftraggeber sind die zusätzlichen Kosten für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht die Baustelleneinrichtung vom Auftragnehmer in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen SchadenPreiskalkula- tion des Nachtrags aufzunehmen.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe b) Übernahme der GesetzeVersorgung des in Auftrag gegebenen Ge- werks mit Strom und Wasser und der Entsorgung von Abwasser während der Bauzeit bis zur Abnahme einschließlich der anfal- lenden Anschlussgebühren, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstaltensofern nicht anders vereinbart.
c) Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für das in Auftrag ge- gebene Gewerk, Programmanbietersowie Beachtung der Unfallverhütungsmaß- nahmen der Berufsgenossenschaft sowie der HSE - Richtlinie des Auftraggebers.
d) Schutz der ausgeführten Leistung bis zur Abnahme vor Beschä- digung und Diebstahl. Hierzu gehört insbesondere auch der Schutz vor Witterungsschäden und Grundwasser.
e) Der Auftragnehmer hat im Zuge der Ausführung seiner Arbeiten auf etwa vorhandene Leitungen im Erdreich und in Bauteilen zu achten und etwa f reigelegte Leitungen zu schützen, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag bis die zu- ständigen Stellen informiert und hinzugezogen wurden.
f) Einholung der notwendigen behördlichen Abnahmen ein- schließlich der hierdurch entstehenden eigenen Kosten und Gebühren, sofern nicht begründetanders vereinbart. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art Auftraggeber un- terstützt den Auftragnehmer hierbei sofern und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar dies er- forderlich ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination g) Durchführung der während der Bauzeit anfallenden Vermes- sungsarbeiten einschließlich der hierdurch entstehenden Kos- ten und Gebühren; der Auftraggeber steckt die Hauptachsen der baulichen Anlage ab und gibt die notwendigen Höhenfest- punkte vor.
h) Aufstellung aller Bestandsunterlagen und Revisionspläne sowie Aushändigung der Bedienungsunterlagen, Bedienungsvor- schriften und der Wartungsanweisungen sofern nicht anders vereinbart vor der Abnahme der Leistungen.
i) Erstellen und Unterhaltung der notwendigen Zuwegung zur Baumaßnahme bis zur endgültigen Abnahme aller Leistungen des Auftragnehmers und Anbringung eines Bauschildes in Ab- sprache mit dem Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart.
j) Tägliche Reinigung der Baustelle von zwei Abfällen, Verpackungs- material usw., die diese Beauftragung betreffen; Entsorgung der Abfälle.
k) Säuberung, Instandhaltung und Absicherung von Gehsteig- und Straßenflächen.
l) Teilnahme an allen Baubesprechungen, die diese Beauftra- gung betreffen.
m) Ständige Beschäftigung mindestens eines deutsch sprechen- den Mitarbeiters an/auf der Baustelle in allen Schlüsselpositio- nen ab Vorarbeiter.
n) Prüfung der dem Auftragnehmer überlassenen und noch zu überlassenden Unterlagen auf Vollständigkeit und sachliche Geeignetheit; der Auftragnehmer hat die Pflicht zur Nachkon- trolle aller Angaben. Ergeben sich aus Sicht des Auftragneh- mers Unstimmigkeiten, muss er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darauf hinweisen.
o) Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der ge- werblichen Verkehrssitte. Soweit in der bautechnischen Praxis in geschriebenen oder mehreren TV-Paketen ungeschriebenen Regeln bestimmte Ei- genschaften von Material oder Leistungen gefordert sind, gel- ten diese als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Gibt es mehrere technisch mögliche Arten der Leistungserbringung, ist die qualitativ bessere zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich wählen.
p) Beweissicherung der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziffangrenzenden Bebauung.
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Sources: Bau Und Montagebedingungen
Leistungsumfang. 2.1 3.1 Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich Umfang der Telekommunikationsdienste vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET Leistungsbeschreibung für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale im Reisezeitraum maßgeblichen Reiseka- talog, sowie auf die hierauf Bezug nehmenden An- gaben der Reisebestätigung. Die Leistungen des Reiseveranstalters bestehen aus der Beförderung und Unterbringung der Reiseteilnehmer in der ge- buchten Kabine des Kreuzfahrtschiffes, Vollpensi- onsverpflegung während der Kreuzfahrt, sowie den fälligen Hafengebühren, jeweils nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch Reisebeschreibung im Katalog nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen sowie aus den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werdenhierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen 3.2 Die Angebote und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen in dem Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung und sind für den Reisever- anstalter grundsätzlich bindend, soweit sie Grund- lage des Empfangs z.B. durch SenderReisevertrages geworden sind. Bis zur Übermittlung des Buchungswunsches des Kun- den sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderun- gen der Leistungen möglich, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen die ICO sich daher aus- drücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird ICO den Kunden nicht zur Minderung selbstverständlich vor Vertrags- schluss in der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hatOptionsbuchung unterrichten.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst3.3 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbe- sondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reiseteilnehmer zum Einschif- fungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbartoder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuz- fahrt, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Paketses sei denn, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise diese Leistungen sind Teil der im Gesamtpaket verblie- benen TV-PaketeProspekt/Katalogbeschriebenen und bestätig- ten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen nicht Teil des Katalogangebotes kann der Reisen- de solche Leistungen nach seinen Vorgaben zu- sammenstellen lassen. Sie werden von ICO als Zu- satzleistung bestätigt und werden insoweit Teil des Reisevertrages. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für den Reisenden ergeben, wobei ein durch ist er da- rauf hinzuweisen stets dann, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Anreisepake- te können zusätzlich auf Nachfrage vermittelt wer- den. Für diese Leistungen gelten dann die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht ZiffAllgemei- nen Reisebedingungen dieser Veranstalter oder der Leistungsträger.
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Sources: Reisevertrag
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTVkonkrete Leistungsumfang wird zwischen MASCHINERING und VERTRAGSPARTNER in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich dem MASCHINENRING einen Räumplan zur Verfügung zu stellen, aus dem die zu räumenden Flächen eindeutig hervorgehen. In dem Räumungsplan sind auch ausreichende Flächen für die Ablagerung von Schnee zu bezeichnen. Sollten aufgrund ungenügender Unterlagen andere Flächen geräumt werden, ist der VERTRAGSPARTNER zur Vergütung dieser Tätigkeiten in analoger Anwendung des ange-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich schlossenen Vertrages verpflichtet Die Räumung und Bestreuung der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale vereinbarten Fläche erfolgt nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie nachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs 1 StVO). Sofern lokale oder regionale Regelungen existieren (z.B. LandesmedienanstaltenSatzungen, ProgrammanbieterWinterdienstverordnungen etc.) ist der VERTRAGSPARTNER verpflichtet diese dem MASCHINERING innerhalb von sieben Tagen nach Vertragsunterzeichnung zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls übernimmt der MASCHINENRING keine Haftung für die Einhaltung dieser lokalen oder regionalen Regelungen. Der Maschinenring ist verpflichtet den Winterdienst nach den anerkannten Regeln der Technik, zur VerfügungVerordnungen, gesetzlichen Bestimmungen die bei der Durchführung des Winterdienstes zu beachten sind, insbesondere des Straßengesetzes, StVO und StVZO, sowie die Städte- und Gemeindeordnungen und damit einher- gehenden Rechtsprechungen in den aktuellen Fassungen ordnungsgemäß durchzuführen: Voraussetzung für die Einhaltung dieser Regelungen durch den MASCHINENRING ist, dass ein entsprechender Auftrag erteilt wurde. Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, während der in diesen Geschäftsbedingungen festge- schriebenen organisatorisch bedingten Reaktionszeit des MASCHINENRING selbst für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Die Räumung des Schnees erfolgt maschinell. Die Art der Räumung und die Reihenfolge der Tour bestimmt der MASCHINENRING. Die maschinell gereinigten Flächen werden bei Bedarf ent- sprechend den gesetzlichen Vorschriften bestreut. Ein Anspruch des VERTRAGSPARTNERS auf „Schwarzräumung“, also Räumung bis auf den Asphalt oder einen anderen Untergrund, besteht nicht. Sofern dies vom VERTRAGSPARTNER gewünscht wird, ist dies im Dienstleistungsvertrag gesondert zu regeln. Wechselnde Witterungsverhältnisse erfordern unterschiedliche Einsatzmethoden, die im Wesentlichen von der Dauer des Schneefalls und der rechtzeitigen Freimachung der Durchgangsstraßen abhängig sind. Die ▇▇▇▇ des Streumaterials bleibt dem MASCHINERING überlassen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ein Anspruch auf eine bestimmte Arbeitsweise, Zeit und Ausübung der Winterdienstarbeiten hat der VERTRAGSPARTNER nicht. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird Entfernung von Streumittel erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung durch den vorliegenden Vertrag nicht begründetVERTRAGSPARTNER. Dem MASCHINERING steht für die Durchführung dieser Leistung ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu. Bei langanhaltenden Schneefällen können Verzögerungen eintreten und Zwischenräumungen werden unter Umständen zunächst in geringerer Breite als vertraglich vorgesehen durchgeführt. Der Kunde muss Zeitpunkt der Zwischenräumung ist abhängig von der Wetterlage und wird aus diesem Grunde vom MASCHINENRING bestimmt. Bei Umständen, die die Durchführung der Winterdienstarbeiten (Räumen und Streuen) unmöglich machen (z. B. Bebauung des Grundstücks, Straßenbauarbeiten, Rohrlegungen etc.) ist der MASCHINENRING von der Pflicht der Durchführung befreit. Die Pflicht des Vertragspartners zur Vergütung bleibt hiervon unberührt. Die vereinbarungsgemäß zu räumenden und streuenden Flächen werden nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schneeablagefläche geräumt. Ein Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem MASCHINERING gegen zusätzliches Entgelt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen oder anderen Flächen erfolgt auf Risiko des VERTRAGSPARTNERS. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen. Der MASCHINENRING ist nicht verpflichtet, Streumaterial aus den Grünflächen zu entfernen. Bei großen Schneemengen verringert sich bedingt durch die größer werdende Schneelagerfläche die Räumfläche. Granulat ist als Streumittel dauerhaft wirksam und darf dementsprechend vor dem Ende der Saison nicht entfernt werden. Die Streusplittentfernung wird am Ende der Saison vom VERTRAGSPARTNER durchgeführt. Gesonderte Splittentfernungsintervalle sind mit dem entsprechenden VERTRAGSPARTNER im Einzelfall zu vereinbaren. Als Streumaterial wird Streusplitt, Granulat oder ähnliche Stoffe sowie ein vom Gesetzgeber genehmigtes Auftaumittel verwendet. In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, z. B. Zusammen- bruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen, extreme Kälte, etc.) kann der MASCHINERING eine regelmäßige Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher damit rechnenzu nicht im Einflussbereich des MASCHINERING liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienst- leistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen des MASCHINERING berechtigen den VERTRAGSPARTNER nicht zu einer Reduktion des Entgeltes. Der VERTRAGSPARTNER ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt bei sonstiger eigener Haftung selbst verpflichtet, dass die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. Der MASCHINERING wird die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten jedenfalls spätestens sechs Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen. Bei Gefahr im Verzug ist der MASCHINENRING berechtigt auf Rechnung des VERTRAGSPARTNER alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensminimierung zu veranlassen, bis eine Abstimmung mit dem VERTRAGSPARTNER möglich ist. Der VERTRAGSPARTNER hat den MASCHINENRING über durchgeführte oder veranlasste Maßnahmen zu Schadensminimierung zu informieren. Bei der Durchführung des Winterdienstes sind die Weisungen des VERTRAGSPARTNER zu befolgen. Der VERTRAGSPARTNER hat die beauftragte Person über Besonderheiten wie z. B. Entwässerungsgräben (offen und abgedeckt), maximale Traglast der zu räumenden und streuenden Flächen, Hydranten, etc., zu unterrichten; es handelt sich bei der Aufzählung lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, die nicht jederzeit dieseleben Signale abschließend ist. Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht unmittelbar auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. durch Senderdefekte Dachrinnen, atmosphä- rische Störungen Schmelzwasser oder Satellitenausfall – berechtigen vom Dach fallender Schnee, Anhäufungen von Schnee durch Straßenräumgeräte und Eisbildungen durch ausfließendes Wasser oder ähnliches), erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem MASCHINERING gegen zusätzliches Entgelt. Ohne entsprechenden Auftrag haftet der MASCHIENRING für daraus resultierende Schäden nicht. Der VERTRAGSPARTNER haftet für etwaige Schäden aus einem der aufgezählten Ereignisse bis zum mit dem MASCHINENRING vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Der MASCHINERING ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Ebenso obliegt es dem VERTRAGSPARTNER, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen oder Eisbildung an den Kunden Dachrinnen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen. Eine rechtzeitige und fachgerechte Überprüfung der Schnee- und Eislast auf Schräg- und Flachdächern, sowie die fachgerechte Schneeräumung der Dächer fallen in den Zuständigkeitsbereich des VERTRAGSPARTNER und sind nicht zur Minderung der EntgelteBestandteil dieses Dienstleistungsvertrages. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, für Schneeauftürmungen und Eisbildung auf die DNS:NET keinen Einfluss hat.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-ServicesDächern. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines ProgrammsDer MASCHINENRING verpflichtet sich, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets ihm übertragenen Arbeiten durch sein Personal oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibtvon ihm beauftragten Subunternehmen fachmännisch und gewissenhaft durchzuführen. Außerdem steht Der MASCHINENRING verpflichtet sich, die eingesetzten Fahrzeugführer und sonstigen Bediensteten sorgfältig auszuwählen und nur solche Fahrzeug- und Geräteführer einzusetzen, die über die erforderliche Erfahrung verfügen. Der MASCHINENRING hat während der Laufzeit dieses Vertrages dem Kunden in diesem Fall Aufraggeber auf dessen Verlangen eine Versicherungsbestätigung vorzulegen. Der MASCHINENRING wird den Personaleinsatz für das Sonderkündigungsrecht ZiffVertragsobjekt schriftlich dokumentieren und diese Dokumentation auf Verlangen des VERTRAGPARTNER vorlegen. Der MASCHINENRING benennt einen Objektleiter für das Vertragsobjekt, sowie dessen Vertreter.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV-Dienst kann nur 4.1 Die versandfertigen Paketscheine berechtigen den Versender, zu den Bedingungen des Vertrages einschließlich dieser AGB, Beförderungsleistungen von GLS in Anspruch zu nehmen. GLS übernimmt die Abholung der Pakete an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/der Haustür oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grundden GLS PaketShops, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf befördert die Pakete zum Bestimmungsort und liefert sie dort an den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden.
2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale Empfänger nach Maßgabe der GesetzeZiffer 5 ab. Die Ablieferung (Zustellung) der Pakete erfolgt werktags außer samstags frei Haus Empfänger innerhalb von Regellaufzeiten, Entscheidungen Dritter die unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ eingesehen werden können. Die Einhaltung von Regellaufzeiten ist jedoch nicht Vertragsbestandteil und wird weder zugesichert noch garantiert. Lieferfristen sind nicht vereinbart.
4.2 GLS führt die Paketbeförderungen als Massenpaketdienstleister durch. Durch stan- dardisierte Abläufe wird eine ökonomische und schnelle Beförderung erreicht. Die Übergabe der Pakete an der Haustür oder in GLS PaketShops wird mit den von GLS dafür vorgesehenen Quittungen dokumentiert. Die Pakete werden als Sammella- dung transportiert und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert. Nicht ausgeschlossen werden können mit dieser Beförderungs- art verbundene Einwirkungen auf die Pakete wie z.B. Landesmedienanstaltentypische Erschütterungen, ProgrammanbieterFlieh- kräfte und Belastungen infolge von Umladungen. Die Beförderungen erfolgen nicht temperaturüberwacht. Die Pakete können daher auch abhängig von den jeweiligen Außentemperaturen Temperaturschwankungen sowie Hitze- und Kälteeinwirkun- gen unterliegen. Bei Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplat- zes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei der Zustellung werden die Pakete gescannt und Datum und Uhrzeit registriert. Weitere Schnittstellendokumentationen erfolgen nicht. GLS ist berechtigt, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werdenErbrin- gung der Leistungen Subunternehmer einzusetzen.
2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden 4.3 GLS ist nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Störung Besserung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hatGutes und seiner Verpackung verpflichtet.
2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms4.4 Weisungen, die Struktur nach Übergabe eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination Paketes vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine An- wendung.
4.5 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändernGLS zuzurechnen sind, sofern es befreien GLS für die Zeit ihrer Dauer von den Kunden zumutbar Verpflichtungen, deren Erfüllung durch sie un- möglich geworden ist.
2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, wobei ein durch die Kombination mehrerer TV-Pakete gegebenenfalls bestehender Rabatt erhalten bleibt. Außerdem steht dem Kunden in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht Ziff.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen