Common use of Haftungsbeschränkung Clause in Contracts

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.muehlenkreiskliniken.de, www.venen-clinic.de, www.diako-leipzig.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück Krankenhausgrund- stück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz Park- platz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung Ver- wahrung übergeben wurden.

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Samples: www.evk-duesseldorf.de, www.evk-duesseldorf.de, www.evk-duesseldorf.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen und für Fahrzeuge des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.kk-km.de, www.jokba.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger Kran- kenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.luisenhospital.de, www.klinikumforchheim.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht gegen Empfangsbestätigung der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.marienkrankenhaus.org, www.marienkrankenhaus.org

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung Beschädi- gung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück Grundstück des Klinikums oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Klinikum bereitgestell- ten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober FahrlässigkeitFahrlässigkeit des Klinikpersonals; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und WertsachenWertgegenständen, die nicht der Verwaltung Pforte zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.kwm-juliusspital.de, www.kwm-missioklinik.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.bethanien-plauen.de, www.stadtklinik-ft.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten ein- gebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.bdh-cms.de

Haftungsbeschränkung. (1) . Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück Kli- nikumsgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus Klinikum bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger das Klinikum nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.uniklinik-ulm.de

Haftungsbeschränkung. (1) . Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen und für Fahrzeuge des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück Klinikgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus von der Klinik bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger Klinikträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.bdh-klinik-elzach.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten bereitgestell- ten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger Kranken- hausträger nur bei Vorsatz und grober FahrlässigkeitFahrläs- sigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung Ver- wahrung übergeben wurden.

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Samples: www.waldkrankenhaus-bad-dueben.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten oder der Begleitperson bleiben, oder von Fahrzeugen des PatientenPatienten oder der Begleitperson, die auf dem Krankenhausgrundstück Klinikgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus von der MediClin-Einrichtung bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger die MediClin-Einrichtung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur gesonderten Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.bliestal-kliniken.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung Patientenaufnahme zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.klinikum-guetersloh.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober FahrlässigkeitFahrlässigkeit durch das Krankenhaus; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.klinikumchemnitz.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten des/der Patient*in bleiben, oder von Fahrzeugen des Patientendes/der Patient*in, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung Station zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.klinik-hallerwiese.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleibenBleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.kreisklinik-gg.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des PatientenPatienten oder der Begleitperson, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger das Krankenhaus nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und WertsachenWertsache, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.krankenhaus-waldfriede.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen Fahr- zeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.slk-kliniken.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober FahrlässigkeitFahrlässig- keit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.klinik-ebe.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung (stationären Aufnahme) zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.kreuznacherdiakonie.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten bereit gestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.barmherzige-hedwig.de

Haftungsbeschränkung. (1) . Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück Klinikumsgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus Klinikum bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger das Klinikum nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung gemäß § 21 zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.uniklinik-ulm.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück Kran- kenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt ab- gestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.oberschwabenklinik.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, bleiben oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.kreisklinik-gg.de

Haftungsbeschränkung. (1) . Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen bleiben und für Fahrzeuge des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.sana.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten Patienten/der Patientin bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten/der Patientin, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung dem Krankenhaus zur Verwahrung Verwah- rung übergeben wurden.

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Samples: www.landarztnetz.de

Haftungsbeschränkung. (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz Park- platz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober FahrlässigkeitFahr- lässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung Ver- waltung zur Verwahrung übergeben wurden.

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Samples: www.diakovere.de