Haftpflichtansprüche Musterklauseln

Haftpflichtansprüche. (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten,
Haftpflichtansprüche. (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten,
Haftpflichtansprüche. 7.10.1 aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeits- unfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt;
Haftpflichtansprüche. 1. aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
Haftpflichtansprüche a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Haftpflichtansprüche a) aus Schadenfällen von Angehörigen der versicherten Person, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind),
Haftpflichtansprüche. (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5
Haftpflichtansprüche. 4.3.2.1 zwischen mehreren Versicherten desselben Ver- sicherungsvertrages,
Haftpflichtansprüche a) soweit sie aufgrund vertraglicher oder sonstiger Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Person hinausgehen;
Haftpflichtansprüche. 7.16.1 des Versicherungsnehmers selbst oder der in Teil J Ziffer 7.17 benannten Personen gegen die Mitversicherten,