Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer Musterklauseln

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adop- tiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf län- xxxx Xxxxx angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. 7.18.1 aus Schadenfällen von seinen Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. 7.5.1 aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häusli- cher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. 7.17.1 aus Schadenfällen von seinen Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versiche- rungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen ge- hören; AHB-CIFpro-2018_12.2017/01 Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeel- tern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer a) aus Schadenfällen von seinen Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören, soweit Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers oder eines öffentlich rechtlichen Versorgungsträgers besteht, ferner wegen Sachschäden. Auf den Ausschluss gemäß Teil I, Ziff. 4, 10a) wird besonders hingewiesen. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind),
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. 7.5.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehö- ren; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kin- der, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeel- tern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. (1)aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- gesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und - kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2)von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3)von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4)von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versiche- rungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesell- schaft bürgerlichen Rechts ist; (5)von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partner- schaftsgesellschaft ist; (6)von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprü- che von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer. 7.5.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemein- schaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Perso- nen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspart- nerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegerel- tern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwis- ter sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).