Garantie. 8.2.1.1 Die Gesellschaft deckt die nachstehend beschriebenen zusätzlichen Kosten, die notwendigerweise während des Entschädigungszeitraums aufgewendet werden, sofern sie unmittelbar aufgrund eines Schadensfalls aufgewendet werden, der von der Versicherung „Schäden an Geräten“ (siehe Punkt 8.1) gedeckt ist. Es handelt sich um die zusätzlichen Kosten, die notwendigerweise und mit Umsicht allein zu folgenden Zielen aufgewendet werden: ◼ um die Einstellung des Betriebs zu vermeiden oder die Unterbrechung oder Verringerung des Betriebs der beschädigten versicherten Geräte zu begrenzen; ◼ um die normalerweise von den beschädigten versicherten Geräten ausgeführte Arbeit unter Umständen fortsetzen zu können, die dem normalen Betrieb so weit wie möglich entsprechen, das heißt unter denselben Umständen wie jenen, die bestanden hätten, falls sich der Schadensfall nicht ereignet hätte. 8.2.1.2 Gedeckt sind lediglich: ◼ Kosten für die Miete von Ersatzgeräten mit den gleichen Merkmalen wie die beschädigten versicherten Geräte; ◼ Kosten der erforderlichen Anpassung der Programme der beschädigten versicherten Geräte an die Ersatzgeräte, mit Ausnahme von Programmierkosten; ◼ Kosten für Arbeiten, die durch Dritte ausgeführt werden; ◼ Kosten für vorübergehend angeheuerte Arbeitskräfte; ◼ Kosten, die aufgebracht werden, um die Arbeit in Erwartung der Wiederherstellung des normalen Funktionszustands der beschädigten versicherten Geräte manuell auszuführen; ◼ Kosten für Überstunden der Mitarbeiter des Versicherungsnehmers; ◼ Kosten für den Transport aller oder eines Teils der Ersatzgeräte sowie die Kosten für den Transport von Datenträgern von oder zu anderen Räumlichkeiten. Ersatzgeräte sind automatisch bis in Höhe des ▇▇▇▇▇ der beschädigten versicherten Geräte gedeckt. 8.2.1.3 Ausgenommen sind: ◼ Mehrkosten, die direkt oder indirekt entstehen durch: - einen Verlust von Daten oder Programmen oder eine fehlerhafte Programmierung oder Eingabe von Daten; - behördliche Beschränkungen bezüglich des Wiederaufbaus oder der erneuten Inbetriebnahme; - eine Verzögerung bei der Reparatur oder beim Austausch des beschädigten versicherten ▇▇▇▇▇▇ aufgrund mangelnder finanzieller Mittel des Versicherten; - die Verbesserung oder Änderung des versicherten ▇▇▇▇▇▇ bei seiner Reparatur oder seinem Austausch; - die Unmöglichkeit, die beschädigten versicherten Geräte zu reparieren oder zu ersetzen, da diese Geräte nicht mehr hergestellt werden oder keine Ersatzteile mehr erhältlich sind; - einen Schadensfall, der nicht von der Versicherung „Schäden an Geräten“ gedeckt ist (siehe Punkt 8.1); ◼ Schäden, die im Rahmen der Daten- und Programmversicherung entschädigungsfähig sind (siehe Punkt 8.3).
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Garantie. 8.2.1.1 8.3.1.1. Die Gesellschaft deckt die nachstehend beschriebenen zusätzlichen Kosten, die notwendigerweise während des Entschädigungszeitraums aufgewendet werdenfür die Wiederherstellung verlorener Daten und die Ersetzung beschädigter Datenträger aufwendet wurden, sofern sie unmittelbar aufgrund eines Schadensfalls aufgewendet werden, auf einen im Rahmen der von der Versicherung Garantie „Schäden an Geräten“ gedeckten Schadensfall zurückgehen (siehe Punkt 8.1) gedeckt ist. Es handelt sich um die zusätzlichen Kosten, die notwendigerweise und mit Umsicht allein zu folgenden Zielen aufgewendet werden: ◼ um die Einstellung des Betriebs zu vermeiden oder die Unterbrechung oder Verringerung des Betriebs der beschädigten versicherten Geräte zu begrenzen; ◼ um die normalerweise von den beschädigten versicherten Geräten ausgeführte Arbeit unter Umständen fortsetzen zu können, die dem normalen Betrieb so weit wie möglich entsprechen, das heißt unter denselben Umständen wie jenen, die bestanden hätten, falls sich der Schadensfall nicht ereignet hätte).
8.2.1.2 8.3.1.2. Gedeckt sind lediglich: ◼ die Kosten der Ersetzung beschädigter Wechseldatenträger, soweit sie sich an den in den Persönlichen Bedingungen vermerkten Versicherungsorten befinden; ◼ die Kosten der erneuten Speicherung von Stamm- und Bewegungsdaten aus Dateien oder Datenbanken, die sich auf diesen Trägern befinden, einschließlich: - der Löhne und Gehälter des ständigen oder vorübergehend eingestellten Personals, das während oder außerhalb der normalen Arbeitszeiten mit der Wiederherstellung, Zusammensetzung oder Übertragung der wiederherzustellenden Daten auf neue Datenträger beauftragt wird, um so zügig wie möglich den unmittelbar vor dem Schadensfall bestehenden Zustand wiederherzustellen; - der Kosten für die Miete vorübergehende Anmietung von Ersatzgeräten Räumen, Geräten und Ausrüstungen, der Kosten für andere erforderliche Materialien als die, die die Datenträger selbst betreffen, der Transportkosten sowie allgemein aller sonstigen Kosten im Zusammenhang mit den gleichen Merkmalen dem Schadensfall wie die beschädigten versicherten Geräte; ◼ zum Beispiel der Kosten der erforderlichen Anpassung Einrichtung von Räumlichkeiten, in die die Arbeit vorübergehend verlegt wird, der Programme Zusatzkosten für Heizung, Wasser- und Stromverbrauch sowie der beschädigten versicherten etwaigen diesbezüglichen Steuern und Gebühren; - der Stundenmiete der vom Versicherungsnehmer oder von einem Dritten genutzten Datenverarbeitungsgeräte, jedoch nur insoweit, als diese Geräte an dazu dienen, die Ersatzgeräte, mit Ausnahme von Programmierkostenwiederherzustellenden Daten zu verarbeiten oder auf Datenträger zu übertragen; ◼ - der Kosten für Arbeitenden Neuerwerb von: • Softwarepaketen; • serienmäßig hergestellten Standardprogrammen; • speziell entwickelten und erfolgreich getesteten Anwenderprogrammen.
8.3.1.3. Ausschlüsse: ◼ Daten aus nicht erfolgreich getesteten und nicht marktreifen Programmen sowie Daten, die durch Dritte ausgeführt werden; ◼ Kosten für vorübergehend angeheuerte Arbeitskräftevon Raubkopien stammen; ◼ Kosten, die aufgebracht werdensich aus einer fehlerhaften oder unbeabsichtigten Programmierung, um die Arbeit in Erwartung der Wiederherstellung Eingabe, Registrierung oder Löschung oder dem Verwerfen aus Unachtsamkeit ergeben; ◼ jeder Datenverlust ohne Beschädigung des normalen Funktionszustands der beschädigten versicherten Geräte manuell auszuführenDatenträgers selbst; ◼ Kosten für Überstunden Korrekturen oder Änderungen jeder Art; ◼ Kosten aufgrund einer mangelhaft ausgeführten Speicherung; ◼ Kosten, die sich aus Schutzmaßnahmen gegen unerlaubte Zugriffe oder Kopien ergeben (Zugangsschlüssel oder -code); ◼ Kosten, die sich aus dem Ersatz oder der Mitarbeiter des VersicherungsnehmersÄnderung der EDV-Installation ergeben; ◼ Kosten für die Datensuche oder den Transport aller oder eines Teils der Ersatzgeräte sowie die Kosten für den Transport von Datenträgern von oder zu anderen Räumlichkeiten. Ersatzgeräte sind automatisch bis in Höhe des ▇▇▇▇▇ der beschädigten versicherten Geräte gedeckt.
8.2.1.3 Ausgenommen sind: Erwerb einer Lizenz; ◼ MehrkostenKosten, die direkt oder indirekt entstehen durch: - einen Verlust von Daten oder Programmen oder eine fehlerhafte Programmierung oder Eingabe von Daten; - behördliche Beschränkungen bezüglich des Wiederaufbaus oder sich aus der erneuten Inbetriebnahme; - eine Verzögerung bei der Reparatur oder beim Austausch des beschädigten versicherten ▇▇▇▇▇▇ aufgrund mangelnder finanzieller Mittel des Versicherten; - die Verbesserung oder Änderung des versicherten ▇▇▇▇▇▇ bei seiner Reparatur oder seinem Austausch; - die UnmöglichkeitUnmöglichkeit ergeben, die beschädigten versicherten Geräte zu reparieren oder zu ersetzen, da diese Geräte sie nicht mehr hergestellt werden oder keine Ersatzteile mehr erhältlich sind; - einen Schadensfall◼ Kosten aufgrund von Schadensfällen, der die nicht von der Versicherung „Schäden an Geräten“ gedeckt ist sind (siehe Punkt 8.1); ◼ Schäden, die im Rahmen der Daten- und Programmversicherung entschädigungsfähig sind (siehe Punkt 8.3).
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