Glas Musterklauseln

Glas. Bauteile aus Glas, Spiegelglas oder organischem Glas (anstelle von Glas verwendeter transparenter Kunststoff).
Glas. Die Versicherung gilt für: - gebrochene, zersplitterte oder gesprungene Windschutzscheibe, Seitenscheibe oder Heckscheibe. Die Versicherung deckt nicht: - Beschädigung des Sonnenschutzes, des Scheinwerferglases oder des Glasdaches. Die Versicherung gilt für Schäden, die durch folgende Umstände verursacht werden: - Verkehrsunfall - einen anderen externen Unfall - vorsätzliche Beschädigung durch einen Dritten. Die Versicherung deckt nicht: - Schäden, die im Inneren des Fahrzeugs verursacht werden, z. B. durch Mäuse, die das Fahrzeug beschädigen, - Schäden durch Abnutzung, Rost, Korrosion, Kälte, Feuchtigkeit oder Nässe und mangelnde Wartung, - Kosten, die im Rahmen der Fahrzeugschadengarantie erstattet werden können, - Schäden an einem Teil des Fahrzeugs, die durch einen Konstruktions-, Fertigungs- oder Materialfehler verursacht wurden.
Glas. Bruch der Front-, Seiten-, Heck- und Dachscheiben aus Glas oder Werkstoffen, die als Glasersatz dienen (z.B. Plexiglas); keine Entschädigung erfolgt, wenn die Reparatur bzw. der Glasersatz den Zeitwert des Fahrzeugs übersteigt (Totalschaden) oder keine Reparatur bzw. Ersatz vorgenommen wird. Schäden durch Zerkratzen sind nur dann versichert, wenn der Ersatz oder die Reparatur aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind.
Glas. Es gelten der in der Police aufgeführte Versicherungsschutz und die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kombi- Haushaltversicherung, C5 Hausrat – Glas.
Glas. (sofern in der Police aufgeführt) Bruchschäden an den versicherten Sachen gemäss Artikel B5.2. Folge­ und Komplementärschäden am Hausrat und an durch die Glasversicherung gedeckten Sachen infolge versicherter Glas­ schäden. Ebenfalls versichert sind durch den gedeckten Schaden bedingte notwendige technische Anpassungen. Die Leistung ist auf max. CHF 5000 pro Ereignis begrenzt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ausschliesslich von den versicherten Per­ sonen benützten Räume. Je nach Verein­ barung und sofern in der Police aufgeführt sind versichert:
Glas. In Abänderung von Artikel B5, sind aus­ schliesslich Mobiliar­ und Gebäudevergla­ sungen gemäss Artikel B5.2.1 und B5.2.2 versichert. Die Sachen gemäss den Absätzen B5.2.2 a., b. und c. sind nicht versichert.
Glas. (sofern in der Police aufgeführt) Bruchschäden an durch die Glasversiche­ rung gedeckten Sachen gemäss Artikel D5.2. Folge­ und Komplementärschäden an durch die Glasversicherung gedeckten Sachen infolge versicherter Glasschäden. Ebenfalls versichert sind durch den gedeckten Scha­ den bedingte notwendige technische Anpas­ sungen. Die Leistung ist pro Ereignis auf max. CHF 5000 begrenzt.
Glas a) Versichert sind gegen Glasbruch • Scheiben und Platten aus Glas, transparentem Kunststoff oder Glaskeramik, die fachmännisch eingesetzt und mit dem Gebäude fest verbunden sind; • Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, transparentem Kunststoff oder Glaskeramik der Woh- nungseinrichtung; • künstlerisch be- oder verarbeitete Scheiben, wenn sie ihrer Art nach zu den versicherten Ver- glasungen gehören; • Aquarien und Terrarien aus Glas; • Glasbausteine, Profilbaugläser und Lichtkuppeln aus Glas oder transparentem Kunststoff; • gläserne Waschbecken und Badewannen. Voraussetzung ist, dass die Sachen gemäft Nr. 1 oder 2 zu den versicherten Sachen gehören.
Glas. Versichert sind Bruch an versicherten Gebäude- und Mobiliarverglasungen, Folge- und Komplementärschäden sowie Kosten für Notverglasungen; - Nicht versichert sind Optische Gläser, Beleuchtungskörper jeder Art, Gläser von elektrischen und elektronischen Geräten (ausser Keramikkochplatten, Backöfen, Steamer), Kacheln sowie Wand- und Bodenplatten; - Es handelt sich um eine Schadenversicherung; - Die Entschädigung erfolgt zum Ersatzwert oder Liebhaberwert (sofern in der Police vereinbart).
Glas. Anorganisches nichtmetallisches Schmelzprodukt, das im Wesentlichen ohne Kristallisation erstarrt.