Glas Musterklauseln
Glas. Bauteile aus Glas, Spiegelglas oder organischem Glas (anstelle von Glas verwendeter transparenter Kunststoff).
Glas. Die Versicherung gilt für: - gebrochene, zersplitterte oder gesprungene Windschutzscheibe, Seitenscheibe oder Heckscheibe. Die Versicherung deckt nicht: - Beschädigung des Sonnenschutzes, des Scheinwerferglases oder des Glasdaches.
Glas. Bruch der Front-, Seiten-, Heck- und Dachscheiben aus Glas oder Werkstoffen, die als Glasersatz dienen (z.B. Plexiglas); keine Entschädigung erfolgt, wenn die Reparatur bzw. der Glasersatz den Zeitwert des Fahrzeugs übersteigt (Totalschaden) oder keine Reparatur bzw. Ersatz vorgenommen wird. Schäden durch Zerkratzen sind nur dann versichert, wenn der Ersatz oder die Reparatur aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind.
Glas. Glas ist aus dem Merkblatt "Richtlinien zur Beurteilung von ▇▇▇▇ für das Bauwesen" der Glasverbände zu ent- nehmen.
Glas a. Vertragsbestandteil ist die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen, Stand Mai 2009. Maßgeblich sind die Toleranzen nach DIN/EN: Float Glas nach 1249, ISO nach 1279-5, Einschei- ben-Sicherheitsglas (ESG) nach 12150, heiß gelagertes ESG nach BRL A Teil 1, Teilvorgespanntes Glas (TVG) nach 1863 und Verbund-Sicherheitsglas (VSG) nach 12543.
b. Es entspricht der üblichen Beschaffenheit, wenn es bei ESG zu Unplanitäten / Welligkeiten, insbesondere bei seitlichem Betrachtungswinkel, kommt, welche sich insbesondere bei quadratischen Abmessungen der Ver- wendung von zweimal oder dreimal ESG im Dreifachisolierglas noch verstärken können; wenn es bei ESG auch bei Durchführung eines Heißlagerungstests zu Spontanbrüchen durch Nickelsulfidbrüche kommt; wenn bei Isoliergläsern über 5 m² und 2x < als ZR12 (SZR 8 und 10) bei gewissen Wetterlagen Einzelscheiben innen mittig aufliegen; dass die Einzelscheiben mittig nur einen sehr geringen Abstand (zum Beispiel unter 5 mm) zu einander haben und es infolge dessen zu einem Abriss der Wärmedämmfähigkeit des Isolierglases und damit auch zu einer erhöhten Kondensatbildung in diesem Bereich - sowohl innen als auch außen - kommen kann; dass es aufgrund der unterschiedlichen Glasstärken und Glasarten auf zwei Beschichtungen zu Unterschieden in Grünstich und in der Ansicht kommen kann (erhöhte Reflexion und erhöhter Grünstich); dass aufgrund des sehr guten Dämmwertes des Isolierglases es bei kaltem Wetter zu erhöhter Kondensatbildung kommen kann und selbst ein Zufrieren der äußeren Scheiben bei hartem Winter nicht ausgeschlossen werden kann. Die erhöhte Kondensatbildung führt auch zu einer stärkeren Verschmutzung der Isoliergläser an der Außenseite; wenn durch das doppelte Verpressen von drei Einzelscheiben es produktionsbedingt zu leicht überstehenden und sichtbaren Butyl-Aufträgen und -Austritten kommen kann, insbesondere bei der mittleren Scheibe.
c. Bei Dreifach-Isolierglas ist die mittlere Scheibe thermisch stärker beansprucht. Bei einer Verwendung von Float Glas als mittlerer Scheibe übernimmt GEME keine Gewähr auf thermischen Bruch.
d. Hinweis: GEME empfiehlt die Verwendung von TVW oder Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG).
e. ESG verstehen sich ohne Heißlagerungstests, falls nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde.
Glas. Es gelten der in der Police aufgeführte Versicherungsschutz und die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kombi- Haushaltversicherung, C5 Hausrat – Glas.
Glas. Versichert sind Bruch an versicherten Gebäude- und Mobiliarverglasungen, Folge- und Komplementärschäden sowie Kosten für Notverglasungen; - Nicht versichert sind Optische Gläser, Beleuchtungskörper jeder Art, Gläser von elektrischen und elektronischen Geräten (ausser Keramikkochplatten, Backöfen, Steamer), Kacheln sowie Wand- und Bodenplatten; - Es handelt sich um eine Schadenversicherung; - Die Entschädigung erfolgt zum Ersatzwert oder Liebhaberwert (sofern in der Police vereinbart).
Glas. Versichert sind je nach Vereinbarung in der Police Bruchschäden an:
a) Mobiliarverglasungen, inkl. Platten von Natur- und Kunststeintischen;
b) Gebäudeverglasungen, die zu den ausschliesslich von den versicher- ten Personen benutzten Räumen gehören, inkl. Kochflächen aus Glas- keramik sowie Steinabdeckungen in Küche und Bad.
c) Lavabos, Spültrögen, Klosetts und Bidets einschliesslich Montage- kosten sowie dazugehörendes Zubehör und Armaturen. Plexiglas oder ähnliche Kunststoffe sind Glas gleichgestellt, falls diese anstelle von Glas verwendet werden. Von der Glasdeckung ausgeschlossen sind:
a) Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Glas- figuren, Hohlgläsern (ausgenommen Aquarien und Glasbausteine) und Beleuchtungskörpern jeder Art, an Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren;
b) Schäden an Sonnenkollektoren;
c) Schäden an Wand- und Bodenplatten;
d) Schäden an Bade- und Duschwannen;
e) Schäden, die durch die Feuerdeckung gemäss Art. 20.1 gedeckt sind.
Glas. (Flaschen, Gläser, Pharmazie- und Kosmetikglas)
Glas. (sofern in der Police aufgeführt) Bruchschäden an den versicherten Sachen gemäss Artikel B5.2. Folge und Komplementärschäden am Hausrat und an durch die Glasversicherung gedeckten Sachen infolge versicherter Glas schäden. Ebenfalls versichert sind durch den gedeckten Schaden bedingte notwendige technische Anpassungen. Die Leistung ist auf max. CHF 5000 pro Ereignis begrenzt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ausschliesslich von den versicherten Per sonen benützten Räume. Je nach Verein barung und sofern in der Police aufgeführt sind versichert:
5.2.1 Mobiliarverglasungen inklusive Plexiglas und ähnlicher Kunststoffe, falls diese anste lle von Glas verwendet werden.
5.2.2 Gebäudeverglasung inklusive Plexiglas und ähnlicher Kunststoffe, falls diese anstelle von Glas verwendet werden, sowie:
a. Natur und Kunststeinplatten, welche als Küchen, WC und Badezimmerab deckungen sowie als Fensterablagen ver wendet werden und Keramikkochplatten;
▇. ▇▇▇▇▇▇▇, Spültröge, Klosetts (inkl. Spül kästen), Bidets sowie Pissoirs (inkl. deren Trennwände);
▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ gegen plötzliche und unvorhergesehene Beschä digungen. Die Leistung ist auf max. CHF 5000 pro Ereignis begrenzt oder gemäss Police definiert.
5.2.3 Gläser von Sonnenkollektoren und Solar zellen im Rahmen der in der Police hierfür aufgeführten Summe.
5.2.4 Fassaden und Wandverkleidungen aus Glas an der Aussenseite des Gebäudes sowie Glas bausteine im Rahmen der in der Police hier für aufgeführten Summe. In Ergänzung zu den generellen Aus schlüssen gemäss Artikel B1.5 sind nicht versichert:
5.3.1 Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirren, Hohlgläsern (ausgenommen Aquarien) und Beleuch tungskörpern jeder Art, an Glühbirnen, Leucht und Neonröhren, Gläsern von Armband und Taschenuhren sowie elek trischen und elektronischen Geräten (aus genommen Keramikkochplatten, Back öfen und Steamern).
5.3.2 Schäden an Kacheln sowie an Wand und Bodenplatten.
5.3.3 Schäden, die als Folge von Ereignis sen entstehen, die unter die Feuer und Elementarversicherung fallen (ausgenom men Überschallknall).
