Garantie Musterklauseln
Garantie. Als het apparaat defect is, heeft u bij defecten recht op de wettelijke garantie van de koper. De aanspraak op deze rechten is gratis. Deze rechten moeten tegenover uw contractpartner worden gedaan, d.w.z. de dealer bij wie u het apparaat heeft gekocht. De contractuele afspraken tussen u en de dealer moeten worden nageleefd. Middels deze garantie zijn uw wettelijke rechten in geval van een defect gegarandeerd. Dit is van ons als de fabrikant een vrijwillige en aanvullende bepaling.
Garantie. 12.1 Der Verkäufer garantiert, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem Gebiet der Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der die Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Abschluss des Vertrages erbeten wurde.
12.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die höchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
12.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach ▇▇▇▇ von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Alle im Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in de...
Garantie. Si votre appareil est défectueux, vous disposez de vos droits légaux d’acheteur. L’exercice de ces droits est gratuit. Il convient de faire valoir ces droits auprès de votre cocontractant, c’est-à-dire le revendeur auquel vous avez acheté l’appareil. Les accords contractuels que vous avez passé avec le revendeur doivent être respectés. La garantie qui suit n’entraîne aucune restriction de vos droits légaux en cas de défaut. Il s’agit ici d’un service supplémentaire que nous offrons volontairement, en tant que fabricant.
Garantie. 17.1 Wir verpflichten uns, während der Garantiezeit gem. Art 16.4 auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin alle Teile unserer Lieferung, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich am Domizil des Verkäufers, nach unserer ▇▇▇▇ auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
17.2 Wir tragen nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in unsern Werkstätten entstehen. Hat die Reparatur oder der Ersatz der Teile an einem andern Ort zu erfolgen, so sind die daraus resultierenden Mehrkosten durch den Besteller zu tragen.
17.3 Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung insbesondere auf Schadenersatz in irgendwelcher Form (unter anderem auch für Folgeschäden) und Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.
17.4 Die Garantiezeit beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Versandbereitschaft bzw. bei Beendigung der Montage. Falls wir diese übernommen haben, so endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft.
17.5 Für ersetzte Teile beginnt die Garantiezeit neu zu laufen: Sie endet spätestens 24 Monate nach Beginn der Garantiezeit für die Hauptlieferung oder, sofern deren Versand, die Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen verzögert wurde die wir nicht zu vertreten haben, spätestens 30 Monate nach Versandbereitschaft der Hauptlieferung.
17.6 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben.
17.7 Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder ein Dritter ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornimmt oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und wir den Mangel beheben können. Die Verwendung von Originalersatzteilen und autorisierten Serviceleistungen ist für die Gültigkeit der Garantie obligatorisch.
17.8 Macht der Besteller bis zum Ablauf der Garantiefrist nicht bestimmte Ansprüche aus der Garantie schriftlich geltend, so sind wir unserer Verpflichtung aus derselben enthoben.
17.9 Für Fremdlieferungen übernehmen wir die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtung des Unterlieferanten.
Garantie. Der Vertragspartner übernimmt für sich, seine Subunternehmer oder Vorlieferanten für die bestellkonforme, vollständige und mangelfreie Ausführung, für die üblichen und zugesicherten Eigenschaften der Lieferungen und / oder Leistungen, für die Einhaltung aller einschlägigen, am Bestimmungsort gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften die volle Garantie auf die Dauer von 36 Monaten. Weiters garantiert er, dass Ausführung, Konstruktion, Zweckmäßigkeit und Fertigungstechnik des Bestellgegenstandes dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, nur Material in erstklassiger und geeigneter Qualität verwendet wurde und dieses für den Einsatzzweck geeignet ist. Bei unbeweglichen Sachen oder bei Sachen, die zum Einbau oder Verwendung mit unbeweglichen Sachen bestimmt sind gilt eine Garantiefrist von 60 Monaten. Im Falle von Engineering-, Beratungs-, Software- oder Dokumentationsleistungen sowie im Falle einer Personalentsendung übernimmt der Vertragspartner die uneingeschränkte Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der schriftlichen und mündlichen Angaben und Anweisungen. Der Vertragspartner garantiert die Durchführung von Schulungs-, Wartungs-, Reparatur- und Instandsetzungsleistungen in Bezug auf die gelieferten Produkte gegen marktübliche Vergütung sowie Ersatz- und Verschleißteillieferungen für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Vertragserfüllung. Die Garantiefrist läuft ab Übernahme der Ware durch den Endkunden oder im Falle der Verwendung in unserem Werk anlässlich des erstmaligen Wareneinsatzes. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass wir zur Untersuchung des Liefergegenstandes und zur Rüge von Mängeln erst anlässlich der Übergabe des Endproduktes an unseren Endkunden verpflichtet sind. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten und Gefahr Mängel durch Reparatur, Austausch und / oder Nachlieferung kurzfristig zu beheben. Kommt er seiner Verpflichtung nicht unverzüglich nach, sind wir berechtigt, Mängel oder nicht erbrachte Leistungen selbst oder durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu beheben, zu erbringen oder erbringen zu lassen. Weitergehende Verpflichtungen des Vertragspartners bleiben davon unberührt. Im Falle einer Reparatur des Vertragsgegenstandes auch durch Auswechslung mangelhafter Teile beginnt die Garantiefrist insoweit neu zu laufen. Gleichzeitig wird die Garantie des Gesamtproduktes um jenen Zeitraum verlängert, während der das Produkt wegen des Mangels und seiner Besei...
Garantie. Ab Montage oder ab Lieferausgang Hydrotool AG: 2 Jahre. Gesetzliche Grundlagen: SIA 118 Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein / OR Artikel 210 Abs. 1 Gewährleistung Die Garantiefrist ab Inbetriebnahme bei Neubau: 2 Jahre auf mechanische und elektrische Bauteile Die Garantie gilt sofort ab dem Einbaudatum oder ab dem Zeitpunkt der Lieferung (Ausgehend Hydrotool AG). Nach einem Hochwasser, Brand, Vandalismus, Änderungen durch Personen nicht von Hydrotool AG, Erosionen oder elementare Schäden erlöschen alle Garantie Ansprüche sofort. Garantie werden erst akzeptiert, sofern der Antragsteller ein vollwertiges Dokument inkl. Mangeldatum, Bild zur Garantie, Kontaktperson vor Ort und zur Garantie, und Objekt mit Adresse an Hydrotool AG sendet und Hydrotool AG die Garantie schriftlich bestätigt. Sollte Hydrotool AG die Garantie schriftlich bestätigen, kann Hydrotool AG entscheiden wann die Garantiearbeiten ausgeführt werden. In der Regel innert 12 Monaten, ohne Voranmeldung. Hydrotool AG behält sich vor, vor Ort die Lage nochmals zu begutachten. Sollte vor Ort sich keine Garantie abzeichnen werden die Präsenzzeit, Reparatur, das Material, Fahrzeit und Kilometer verrechnet. Alle Zahlungen sind unabhängig des Punkt innerhalb der oben genannten Fristen (in der Regel: 20 Tage) zu bezahlen. Produkte welche ersetzt werden müssen oder Bauteile welchen Schaden genommen haben, werden verrechnet. Auf diese Bauteile gelten ab sofort keine Garantie mehr. Sollte es zu einem Garantiefall kommen, so werden Garantiearbeiten während den normalen Arbeitszeiten (Punkt 10) ausgeführt. Garantiearbeiten ausserhalb der normalen Arbeitszeiten werden in Rechnung gestellt und gelten NICHT als Garantieleistung und müssen von Hydrotool AG nicht geleistet werden. Wird keine Wartung gemäss zusätzlichem Wartungsvertrag von Hydrotool AG während der Garantiefristen von der Firma Hydrotool AG durchgeführt, übernimmt Sie keinerlei Haftung. Der Torantrieb, das Tor und das Elektrische Zubehör sind keine festen Bauteile. Diese haben die normalen Garantiefristen von 2 Jahre. Es gibt keine Garantie bei ersetzten oder reparierten Produkten. Das gilt für Reparaturen, Serviceaufträge, Nachrüstungen, Anpassungen oder dergleichen. Verlängerte Garantien (Wie zb. Beim MST 250) ausschliesslich mit Wartungsvertrag von und auszuführen mit Hydrotool AG während der gesamten verlängerten Garantiezeit. Ansonsten gelten die normalen 2 Jahre. Verlängerte Garantien müssen schriftlich durch Hydrotool AG bestätig...
Garantie. 8.2.1.1 Die Gesellschaft deckt die nachstehend beschriebenen zusätzlichen Kosten, die notwendigerweise während des Entschädigungszeitraums aufgewendet werden, sofern sie unmittelbar aufgrund eines Schadensfalls aufgewendet werden, der von der Versicherung „Schäden an Geräten“ (siehe Punkt 8.1) gedeckt ist. Es handelt sich um die zusätzlichen Kosten, die notwendigerweise und mit Umsicht allein zu folgenden Zielen aufgewendet werden: ◼ um die Einstellung des Betriebs zu vermeiden oder die Unterbrechung oder Verringerung des Betriebs der beschädigten versicherten Geräte zu begrenzen; ◼ um die normalerweise von den beschädigten versicherten Geräten ausgeführte Arbeit unter Umständen fortsetzen zu können, die dem normalen Betrieb so weit wie möglich entsprechen, das heißt unter denselben Umständen wie jenen, die bestanden hätten, falls sich der Schadensfall nicht ereignet hätte.
8.2.1.2 Gedeckt sind lediglich: ◼ Kosten für die Miete von Ersatzgeräten mit den gleichen Merkmalen wie die beschädigten versicherten Geräte; ◼ Kosten der erforderlichen Anpassung der Programme der beschädigten versicherten Geräte an die Ersatzgeräte, mit Ausnahme von Programmierkosten; ◼ Kosten für Arbeiten, die durch Dritte ausgeführt werden; ◼ Kosten für vorübergehend angeheuerte Arbeitskräfte; ◼ Kosten, die aufgebracht werden, um die Arbeit in Erwartung der Wiederherstellung des normalen Funktionszustands der beschädigten versicherten Geräte manuell auszuführen; ◼ Kosten für Überstunden der Mitarbeiter des Versicherungsnehmers; ◼ Kosten für den Transport aller oder eines Teils der Ersatzgeräte sowie die Kosten für den Transport von Datenträgern von oder zu anderen Räumlichkeiten. Ersatzgeräte sind automatisch bis in Höhe des ▇▇▇▇▇ der beschädigten versicherten Geräte gedeckt.
8.2.1.3 Ausgenommen sind: ◼ Mehrkosten, die direkt oder indirekt entstehen durch: - einen Verlust von Daten oder Programmen oder eine fehlerhafte Programmierung oder Eingabe von Daten; - behördliche Beschränkungen bezüglich des Wiederaufbaus oder der erneuten Inbetriebnahme; - eine Verzögerung bei der Reparatur oder beim Austausch des beschädigten versicherten ▇▇▇▇▇▇ aufgrund mangelnder finanzieller Mittel des Versicherten; - die Verbesserung oder Änderung des versicherten ▇▇▇▇▇▇ bei seiner Reparatur oder seinem Austausch; - die Unmöglichkeit, die beschädigten versicherten Geräte zu reparieren oder zu ersetzen, da diese Geräte nicht mehr hergestellt werden oder keine Ersatzteile mehr erhältlich sind; - einen Sc...
Garantie. Der Auftraggeber garantiert HitchOn, dem Produzenten und dem Anbieter, dass der im Rahmen der Produktplatzierung verwendete Name/ die Marke/ das Logo des Auftraggeber sowie die Ausstattungen rechtswirksam bestehen und frei von Rechten Dritter sind, insbesondere, dass keine Verpfändung desselben/derselben erfolgt ist und keine Nutzungsrechte oder sonstige dinglichen Rechte eingeräumt wurden oder der Namen/die Marke/ das Logo Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist. Der Auftraggeber garantiert HitchOn, dem Produzenten und dem Anbieter darüber hinaus die rechtliche, insbesondere die urheber- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der bereit zu stellenden Ausstattung und sonstiger in der Produktion bei Umsetzung der Produktplatzierung erkennbar werdender Materialien des Auftraggebers. Der Auftraggeber garantiert, dass durch den jeweiligen Ausstattungsgegenstand Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden und garantiert den Bestand der für den Vertragszweck notwendigen Rechte. Der Auftraggeber garantiert, dass die Produktplatzierung weder religiöse noch politische oder weltanschauliche Aussagen darstellt. Gleiches gilt für rechts- oder sittenwidrige oder in sonstiger Weise gesellschaftlich anstößige Inhalte oder Bezugnahmen. Insbesondere ist die Produktplatzierung zu Gunsten von Produkten oder Dienstleistungen ausgeschlossen, für die Werbung im Rundfunk und/oder Telemedien gemäß den für das Programm des Anbieters geltenden gesetzlichen Vorschriften untersagt ist (d.h. z.B. Werbung für Tabakwaren, rezeptpflichtige Arzneimittel oder medizinische Behandlungen). Der Auftraggeber verpflichtet sich, HitchOn, den Produzenten, den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese gegenüber HitchOn, dem Produzenten oder dem Anbieter aufgrund der vertragsgemäß umgesetzten Produktplatzierung geltend machen, vollumfänglich freizustellen sowie HitchOn, Produzent und Anbieter sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesen hierdurch oder durch eine nicht rechtzeitig erbrachte Ausstattung entstehen, inklusive der angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung. Die vorgenannten Rechtspositionen/-ansprüche von HitchOn, Produzent und Anbieter bleiben auch nach Beendigung der Kooperation bestehen.
Garantie. Die Garantiefrist beträgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, 36 Monate. Der Lieferant garantiert die Funktionstüchtigkeit, die zugesagten und jedenfalls die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften sowie die erstklassige Qualität der von ihm gelieferten Produkte bzw. Leistungen während der gesamten Garantiezeit. Der Lieferant garantiert außerdem, dass die Lieferung bzw. Leistung den anerkannten Regeln der Technik sowie allen einschlägigen Gesetzen und Richtlinien entspricht. Die in diesem Absatz genannten Garantien des Lieferanten verstehen sich als Garantien im Sinne des § 880a zweiter Halbsatz ABGB analog und stehen uns zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen zu. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. §§ 377 und 378 UGB werden ausgeschlossen.
Garantie. Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z.B. Herstellergarantie).
