Festpreisgeschäfte Musterklauseln

Festpreisgeschäfte. Vereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die Bank vom Kunden die Wertpapiere als Käuferin, oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als Verkäuferin. Die Bank berechnet dem Kunden den vereinbarten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich aufgelaufener Zinsen (Stückzinsen).
Festpreisgeschäfte. Vereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kaufver- trag zustande; dementsprechend übernimmt die Bank vom Kunden die Edel- metalle als Käuferin, oder sie liefert die Edelmetalle an ihn als Verkäuferin. Die Bank ist dabei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, die einzelnen Geschäfte zu den laufenden Marktbedingungen mit sich selbst abzuschließen.
Festpreisgeschäfte. Vereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die Bank vom Kunden die Wertpapiere als Käuferin, oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als Verkäuferin. Die Bank berechnet dem Kunden den vereinbarten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich aufgelaufener Zinsen (Stückzinsen). Die Bank führt Wertpapiergeschäfte nach ihren jeweils geltenden Ausführungsgrundsätzen aus. Die Ausführungsgrundsätze sind Bestand- teil der Sonderbedingungen. Die Bank ist berechtigt, die Ausführungs- grundsätze entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu ändern. Über die Änderungen der Ausführungsgrundsätze wird die Bank den Kunden jeweils informieren.
Festpreisgeschäfte. Bei Festpreisgeschäften gemäß Nr. 1 (3) der Sonderbedingungen für Wertpapierge- schäfte erfüllt die Bank ihre Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung im Sinne dieser Ausführungsgrundsätze dadurch, dass die dem Kunden gestellten Konditionen der aktuellen Marktlage entsprechen. Anhang 2 zeigt auf, für welche Kategorien von Finanzinstrumenten die Bank den Abschluss von Festpreisgeschäften regelmäßig anbietet.
Festpreisgeschäfte. Vereinbaren S Broker AG & Co. KG und Kunde miteinander für das einzelne Ge- schäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die S Broker AG & Co. KG vom Kunden die Wertpapiere als Käuferin oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als Verkäuferin. Die S Broker AG & Co. KG berechnet dem Kunden den vereinbarten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich aufge- laufener Zinsen (Stückzinsen).
Festpreisgeschäfte. Vereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreis- geschäft), so kommt ein Kaufvertrag zustande; dementspre- chend übernimmt die Bank vom Kunden die Wertpapiere als Käuferin, oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als Verkäufe- rin. Die Bank berechnet dem Kunden den vereinbarten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich aufgelau- fener Zinsen (Stückzinsen). Die Bank erhält im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäf- ten, die sie mit Kunden über Anteile an Investmentvermögen, Zertifikate oder strukturierte Anleihen, verzinsliche Wertpapie- re und andere Finanzinstrumente abschließt, umsatzabhän- gige Zahlungen von Dritten (z.B. Kapitalverwaltungsgesell- schaften, EU-Verwaltungsgesellschaften, ausländischen Ver- waltungsgesellschaften, Zertifikate-/Anleiheemittenten, anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, einschließlich Unter- nehmen der Sparkassen-Finanzgruppe), die diese an die Bank für den Vertrieb der Wertpapiere leisten (»Vertriebs- vergütungen«). Vertriebsvergütungen werden als einmalige und als laufende Vertriebsvergütungen gezahlt. Einmalige Vertriebsvergü- tungen fallen beim Vertrieb von Anteilen an Investmentver- mögen, Zertifikaten oder strukturierten Anleihen und verzins- lichen Wertpapieren an. Sie werden von dem Dritten als einmalige, umsatzabhängige Vergütung an die Bank geleistet. Die Höhe der einmaligen Vertriebsvergütung beträgt in der Regel beispielsweise bei Rentenfonds zwischen 0,1 und 5,5 % des Nettoinventarwerts des Anteils, bei Aktienfonds, offenen Immobilienfonds und Misch- bzw. Dachfonds zwischen 0,1 und 5,75 % des Nettoinventarwerts des Anteils, bei Zertifikaten und Strukturierten Anleihen zwischen 0,1 und 5 % des Nenn- betrages und bei verzinslichen Wertpapieren zwischen 0,1 und 3,5 % des Nennbetrages. *Stand: 01. Januar 2019 und dem Kunden geschlossenen Wertpapiergeschäfte unter- stellt – die Vertriebsvergütungen an den Kunden herausgeben.
Festpreisgeschäfte. Soweit Aufträge zum Kauf oder Verkauf im Rahmen eines Festpreisgeschäftes erfolgen, stellen wir organisatorisch sicher, dass diese zu marktgerechten Bedingungen ausgeführt werden.
Festpreisgeschäfte. Sofern die Bank mit dem Kunden ein Festpreisgeschäft gemäß Nr. 1 (3) der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte abschließt, ist eine best- mögliche Auftragsausführung dadurch sichergestellt, dass die zwischen der Bank und dem Kunden vereinbarten Konditionen der Marktlage ent- sprechen. Die als Anlage zu diesen Grundsätzen beigefügte Tabelle enthält die Liste der Gruppen von Finanzinstrumenten, bei denen die Bank ein Festpreis- geschäft mit dem Kunden abschließt. Aufträge in Finanzinstrumenten, bei denen die Bank ein Festpreisgeschäft mit dem Kunden abschließt, können gegebenenfalls auch über andere Ausführungsplätze ausgeführt werden.
Festpreisgeschäfte. Soweit Aufträge zum Kauf oder Verkauf im Rahmen eines Festpreisgeschäftes erfolgen, stellt die Raisin Bank organisatorisch sicher, dass diese zu marktgerechten Bedingungen ausgeführt werden.
Festpreisgeschäfte. Vereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne