Fehlerbeseitigung Musterklauseln
Fehlerbeseitigung. Die STP wird vom Kunden mitgeteilte Fehler an der Software jeweils innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen beseitigen. Angemessen ist die Frist, innerhalb der die STP unter Berücksichtigung ihrer Auftragslage und der Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter ohne schuldhaftes Zögern die gemeldeten Fehler analysieren und beseitigen kann. Die STP kann auftretende Fehler unter Berücksichtigung der vorgenommenen Priorisierung nach eigener ▇▇▇▇ durch folgende Maßnahmen beseitigen: • Bereitstellung von Softwareanpassungen online, die vom Kunden selbst zu installieren sind. Dies umfasst regelmäßig die Überlassung von Softwarebestandteilen („Patches“), • Fehlerbeseitigung über einen Remote-Zugriff auf die Systeme des Kunden, durch den die Software selbst geändert oder in den Einstellungen geändert werden kann, • Beratung des Kunden zur Umgehung der Fehler oder zur Fehlerbeseitigung, • für den Fall, dass die vorbezeichneten Maßnahmen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind, durch Fehlerbeseitigung vor Ort. Bei Fehlern der niedrigsten Prioritätsstufe kann die Behebung nach Ermessen der STP durch Zurverfügungstellung einer Softwareanpassung auf den nächstgeeigneten Zeitpunkt verschoben werden, zu dem die STP gemäß ihrer Planung andere Erweiterungen und/oder Änderungen zur Verfügung stellen wird.
Fehlerbeseitigung. 2.1.1. Die folgenden Leistungsbausteine Nr. 2.2 und 2.3 schließen jeweils die Behebung von reproduzierbaren Fehlern in einer von Interflex noch gepflegten Version (s. Nr. 1.4 Service AGB) der in den Konfigurationsblättern aufgeführten Software mit ein. Ein Fehler liegt vor, wenn die Software die in der zum Abschluss der Vereinbarung gültigen Programmbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, mangelhafte Ergebnisse liefert, ihre Funktionen unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, sofern dadurch die Nutzung der Software durch den Auftraggeber behindert oder erheblich beeinträchtigt wird und dies bei Interflex reproduzierbar ist.
2.1.2. Die Fehlerbehebung kann von Interflex auch durch Zurverfügungstellen von Updates oder Upgrades (s. Nr. 1.5 Service AGB) mit mindestens der gleichen Funktionalität erfolgen. Ist dafür leistungsfähigere Hardware und/oder eine aktuellere Betriebssystemversion notwendig, sind diese vom Kunden auf eigene Kosten betriebsbereit zur Verfügung zu stellen.
2.1.3. Damit Interflex eine Ferndiagnose über das Vorliegen eines Fehlers treffen kann, ermöglicht der Kunde Interflex einen entsprechenden Remote-Zugriff auf seine Systeme im Sinne der Nr. 2.3.
Fehlerbeseitigung. Meldet der Auftraggeber rocon eine nachteilige Abwei- chung der Software von der jeweils gültigen Pro- duktspezifikation („Fehler“), die in der Anwenderdoku- mentation niedergelegt ist, wird rocon diese Abwei- chung durch Einzelmaßnahmen (z. B. durch Fehlerbe- hebung/“Patch“ oder durch sog. „Workarounds“) oder durch Lieferung einer neuen Softwareversion („Update“ oder „Release“) nach Maßgabe der nachfolgenden Re- gelungen beseitigen. Fehler der Software sind in die nachfolgenden Katego- rien einzuordnen und anschließend nach den Reakti- onsfristen abzuarbeiten. • Kritischer Fehler (Priorität 1): Störung, die einen Aus- fall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile da- von verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe unumgäng- lich ist. • Wesentlicher Fehler (Priorität 2): Störung, die die Nut- zung des Systems derart beeinträchtigt, dass eine ver- nünftige Arbeit mit dem System nicht mehr oder nur un- ter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer wesentlicher Feh- ler kann zu einem kritischen Fehler führen. • Sonstiger Fehler (Priorität 3): Sonstige Störung, die die Nutzung des Systems nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer solcher Fehler kann zu einem wesentlichen bzw. kriti- schen Fehler führen. Die Einordnung der Fehler in die verschiedenen Katego- rien erfolgt durch rocon nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung (i) der Auswirkungen, die der betreffende Fehler auf den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers hat, und (ii) der Interessen des Auftrag- gebers. ▇▇▇▇▇ wird auf die Meldung eines Fehlers durch den Auftraggeber innerhalb der folgenden Fristen reagieren („Reaktionsfrist“): • Bei kritischen Fehlern innerhalb 8 Stunden nach Er- halt der Meldung • Bei wesentlichen Fehlern innerhalb von 12 Stunden nach Erhalt der Meldung • Bei Auftreten eines sonstigen Fehlers innerhalb 5 Werktagen nach Erhalt der Meldung rocon ist berechtigt, die Supportleistungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen. Die Reaktionsfrist ist gewahrt, wenn rocon innerhalb des Laufes der Reaktionsfrist Maßnahmen zur Fehler- behebung einleitet. Duldet die Erbringung einer Pflegeleistung objektiv kei- nen Aufschub, wird rocon diese auch außerhalb der Ser- vicezeiten („erweiterte Servicezeiten“) erbringen. ▇▇▇▇▇ ist berechtigt, für die auf die erweiterten Servicezeite...
Fehlerbeseitigung blueAlpha wird Fehler der Software, die während der Laufzeit des SW-Supportvertrages auftreten, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beseitigen. blueAlpha wird die Fehlerbeseitigung ausschließlich innerhalb der folgenden Servicezeiten erbringen: Werktags von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Die in den folgenden Absätzen genannten Reaktions- und Beseitigungsfristen laufen nicht außerhalb der Servicezeiten. An dem Softwareprodukt auftretende Fehler sind in die nachfolgenden Kategorien einzuordnen und anschließend nach den Reaktionszeiten und Wiederherstellungszeiten abzuarbeiten. • Kritischer Fehler (Priorität 1): Die ordnungsgemäße Nutzung der Software oder wesentlicher Teile ist ausgeschlossen. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe notwendig ist. • Wesentlicher Fehler (Priorität 2): die Nutzung der Software ist derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit der Software nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Eine kurzfristige Abhilfe ist erforderlich. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer wesentlicher Fehler kann zu einem kritischen Fehler führen. • Sonstiger Fehler (Priorität 3): Die Nutzung der Software ist nicht wesentlich beeinträchtigt, eine Behebung ist zwar notwendig, jedoch nicht dringlich. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer solcher Fehler kann zu einem wesentlichen bzw. kritischen Fehler führen. Die Einordnung der Fehler in die verschiedenen Kategorien erfolgt durch blueAlpha nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Auswirkungen, die der betreffende Fehler auf den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers hat und der Interessen des Auftraggebers. Für die Beseitigung der Fehler gelten folgende Parameter: Zeitspanne, bis zu deren Ablauf blueAlpha mit der Behebung der Fehler begonnen haben muss („Reaktionszeit“) • Bei kritischen Fehlern innerhalb 4 Stunden nach Kenntnis der Meldung. • Bei wesentlichen Fehlern innerhalb 12 Stunden nach Kenntnis der Meldung. • Bei Auftreten eines sonstigen Fehlers innerhalb 32 Stunden nach Kenntnis der Meldung. Zeitspanne, bis zu deren Ablauf der Mängel behoben sein muss („Beseitigungszeit“) • Kritische Fehler innerhalb von 2 Werktagen nach Kenntnis der Meldung. • Wesentliche Fehler innerhalb von 5 Werktagen nach Kenntnis der Meldung. • Sonstige Fehler innerhalb von 30 Werktagen nach Kenntnis der Meldung, spätestens aber mit der nächsten Programmversion der Software. Sofern absehbar ist, dass sich ein kriti...
Fehlerbeseitigung. 2.1. Ziel der Fehlerbeseitigung ist die Herstellung oder Aufrechterhaltung der Lauffähigkeit der Vertragssoftware. Ein Fehler liegt dementsprechend vor, wenn die Vertragssoftware in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die vorbezeichnete Funktionalität nicht aufweist und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt.
2.2. Wir werden vom Auftraggeber mitgeteilte Fehler der Vertragssoftware jeweils innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen beseitigen. Angemessen ist die Frist, innerhalb der ISD unter Berücksichtigung unserer Auftragslage und der Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter ohne schuldhaftes Zögern die gemeldeten Fehler analysieren und beseitigen können.
2.3. Wir erbringen unsere Leistungen zur Fehlerbeseitigung im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt. Eine Garantie zur Beseitigung der Fehler überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit übernehmen wir nicht. Es besteht auch keine Verpflichtung, eine bestimmte Verfügbarkeit der Software sicherzustellen.
2.4. Wir können auftretende ▇▇▇▇▇▇ nach eigener ▇▇▇▇ durch folgende Maßnahmen beseitigen:
2.4.1. Bereitstellung von Software auf Datenträgern oder online, die vom Kunden selbst zu installieren ist. Dies umfasst regelmäßig die Überlassung von Softwarebestandteilen („Patches“), unter Umständen aber auch die Überlassung der vollständigen Software, bei der eine Neuinstallation erforderlich wird;
2.4.2. Fehlerbeseitigung über einen Remote-Zugriff auf die Systeme des Kunden, durch den die Software selbst geändert oder in den Einstellungen geändert werden kann;
2.5. Vorschlag an den Kunden zur Umgehung der Fehler oder zur Fehlerbeseitigung;
Fehlerbeseitigung. Der Auftraggeber hat Ansprüche auf Fehlerbeseitigung nur, wenn gemeldete Fehler reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Die Fehler- meldung hat durch den Auftraggeber in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen zu erfolgen. Der Auftraggeber wird WÖHWA – soweit erforderlich – bei der Fehlerbeseitigung unterstützen. WÖHWA ist im Rahmen eines Vertrages verpflichtet, ▇▇▇▇▇▇ innerhalb einer der Schwere des Fehlers angemessenen Zeit zu beseitigen. Softwarefehler, die den Einsatz der Systeme nicht schwerwiegend beeinträchtigen, müssen erst bei Lieferung einer weiterentwickelten Version beseitigt werden. Die Schwere eines Fehlers wird wie folgt klassifiziert: • Klasse 1: „außer Funktion“ • Klasse 2: „Funktion erheblich eingeschränkt“ • Klasse 3: „Funktion leicht eingeschränkt“ • Klasse 4: „unerheblich für Funktion“ WÖHWA kann Vergütung für Aufwand verlangen, sofern WÖHWA aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Fehler vorgelegen hat oder gefunden werden kann.
Fehlerbeseitigung. Ziel der Fehlerbeseitigung ist die Herstellung oder Aufrechterhaltung der Funktionalität der Website. Ein Fehler liegt dementsprechend vor, wenn die Website, in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die vorbezeichnete Funktionalität nicht aufweist und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt. SN MARKETING wird vom Auftraggeber mitgeteilte Fehler an der Website jeweils innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen beseitigen. Angemessen ist die Frist, innerhalb der SN MARKETING unter Berücksichtigung der Auftragslage und der Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter ohne schuldhaftes Zögern die gemeldeten Fehler analysieren und beseitigen kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen der SN Marketing GmbH Seite 7 von 12 Die Art und Weise der Fehlerbeseitigung erfolgt nach ▇▇▇▇ von SN MARKETING durch Updates oder Anpassungen der Website. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Installation einer bestimmten Update-Version. SN MARKETING erbringt die Leistungen zur Fehlerbeseitigung im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt. Eine Garantie zur Beseitigung der Fehler überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit besteht nicht. SN MARKETING wird dem Auftraggeber auf dessen Wunsch nach Meldung eines Fehlers eine unverbindliche Einschätzung für die voraussichtlich benötigte Zeit der Fehlerbehebung geben. SN MARKETING ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, ▇▇▇▇▇▇ auch außerhalb ihrer Geschäftszeiten zu beheben; dies jedoch nur, wenn der Auftraggeber hierzu seine Mitwirkung in ausreichendem Umfang zusichert und die für diese Leistungen anfallenden Zusatzentgelte trägt. Wird die Website von SN MARKETING gehostet, so wird die Website durch das Einspielen von Patches oder, wenn dies technisch erforderlich ist, durch Neuinstallation auf dem Server erfolgen. Ist die Website auf den Servern des Auftraggebers installiert, so kann SN MARKETING auftretende Fehler nach eigener ▇▇▇▇ durch folgende Maßnahmen beseitigen: - Bereitstellung von Software auf Datenträgern oder online, die vom Auftraggeber selbst zu installieren ist. Dies umfasst regelmäßig die Überlassung von Softwarebestandteilen („Patches“), unter Umständen aber auch die Neuinstallation. - Fehlerbeseitigung über einen Remote-Zugriff auf die Systeme des Auftraggebers - Vorschlag an den Auftraggeber zur Umgehung der Fehler oder zur Fehlerbeseitigung; - für den Fall, dass die vorbezeichneten Maßnahmen nicht möglich oder nicht erfolgversprechend...
Fehlerbeseitigung. 17.1 datacrossmedia wird Mängel der Software, die während der Laufzeit des Pflegevertrags auftreten, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beseitigen.
17.2 datacrossmedia wird dem Kunden innerhalb eines Werktages nach Meldung eines Programmfehlers Mitteilung über den Eingang der Fehlermeldung und den Stand der Fehlerbeseitigung machen.
17.3 Der Kunde wird auftretende Programmfehler in geeigneter Weise dokumentieren (wie schriftliche Fehlerbeschreibung oder Screenshots) und diese Dokumentation datacrossmedia zur Fehlerbeseitigung übersenden.
17.4 Die gesetzlichen Gewährleistungspflichten bleiben unberührt.
Fehlerbeseitigung. (1) Wir werden Fehler an der Vertragssoftware, die während der vereinbarten Laufzeit der Softwareüberlassung auftreten, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beseiti- gen.
(2) Ziel der Fehlerbeseitigung ist die Herstellung oder Aufrechterhaltung der vereinbarten Funktionalität der Vertragssoftware. Ein Fehler liegt dementsprechend vor, wenn die Vertragssoftware die vereinbarten Funktionalitäten nicht aufweist und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt.
(3) An der Vertragssoftware auftretende Fehler sind in die nachfolgenden Kategorien einzu- ordnen und nach Maßgabe der hier niedergelegten Bedingungen abzuarbeiten. Wir wer- den Sie über den Stand und den Erfolg der Abarbeitung laufend informieren. • Fehlerklasse 1 (betriebsverhindernde Fehler): Der Fehler verhindert den Betrieb der Vertragssoftware bei Ihnen, eine Umgehungs- lösung liegt nicht vor. • Fehlerklasse 2 (betriebsbehindernde Fehler): Der Fehler behindert den Betrieb der Vertragssoftware bei Ihnen erheblich, die Nut- zung ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschrän- kungen oder Erschwernissen möglich. • Fehlerklasse 3 (sonstige Fehler): Sonstige Fehler, die die Nutzung des Systems nicht oder nur unwesentlich bein- trächtigen. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer solcher Fehler kann zu einem be- triebsbehindernden bzw. betriebsverhindernden Fehler führen.
(4) Die Einordnung der Fehler in die verschiedenen Kategorien erfolgt durch uns nach billi- gem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung (i) der Auswirkungen, die der be- treffende Fehler auf Ihren Geschäftsbetrieb und (ii) Ihren Interessen hat.
(5) Wir werden auf Ihre Meldung eines Fehlers innerhalb der folgenden Fristen reagieren („Reaktionsfrist“) ab Fehlermeldung, jedoch innerhalb der üblichen Arbeitszeit (siehe dazu nachfolgenden Abschnitt (D) IV.:
Fehlerbeseitigung. 2.1 genua leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen.
2.2 Der Kunde ist verpflichtet, genua Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
