Common use of Entgelte Clause in Contracts

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung” betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.

Appears in 4 contracts

Samples: www.bankhaus-rsa.de, www.edekabank.de, www.raiba-ke-oa.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic-cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic-cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden erden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen Entgeltvereinbarung mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt benötigt. (z. z.B. möglicherweise die An- gabe über einen Angabe übereinen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto Koto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen Unternehmer bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten, und dem jeweiligen kartenherausgebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter der Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderung des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocardelectronic-cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitungbetreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocardelectronic- cash-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocardelectronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocardelectronic cash-Netz betrieben werden. Zur Bezahlung an electronic-cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden.

Appears in 3 contracts

Samples: rs-pos.de, rs-pos.de, rs-pos.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen Treuhandvermö- gen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung” betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.

Appears in 2 contracts

Samples: www.edekabank.de, www.vbohz.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden karten- ausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden karten- ausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung" betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- girocard-Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft Kredit- wirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.

Appears in 2 contracts

Samples: www.die-vrbank.de, www.volksbank-mn.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung” betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.

Appears in 2 contracts

Samples: omonopay.de, omonopay.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen Autori- sierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden kar- tenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise mögli- cherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber Karteninha- ber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern Zah- lungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden Entgelt- abreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten Beauf- tragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocardelectronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten Karten (siehe sie- he Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitungbetreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocardelectronic cash-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige VorfälleVor- fälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- electronic cash-Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocardelectronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocardelectronic cash-Netz betrieben werden. Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden. Zur Abwicklung von kontaktlosen Zahlungen (sofern das electronic cash-Terminal dies unterstützt) kann vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bei Transaktionen bis zu jeweils 25 Euro auf die Eingabe der PIN verzichtet werden.

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Samples: www.adg.de, www.easycash.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte vereinbarten Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-electronic cash- Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. z.B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-electronic cash- Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitungbetreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-electronic cash- Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocardelectronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-electronic cash- Netz betrieben werden. Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden.

Appears in 2 contracts

Samples: kspay.de, ks-kassen.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das wird dem Unternehmen bzw• für electronic cash-Umsätze bis 25,56 € jeweils ein Entgelt in Höhe von 0,08 € pro Umsatz • für electronic cash-Umsätze über 25,56 € jeweils ein Entgelt in Höhe von 0,3 % des electronic cash-Umsatzes berechnet. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachtenZahlungsdienstleistern und Unternehmen bleibt es unbenommen, davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt für das Unternehmen wird von dem Netzbetreiber ermittelt und über den Netzbetreiber diesen periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen . [Ab dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und 01.02.20091 erfolgt die Abrechnung des dem jeweiligen kartenherausgebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen geschuldeten Entgelts unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einzug des Netzbetreibers vereinbart worden ist. electronic cash-Umsatzes.] Das Unternehmen wird die girocardelectronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitungbetreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocardelectronic cash-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocardelectronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocardelectronic cash-Netz betrieben werden. Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden.

Appears in 2 contracts

Samples: www.voba-breisgau-nord.de, www.voba-breisgau-nord.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden erden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen Entgeltvereinbarung mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt benötigt. (z. z.B. möglicherweise die An- gabe über einen Angabe übereinen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto Koto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen Unternehmer bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten, und dem jeweiligen kartenherausgebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter der Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderung des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitungbetreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-girocard- Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocardelectronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocardelectronic cash-Netz betrieben werden. Zur Bezahlung an girocard-Terminals ist regelmäßig eine starke Authentifizierung des Karteninhabers erforderlich. Diese kann neben dem Einsatz der Debitkarte entweder durch Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder über ein anderes der zwischen Karteninhaber und kartenausgebendem Zahlungsdienstleistervereinbarten Authentifizierungselemente erfolgen. Die Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder die Nutzung der anderen vereinbarten Authentifizierungselemente darf nur durch den Karteninhaber erfolgen. Zur Abwicklung von kontaktlosen Zahlungen (sofern das girocard-Terminal dies unterstützt) kann vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bei Transaktionen bis zu jeweils 50€ auf die Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder die Verwendung des anderen zwischen Karteninhaber und kartenausgebendem Zahlungsdienstleistervereinbarten Authentifizierungselementes verzichtet werden.

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Samples: rs-pos.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen Treuhandvermö- gen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocardelectronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten Karten (siehe Nr. Nummer 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung” betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocardelectronic cash-Systems beeinträchtigen könntekönn- te. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- electronic cash-Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocardelectronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Not- wendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocardelectronic cash-Netz betrieben werden. Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karten- inhaber eingegeben werden. Zur Abwicklung von kontaktlosen Zahlungen (sofern das electronic cash-Terminal dies unterstützt) kann vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister, bei Transaktionen bis zu jeweils 25 Euro, auf die Eingabe der PIN verzichtet werden.

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Samples: www.dkm.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard---Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-girocard- Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung” betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.

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Samples: www.weat.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard---Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung" betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- girocard-Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.

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Samples: www.intercard.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-electronic cash- Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleisternkartenausgebenden Zahlungsdienst- leistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern Zahlungsdienst- leistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgelt- vereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-electronic cash- Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung” betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.

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Samples: www.shop-terminal.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic-cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic-cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das wird dem Unternehmen bzwfür Umsätze bis € 25,56 jeweils ein Entgelt in Höhe von € 0,08 pro Umsatz, für electronic-cash-Umsätze über € 25,56 jeweils ein Entgelt in Höhe von 0,3% des electronic-cash-Umsatzes berechnet. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachtenZahlungsdienstleistern und Unternehmen bleibt es unbenommen, davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird von dem Netzbetreiber ermittelt und über den Netzbetreiber periodisch diesen an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen . [Ab dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und 01.02.2009* erfolgt die Abrechnung des dem jeweiligen kartenherausgebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen geschuldeten Entgelts unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einzug des Netzbetreibers vereinbart worden ist. electronic cash Umsatzes.] Das Unternehmen wird die girocardelectronic-cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitungbetreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügnen Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocardelectronic-cash-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocardelectronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocardelectronic cash-Netz betrieben werden. Zur Bezahlung an electronic-cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden.

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Samples: rs-pos.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und Die aktuellen Entgelte für die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen Rahmen des Girokonto Vertrags erbrach­ ten Leistungen bzw. ein für die Führung des Girokontos sind dem Preis­ und Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Preise für Zusatzleistungen im Zusammenhang mit dem Girokonto (z. B. VISA Card [Debitkarte], girocard [Debitkarte], Zwischenkontoauszüge etc.) ergeben sich eben­ falls aus dem Preis­ und Leistungsverzeichnis. Die Änderung von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei Ent­ gelten während der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen Laufzeit des girocard-Systems beachtenGirokonto Vertrags erfolgt nach Maß­ gabe von Nummer 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für stornierte Umsätze die Inanspruchnahme einer eingeräumten Kontoüberziehung [Dispokredit] und/oder einer geduldeten Kontoüberziehung berechnet die ING Sollzinsen, die gemäß Ziffer 12 Absatz 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen ange­ passt werden können. Über Zinsänderungen wird kein Entgelt erhobendie ING informieren. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über Weitergehende Kosten fallen für die Eck- punkte in Kenntnis zu setzeneingeräumte Kontoüberziehung [Dispokredit] oder die geduldete Kontoüberziehung nicht an. Die Höhe der anfänglich geltenden Sollzinssätze ergibt sich aus der „Girokonto Eröffnungsbestätigung“, die der Netzbetreiber für Kunde als Teil der Girokonto Eröffnungs­ unterlagen übersandt bekommt. Die jeweils gültigen Sollzinssätze erge­ ben sich aus dem Preis­ und Leistungsverzeichnis. Für die technische Abwicklung Vergütung von Leistungen, die nicht im Preis­ und Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, die im Auftrag eines Kontoinhabers oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, die gesetzlichen Vorschriften. Das jeweils gültige Preis­ und Leistungsverzeichnis kann jederzeit telefo­ nisch bei den ING Kundenbetreuern abgefragt oder auf den Internet­ seiten der Transaktion zwingend benötigt ING (xxx.xxx.xx) eingesehen werden. Auf Wunsch wird die ING das Preis­ und Leistungsverzeichnis dem Kontoinhaber zusenden. Gegebenenfalls anfallende Kosten Dritter sind vom Kontoinhaber zu tragen. Dies gilt insbesondere, falls bei der Identifizierung nach § 154 Abgabenordnung (AO) durch Dritte Kosten in Rechnung gestellt werden. Eigene Kosten (z. B. möglicherweise für Ferngespräche, Porti) hat der Kontoinhaber selbst zu tragen. Zusätzliche Telekommunikationskosten berechnet die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung” betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werdenING nicht.

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Samples: www.ing.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocard-electronic cash- Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. z.B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenherausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden kartenherausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden kartenherausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen einem Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocardelectronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitungbetreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocardelectronic cash-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- electronic cash-Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocardelectronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocardelectronic cash-Netz betrieben werden. Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden. Zur Abwicklung von kontaktlosen Zahlungen (sofern das electronic cash- Terminal dies unterstützt) kann vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bei Transaktionen bis zu jeweils 25 Euro auf die Eingabe der PIN verzichtet werden.

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Samples: www.voba-breisgau-nord.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft Kredit- wirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern Zahlungs- dienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten GrundberechnungswertGrundberechnungs- wert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden meh- reren kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich un- verzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber Netzbetrei- ber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene angemesse- ne Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Ent- geltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber Netz- betreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag Service- vertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen Entgeltabrech- nungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt han- delt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden anderslauten- den Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete geschul- dete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden karten- herausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocardelectronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung” Betriebsan- leitung“ betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil Bestand- teil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen Sicher- heitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocardelectronic cash-Systems beeinträchtigen beeinträch- tigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- electronic cash-Systems beeinträchtigen könnten, zu informiereninfor- mieren. Für die Teilnahme am girocardelectronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt ein- gesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft Kredit- wirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten Zulassungs- bestimmungen eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocardelectronic cash-Netz betrieben werden. Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die per- sönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden. Zur Abwicklung von kontaktlosen Zahlungen (sofern das electronic cash-Terminal dies unterstützt) kann vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bei Transaktionen bis zu jeweils 25 Euro auf die Eingabe der PIN verzichtet werden.

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Samples: www.vwfs.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocard-electronic cash- Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem Autorisierungssys- tem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen Entgeltver- einbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleisternkartenausgebenden Zahlungs- dienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden karten- ausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. .. Das Unternehmen wird die girocardelectronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung" betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen Anforde- rungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachtenbeach- ten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen ordnungsgemä- ßen Ablauf des girocardelectronic cash-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- electronic cash-Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocardelectronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocardelectronic cash-Netz betrieben werden. Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheim- zahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden. Zur Abwicklung von kontaktlosen Zahlungen (sofern das electronic cash-Terminal dies unterstützt) kann vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bei Transaktionen bis zu jeweils 25 Euro auf die Eingabe der PIN verzichtet werden.

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Samples: www.intercard.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung" betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten bei-gefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- girocard-Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.

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Samples: www.vr-zahlungssysteme.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen Autorisierungssys- temen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung Ver- einbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden kartenausge- benden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden mehre- ren kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht er- bracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt han- delt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden karten- ausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocardelectronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung" betreiben. Die darin enthaltenen enthal- tenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-electronic cash- Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- electronic cash-Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocardelectronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft Kredit- wirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzenumzu- setzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf Fristab- lauf nicht im girocardelectronic cash-Netz betrieben werden. Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden. Zur Abwicklung von kontaktlosen Zahlungen (sofern das electronic cash-Terminal dies unterstützt) kann vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bei Transaktionen bis zu jeweils 25 Euro auf die Eingabe der PIN verzichtet werden.

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Samples: www.genobank-unterallgaeu.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Die aktuellen Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung” betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen Rahmen des Basiskonto Vertrags erbrachten Leistungen bzw. für die Führung des Basiskontos sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informierenentnehmen. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werdenService fällt kein monatliches Entgelt an. Preise für Zusatz- leistungen im Zusammenhang mit dem Basiskonto (z. B. Zwischenkonto- auszüge etc.) ergeben sich ebenfalls aus dem Preis- und Leistungs- verzeichnis. Die Änderung von Entgelten während der Laufzeit des Basis- konto Vertrags erfolgt nach Maßgabe von Nummer 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für die Inanspruchnahme einer geduldeten Kontoüberziehung berech- net die ING Sollzinsen, die über eine Zulassung gemäß Ziffer 12 Absatz 4 der Kreditwirtschaft verfügenAllgemeinen Geschäftsbedingungen und gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen ange- passt werden können. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe Über Zinsänderungen wird die ING informieren. Weiter gehende Kosten fallen für die geduldete Kontoüberziehung nicht an. Die Höhe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzenanfänglich geltenden Sollzinssätze ergibt sich aus der „Basiskonto Eröffnungsbestätigung“, sodass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten werdendie der Kunde als Teil des Eröff- nungspakets übersandt bekommt. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf Die jeweils gültigen Sollzinssätze ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Für die Vergü- tung von Leistungen, die nicht im girocard-Netz betrieben Preis- und Leistungsverzeichnis auf- geführt sind, die im Auftrag des Kontoinhabers oder in dessen mut- maßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, die gesetzlichen Vorschriften. Das jeweils gültige Preis- und Leistungsverzeichnis kann jederzeit telefo- nisch bei den ING Kundenbetreuern abgefragt oder auf den Internet- seiten der ING (xxx.xxx.xx) eingesehen werden. Auf Wunsch wird die ING das Preis- und Leistungsverzeichnis dem Kontoinhaber zusenden. Gegebenenfalls anfallende Kosten Dritter sind vom Kontoinhaber zu tragen. Dies gilt insbesondere, falls bei der Identifizierung nach § 154 Abgabenordnung (AO) durch Dritte Kosten in Rechnung gestellt werden. Eigene Kosten (z. B. für Ferngespräche, Porti) hat der Kontoinhaber selbst zu tragen. Zusätzliche Telekommunikationskosten berechnet die ING nicht.

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Samples: www.ing.de

Entgelte. Für Die von dem Vertragspartner an Concardis zu ent- richtenden Entgelte für die Lieferungen/Dienstleis- tungen (Kaufpreis oder Terminalmiete und transak- tionsbezogene Entgelte) von Concardis ergeben sich aus den Inhalten des elektronischen Vertragsformu- lars und des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Concardis. Die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners für die mietweise Überlassung des Terminals beginnt mit der Betriebsbereitschaft des gelieferten Termi- nals. Werden Terminals durch den Vertragspartner oder Dritte installiert und in Betrieb genommen, be- ginnt die Zahlungsverpflichtung mit der Initialisie- rung des girocard-Systems und Terminals (erste Einwahl beim Rechenzent- rum von Concardis), spätestens aber sieben Kalendertage nach Auslieferung des Terminals sei- tens Concardis. Der Kaufpreis für Terminals wird sie- ben Kalendertage nach Auslieferung des Terminals fällig. Beim Kauf von Gegenständen bleiben diese Eigen- tum der Concardis bis zur Erfüllung sämtlicher Forde- rungen, insbesondere auch möglicher Saldoforde- rungen, die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder Concardis im Autorisierungssystem Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Eine Transaktion zur Auslösung eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzwtransaktions- bezogenen Entgelts im Sinne dieser Bedingungen wird durch eine Kartenzahlungstransaktion begrün- det (Kartenzahlungstransaktionen = „Kaufvorgang“, Stornierungen, Gutschriften etc.). ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide Hierzu zählen auch Transaktionen die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhobennicht genehmigt oder abge- lehnt wurden. Das Unternehmen durch den Vertragspartner an die deutsche Kre- ditwirtschaft/die Kartenemittenten zu entrichtende umsatzbezogene Entgelt für die Autorisierungsleis- tung ist umsatzsteuerfrei; für die Services der Con- cardis ist durch den Vertragspartner ergänzend Um- satzsteuer zu zahlen. Xxxxxxxxx ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber umsatzbezogene Entgelt für die technische Abwicklung Autorisierungsleis- tung zugunsten der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange deutschen Kreditwirtschaft/ der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete Kartenemittenten einzuziehen und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto diese 1 zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung” betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden1 abzuführen.

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Samples: www.concardis.com

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung Ge- nehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen Autorisie- rungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem Autori- sierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung Vereinba- rung individueller Entgelte werden beide die technischen techni- schen Anforderungen des girocard-Systems beachtenbeach- ten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. 15_3003_5.0_DE_de/Stand: 09/2022 Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend zwin- gend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten GrundberechnungswertGrundberechnungs- wert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleisternkartenausgebenden Zahlungs- dienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss Ab- schluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden kar- tenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht er- bracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung Einbezie- hung des Unternehmens geeignete und angemessene angemes- sene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme Au- ßerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardgiro- card-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen Vermö- gen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen Treuhand- vermögen der kartenausgebenden ZahlungsdienstleisterZahlungsdienst- leister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen zwi- schen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister Zah- lungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung” betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.

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Samples: www.concardis.com

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen Unter- nehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller indivi- dueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen Ent- geltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen nach- zuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich unver- züglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz Nichtak- zeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern Zahlungsdienst- leistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme Außerbetrieb- nahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(nZahlungsdienst- leister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen BeauftragtenBe- auftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden ZahlungsdienstleisterZahlungsdienst- leister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocardelectronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitungbetreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließenauszuschlie- ßen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen ord- nungsgemäßen Ablauf des girocardelectronic cash-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocardelectronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht terminge- recht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocardelectronic cash-Netz betrieben werden.

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Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocard-electronic cash Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft Kreditwirt- schaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners Ko- operationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden karten- ausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem die- sem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen techni- schen Anforderungen des girocard-electronic cash- Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtetver- pflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner sei- ner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend zwin- gend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten GrundberechnungswertGrundbe- rechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden Ent- geltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden karten- ausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden Entgelt- abreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Stand 07/2019 Bedingungen der Concardis GmbH für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten im Präsenzgeschäft und für die Erbringung von POS-Services („SmartPay-AGB“) Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern Zahlungs- dienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(nEnt- geltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen Unter- nehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(nZahlungs- dienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers Händ- lers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt ge- trennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem ei- nem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer ei- ner anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen Treu- handvermögen der kartenausgebenden ZahlungsdienstleisterZah- lungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete ge- schuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister Zah- lungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter un- ter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforde- rungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. 15_2287_13.0_DE_de Das Unternehmen wird die girocard-electronic cash- Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten zu- gelassenen Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung" betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil Bestand- teil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang An- hang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassenunter- lassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen ordnungs- gemäßen Ablauf des girocardelectronic cash-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen ordnungs- gemäßen Ablauf des girocard- electronic cash-Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocardelectronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Not- wendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzenum- zusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten Zulassungsbestim- mungen eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocardelectronic cash-Netz betrieben werden. Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden. Zur Abwick- lung von kontaktlosen Zahlungen (sofern das electronic cash-Terminal dies unterstützt) kann vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bei Transaktionen bis zu jeweils 25 Euro auf die Eingabe der PIN verzichtet werden.

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Samples: www.concardis.com

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocard-electronic cash- Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners wird dem schuldet das Unternehmen - für electronic cash-Umsätze bis 25,56 € jeweils bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte EntgeltEntgelt in Höhe von 0,08 € pro Umsatz - für electronic cash-Umsätze über 25,56 € jeweils ein Entgelt in Höhe von 0,3 %. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardder electronic cash-Umsatzes berechnet. Zahlungsdienstleistern und Unternehmen bleibt es unbenommen, davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt für das Unternehmen wird von dem über den Netzbetreiber ermittelt und über diesen periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt. [Ab dem 01.02.20091 erfolgt die Abrechnung des, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenausgebenden kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldeten Entgelts unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einzug bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des electronic cash-Umsatzes.] Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung” betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.

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Samples: www.bs-card-service.com

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, Händlerbedingungen (Stand 2020) Seite 1 von 3 verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung" betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten bei- gefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- girocard-Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-girocard- Netz betrieben werden.

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Samples: www.telecash.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-girocard- Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung” betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.

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Samples: www.sparkasse-nienburg.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung Genehmi- gung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen Autorisierungssyste- men der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungsdienst- leister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen Anforde- rungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen Beste- hen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt benö- tigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten ver- einbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss Ab- schluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden kartenausgeben- den Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene ange- messene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern Zahlungs- dienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorüber- gehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen Unterneh- men für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectro- nic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden VereinbarungVerein- barung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden ZahlungsdienstleisterZah- lungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen techni- schen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocardelectronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitungbetreiben. Die darin enthaltenen enthalte- nen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal Termi- nal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen Sicherheits- anforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit Sicher- heit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-electronic cash- Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocardelectronic cash-System dürfen nur Terminals Termi- nals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft Kreditwirt- schaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten werdeneingehalten wer- den. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocardelectronic cash-Netz betrieben werden. Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden.

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Samples: www.ccv.eu

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung" betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- girocard-Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.

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Samples: www.voba-online.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen Entgeltver- einbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Un- ternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleisternkartenausgebenden Zahlungs- dienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung Einbe- ziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz Nichtak- zeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals Ter- minals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen die- sen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungsdienstleis- ter abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten Beauftrag- ten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart verein- bart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung” betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.

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Samples: media.payone.com

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen Unter- nehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen Ent- geltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen nach- zuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(nZahlungsdienst- leister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen BeauftragtenBe- auftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocardelectronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitungbetreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen ord- nungsgemäßen Ablauf des girocardelectronic cash-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- electronic cash-Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocardelectronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocardelectronic cash-Netz betrieben werden.

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Samples: www.einfachzahlen.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocardelectronic cash-Systems und die Genehmigung Geneh- migung der girocardelectronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen Autorisierungs- systemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Zah- lungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen techni- schen Anforderungen des girocardelectronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion Transak- tion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich un- verzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden feh- lenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden kar- tenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltver- einbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden kartenausge- benden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden Entgeltab- reden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudemzu- dem, die girocardelectronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen sons- tigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungsdienst- leister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch pe- riodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführtab- geführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung Berück- sichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocardelectronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitungbetreiben. Die darin enthaltenen enthal- tenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen Sicher- heitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit Si- cherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocardelectronic cash-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- electronic cash-Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocardelectronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft Kre- ditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzenumzuset- zen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocardelectronic cash-Netz betrieben werden. Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden. Zur Abwicklung von kontaktlosen Zahlungen (sofern das electronic cash-Termi- nal dies unterstützt) kann vom kartenausgebenden Zahlungs- dienstleister bei Transaktionen bis zu jeweils 25 Euro auf die Eingabe der PIN verzichtet werden.

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Samples: www.sparkasse-bremen.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard---Umsätze in den Autorisierungssystemen Autorisie- rungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen tech- nischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhobener- hoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten GrundberechnungswertGrundberech- nungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden feh- lenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen Unterneh- men über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern Zahlungsdienst- leistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag Service- vertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich vor- behaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden ZahlungsdienstleisterZah- lungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber Netz- betreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung” betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.

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Samples: www.bezahlexperten.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und Die aktuellen Entgelte für die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen Rahmen des Girokonto Vertrags erbrach- ten Leistungen bzw. ein für die Führung des Girokontos sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Preise für Zusatzleistungen im Zusammenhang mit dem Girokonto (z. B. VISA Card [Debitkarte], giro- card [Debitcard], Zwischenkontoauszüge etc.) ergeben sich ebenfalls aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Änderung von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei Entgelten während der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen Laufzeit des girocard-Systems beachtenGirokonto Vertrags erfolgt nach Maßgabe von Nummer 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für stornierte Umsätze die Inanspruchnahme einer eingeräumten Kontoüberziehung [Dispo- kredit] und/oder einer geduldeten Kontoüberziehung berechnet die ING Sollzinsen, die gemäß Ziffer 12 Absatz 4 der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen angepasst wer- den können. Über Zinsänderungen wird kein Entgelt erhobendie ING informieren. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über Weiterge- hende Kosten fallen für die Eck- punkte in Kenntnis zu setzeneingeräumte Kontoüberziehung [Dispokredit] oder die geduldete Kontoüberziehung nicht an. Die Höhe der anfänglich geltenden Sollzinssätze ergibt sich aus der „Girokonto Eröffnungsbe- stätigung“, die der Netzbetreiber für Kunde als Teil der Girokonto Eröffnungsunterlagen übersandt bekommt. Die jeweils gültigen Sollzinssätze ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Für die technische Abwicklung Vergütung von Leistungen, die nicht im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, die im Auftrag eines Kontoinhabers oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Verein- barung getroffen ist, die gesetzlichen Vorschriften. Das jeweils gültige Preis- und Leistungsverzeichnis kann jederzeit telefo- nisch bei den ING Kundenbetreuern abgefragt oder auf den Internet- seiten der Transaktion zwingend benötigt ING (xxx.xxx.xx) eingesehen werden. Auf Wunsch wird die ING das Preis- und Leistungsverzeichnis dem Kontoinhaber zusenden. Gegebenenfalls anfallende Kosten Dritter sind vom Kontoinhaber zu tragen. Dies gilt insbesondere, falls bei der Identifizierung nach § 154 Abgabenordnung (AO) durch Dritte Kosten in Rechnung gestellt werden. Eigene Kosten (z. B. möglicherweise für Ferngespräche, Porti) hat der Kontoinhaber selbst zu tragen. Zusätzliche Telekommunikationskosten berechnet die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung” betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werdenING nicht.

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Samples: www.ing.de

Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- hendevorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anfor- derungen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung" betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedin- gungenBedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beige- fügten beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- girocard-Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, sodass so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehal- ten eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.

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Samples: www.concardis.com