Common use of Die Verwaltungsgesellschaft Clause in Contracts

Die Verwaltungsgesellschaft. 1. Verwaltungsgesellschaft ist die Axxion S.A. 2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds und seine Teilfonds im eige- nen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rech- nung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Aus- übung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Teilfonds zusammenhängen. 3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds und des jeweiligen Teilfonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebe- schränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Perso- nen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik betrauen. 4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle Portfolioverwalter und Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch ei- nen Anlageausschuss (dessen Zusammensetzung von der Verwaltungsgesell- schaft bestimmt wird) beraten lassen. Die Kosten hierfür werden aus der Vergü- tung der Verwaltungsgesellschaft gezahlt, welche die Verwaltungsgesellschaft dem Fonds oder direkt dem Teilfonds entnehmen kann, sofern dies im Verkaufs- prospekt vorgesehen ist. Portfolioverwalter müssen für die Zwecke der Vermö- gensverwaltung zugelassen oder eingetragen sein und einer Aufsichtsbehörde unterliegen. 5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen Verkaufsprospekt, der aktuelle Informationen zu dem Fonds und seinen Teilfonds enthält, insbeson- dere im Hinblick auf die Vergütungen und die Verwaltung des Fonds und seiner Teilfonds sowie die wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Informa- tion Document). Artikel 3

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Die Verwaltungsgesellschaft. 1. Der Fonds wird für die Anteilinhaber von der Verwaltungsgesellschaft ist die Axxion S.A. 2verwaltet. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet ist mit den Fonds und seine Teilfonds im eige- nen Namenweitgehendsten Rechten, jedoch ausschließlich im Interesse unter den Beschränkungen des nachstehenden Artikels 4, zur Verwaltung des Fonds für die Anteilinhaber ausgestattet; sie ist insbesondere berechtigt, jegliche Wertpapiere und für gemeinschaftliche Rech- nung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf Geldmarktinstrumente zu kaufen, zu verkaufen, zu zeichnen, zu tauschen und in Empfang zu nehmen sowie sämtliche Rechte auszuüben, die Aus- übung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Teilfonds zusammenhängen. 3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik dem Vermögen des Fonds und des jeweiligen Teilfonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebe- schränkungen festzusammenhängen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft bestimmt die Anlagepolitik des Fonds nach Massgabe der im nachfolgenden Artikel 4 festgelegten Beschränkungen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft darf sowohl einen Anlageausschuss, welcher aus Mitgliedern des Verwaltungsrats bestehen kann, als auch andere Personen als Anlageberater hinzuziehen. Der Verwaltungsrat kann eines ebenfalls Geschäftsführer, Angestellte oder mehrere seiner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Perso- nen aussenstehende Personen mit der täglichen Ausführung der täglichen Anlagepolitik betrauensowie der Verwaltung des Fondsvermögens beauftragen. 4Eine allfällige Delegation hat keinen Einfluss auf die Verantwortlichkeit der Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung generell Informationsdienste, Beratung und Kontrolle Portfolioverwalter und Anlageberater hinzuziehenandere Dienstleistungen in Anspruch nehmen, insbesondere sich durch ei- nen Anlageausschuss (dessen Zusammensetzung von der Verwaltungsgesell- schaft bestimmt wird) beraten lassen. Die Kosten hierfür werden aus der Vergü- tung deren Honorierung, sofern eine solche anfällt, allein zulasten der Verwaltungsgesellschaft gezahlt, welche die Verwaltungsgesellschaft dem Fonds oder direkt dem Teilfonds entnehmen kann, sofern dies im Verkaufs- prospekt vorgesehen ist. Portfolioverwalter müssen für die Zwecke der Vermö- gensverwaltung zugelassen oder eingetragen sein und einer Aufsichtsbehörde unterliegen. 5geht. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt entscheidet über die Frage der Auflegung von neuen Teilfonds bzw. Anteilsklassen zur Zeichnung, deren Auflösung oder Fusion. Der Verwaltungsgesellschaft steht für den Fonds einen Verkaufsprospektalle Teilfonds eine pauschale Verwaltungskommission, der aktuelle Informationen zu dem Fonds und seinen Teilfonds enthältwie in Artikel 10 definiert, insbeson- dere im Hinblick auf die Vergütungen und die Verwaltung des Fonds und seiner Teilfonds sowie die wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Informa- tion Document). Artikel 3zu.

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Die Verwaltungsgesellschaft. 1. Gemäß einer Fondsverwaltungsvereinbarung wurde Aberdeen Standard Investments Luxembourg S.A. als Verwaltungsgesellschaft ist die Axxion S.A. 2von Aberdeen Standard SICAV I bestellt. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den ist unter Aufsicht des Verwaltungsrats für das Tagesgeschäft in Verwaltung, Vertrieb und Marketing, Anlageverwaltung und bei Beratungsdienstleistungen für alle Fonds verantwortlich und seine Teilfonds im eige- nen Namenhat die Möglichkeit, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rech- nung Dritte mit der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Aus- übung aller Rechte, welche unmittelbar teilweisen oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Teilfonds zusammenhängen. 3vollständigen Erfüllung dieser Aufgaben zu beauftragen. Die Verwaltungsgesellschaft legt hat die Anlagepolitik des Fonds und des jeweiligen Teilfonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebe- schränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Perso- nen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik betrauen. 4Verwaltungsfunktion an die Verwaltungsstelle delegiert. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung wird jedoch direkt die Aufgaben der Domizilstelle, Register- und Kontrolle Portfolioverwalter Transferstelle und Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch ei- nen Anlageausschuss (dessen Zusammensetzung von der Verwaltungsgesell- schaft bestimmt wird) beraten lassen. Die Kosten hierfür werden aus der Vergü- tung der Verwaltungsgesellschaft gezahlt, welche die Verwaltungsgesellschaft dem Fonds oder direkt dem Teilfonds entnehmen kann, sofern dies im Verkaufs- prospekt vorgesehen ist. Portfolioverwalter müssen für die Zwecke der Vermö- gensverwaltung zugelassen oder eingetragen sein Marketing- und einer Aufsichtsbehörde unterliegen. 5Vertriebsfunktionen wahrnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt hat die Anlageverwaltungsdienste für den die Fonds einen Verkaufsprospektan die Anlageverwalter delegiert. Die Verwaltungsgesellschaft wurde am 5. Oktober 2006 in Form einer Aktiengesellschaft (société anonyme) nach Luxemburger Recht auf unbestimmte Zeit gegründet. Die Verwaltungsgesellschaft ist als eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft zugelassen, der aktuelle Informationen zu die dem Fonds und seinen Teilfonds enthältGesetz untersteht, insbeson- dere sowie als Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF) im Hinblick Sinne von Artikel 1(46) des Gesetzes vom 12. Juli 2013 zu Verwaltern alternativer Investmentfonds. Das Grundkapital der Verwaltungsgesellschaft wird von abrdn Hong Kong Limited, Aberdeen Asset Managers Limited und Aberdeen Asset Management PLC gehalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Kapitalvermögen von EUR 10.000.000 gezeichnet und vollständig beglichen (zum Erscheinungsdatum des vorliegenden Prospekts). Zum Erscheinungsdatum des vorliegenden Prospekts wurde Aberdeen Standard Investments Luxembourg S.A. ebenfalls als Verwaltungsgesellschaft und als Verwalter alternativer Investmentfonds für andere Investmentfonds bestellt. Eine Liste der entsprechenden Fonds ist auf Anfrage bei der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Die Verwaltungsgesellschaft stellt die Vergütungen Einhaltung der Anlagebeschränkungen seitens Aberdeen Standard SICAV I sicher und überprüft die Verwaltung des Fonds Durchführung der Strategien und seiner Teilfonds Anlagestrategie von Aberdeen Standard SICAV I. Die Verwaltungsgesellschaft hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass geeignete Risikomanagement-Verfahren angewandt werden, die eine hinreichende Kontrolle sicherstellen. Die Verwaltungsgesellschaft wird fortlaufend die Aktivitäten Dritter überwachen, an die sie bestimmte Funktionen übertragen hat. Sie erhält von den Anlageverwaltern und den anderen Serviceanbietern regelmäßig Berichte, um die Überwachungs- und Aufsichtspflichten einhalten zu können. Zusätzliche Informationen werden von der Verwaltungsgesellschaft in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der luxemburgischen Gesetze und Vorschriften an ihrem eingetragenen Sitz auf Anfrage bereitgestellt. Diese zusätzlichen Informationen umfassen die Verfahren zur Handhabung von Beschwerden, die Strategie, die die Verwaltungsgesellschaft hinsichtlich der Ausübung von Stimmrechten bei Aberdeen Standard SICAV I verfolgt, die Richtlinie zur Einreichung von Kaufaufträgen im Auftrag von Aberdeen Standard SICAV I gegenüber anderen Institutionen, die Richtlinie zur bestmöglichen Ausführung sowie die wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Informa- tion Document). Artikel 3Vereinbarungen zu Gebühren, Provisionen oder geldwerten Vorteilen in Zusammenhang mit der Anlageverwaltung und der Verwaltung von Aberdeen Standard SICAV I.

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Die Verwaltungsgesellschaft. 1. Verwaltungsgesellschaft ist die Axxion S.A. 2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds und seine Teilfonds im eige- nen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rech- nung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Aus- übung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Teilfonds zusammenhängen. 3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds und des jeweiligen Teilfonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebe- schränkungen fest. Der Verwaltungsrat Vorstand der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Perso- nen Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik betrauen. 4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle Portfolioverwalter und Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch ei- nen Anlageausschuss (dessen Zusammensetzung von der Verwaltungsgesell- schaft bestimmt wird) beraten lassen. Die Kosten hierfür werden aus der Vergü- tung der Verwaltungsgesellschaft gezahlt, welche die Verwaltungsgesellschaft dem Fonds oder direkt dem Teilfonds entnehmen kann, sofern dies im Verkaufs- prospekt vorgesehen ist. Portfolioverwalter müssen für die Zwecke der Vermö- gensverwaltung zugelassen oder eingetragen sein und einer Aufsichtsbehörde unterliegen. 5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen Verkaufsprospekt, der aktuelle Informationen zu dem Fonds und seinen Teilfonds enthält, insbeson- dere im Hinblick auf die Vergütungen und die Verwaltung des Fonds und seiner Teilfonds sowie die wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Informa- tion Document). Artikel 3

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Die Verwaltungsgesellschaft. 1. Verwaltungsgesellschaft ist die Axxion S.A. 2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds und seine Teilfonds im eige- nen ei- genen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rech- nung Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Aus- übung Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten Vermö- genswerten des jeweiligen Teilfonds zusammenhängen. 3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds und des jeweiligen jewei- ligen Teilfonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebe- schränkungen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Perso- nen Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik betrauenbe- trauen. 4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle Kon- trolle Portfolioverwalter und Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch ei- nen einen Anlageausschuss ([dessen Zusammensetzung von der Verwaltungsgesell- schaft Verwal- tungsgesellschaft bestimmt wird) ] beraten lassen. Die Kosten hierfür werden aus der Vergü- tung Verwaltungsvergütung der Verwaltungsgesellschaft gezahlt, welche die Verwaltungsgesellschaft dem Fonds oder direkt dem Teilfonds entnehmen entneh- men kann, sofern dies im Verkaufs- prospekt Verkaufsprospekt vorgesehen ist. Portfolioverwalter Portfolioverwal- ter müssen für die Zwecke der Vermö- gensverwaltung Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen ein- getragen sein und einer Aufsichtsbehörde unterliegen. 5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen Verkaufsprospekt, der aktuelle Informationen zu dem Fonds und seinen Teilfonds enthält, insbeson- dere ins- besondere im Hinblick auf die Vergütungen und die Verwaltung des Fonds und seiner Teilfonds sowie die wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Informa- tion In- vestor Information Document). Artikel 3

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