Depotbank Musterklauseln

Depotbank. Für das Sondervermögen UniImmo: Europa hat die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Xxxxx xxx Xxxxxxxx, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, das Amt der Depotbank übernom- men. Die Depotbank ist ein Kreditinstitut nach deutschem Recht; ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen-, Kredit- und Wertpa- piergeschäft. Die DZ BANK AG gehört als Spitzeninstitut der Volksbanken und Raiffeisenbanken zu den großen Banken im Bundesgebiet. Weitere Angaben zur Depotbank finden Sie am Schluss dieses Prospektes. Die Depotbank ist mit der laufenden Überwachung des Bestan- des an Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und der sonstigen nicht verwahrfähigen Vermögensgegenstän- de und der Verwahrung der zum Sondervermögen gehörenden Bankguthaben, soweit diese nicht bei anderen Kreditinstituten angelegt sind, Geldmarktinstrumente, Wertpapiere und Invest- mentanteile, die im Rahmen der Liquiditätshaltung gehalten werden, beauftragt. Dies entspricht den Regelungen des InvG, das eine Trennung der Verwaltung und Verwahrung des Sonder- vermögens vorsieht. Die Wertpapiere und Einlagenzertifikate des Sondervermögens werden von der Depotbank in Sperrdepots verwahrt, soweit sie nicht bei anderen Verwahrern in Sperrdepots gehalten werden. Die Bankguthaben des Sondervermögens werden von der De- potbank auf Sperrkonten gehalten, soweit sie nicht bei anderen Kreditinstituten auf Sperrkonten verwahrt werden. Zur Siche- rung der Interessen der Anleger ist bei jeder Veräußerung oder Belastung einer Immobilie die Zustimmung der Depotbank erfor- derlich. Die Depotbank hat darüber hinaus zu prüfen, ob die An- lage auf Sperrkonten oder Sperrdepots eines anderen Kreditins- titutes, einer Wertpapierfirma oder eines anderen Verwahrers mit dem InvG und den Vertragsbedingungen vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, hat sie die Zustimmung zur Anlage zu erteilen. Im Grundbuch ist für jede einzelne Immobilie, soweit sie nicht über eine Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Sonderver- mögens gehalten wird, ein Sperrvermerk zugunsten der Depot- bank eingetragen. Verfügungen über Immobilien ohne Zustim- mung der Depotbank sind deshalb ausgeschlossen. Sofern bei ausländischen Immobilien die Eintragung der Verfügungsbe- schränkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register nicht möglich ist, wird die Gesellschaft die Wirksamkeit der Ver- fügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherstellen. Weiterhin hat die Depotbank bei Beteiligungen an Immobilien- Gesellschaften die Einh...
Depotbank. 32. (1) Die MV-Kasse hat mit der Verwahrung der zu der Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zur Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Konten eine Depotbank zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewil- ligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu ver- öffentlichen, die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen.
Depotbank. Das Investmentgesetz sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Sondervermögens hat die Gesellschaft ein Kreditinstitut als Depotbank beauftragt. Die Depotbank verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen und die Berechnung des Wertes der Anteile den Vorschriften des Investmentgesetzes und den Vertragsbedingungen entsprechen. Weiterhin hat sie darauf zu achten, dass bei den für das Sondervermögen getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt und die Erträge des Sondervermögens gemäß den Vorschriften des Investmentgesetzes und den Vertragsbedingungen verwendet werden. Sie hat darüber hinaus zu prüfen, ob die Anlage von Vermögensgegenständen auf Sperrkonten oder in Sperrdepots eines anderen Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder eines anderen Verwahrers mit dem Investmentgesetz und den Vertragsbedingungen vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, hat sie ihre Zustimmung zu der Anlage zu erteilen. Die Depotbank ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich und haftet im Falle des Verlustes. Wenn jedoch Wertpapiere im Ausland verwahrt werden und es sich beim dortigen Verwahrer nicht um die Clearstream Banking AG oder eine eigene ausländische Geschäftsstelle der Depotbank handelt, beschränkt sich die Haftung der Depotbank auf die sorgfältige Auswahl, regelmäßige Überprüfung und Unterweisung des ausländischen Verwahrers. Der Wert des Sondervermögens sowie der Wert der Anteile werden von der Depotbank unter Mitwirkung der Gesellschaft ermittelt. Für das in diesem Verkaufsprospekt beschriebene Sondervermögen hat die Commerzbank AG mit Sitz in Frankfurt, Kaiserplatz, das Amt der Depotbank übernommen. Die Depotbank ist ein in der Rechtsform der Aktiengesellschaft organisiertes Kreditinstitut nach deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeiten sind das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft.
Depotbank. Die Verwaltungsgesellschaft hat die Banque et Caisse d’Epargne de l’Etat, Luxembourg (nachstehend die „BCEE“) nach Massgabe des Depotbankvertrages zu ihrer Depotbank im Sinne des Gesetzes von 2010 ernannt. Die BCEE ist eine selbstständige öffentliche Einrichtung („Etablissement public autonome“) gemäss luxemburgischem Recht. Sie wird seit 1856 auf der amtlichen Liste luxemburgischer Kreditinstitute geführt. Sie ist von der CSSF in Luxemburg gemäss der Richtlinie 2006/48/EG, in Luxemburg umgesetzt durch das Gesetz von 1993 über den Finanzsektor in seiner geänderten Fassung, zugelassen. Die wichtigsten Pflichten der Depotbank bestehen darin, im Namen des Fonds die im luxemburgischen Gesetz genannten Depotbankaufgaben wahrzunehmen, die im Wesentlichen aus Folgendem bestehen:
Depotbank. DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main Gezeichnetes und eingezahltes Kapital: EUR 3.160 Millionen haftendes Eigenkapital: EUR 13.996 Millionen (Stand: 31. Dezember 2010) Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0-0 00000 Xxxxxxxx Stand: 1. Dezember 2011, soweit nicht anders angegeben (Indexierte Wertentwicklung des Sondervermögens UniRak, das am 02.01.2008 in die Anteilklasse UniRak umgewandelt wurde, in Prozent seit Auflegung bis zum 31.08.2011) 958,0
Depotbank. Art. 27. Die Gesellschaft wird einen Depotbankvertrag mit einer Bank abschliessen, welche die Anforderungen des Gesetzes von 2010 erfüllt (die "Depotbank"). Alle Wertpapiere, Kassenbestände und sonstigen Vermögensgegenstände der Gesellschaft werden von oder auf Anweisung der Depotbank gehalten, die gegenüber der Gesellschaft und deren Anteilinhabern die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben übernimmt.
Depotbank. Depotbank ist Hauck & Aufhäuser Banquiers Luxem- bourg S.A., eine Bank im Sinne des Luxemburger Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen).
Depotbank. Das ICAV hat die Credit Suisse (Luxembourg) S.A., Niederlassung Irland (die «Depotbank») zur Verwahrstelle für die Vermögenswerte des ICAV nach Maßgabe der Bestimmungen des Depotbankvertrags ernannt. Die Depotbank ist eine Zweigniederlassung der Credit Suisse (Luxembourg) S.A. und eine Aktiengesellschaft (Société Anonyme) nach luxemburgischen Recht mit eingetragenem Sitz unter 0, xxx Xxxx Xxxxxx, L-2180 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg CSSF. Sie ist von der CSSF zugelassen und wird von dieser überwacht. Das zentrale Geschäft der Depotbank ist die Erbringung von Aufbewahrungs- und ähnliche Leistungen für OGA und sonstige Portfolios. Die Depotbank ist eine mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft der Credit Suisse Group AG. Die Depotbank ist weder direkt noch indirekt an den Geschäften, der Organisation, der Trägerschaft oder der Verwaltung des ICAV beteiligt. Ihre Verantwortung und Haftung betrifft einzig die von ihr im Rahmen des Depotbankvertrags für den ICAV erbrachten Aufbewahrungsleistungen. Die Depotbank fungiert als Dienstleister für das ICAV und ist als solche nicht verantwortlich für die Erstellung des vorliegenden Dokuments oder die Aktivitäten des ICAV; insofern haftet sie nicht für die im Prospekt enthaltenen Informationen, ausgenommen die relevanten Beschreibungen. Die Depotbank ist an keinen Anlageentscheidungen der ICAV beteiligt. Die vorrangigen Pflichten der Depotbank im Rahmen des Depotbankvertrags und nach Maßgabe der OGAW-Verordnungen sind:
Depotbank. Bank, die für schweizerische kollektive Kapitalanlagen zur Aufbewahrung des Fondsvermögens, für die Ausgaben und Rücknahmen sowie für den Zahlungsverkehr der kollektiven Kapitalanlage zuständig ist. Die Depotbank wacht auch darüber, dass die kollektive Kapitalanlage sich an die ge- setzlichen und nach Fondsvertrag vorgeschriebenen Anlagerichtlinien hält.
Depotbank. Artikel 27