Compliance Musterklauseln
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermei...
Compliance. 14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelun- gen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssi- cherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Ma- nagement nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der in- ternationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verant- wortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weite- re Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ erhältlich.
14.2 Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nach- weist, dass der Gesetzesverstoss soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstössen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
Compliance a. Der Kunde und Agilent garantieren, dass sie berechtigt sind, Geschäfte in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, Regeln, Verordnung, u.Ä. zu tätigen. Der Kunde, der Produkte, Technologie oder technische Daten, die er im Rahmen dieses Vertrags erworben hat, exportiert, reimportiert oder überträgt, übernimmt die gesamte Verantwortung für die Einhaltung der anwendbaren US- Gesetze und aller anderen Gesetze und Vorschriften ("Anwendbare Gesetze") sowie für die Einholung der erforderlichen Exportgenehmigungen. Der Kunde bestätigt, dass er eine eigene Due-Diligence-Überprüfung des Leasingnehmers durchgeführt hat, einschließlich einer Prüfung von dessen finanziellen Lage. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, Produkte, Technologien oder technische Daten nicht an Unternehmen oder Personen zu verkaufen oder auf andere Weise zu übertragen, die auf der „Denied Parties List" und „Specially Designated Nationals and Blocked Persons List" oder in den Anwendbaren Gesetzen als verbotene Empfänger oder eingeschränkte Bestimmungsorte aufgeführt sind, es sei denn, dies wird von der/den zuständigen Regierung(en) entsprechend genehmigt. Agilent kann die Leistung verweigern, wenn der Kunde gegen Anwendbare Gesetze verstößt und kann darüber hinaus die Leistung nach Paragraph 3 dieser Bedingungen auch dann verweigern, wenn bzw. der Leasingnehmer gegen geltende Gesetze oder Verordnungen verstößt. Weitere Informationen über unzulässige Bestimmungsorte für Produkte finden Sie unter - ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇/
b. Agilent ist berechtigt, die Bücher und Aufzeichnungen des Kunden, die sich unmittelbar auf Produkte beziehen, einzusehen und zu prüfen. Der Kunde muss die von Agilent in angemessenem Umfang angeforderten Aufzeichnungen, die entweder 1) direkt für die Transaktionen relevant sind, 2) mit dem Restwert von Produkten zusammenhängen, die Gegenstand eines Rückkaufs durch Agilent sein können oder
Compliance. 16.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Dies beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Beachtung und Einhaltung der anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze und Geldwäschebestimmungen. Zu den verbotenen Verhaltensweisen gehört insbesondere, jemandem, einschließlich Mitarbeitern von HOLBORN, direkt oder indirekt einen Vorteil zu versprechen, anzubieten oder zu gewähren oder Vergünstigung oder einen unberechtigten Vorteil einzufordern oder zu akzeptieren, um Handlungen zu beeinflussen.
16.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung des Oilinvest Verhaltenskodex. Der Oilinvest-Verhaltenskodex ist unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇ einsehbar und kann bei HOLBORN angefordert werden. Etwaige Änderungen des Oilinvest Verhaltenskodex werden auf der Internetseite von HOLBORN veröffentlicht.
16.3. Verletzt der Auftragnehmer eine der in Ziffer 16.1 oder 16.2 genannten Pflichten, so ist HOLBORN berechtigt, die Unterlassung der verletzenden Handlung zu verlangen. Für den Fall, dass die betreffende Verletzung nicht unwesentlich ist und nach Zugang der Aufforderung zur Abhilfe nicht innerhalb einer von HOLBORN gesetzten angemessenen Frist behoben wird, oder für den Fall, dass es zu einem wiederholten Verstoß kommt, ist HOLBORN berechtigt, den von der Vertragsverletzung betroffenen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und Rechte bleibt hiervon unberührt. Eine Frist zur Abhilfe ist nicht erforderlich, sofern HOLBORN ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf einer Frist nicht zumutbar ist oder eine Fristsetzung erkennbar keinen Sinn macht.
Compliance. Der Kunde verpflichtet sich dem Grundsatz der strikten Legalität bei allen Handlungen, Maßnahmen, Verträgen und sonstigen Vorgängen.
Compliance. 10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen des „Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG“ einzuhal- ten. Eine Kopie des Kodex wurde dem Lieferanten ausgehändigt. Der Kodex kann ebenfalls im Internet unter „▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇“ aufgerufen und eingesehen werden.
10.2 Zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG wird der Lie- ferant auf Aufforderung durch den Besteller entsprechende Daten zur Verfügung stellen oder eine Eigenauditie- rung durchführen.
10.3 Wenn der Besteller den begründeten Verdacht hat, dass der Lieferant in schwerwiegender Weise gegen die Best- immungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG verstößt, kann der Besteller oder ein von ihm beauf- tragter Dritter Audits in den Geschäftsräumen des Lieferanten durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG zu überprüfen. Der Besteller unternimmt alle vertretbaren Be- mühungen um sicherzustellen, dass die Audits unter Beachtung der anwendbaren Datenschutz- und sonstiger Vorschriften in einer Art und Weise durchgeführt werden, dass sie weder zu gravierenden Störungen des Be- triebsablaufs führen noch gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen des Lieferanten mit Dritten verstoßen. Der Liefe- rant verpflichtet sich, bei der Durchführung von ▇▇▇▇▇▇ in zumutbarer Weise zu kooperieren. Die ihr bei der Durch- führung von Audits entstehenden Kosten trägt jede Partei selbst.
10.4 Wenn der Lieferant in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG verstößt und den Verstoß trotz Aufforderung durch den Besteller nicht abstellt, kann der Besteller zu- sätzlich zu anderen dem Besteller zustehenden Rechten, den Vertrag und jede Bestellung fristlos kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
10.5 Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere, aber nicht beschränkt darauf, vor, bei Zwangs- oder Kinderar- beit, Korruption und Bestechung sowie bei Verstoß gegen die Umweltbestimmungen des Verhaltenskodex für Lie- feranten der Linde AG.
Compliance. 1 Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Besteller weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Besteller keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
Compliance. Die im „Verhaltenskodex der voestalpine AG“ sowie dem darauf beruhenden „Verhaltenskodex für voestalpine- Geschäftspartner“ definierten Grundsätze und Leitlinien für ein nachhaltiges, ethisch/moralisch und rechtlich einwandfreies Verhalten im Geschäftsleben sind unter der Internetadresse ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇/▇▇/▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/ in der jeweils gültigen Fassung abrufbar und werden vom Kunden ausdrücklich zur Kenntnis genommen und in ihren grundlegenden Prinzipien und Regelungsinhalte mitgetragen. voestalpine ist im Einzelfall berechtigt, bei evidenten und schwerwiegenden Ver- stößen des Kunden gegen die grundlegenden Prinzipien und Regelungsinhalte der Verhaltenskodizes, welche voestalpine ein weiteres Festhalten an der Geschäftsbeziehung unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und so- hin mit sofortiger Wirkung aufzulösen. voestalpine ist in diesen Fällen vom Kunden für etwaige, hieraus entstehende Schäden und Nachteile schad- und klaglos zu halten.
Compliance. Der*die Kund*in verpflichtet sich, (i) dass sich seine*ihre gesetzl. Vertreter*innen, Mitarbeiter*innen und eingesetzte und/oder beauftragte Subunternehmer*innen an sämtliche geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Anti-Korruptionsvorschriften halten sowie (ii) geeignete Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung der Anti-Korruptionsvorschriften sicherzustellen. Ein Verstoß gegen Anti- Korruptionsvorschriften berechtigt die Post – unbeschadet sonstiger Rücktritts- und Kündigungsrechte – zur fristlosen außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung sowie zur Geltendmachung allfälligerSchadenersatzansprüche
Compliance. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des Code of Conduct. Dieser Code of Conduct ist integrativer Bestandteil gegenständlicher Einkaufsbedingungen und abrufbar auf der Homepage unter ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇▇.
