Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.
Verhalten bei Unfällen Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.
Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.
Vertraulichkeit, Datenschutz 17.1 An von uns überlassenen Ausschreibungsunterlagen, Abbildungen, Formen, Mustern, Designs und Designvorschlägen, Profilen, Zeichnungen, Normenblättern, Druckvorlagen, Lehren, Know-how, Kalkulationen, Werkunterlagen und sonstigen Dokumenten und Unterlagen (nachfolgend: „Unterlagen“) behalten wir uns sich sämtliche Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte wie Patent-, Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sowie Urheberrechte vor. Hierunter fallen insbesondere auch Informationen über Herstellungsverfahren, Rezepturen und Anlagenkonfigurationen. Unterlagen dürfen durch den Lieferanten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Dasselbe gilt für nach den Unterlagen hergestellte Gegenstände. 17.2 Der Lieferant hat unsere Unterlagen und sämtliche von uns erlangten Informationen über unser Geschäft oder unseren Betrieb („Informationen“) vertraulich zu behandeln. 17.3 Der Lieferant darf Informationen nur in Zusammenhang mit und für die Zwecke des mit uns geschlossenen Vertrages verwenden, vervielfältigen und verwerten und nur solchen Personen in seinem Geschäftsbetrieb zugänglich machen, die zum Zwecke der Lieferungen an uns zwingend in deren Nutzung einbezogen werden müssen und die in vergleichbarer Weise zu diesen Regelungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung Informationen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind alle von uns stammenden Informationen unverzüglich vollständig an uns zurückzugeben und , soweit technisch möglich, hiernach zu vernichten. 17.4 Bei jeder Verletzung der Geheimhaltung wird für jeden Verletzungsfall eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,00 fällig. 17.5 Eine Verletzung der Geheimhaltung durch Mitarbeiter, Berater und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten muss sich der Lieferant als eigene Pflichtverletzung zurechnen lassen. 17.6 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt bis zu einer Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung bzw. Abwicklung des Vertrages fort. Sie besteht nicht, soweit Informationen (i) dem Lieferanten bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder später bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht, oder
Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?