Compliance. 10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen des „Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG“ einzuhal- ten. Eine Kopie des Kodex wurde dem Lieferanten ausgehändigt. Der Kodex kann ebenfalls im Internet unter „▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇“ aufgerufen und eingesehen werden. 10.2 Zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG wird der Lie- ferant auf Aufforderung durch den Besteller entsprechende Daten zur Verfügung stellen oder eine Eigenauditie- rung durchführen. 10.3 Wenn der Besteller den begründeten Verdacht hat, dass der Lieferant in schwerwiegender Weise gegen die Best- immungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG verstößt, kann der Besteller oder ein von ihm beauf- tragter Dritter Audits in den Geschäftsräumen des Lieferanten durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG zu überprüfen. Der Besteller unternimmt alle vertretbaren Be- mühungen um sicherzustellen, dass die Audits unter Beachtung der anwendbaren Datenschutz- und sonstiger Vorschriften in einer Art und Weise durchgeführt werden, dass sie weder zu gravierenden Störungen des Be- triebsablaufs führen noch gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen des Lieferanten mit Dritten verstoßen. Der Liefe- rant verpflichtet sich, bei der Durchführung von ▇▇▇▇▇▇ in zumutbarer Weise zu kooperieren. Die ihr bei der Durch- führung von Audits entstehenden Kosten trägt jede Partei selbst. 10.4 Wenn der Lieferant in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG verstößt und den Verstoß trotz Aufforderung durch den Besteller nicht abstellt, kann der Besteller zu- sätzlich zu anderen dem Besteller zustehenden Rechten, den Vertrag und jede Bestellung fristlos kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. 10.5 Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere, aber nicht beschränkt darauf, vor, bei Zwangs- oder Kinderar- beit, Korruption und Bestechung sowie bei Verstoß gegen die Umweltbestimmungen des Verhaltenskodex für Lie- feranten der Linde AG.
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Compliance. 10.1 12.1. Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer korruptions- freien Geschäftswelt. Sie verpflichten sich, korrupte Ver- haltensweisen und andere strafbare Handlungen zu un- terlassen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen. Insbesondere verpflichten sie sich, Vorsorgemaßnahmen gegen die nachfolgend aufge- zählten Fälle schwerer Verfehlungen zu treffen:
a) Straftaten im geschäftlichen Verkehr, insbesondere Geldwäsche, Betrug, Erpressung, Untreue, Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, mittelbare Falschbeurkun-dung, Urkundenunterdrückung sowie wettbewerbsbe- schränkende Absprachen bei Ausschreibungen.
b) Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vor- teilen an in- oder ausländische Beamte, Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichte- te, die bei der Vergabe oder Ausführung von Aufträ- gen mitwirken.
c) Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren bzw. For- dern, Sich Versprechen lassen und Annehmen von Vorteilen gegenüber Geschäftspartnern als Gegenleis- tung für eine unlautere Bevorzugung im nationalen oder internationalen geschäftlichen Verkehr.
d) Der Verrat oder das Sich-Verschaffen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die unbefugte Ver- wertung von Vorlagen.
e) Verstöße gegen das nationale und europäische Wett- bewerbs- und Kartellrecht.
12.2. Als Lieferant von ExOne wird der Lieferant keine Insider- geschäfte tätigen, indem er keine Wertpapiere von ExOne oder von einem mit ExOne i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen kauft oder verkauft, solange dem Lieferan- ten Insiderinformationen zu ExOne oder zu einem mit ExOne i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen vor- liegen, die dem Anlegerpublikum nicht zu Verfügung ste- hen und die die Entscheidung eines Investors beeinflus- sen könnten, Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen.
12.3. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Ausführung der verein- barten Leistungen die Vorschriften des AEntG, MiLoG sowie AÜG in ihrer jeweils gültigen Fassung vollständig einzuhalten. Dabei wird er insbesondere an die von ihm eingesetzten Arbeitnehmer mindestens die Arbeitsbedin- gungen und den Mindestlohn gewähren, an die er auf- grund des AEntG, des MiLoG und AÜG gebunden ist. Auf Anfrage von ExOne wird der Lieferant dies anhand von geeigneten Unterlagen nachweisen.
12.4. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus § 12.1 - § 12.3 kann ExOne den Vertrag außerordentlich kündi- gen und/oder den Lieferanten von der Vergabe zukünfti- ger Aufträge ausschließen.
12.5. Der Lieferant verpflichtet sichsich darüber hinaus, die Bestimmungen des „Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG“ einzuhal- tenCSR (corporate social responsibility) – Ziele zu ökologischer Nachhaltigkeit, Sozial- und Umweltverträglichkeit auch in seiner Lieferkette zu fördern entsprechend dem ZVEI- VDMA-Code of Conduct (Std. Eine Kopie des Kodex wurde dem Lieferanten ausgehändigt. Der Kodex kann ebenfalls im Internet unter „▇▇▇01/2022) oder gleichwertigen Kodizes.▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇“ aufgerufen und eingesehen werden.
10.2 Zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG wird der Lie- ferant auf Aufforderung durch den Besteller entsprechende Daten zur Verfügung stellen oder eine Eigenauditie- rung durchführen.
10.3 Wenn der Besteller den begründeten Verdacht hat, dass der Lieferant in schwerwiegender Weise gegen die Best- immungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG verstößt, kann der Besteller oder ein von ihm beauf- tragter Dritter Audits in den Geschäftsräumen des Lieferanten durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG zu überprüfen. Der Besteller unternimmt alle vertretbaren Be- mühungen um sicherzustellen, dass die Audits unter Beachtung der anwendbaren Datenschutz- und sonstiger Vorschriften in einer Art und Weise durchgeführt werden, dass sie weder zu gravierenden Störungen des Be- triebsablaufs führen noch gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen des Lieferanten mit Dritten verstoßen. Der Liefe- rant verpflichtet sich, bei der Durchführung von ▇▇▇▇▇▇ in zumutbarer Weise zu kooperieren. Die ihr bei der Durch- führung von Audits entstehenden Kosten trägt jede Partei selbst.
10.4 Wenn der Lieferant in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG verstößt und den Verstoß trotz Aufforderung durch den Besteller nicht abstellt, kann der Besteller zu- sätzlich zu anderen dem Besteller zustehenden Rechten, den Vertrag und jede Bestellung fristlos kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
10.5 Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere, aber nicht beschränkt darauf, vor, bei Zwangs- oder Kinderar- beit, Korruption und Bestechung sowie bei Verstoß gegen die Umweltbestimmungen des Verhaltenskodex für Lie- feranten der Linde AG.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Compliance. 10.1 13.1. Der Lieferant verpflichtet sichsich zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen und behördlicher Auflagen an sein Produkt bzw. seine Leistungserbringung. Der Lieferant stellt sicher, dass alle extern bereitgestellten Prozesse, Produkte und Dienstleistungen die Bestimmungen jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des „Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG“ einzuhal- ten. Eine Kopie Ausfuhrlandes, des Kodex wurde Einfuhrlandes und des vom Kunden genannten Bestimmungslandes, sofern sie dem Lieferanten ausgehändigtmitgeteilt werden, erfüllen. Falls spezielle Überwachungsmaßnahmen festlegt wurden, muss der Lieferant sicherstellen, dass diese Überwachung wie gefordert erfolgt und kontinuierlich aufrechterhalten wird – ggf. auch bei Unterlieferanten.
13.2. Der Kodex kann ebenfalls im Internet Lieferant, seine Mitarbeiter und seine Unterlieferanten haben unsere Ethikregeln unter „▇▇▇▇▇://▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ sowie unsere Nachhaltigkeitsgrundsätze unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇“ aufgerufen ▇ zu beachten.
13.3. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns weder im geschäftlichen Verkehr, noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
13.4. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
13.5. Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und eingesehen von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden.
10.2 Zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG 13.6. Der Lieferant wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lie- ferant auf Aufforderung durch den Besteller entsprechende Daten zur Verfügung stellen oder eine Eigenauditie- rung durchführen.
10.3 Wenn der Besteller den begründeten Verdacht hat, dass Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant in schwerwiegender Weise gegen die Best- immungen des Verhaltenskodex Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die die Verantwortung für Lieferanten der Linde AG verstößt, kann der Besteller oder ein von ihm beauf- tragter Dritter Audits in den Geschäftsräumen des Lieferanten durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG zu überprüfen. Der Besteller unternimmt alle vertretbaren Be- mühungen um sicherzustellen, dass die Audits unter Beachtung der anwendbaren Datenschutz- und sonstiger Vorschriften in einer Art und Weise durchgeführt werden, dass sie weder zu gravierenden Störungen des Be- triebsablaufs führen noch gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen des Lieferanten mit Dritten verstoßen. Der Liefe- rant verpflichtet sich, bei der Durchführung von Umwelt betreffen (▇▇▇▇▇▇ in zumutbarer Weise zu kooperieren. Die ihr bei der Durch- führung von Audits entstehenden Kosten trägt jede Partei selbst://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇).
10.4 Wenn 13.7. Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus den Ziffern 13.3 bis 13.6 hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren und in schwerwiegender Weise begründeten Fällen die betroffene Lieferkette offenzulegen. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
13.8. Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG verstößt und Regelungen in den Verstoß trotz Aufforderung durch den Besteller nicht abstellt, kann der Besteller zu- sätzlich zu anderen dem Besteller zustehenden Rechten, den Vertrag und jede Bestellung fristlos kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
10.5 Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere, aber nicht beschränkt darauf, Ziffern 13.3 bis 13.6 behalten wir uns das Recht vor, bei Zwangs- von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder Kinderar- beit, Korruption und Bestechung sowie bei Verstoß gegen die Umweltbestimmungen des Verhaltenskodex für Lie- feranten der Linde AGdiese fristlos zu kündigen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Compliance. 10.1 14.1. Der Lieferant verpflichtet sichsich zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen und behördlicher Auflagen an sein Produkt bzw. seine Leistungserbringung. Der Lieferant stellt sicher, dass alle extern bereitgestellten Prozesse, Produkte und Dienstleistungen die Bestimmungen jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des „Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG“ einzuhal- ten. Eine Kopie Ausfuhrlandes, des Kodex wurde Einfuhrlandes und des vom Kunden genannten Bestimmungslandes, sofern sie dem Lieferanten ausgehändigtmitgeteilt werden, erfüllen. Falls spezielle Überwachungsmaßnahmen festlegt wurden, muss der Lieferant sicherstellen, dass diese Überwachung wie gefordert erfolgt und kontinuierlich aufrechterhalten wird – ggf. auch bei Unterlieferanten.
14.2. Der Kodex kann ebenfalls im Internet Lieferant, seine Mitarbeiter und seine Unterlieferanten haben unsere Ethikregeln unter „▇▇▇▇▇://▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ sowie unsere Nachhaltigkeitsgrundsätze unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇“ aufgerufen ▇ zu beachten.
14.3. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns weder im geschäftlichen Verkehr, noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
14.4. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
14.5. Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und eingesehen von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden.
10.2 Zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG 14.6. Der Lieferant wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lie- ferant auf Aufforderung durch den Besteller entsprechende Daten zur Verfügung stellen oder eine Eigenauditie- rung durchführen.
10.3 Wenn der Besteller den begründeten Verdacht hat, dass Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant in schwerwiegender Weise gegen die Best- immungen des Verhaltenskodex Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die die Verantwortung für Lieferanten der Linde AG verstößt, kann der Besteller oder ein von ihm beauf- tragter Dritter Audits in den Geschäftsräumen des Lieferanten durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG zu überprüfen. Der Besteller unternimmt alle vertretbaren Be- mühungen um sicherzustellen, dass die Audits unter Beachtung der anwendbaren Datenschutz- und sonstiger Vorschriften in einer Art und Weise durchgeführt werden, dass sie weder zu gravierenden Störungen des Be- triebsablaufs führen noch gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen des Lieferanten mit Dritten verstoßen. Der Liefe- rant verpflichtet sich, bei der Durchführung von Umwelt betreffen (▇▇▇▇▇▇ in zumutbarer Weise zu kooperieren. Die ihr bei der Durch- führung von Audits entstehenden Kosten trägt jede Partei selbst://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇).
10.4 Wenn 14.7. Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus den Ziffern 13.3 bis 13.6 hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren und in schwerwiegender Weise begründeten Fällen die betroffene Lieferkette offenzulegen. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
14.8. Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG verstößt und Regelungen in den Verstoß trotz Aufforderung durch den Besteller nicht abstellt, kann der Besteller zu- sätzlich zu anderen dem Besteller zustehenden Rechten, den Vertrag und jede Bestellung fristlos kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
10.5 Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere, aber nicht beschränkt darauf, Ziffern 13.3 bis 13.6 behalten wir uns das Recht vor, bei Zwangs- von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder Kinderar- beit, Korruption und Bestechung sowie bei Verstoß gegen die Umweltbestimmungen des Verhaltenskodex für Lie- feranten der Linde AGdiese fristlos zu kündigen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Compliance. 10.1 17.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen des „im HELLA Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG“ einzuhal- ten. Eine Kopie des Kodex wurde dem und Dienstleister beschriebenen Grundsätze zu beachten und stellt die Einhaltung dieser Grundsätze auch bei den eigenen Lieferanten ausgehändigtund Dienstleistern sicher. Der Kodex kann ebenfalls Verhaltenskodex ist auf der HELLA Homepage verfügbar im Internet unter „Bereich Unternehmen > Einkauf > Einkaufsphilosophie (▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇“ aufgerufen und eingesehen werden.
10.2 Zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG wird der Lie- ferant auf Aufforderung durch den Besteller entsprechende Daten zur Verfügung stellen oder eine Eigenauditie- rung durchführen.
10.3 Wenn der Besteller den begründeten Verdacht hat, dass der Lieferant in schwerwiegender Weise gegen die Best- immungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG verstößt, kann der Besteller oder ein von ihm beauf- tragter Dritter Audits in den Geschäftsräumen des Lieferanten durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG zu überprüfen. Der Besteller unternimmt alle vertretbaren Be- mühungen um sicherzustellen, dass die Audits unter Beachtung der anwendbaren Datenschutz- und sonstiger Vorschriften in einer Art und Weise durchgeführt werden, dass sie weder zu gravierenden Störungen des Be- triebsablaufs führen noch gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen des Lieferanten mit Dritten verstoßen. Der Liefe- rant verpflichtet sich, bei der Durchführung von /▇▇▇▇▇▇ in zumutbarer Weise ▇/▇▇▇▇▇_▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇_▇▇▇▇_▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇). AD000041 2019.07.06)
17.2 Der Lieferant ist verpflichtet, keine Handlungen zu kooperierenbegehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Die ihr bei Bei einem Verstoß hiergegen steht HELLA ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Lieferanten bestehenden Rechtsgeschäfte und der Durch- führung von Audits entstehenden Kosten trägt jede Partei selbstAbbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadet dessen, ist der Lieferant verpflichtet, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit HELLA betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.
10.4 Wenn 17.3 Hat der Lieferant in schwerwiegender Weise gegen im Hinblick auf die Bestimmungen Belieferung mit Waren und / oder Dienstleistungen eine schuldhafte Absprache getroffen, eine abgestimmte Verhaltensweise oder sonstige Verhaltensweise unternommen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne der anwendbaren wettbewerbs- / kartellrechtlichen Regelungen darstellt, so hat der Lieferant 8 % der Netto-Abrechnungssumme des Verhaltenskodex für Lieferanten von diesem Wettbewerbs- / Kartellrechtsverstoß betroffenen Lieferumfanges an HELLA als Schadensersatz zu leisten, soweit der Linde AG verstößt und den Verstoß trotz Aufforderung Lieferant nicht nachweisen kann, dass HELLA kein oder nur ein geringerer Schaden durch den Besteller nicht abstellt, Wettbewerbs- / Kartellrechtsverstoß entstanden ist. Diese Verpflichtung gilt auch im Falle der Erfüllung oder Kündigung der Geschäftsbeziehung oder eines einzelnen Liefervertrages fort. Sonstige oder darüberhinausgehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche von HELLA bleiben hiervon unberührt; insbesondere kann der Besteller zu- sätzlich zu anderen dem Besteller zustehenden Rechten, den Vertrag und jede Bestellung fristlos kündigen bzw. vom Vertrag zurücktretenHELLA gegen entsprechenden Nachweis einen höheren Schaden geltend machen.
10.5 Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere, aber nicht beschränkt darauf, vor, bei Zwangs- oder Kinderar- beit, Korruption und Bestechung sowie bei Verstoß gegen die Umweltbestimmungen des Verhaltenskodex für Lie- feranten der Linde AG.
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Sources: Supply Agreement
Compliance. 10.1 16.1 Der Lieferant muss über eine geeignete Organisation und entsprechende Prozesse in seinem Unternehmen sicherstellen, dass alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit BHTC betreffenden Gesetze und Regelungen eingehalten werden. Er ist insbesondere verpflichtet sichkeine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die Bestimmungen des zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Bei einem Verstoß hiergegen steht BHTC ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Lieferanten bestehenden Rechtsgeschäfte und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Weitergehende Ansprüche von BHTC bleiben hiervon unberührt.
16.2 Als integraler Bestandteil dieser Einkaufsbedingungen gilt der „Verhaltenskodex für Lieferanten und Dienstleister der Linde AGBHTC-Gruppe“ einzuhal- ten. Eine Kopie des Kodex wurde dem Lieferanten ausgehändigt. Der Kodex kann ebenfalls im Internet unter „(abrufbar unter: ▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇/▇▇▇▇▇▇-▇▇▇“ aufgerufen und eingesehen werden.
10.2 Zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG wird der Lie- ferant auf Aufforderung durch den Besteller entsprechende Daten zur Verfügung stellen oder eine Eigenauditie- rung durchführen.
10.3 Wenn der Besteller den begründeten Verdacht hat, dass der Lieferant in schwerwiegender Weise gegen die Best- immungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG verstößt, kann der Besteller oder ein von ihm beauf- tragter Dritter Audits in den Geschäftsräumen des Lieferanten durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG zu überprüfen. Der Besteller unternimmt alle vertretbaren Be- mühungen um sicherzustellen, dass die Audits unter Beachtung der anwendbaren Datenschutz- und sonstiger Vorschriften in einer Art und Weise durchgeführt werden, dass sie weder zu gravierenden Störungen des Be- triebsablaufs führen noch gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen des Lieferanten mit Dritten verstoßen. Der Liefe- rant verpflichtet sich, bei der Durchführung von ▇▇▇▇▇▇ in zumutbarer Weise /▇▇▇▇▇▇▇), der eine wesentliche Voraussetzung für die Aufnahme und Fortführung der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten darstellt. Der Lieferant ist verpflichtet, die im Verhaltenskodex niedergelegten Grundsätze bei seiner Geschäftstätigkeit zu kooperieren. Die ihr bei der Durch- führung von Audits entstehenden Kosten trägt jede Partei selbstbeachten und einzuhalten und hat unaufgefordert jährlich eine Bestätigung beizubringen, dass den Anforderungen aus dem Verhaltenskodex entsprochen wird.
10.4 Wenn der Lieferant in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen des 16.3 BHTC ist berechtigt, den „Verhaltenskodex für Lieferanten und Dienstleister der Linde AG verstößt BHTC-Gruppe“ nach eigenem Ermessen im erforderlichen Umfang anzupassen und den Verstoß trotz Aufforderung durch den Besteller zu überarbeiten. Der geänderte Verhaltenskodex wird Bestandteil dieses Vertrages, soweit der Lieferant der Einbeziehung nicht abstellt, kann innerhalb eines Monats nach Zurverfügungstellung oder Zugänglichmachung des überarbeiteten Verhaltenskodex schriftlich widerspricht. Die Bestätigung der Besteller zu- sätzlich zu anderen dem Besteller zustehenden Rechten, den Vertrag und jede Bestellung fristlos kündigen bzw. vom Vertrag zurücktretenEinhaltung der Anforderungen des geänderten Verhaltenskodex im Rahmen der jährlichen Bestätigung gemäß Ziffer 16.2 gilt ebenfalls als Zustimmung.
10.5 Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere, aber nicht beschränkt darauf, vor, bei Zwangs- oder Kinderar- beit, Korruption und Bestechung sowie bei Verstoß gegen 16.4 Der Lieferant wird BHTC zu Beginn eines jeden Jahres unaufgefordert im erforderlichen Umfang eine Finanzauskunft zur Verfügung stellen. BHTC stellt dem Lieferanten das für die Umweltbestimmungen des Verhaltenskodex für Lie- feranten Zusammenstellung der Linde AGFinanzinformationen gewünschte Format zur Verfügung.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Compliance. 10.1 22.1 Der Lieferant verpflichtet sichist verpflichtet, in jeder Hinsicht die Bestimmungen des „Gesetze und Vorschriften der jeweils anwendbaren Rechtsordnung einzuhalten, darunter unter anderem zum Kartellrecht, zur Korruptionsprävention, zum Datenschutz und zur Ausfuhrkontrolle.
22.2 Der jeweilige Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG“ einzuhal- ten▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ GMBH & CO. Eine Kopie des Kodex wurde dem Lieferanten ausgehändigt. Der Kodex kann ebenfalls im Internet KG, der unter „▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇/downloadbereich abgerufen werden kann oder von ▇▇▇▇▇ auf Anfrage kostenlos übersandt wird, ist Bestandteil des Vertrages. Der Lieferant verpflichtet sich, die Vorgaben des Code of Conduct einzuhalten. Überdies ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche anwendbaren menschenrechtlichen und umweltbezogenen Verbote gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes (LkSG) (nachfolgend zusammen mit dem Lieferantenkodex: „Menschenrechtliche Vorgaben“) zu beachten. Der Lieferant ergreift zur Einhaltung der Menschenrechtlichen Vorgaben alle zumutbaren Maßnahmen und stimmt sich bei Problemen und Unklarheiten mit ▇▇▇▇▇ ab.
22.3 Der Lieferant ist verpflichtet, mit seinen Zulieferern die Einhaltung der Menschenrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren und die Umsetzung und Einhaltung dieser Vorgaben in angemessenem Umfang zu überwachen. Er ist insoweit berechtigt, auch einen eigenen Lieferantenkodex gegenüber seinen Lieferanten zur Anwendung zu bringen, soweit dieser die Menschenrechtlichen Vorgaben erfasst und abdeckt.
22.4 Der Lieferant wird ▇▇▇▇▇ auf deren Verlangen die erforderlichen Informationen liefern, die zur Ermittlung von Risiken im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechtlichen Vorgaben („Risiken“) in der Geschäftsbeziehung zum Lieferanten notwendig sind. Der Lieferant ist verpflichtet, ▇▇▇▇▇ über erkannte Risiken oder Verletzung Menschenrechtlicher Vorgaben im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens sowie im Bereich seiner Zulieferer unverzüglich zu informieren. Hierfür hat der Lieferant auf Verlangen von ▇▇▇▇▇ einen Nachweis in geeigneter Form zu erbringen.
22.5 Soweit ▇▇▇▇▇ dem Lieferanten nach der Risikobewertung Schulungsunterlagen zur Compliance in der Lieferkette nach dem LkSG zur Verfügung stellt, ist der Lieferant verpflichtet, diese Schulungsunterlagen durchzuarbeiten und dies gegenüber ▇▇▇▇▇ zu bestätigen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er im eigenen Unternehmen anderweitig adäquate Schulungen über die Einhaltung Menschenrechtlicher Vorgaben durchführt.
22.6 ▇▇▇▇▇ ist berechtigt, die Einhaltung der Menschenrechtlichen Vorgaben durch ein Audit regelmäßig mit einer Ankündigung von 2 Wochen und bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die Menschenrechtlichen Vorgaben ohne Ankündigung zu überprüfen. Das Audit kann durch ▇▇▇▇▇ oder von ▇▇▇▇▇ beauftragte Sachverständige, die von ▇▇▇▇▇ zur Geheimhaltung verpflichtet werden, soweit diese nicht bereits von Berufs wegen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, während der üblichen Geschäftszeiten unter Wahrung der geltenden Datenschutzgesetze durchgeführt werden. Den Auditoren ist Zutritt zu den Räumlichkeiten des Lieferanten und Zugriff auf die für das Audit notwendigen Unterlagen zu gewähren. Einsicht in die Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten oder vertrauliche Unterlagen Dritter, gegenüber denen der Lieferant zur Geheimhaltung verpflichtet ist, braucht nicht gewährt werden. Der Lieferant hat die vorstehende Ausnahme den Auditoren gegenüber glaubhaft zu machen.
22.7 Das Auditrecht nach vorstehend Ziff. 22.6 beschränkt sich auf Verdachtsfälle, wenn der Lieferant nach einem für das LkSG anerkannten Zertifizierungssystem zertifiziert ist und ▇▇▇▇▇ das Zertifikat bei Vertragsschluss bzw. nach jeder Erneuerung unaufgefordert übermittelt.
22.8 Stellen der Lieferant und/oder SIMON Verstöße oder unmittelbar bevorstehende Verstöße gegen Menschenrechtliche Vorgaben im eigenen Unternehmen des Lieferanten oder bei seinen Zulieferern fest, hat der Lieferant umgehend angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um solche Verstöße zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß zu minimieren. Der Lieferant ist verpflichtet, die Geschäftsbeziehung mit seinem Zulieferer zu beenden, wenn eine schwerwiegende Verletzung Menschenrechtlicher Vorgaben vorliegt, die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt und dem Lieferanten keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen.
22.9 Der Lieferant hat insofern unverzüglich nach Bekanntwerden eines Verstoßes gegen Menschenrechtliche Vorgaben durch sein Unternehmen oder seinen Lieferanten ein Konzept von geeigneten Abhilfemaßnahmen zur Beendigung oder Minimierung an ▇▇▇▇▇ zu übermitteln und dieses auch umzusetzen. Das Konzept muss einen konkreten Zeitplan enthalten. Kommt der Lieferant dieser Pflicht nicht innerhalb einer von ▇▇▇▇▇ gesetzten, angemessenen Frist nach, stellt dies für ▇▇▇▇▇ einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses dar. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant ▇▇▇▇▇ die erfolgreiche Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb einer von ▇▇▇▇▇ gesetzten, angemessenen Frist nachweist oder im Falle schwerwiegender Verstöße des Lieferanten oder seiner Zulieferer gegen Menschenrechtliche Vorgaben die im Konzept vorgesehenen Abhilfemaßnahmen nicht zur Beendigung oder Minimierung von schwerwiegenden Verletzungen oder bevorstehenden schwerwiegenden Verletzungen Menschenrechtlicher Vorgaben führen.
22.10 Soweit der Lieferant eine der vorstehenden nach Ziff. 22.2 bis 22.9 bestehenden Pflichten schuldhaft verletzt, stellt er ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Ansprüchen Dritter sowie von behördlichen Bußgeldern und den Kosten für angeordnete Maßnahmen und/oder Gerichtskosten und sonstiger Verbindlichkeiten insofern und insoweit frei, als diese aufgrund einer solchen Pflichtverletzung gegenüber ▇▇▇▇▇ geltend gemacht werden.
22.11 Die vorstehenden Regelungen der Ziff. 22.2 bis 22.9 und der Code of Conduct stellen keine drittschützenden Regelungen dar und verpflichten ausschließlich den Lieferanten und berechtigen ausschließlich ▇▇▇▇▇. 23 IT – Sicherheit
23.1 Das Informationssicherheits-Managementsystem von ▇▇▇-▇▇ ist gemäß DIN/ISO IEC 27001 zertifiziert. ▇▇▇“ aufgerufen ▇▇ verpflichtet daher den Lieferanten, ein Informationssicherheits- Managementsystem auf der Grundlage der DIN/ISO IEC 27001 (und eingesehen Leitfaden nach DIN/ISO IEC 27002) oder TISAX in der jeweils geltenden Fassung zu unterhalten und so zu organisieren, dass sicherheitsrelevante unverzüglich Vorfälle erkannt werden.
10.2 Zum . Er hat jeden sicherheitsrelevanten Vorfall (insbesondere Hackerangriff, Trojanische Pferde, Viren, Ausspähungen in- oder ausländischer Dienste oder Organisationen) in seinem IT- System zu dokumentieren und dort für zehn Jahre zu speichern. Er erstattet unter Ausschluss jeglichen Leistungsverweigerungsrechts ▇▇▇▇▇ unverzüglich Bericht über jeden sicherheitsrelevanten internen oder externen Vorfall. ▇▇▇▇▇ und der Lieferant bewerten gemeinsam die möglichen Auswirkungen von solchen Vorfällen auf die Wahrung von Betriebsgeheimnissen, der Geheimhaltungspflichten gegenüber Dritten sowie auf die Informationssicherheit und legen Abstellmaßnahmen fest. Können wirksame Abstellmaßnahmen nicht sicher getroffen werden, ist ▇▇▇▇▇ berechtigt, den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten abzubrechen. Das Vorstehende gilt auch, wenn der Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG wird der Lie- ferant auf Aufforderung durch den Besteller entsprechende Daten zur Verfügung stellen oder eine Eigenauditie- rung durchführen.
10.3 Wenn der Besteller den begründeten Verdacht hat, dass der Lieferant in schwerwiegender Weise gegen die Best- immungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG verstößt, kann der Besteller oder ein von ihm beauf- tragter Dritter Audits in den Geschäftsräumen des Lieferanten durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex für Lieferanten der Linde AG zu überprüfen. Der Besteller unternimmt alle vertretbaren Be- mühungen um sicherzustellen, dass die Audits unter Beachtung der anwendbaren Datenschutz- und sonstiger Vorschriften in einer Art und Weise durchgeführt werden, dass sie weder zu gravierenden Störungen des Be- triebsablaufs führen noch gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen des Lieferanten mit Dritten verstoßen. Der Liefe- rant verpflichtet sich, bei der Durchführung IT-Sicherheit von ▇▇▇▇▇▇ in zumutbarer Weise zu kooperieren. Die ihr bei der Durch- führung von Audits entstehenden Kosten trägt jede Partei selbst▇▇▇▇▇ verlangt wird.
10.4 Wenn 23.2 ▇▇▇▇▇ ist berechtigt, die Wirksamkeit der Lieferant in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen des Verhaltenskodex für vom Lieferanten getroffenen Maßnahmen der Linde AG verstößt und den Verstoß trotz Aufforderung IT – Sicherheit zu auditieren oder durch den Besteller nicht abstellt, kann der Besteller zu- sätzlich einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten auditieren zu anderen dem Besteller zustehenden Rechten, den Vertrag und jede Bestellung fristlos kündigen bzwlassen. vom Vertrag zurücktretenDiese Bestimmung gilt entsprechend bei sicherheitsrelevanten Vorfällen bei ▇▇▇▇▇.
10.5 Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere, aber nicht beschränkt darauf, vor, bei Zwangs- oder Kinderar- beit, Korruption 23.3 Bei Produkten für die Automobilindustrie geltend die branchenüblichen Standards der IT- und Bestechung sowie bei Verstoß gegen die Umweltbestimmungen Cybersicherheit (z.B. des Verhaltenskodex für Lie- feranten VDA) in der Linde AGjeweils aktuellen Fassung.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)