Benutzungsbedingungen Musterklauseln

Benutzungsbedingungen. 5.1 Der Kunde erkennt an, dass Genauigkeiten vollständig vom GPS/GNSS-Empfänger des Kunden, dem Standort des GPS/GNSS-Empfängers, der individuellen Emp- fangssituation sowie der Satellitengeometrie und -ver- fügbarkeit abhängen und dass Leica Geosystems dies- bezüglich keine Genauigkeitsgarantien gewähren kann.
Benutzungsbedingungen. (1) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.
Benutzungsbedingungen. Für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur und Einrichtungen des Hafens gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Benutzung der Zugtrassen sowie der sonstigen Anlagen und Einrichtungen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen – Allgemeine Nutzungsbedingungen (NBS-AT) und Besondere Nutzungsbedingungen (NBS-BT) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Benutzungsbedingungen. 1. Termine für Vorbereitungsarbeiten, wie das Abladen und Anbringen von Dekoratio- nen, das Aufstellen von Gegenständen, die Durchführung von Proben sowie das Ent- fernen und Abtransportieren eingebrachter Gegenstände müssen besonders verein- bart sein. Der Mieter ist dafür verantwortlich , daß keinerlei Beschädigungen oder Rückstände verbleiben. Ausbesserungen werden auf seine Kosten durchgeführt.
Benutzungsbedingungen. 12 Anwendbare Vorschriften §13 Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragspartner §14 Nutzungsentgelt §15 Sicherheitsleistung §16 Haftung §17 Gefahren für die Umwelt
Benutzungsbedingungen. 4.1 Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung sind der Ablauf der Veranstaltung und die gewünschte Raumgestaltung bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin, mit dem Vermieter festzulegen.
Benutzungsbedingungen. 2.1 Das EVU besitzt die für die Erbringung seiner Verkehrsleistungen erforderliche behördliche Genehmigung gemäß § 6 AEG oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften. Oder ist im Besitz einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen. Das EVU weist diese Genehmigung dem EIU auf Verlagen nach.
Benutzungsbedingungen. 12 Anwendbare Vorschriften §13 Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien §15 Sicherheitsleistung §16 Haftung §17 Gefahren für die Umwelt § 18 Notfallmanagement § 1 Zweck § 2 Geltungsbereich § 3 Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur im Gelegenheitsverkehr § 4 Inhalt der Anträge auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur § 5 Benutzung der Eisenbahninfrastruktur § 6 Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren § 7 Besitz von Genehmigungen und Nachweisen § 8 Anforderungen an Schienenfahrzeuge und Ausrüstung § 9 Anforderungen an das Personal § 10 Erwerb der Ortskenntnis § 11 Gestellung von Xxxxxx § 12 Anwendbare Vorschriften § 13 Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien § 14 Nutzungsentgelt § 15 Sicherheitsleistung § 16 Haftung
Benutzungsbedingungen. 8.1. Konten, bei denen es sich nicht um einzelne Konten mit einem alleinigen Kontoinhaber handelt, werden unter den folgenden Bedingungen geführt:
Benutzungsbedingungen a) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt schonend, in eigenüblicher Sorgfalt, zu nutzen. Auftretende Mängel sind dem Ansprechpartner des Kleingartenvereins " Grüne Laube " e.V. unverzüglich zu melden. Aus Fehlnutzung entstandene Kosten (z.B. eingeschlagene Fensterscheiben, zerbrochene Teller, etc.) trägt der Mieter.