Mahnung Musterklauseln

Mahnung. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Mahnung. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss min- destens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforde- rung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.
Mahnung. Vereinsschädigende Handlungen und Maßnahmen des Unternehmens, die gegen die Vereinssatzung und diesen Vertrag verstoßen - Kündigung der Vereinsmitgliedschaft des Unternehmens beim G3+ e.V. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. Das Unternehmen stellt dem G3+ e.V. seine vollständigen Adress- und Kontaktdaten sowie ein Logo in digitaler Form zur Verfügung. Der G3+ e.V. wird auf seiner Homepage, auf verschiedenen Social-Media-Kanälen, in Printmedien und sonstigen werbewirksamen Medien Werbung für den „Grabfeld-Gutschein“ machen und alle Akzeptanzstellen und somit auch das hier betroffene Unternehmen darstellen und bewerben. Das Unternehmen erlaubt dem G3+ e.V. ausdrücklich, die zur Verfügung gestellten Adress- und Kontaktdaten sowie das Unternehmenslogo zu diesem Zwecke zu verwenden. Somit darf der G3+ e.V. alle Kontakt- und personenbezogenen Daten des Unternehmens speichern, verarbeiten und zum Zwecke des „Grabfeld-Gutscheins“ nutzen. Das Unternehmen kann seine Datenfreigabe im Sinne der DSGVO jederzeit widerrufen. Das Unternehmen verpflichtet sich in seinen Verkaufsräumen/Büros/Geschäftsräumen kenntlich zu machen, dass es eine Akzeptanzstelle des „Grabfeld-Gutscheins“ ist. Hierzu werden dem Unternehmen durch den G3+ e.V. verschiedene Werbematerialien zur Verfügung gestellt (z.B. Flyer, Plakate, Aufkleber, etc.). Das Unternehmen verpflichtet sich, mit den ihm durch den G3+ e.V. zur Verfügung gestellten Werbematerialien sorgfältig umzugehen. Das Unternehmen verpflichtet sich, den G3+ e.V. unverzüglich über Änderungen der Adress- und Kontaktdaten, der Firmierung, Namensänderungen oder Änderung der gesetzlichen Vertretungsregelungen zu informieren. Weiterhin achtet das Unternehmen bei der Annahme und Akzeptanz der „Grabfeld- Gutscheine“ auf mögliche Fälschungen und betrügerische Handlungen. Sollte dem Unternehmen diesbezüglich etwas auffallen, informiert es umgehend den G3+ e.V. Der G3+ e.V. übernimmt für betrügerische Handlungen und gefälschte Gutscheine keine Haftung.
Mahnung. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auf- fordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. An Mahnkosten erhebt der Versicherer 5,00 Euro. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Ver- trag die rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Mahnung. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auf- fordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Der Versicherer ist be- rechtigt, je Mahnschreiben eine Kostenpauschale (Mahnge- bühr) in Höhe von fünf Euro zu berechnen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Ver- trag die rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Mahnung. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Ver- sicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffor- dern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zah- lungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah- lungsaufforderung betragen. An Mahnkosten erhebt der Ver- sicherer 5,00 Euro. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Ver- trag die rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Mahnung. Wird eine fällige Rate trotz der durch ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ergriffenen Massnahmen nicht innert 5 Kalendertagen nach Fälligkeit beglichen, sendet ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ dem Darlehensnehmer eine Mahnung zu, in der dieser aufgefordert wird, den fälligen Betrag innert 15 Kalendertagen zu begleichen.
Mahnung. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Te- lef ax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zah- lungsfrist muss mindestens zw ei Wochen ab Zu- gang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur w irksam, w enn der Versi- cherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sow ie der Zinsen und Kosten im Einzel- nen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leis- tungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinw eist. C-1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi- cherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags o- der der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Mahnung. Bei Zahlungsverzug des Kunden wird für jedes Mahnschreiben einer fälligen Rechnung oder eines fälligen Abschlagbetrags eine Mahnge- bühr berechnet. Die Kosten sind in Anlage 1 aufgeführt.
Mahnung. B1-3.2 Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi- cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zah- len. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kos- ten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betra- gen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungs- recht) hinweist. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Ver- trag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.