Common use of Beginn des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Beginn des Versicherungsschutzes. 2.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 3.2 zahlt. Eine im jeweiligen Vertrag vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

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Samples: www.psd-westfalen-lippe.de, sichererbauen.de, www.die-vrbank.de

Beginn des Versicherungsschutzes. 2.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer Sie den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 3.2 zahltAPB zahlen. Eine im jeweiligen Vertrag vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

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Samples: cdn.vergleichen-und-sparen.de, www.jahnundpartner.com, jahnundpartner.com

Beginn des Versicherungsschutzes. 2.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen ange- gebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig Sie die erste Prämie unverzüglich nach Fällig- keit im Sinne von Ziffer 3.2 zahlt. Eine im jeweiligen Vertrag vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt2.3 der Allgemeinen Bedingungen zahlen.

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Samples: www.janitos.de, www.janitos.de, handara.de

Beginn des Versicherungsschutzes. 2.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen vereinbarten Zeitpunkt. Ist kein Zeitpunkt vereinbart, beginnt der Versicherungsschutz mit Abschluss des Vertrags. Der Versicherungsschutz beginnt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 3.2 9.1 zahlt. Eine im jeweiligen Vertrag vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

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Samples: www.neubacher-marine.de, www.neubacher-marine.de

Beginn des Versicherungsschutzes. 2.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen angegebe- nen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 3.2 Ziff. 9.2 a) Satz 2 zahlt. Eine im jeweiligen Vertrag vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

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Samples: www.pferd-versichert.de, www.tierversicherungen-schewe.de

Beginn des Versicherungsschutzes. 2.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein Versicherungs- schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 3.2 § 9 B Absatz 1 zahlt. Eine im jeweiligen Vertrag vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

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Samples: rsv-bedingungen.de

Beginn des Versicherungsschutzes. 2.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 3.2 zahlt. Eine im jeweiligen Vertrag vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

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Samples: www.ruv.de

Beginn des Versicherungsschutzes. 2.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 3.2 § 9 B Absatz 1 Satz 1 zahlt. Eine im jeweiligen Vertrag vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

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Samples: www.sportbund-pfalz.de

Beginn des Versicherungsschutzes. 2.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungs- schutz ist, wenn der Versicherungsnehmer dass Sie den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 3.2 zahltXxxxxx 7.4.1 zahlen. Eine im jeweiligen Vertrag vereinbarte Wartezeit bleibt unberührtunberührt (das heißt: sie gilt in jedem Fall).

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Samples: rsv-bedingungen.de