Common use of Beginn des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Beginn des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzes.

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Beginn des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn)Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) Vertrages und nicht vor Ablauf von im Tarif bezeichneten Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzes.

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Beginn des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) Versicherungs-vertrages und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von Nähere Informationen hierzu finden Sie im § 2 und 3 der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden Teil des VersicherungsschutzesAVB.

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Beginn des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit zu dem im Versicherungs- schein bezeichneten Versicherungsschein genannten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Versicherungsvertrages, insbesondere dem Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von WartezeitenAnnahme- erklärung. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen Diese Regelung gilt auch entsprechend bei Vertragsänderungen. Das heißt, bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 hinzukommende Versicherungsleistungen oder ein erhöhter Leistungsumfang nur für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzesnach Beginn der Vertragsänderung eingetretene Versicherungsfälle.

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Beginn des Versicherungsschutzes. (1a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein Versi- cherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von WartezeitenAnnah- meerklärung). Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten Vertragsänderungen gel- ten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: www.continentale.info, www.concret.de, www.testsiegertarife.de

Beginn des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeitender Wartezeit. Für VersicherungsfälleVersi- cherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ein- getreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versi- cherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten die Wartezeit fällt. Bei Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden hinzu- kommenden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: www.pflegeversicherung-experten.de, www.concret.de

Beginn des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit m it dem im Versicherungs- schein Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch Versicherungsbeginn),jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzes.des

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Samples: kvoptimal.de, content.morgenundmorgen.com

Beginn des Versicherungsschutzes. (1a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein Ver- sicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (VersicherungsbeginnVersi- cherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärungAnnah- meerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes Versiche- rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsvertrages eingetre- tene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden hinzu- kommenden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: www.concret.de, www.testsiegertarife.de

Beginn des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Versicherungsschein bezeich- neten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages Ver- sicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von WartezeitenAnnahmeerklärung). Für Versicherungsfälle, die vor Beginn Be- ginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: www.astra-versicherung.de, www.astra-versicherung.de

Beginn des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines Versicherungsscheins oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten). Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle Versi- cherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossenaus- geschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten die Wartezeit fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: www.devk.de

Beginn des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (VersicherungsbeginnVersi- cherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärungAnnahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn Versicherungsbe- ginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: www.pkv.de

Beginn des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (VersicherungsbeginnVer- sicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärungAnnahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn Versicherungsbe- ginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: www.pkv.de

Beginn des Versicherungsschutzes. (1a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages Versicherungsver- trages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn Versicherungs- beginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: makler.continentale.de

Beginn des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (VersicherungsbeginnVer- sicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärungAnnahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeitender Wartezeit. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten die Wartezeit fällt. Bei Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: www.pkv.de

Beginn des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis - 3 für den hinzukom- menden hinzukommen- den Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: ws.huvecdn.com

Beginn des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines Versicherungsscheins oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeitender Wartezeit. Für VersicherungsfälleVersi- cherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten einge- treten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versiche- rungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten die Wartezeit fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: www.devk.de

Beginn des Versicherungsschutzes. (1) 2.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines Versicherungsscheins oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages sicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden hinzu- kommenden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: www.wgv.de

Beginn des Versicherungsschutzes. (1) Die Versicherungsverträge werden für den vereinbarten Zeitraum geschlossen. Der Versicherungsschutz beginnt – vorbehaltlich gesetzlicher Widerrufsrechte – mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von WartezeitenVersicherungsschein genannten Zeitpunkt. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: www.aidworkerinsurance.com

Beginn des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt Zeit- punkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere ins- besondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärungAnnahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeitender Wartezeit. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes Versiche- rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versicherungs- vertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossenaus- geschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten die Wartezeit fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden hinzukommenden Teil des VersicherungsschutzesVersicherungs- schutzes.

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Samples: www.pkv.de

Beginn des Versicherungsschutzes. (1a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere insbeson- dere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärungAnnahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes Versiche- rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versicherungs- vertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden hinzukommenden Teil des VersicherungsschutzesVersicherungs- schutzes.

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Samples: www.heilpraktikerzusatz-versicherung.de

Beginn des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) Annahmeerklärung). Vor und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen Vertrags- änderungen gelten die Sätze 1 bis 3 und 2 für den hinzukom- menden hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages zulässig; während der Dauer der Versicherung im Basistarif wird der Risikozuschlag nicht erhoben.

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Samples: www.pkv.de