Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Musterklauseln

Kündigung bei mehrjährigen Verträgen. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweili- gen Jahres zugegangen sein.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag dennoch zum ersten eines jeden Monats kündigen - auch bereits im ersten Versicherungsjahr. Die Kündigung muss uns spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin zugegangen sein.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag täglich, erstmals zum Ablauf des dritten Jahres, kündigen. Eine rückwirkende Kün- digung ist nicht möglich.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen. 5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jah- ren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens einen Monat vor dem Ablauf des jew eiligen Jahres zugegan- gen sein. C-2.1.5 Wegf all des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Be- ginn der Versicherung vollständig und dauerhaft w eg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes- ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegf all des Interesses Kenntnis erlangt.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen. Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kün- digen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zu- gegangen sein. Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungs- vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen. Der Vertrag kann bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf fol- genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt werden. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Soweit die Kündigung die Sparten Hausrat, Glas oder Haftpflicht betrifft, kann nur der Vertrag als Ganzes ge- kündigt werden. Eine Kündigung von optional abgeschlossenen Spar- ten (Wohngebäude, Unfall individual, Rechtsschutz, Endlich-Mobil, Assistance) ist zum jeweiligen Ende der Versicherungsperiode möglich, ohne dass der Vertrag als Ganzes gekündigt wird.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht ange- zeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jewei- ligen Versicherungsjahres zugehen.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Ver- sicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgese- henen Zeitpunkt. Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Im- plosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges nur wirk- sam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens einen Mo- nat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zu- lässig war, das Grundstück nicht mit einem Grundpfandrecht belastet war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zu- gestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräu- ßerung oder im Versicherungsfall.