Common use of Beginn des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags und vorbehaltlich 2.2 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit zahlen. Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versicherungsbeginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn (0.00 Uhr), damit keine Xxxxx im Versicherungsschutz entsteht. Für Schäden durch Leitungswasser, Überschwemmung und Rückstau beginnt der Versicherungsschutz bei Neuabschluss einer Versicherung oder bei Einschluss der weiteren Elementargefahren in eine bestehen- de Versicherung erst 14 Tage nach dem im Versicherungsschein oder Nachtrag als Versicherungsbeginn bzw. Änderungstermin angegebe- nen Zeitpunkt. Dies gilt auch für eine möglicherweise zugesagte vor- läufige Deckung.

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Samples: sv-makler.de, sv-makler.de, www.sparkassenversicherung.de

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags und vorbehaltlich 2.2 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunktangege- benen Zeitpunkt – mittags 12 Uhr –, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 11.2 zahlen. Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des VersicherungsbeginnsVersiche- rungsbeginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn (0.00 Uhr)Tagesbeginn, damit keine Xxxxx im Versicherungsschutz entsteht. Für Schäden durch Leitungswasser, Überschwemmung und Rückstau beginnt der Versicherungsschutz bei Neuabschluss einer Versicherung oder bei Einschluss der weiteren Elementargefahren in eine bestehen- de Versicherung erst 14 Tage nach dem im Versicherungsschein oder Nachtrag als Versicherungsbeginn bzw. Änderungstermin angegebe- nen Zeitpunkt. Dies gilt auch für eine möglicherweise zugesagte vor- läufige Deckung.

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Samples: Antrag Gruppen Unfallversicherung Forstliche Zusammenschlüsse Und Verbände, dpolg-sachsen.de

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter ver- späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags und vorbehaltlich 2.2 Einmalbeitrags. Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes (bei Versichererwechsel) zu dem vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunktnicht um 12 Uhr, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit zahlen. Endet bei einem Versichererwechsel sondern bereits um 0 Uhr, sofern die Vorversicherung mit Ablauf um 24 Uhr des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versicherungsbeginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn (0.00 Uhr), damit keine Xxxxx im Versicherungsschutz entsteht. Für Schäden durch Leitungswasser, Überschwemmung und Rückstau beginnt der Versicherungsschutz bei Neuabschluss einer Versicherung oder bei Einschluss der weiteren Elementargefahren in eine bestehen- de Versicherung erst 14 Tage nach dem im Versicherungsschein oder Nachtrag als Versicherungsbeginn bzw. Änderungstermin angegebe- nen Zeitpunkt. Dies gilt auch für eine möglicherweise zugesagte vor- läufige DeckungVortages endet.

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Samples: www.wwk.de, www.wwk.de

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich zu dem im Versiche- rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbe- haltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags und vorbehaltlich 2.2 Einmalbei- trags. Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes (bei Versichererwechsel) zu dem vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunktnicht um 12 Uhr, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit zahlen. Endet bei einem Versichererwechsel sondern bereits um 0 Uhr, sofern die Vorversicherung mit Ablauf um 24 Uhr des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versicherungsbeginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn (0.00 Uhr), damit keine Xxxxx im Versicherungsschutz entsteht. Für Schäden durch Leitungswasser, Überschwemmung und Rückstau beginnt der Versicherungsschutz bei Neuabschluss einer Versicherung oder bei Einschluss der weiteren Elementargefahren in eine bestehen- de Versicherung erst 14 Tage nach dem im Versicherungsschein oder Nachtrag als Versicherungsbeginn bzw. Änderungstermin angegebe- nen Zeitpunkt. Dies gilt auch für eine möglicherweise zugesagte vor- läufige DeckungVortages endet.

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Samples: www.wwk.de, www.wwk.de

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags und vorbehaltlich 2.2 zu dem im Versicherungsschein Versiche- rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, wenn dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit Ablauf von 14 Ta- gen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. Endet Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes (bei einem Versichererwechsel Versichererwechsel) zu vermeiden, beginnt der Ver- sicherungsschutz abweichend von den Angaben im Ver- sicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, sofern die Vorversicherung mit Ablauf um 24 Uhr des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versicherungsbeginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn (0.00 Uhr), damit keine Xxxxx im Versicherungsschutz entsteht. Für Schäden durch Leitungswasser, Überschwemmung und Rückstau beginnt der Versicherungsschutz bei Neuabschluss einer Versicherung oder bei Einschluss der weiteren Elementargefahren in eine bestehen- de Versicherung erst 14 Tage nach dem im Versicherungsschein oder Nachtrag als Versicherungsbeginn bzw. Änderungstermin angegebe- nen Zeitpunkt. Dies gilt auch für eine möglicherweise zugesagte vor- läufige DeckungVorta- ges endet.

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Samples: www.wwk.de

Beginn des Versicherungsschutzes. Vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags und vorbehaltlich 2.2 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erst- beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen. Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versicherungsbeginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn (0.00 Uhr), damit keine Xxxxx im Versicherungsschutz entsteht. Für Schäden durch Leitungswasser, Überschwemmung und Rückstau beginnt der Versicherungsschutz bei Neuabschluss erst ab diesem Zeitpunkt. Informationen zu Wartezeiten sind Abschnitt B 1.1 zu entnehmen. Der Versicherungsschutz kann im Einzelfall auf Grund einer Versicherung vorläufigen Deckungszusage ab dem darin ge- nannten Zeitpunkt in Kraft treten. Diese ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder bei Einschluss der weiteren Elementargefahren in eine bestehen- de Versicherung erst 14 Tage nach dem im Versicherungsschein oder Nachtrag als Versicherungsbeginn bzw. Änderungstermin angegebe- nen Zeitpunkt. Dies gilt auch für eine möglicherweise zugesagte vor- läufige DeckungVorlage des Versicherungsscheins über den end- gültigen Versicherungsschutz endet.

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Samples: www.vwfs.de

Beginn des Versicherungsschutzes. Vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags und vorbehaltlich 2.2 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erst- beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen. Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versicherungsbeginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn (0.00 Uhr), damit keine Xxxxx im Versicherungsschutz entsteht. Für Schäden durch Leitungswasser, Überschwemmung und Rückstau beginnt der Versicherungsschutz bei Neuabschluss erst ab diesem Zeitpunkt. Regelungen zu Wartezeiten sind Abschnitt B 1.1 zu entnehmen. Der Versicherungsschutz kann im Einzelfall auf Grund einer Versicherung vorläufigen Deckungszusage ab dem darin ge- nannten Zeitpunkt in Kraft treten. Diese ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder bei Einschluss der weiteren Elementargefahren in eine bestehen- de Versicherung erst 14 Tage nach dem im Versicherungsschein oder Nachtrag als Versicherungsbeginn bzw. Änderungstermin angegebe- nen Zeitpunkt. Dies gilt auch für eine möglicherweise zugesagte vor- läufige DeckungVorlage des Versicherungsscheins über den end- gültigen Versicherungsschutz endet.

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Samples: www.gothaer.de

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags und vorbehaltlich 2.2 Einmalbeitrags. Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes (bei Versichererwechsel) zu dem vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunktnicht um 12 Uhr, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit zahlen. Endet bei einem Versichererwechsel sondern bereits um 0 Uhr, sofern die Vorversicherung mit um 24 Uhr des Vortages endet. Der Versicherungsschutz umfasst Schadenereignisse, die zwischen Beginn und Ablauf des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versicherungsbeginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn (0.00 Uhr), damit keine Xxxxx im Versicherungsschutz entsteht. Für Schäden durch Leitungswasser, Überschwemmung und Rückstau beginnt der Versicherungsschutz bei Neuabschluss einer Versicherung oder bei Einschluss der weiteren Elementargefahren in eine bestehen- de Versicherung erst 14 Tage nach dem im Versicherungsschein oder Nachtrag als Versicherungsbeginn bzw. Änderungstermin angegebe- nen Zeitpunkt. Dies gilt auch für eine möglicherweise zugesagte vor- läufige DeckungVersicherungsvertrages eingetreten sind.

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Samples: www.wwk.de

Beginn des Versicherungsschutzes. 1.1 Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich zu dem im Versiche- rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbe- haltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags und vorbehaltlich 2.2 Einmalbei- trags. Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes (bei Versichererwechsel) zu dem vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunktnicht um 12 Uhr, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit zahlen. Endet bei einem Versichererwechsel sondern bereits um 0 Uhr, sofern die Vorversicherung mit Ablauf um 24 Uhr des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versicherungsbeginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn (0.00 Uhr), damit keine Xxxxx im Versicherungsschutz entsteht. Für Schäden durch Leitungswasser, Überschwemmung und Rückstau beginnt der Versicherungsschutz bei Neuabschluss einer Versicherung oder bei Einschluss der weiteren Elementargefahren in eine bestehen- de Versicherung erst 14 Tage nach dem im Versicherungsschein oder Nachtrag als Versicherungsbeginn bzw. Änderungstermin angegebe- nen Zeitpunkt. Dies gilt auch für eine möglicherweise zugesagte vor- läufige DeckungVortages endet.

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Samples: www.wwk.de