Angebot. 2.1. Die Abgabe des Angebots des Anbieters erfolgt – für PALM kostenlos und unverbindlich – auf der Grundlage der von PALM vorgegebenen Ausschreibung- und Vertragsunterlagen, ins- besondere den vorgegebenen technischen Spezifikationen. Der Anbieter hat sich mit seinem Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. 2.2. Der Anbieter hat bei Abgabe seines Angebotes darauf zu achten, dass es mit Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift versehen ist, alle verlangten Preise, Angaben und Erklärungen enthalten sind, keine Zusätze oder Streichungen in einem angefragten Leistungsverzeichnis, den An- lagen und Bedingungen enthalten sind. Zusätze oder Streichungen werden auch ohne Widerspruch PALMs nicht Vertragsbestandteil. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote (Alternativ Angebote) müssen auf besonderer Anlage unterbreitet werden. Es muss ein genauer Beschrieb der Alternativangebote vorhanden sein. 2.3. Der Anbieter ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 12 Wochen ab Zugang des Angebotes bei PALM gebunden. 2.4. Ergänzende zu § 1 VOB/A gilt folgendes: 2.4.1. Alle Nebenleistungen gemäß der VOB/C und ferner Leistungen und Aufwendungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, ferner auch die hierauf bezogenen Gebühren für behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Abnahmen sowie ge- werbliche Schutzrechte sind in die Angebotspreise einzukalkulieren. 2.4.2. Der AN verpflichtet sich auf Verlangen von PALM eine Urkalkulation (Auftragskalkulation) in verschlossenem Umschlag zu hinterlegen. Diese ist vom AN innerhalb von 7 Kalendertagen nach Verlagen von PALM zu übersenden. In der Urkalkulation ist folgendes auszuweisen und auf Verlangen von PALM schriftlich zu erläutern: Je Leistungsposition sind die Einzelkosten der Teilleistungen (kurz: EKT) mindestens in folgende Kostenarten zu untergliedern: ,,Lohnkosten, Gerätekosten, Materialkos- ten, Fremdleistungskosten, sonstige Kosten". Die Herleitung und etwaige schriftliche Erläuterung der prozentualen Zuschläge er- folgt getrennt für die Deckungsbeiträge der Allgemeinen Geschäftskosten (kurz: AGK), für das Wagnis und den Gewinn (kurz: WuG) und für die Baustellengemein- kosten (kurz: BGK). Baustellengemeinkosten: Kalkulatorische Herleitung des auf die EKT umgelegten Be- trags der BGK im Rahmen eines vom AN selbst zu erstellenden BGK- Leistungsverzeichnisses. Im BGK-Leistungsverzeichnis bzw. in den hierzu beigeleg- ten weiteren schriftlichen Erläuterungen muss die jeweilige Kosteneigenschaft (etwa einmalig, mengenabhängig, umsatzabhängig, zeitabhängig, oder nach spezieller Vor- gabe des PALM) der kalkulierten BGK ablesbar sein. Bei Bedarf, etwa im Falle der Lösung von Streitfragen wie z. B. bei der Vergütungs- anpassung, der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Vertrags oder der Ermittlung eines Entschädigungsanspruchs, hat der AN auf Anforderung von PALM die Herlei- tung und Berechnung der EKT und der BGK weiter zu detaillieren. Etwaige Änderungen gegenüber der Angebotskalkulation sind in der Urkalkulation kenntlich zu machen und nachvollziehbar zu erläutern. PALM ist jederzeit berechtigt einen gemeinsa- men Prüftermin zu verlangen, in dem beide Parteien die Urkalkulation auf Korrektheit prüfen. Nimmt der AN trotz rechtzeitiger Einladung des PALM daran nicht teil, darf der PALM die Urkalkulation alleine öffnen. Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass der PALM die Urkal- kulation - nach vorheriger Ankündigung, Terminmitteilung und dem AN eröffneter Teilnah- memöglichkeit - öffnen darf, wenn die Kenntnis der Urkalkulation zur Lösung von Streitfra- gen, wie z.B. bei der Vergütung oder der Abrechnung eines vorzeitigen beendeten Vertrages notwendig wird. Bei nicht rechtzeitig übersandter oder nicht den Anforderungen entsprechen- der Urkalkulation kann sich der AN nicht auf§ 650c Abs. 2 Satz 2 BGB berufen. 2.5. Der AN hat unter den Voraussetzungen des § 48 EStG mit Angabe des Angebotes eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG in lesbarer Kopie bzw. bei auftragsbezogener Bescheinigung im Original vorzulegen. Andernfalls kann das Angebot im weiteren Vergabe- verfahren keine Berücksichtigung finden. Über einen etwaigen Widerruf einer gültigen Frei- stellungsbescheinigung hat der AN PALM unverzüglich zu unterrichten.
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Sources: Bestellbedingungen Bau
Angebot. 2.14.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
4.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.
4.3 Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die Abgabe von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Angebots des Anbieters erfolgt – für PALM kostenlos und unverbindlich – auf der Grundlage der von PALM vorgegebenen Ausschreibung- und Vertragsunterlagen, ins- besondere den vorgegebenen technischen Spezifikationen. Der Anbieter hat sich mit seinem Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen Leistungsverzeichnisses ist hierauf ausdrücklich hinzuweisenallein verbindlich.
2.2. Der Anbieter hat bei Abgabe seines Angebotes darauf 4.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu achten, dass es mit Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift versehen ist, alle verlangten Preise, Angaben und Erklärungen enthalten sind, keine Zusätze oder Streichungen in einem angefragten Leistungsverzeichnis, den An- lagen und Bedingungen enthalten sind. Zusätze oder Streichungen werden auch ohne Widerspruch PALMs nicht Vertragsbestandteil. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote (Alternativ Angebote) dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
4.5 Alle Eintragungen müssen auf besonderer Anlage unterbreitet werden. Es muss ein genauer Beschrieb der Alternativangebote vorhanden dokumentenecht sein.
2.34.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen.
4.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Anbieter Umsatzsteuerbetrag ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 12 Wochen ab Zugang unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes bei PALM gebunden.
2.4hinzuzufügen. Ergänzende zu § 1 VOB/A gilt folgendes:
2.4.1. Alle Nebenleistungen gemäß der VOB/C und ferner Leistungen und AufwendungenEs werden nur Preisnachlässe gewertet, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, ferner auch die hierauf bezogenen Gebühren für behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Abnahmen sowie ge- werbliche Schutzrechte sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
2.4.2. Der AN verpflichtet sich auf Verlangen von PALM eine Urkalkulation (Auftragskalkulation) in verschlossenem Umschlag zu hinterlegen. Diese ist vom AN innerhalb von 7 Kalendertagen nach Verlagen von PALM zu übersenden. In der Urkalkulation ist folgendes auszuweisen und auf Verlangen von PALM schriftlich zu erläutern: Je Leistungsposition sind die Einzelkosten der Teilleistungen (kurz: EKT) mindestens in folgende Kostenarten zu untergliedern: ,,Lohnkosten, Gerätekosten, Materialkos- ten, Fremdleistungskosten, sonstige Kosten". Die Herleitung und etwaige schriftliche Erläuterung der prozentualen Zuschläge er- folgt getrennt für die Deckungsbeiträge der Allgemeinen Geschäftskosten (kurz: AGK), für das Wagnis und den Gewinn (kurz: WuG) und für die Baustellengemein- kosten (kurz: BGK). Baustellengemeinkosten: Kalkulatorische Herleitung des - ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die EKT umgelegten Be- trags Abrechnungssumme gewährt werden und - an der BGK im Rahmen eines vom AN selbst Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu erstellenden BGK- Leistungsverzeichnisses. Im BGK-Leistungsverzeichnis bzw. in den hierzu beigeleg- ten weiteren schriftlichen Erläuterungen muss die jeweilige Kosteneigenschaft (etwa einmalig, mengenabhängig, umsatzabhängig, zeitabhängig, oder nach spezieller Vor- gabe wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des PALM) der kalkulierten BGK ablesbar sein. Bei Bedarf, etwa Angebotes und werden im Falle Fall der Lösung von Streitfragen wie z. B. bei der Vergütungs- anpassung, der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Vertrags oder der Ermittlung eines Entschädigungsanspruchs, hat der AN auf Anforderung von PALM die Herlei- tung und Berechnung der EKT und der BGK weiter zu detaillieren. Etwaige Änderungen gegenüber der Angebotskalkulation sind in der Urkalkulation kenntlich zu machen und nachvollziehbar zu erläutern. PALM ist jederzeit berechtigt einen gemeinsa- men Prüftermin zu verlangen, in dem beide Parteien die Urkalkulation auf Korrektheit prüfen. Nimmt der AN trotz rechtzeitiger Einladung des PALM daran nicht teil, darf der PALM die Urkalkulation alleine öffnen. Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass der PALM die Urkal- kulation - nach vorheriger Ankündigung, Terminmitteilung und dem AN eröffneter Teilnah- memöglichkeit - öffnen darf, wenn die Kenntnis der Urkalkulation zur Lösung von Streitfra- gen, wie z.B. bei der Vergütung oder der Abrechnung eines vorzeitigen beendeten Vertrages notwendig wird. Bei nicht rechtzeitig übersandter oder nicht den Anforderungen entsprechen- der Urkalkulation kann sich der AN nicht auf§ 650c Abs. 2 Satz 2 BGB berufenAuftragserteilung Vertragsinhalt.
2.5. Der AN hat unter den Voraussetzungen des § 48 EStG mit Angabe des Angebotes eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG in lesbarer Kopie bzw. bei auftragsbezogener Bescheinigung im Original vorzulegen. Andernfalls kann das Angebot im weiteren Vergabe- verfahren keine Berücksichtigung finden. Über einen etwaigen Widerruf einer gültigen Frei- stellungsbescheinigung hat der AN PALM unverzüglich zu unterrichten.
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Sources: Bewerbungs Und Vergabebedingungen Für Bauleistungen
Angebot. 2.11.1 Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausnahmsweise ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind und eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen sind rechtlich verbindliche Angebote zum Vertragsabschluss. Eine Bestellung gilt erst als angenommen und der Umfang der Lieferung als festgelegt, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist, was auch durch einen Lieferschein oder eine Rechnung geschehen kann. Für die Annahme einer Bestellung hat der Lieferer 14 Tage nach Zugang der Bestellung Zeit. Bei Bestellung zur sofortigen Lieferung, auch mündlich oder telefonisch, gelten die Lieferbedingungen des Lieferers als vereinbart; hierbei gilt der Lieferschein oder die Rechnung als Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen des vereinbarten Lieferumfangs sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden sind. Zur Wahrung der Textform genügt auch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail.
1.2 Die Abgabe zu dem Angebot des Angebots des Anbieters erfolgt Lieferers gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – für PALM kostenlos auch in elektronischer Form – (nachfolgend "Informationen") behält sich der Lieferer das uneingeschränkte Eigentums- und unverbindlich – auf Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, verwertet, vervielfältigt oder verändert werden, soweit der Grundlage der von PALM vorgegebenen Ausschreibung- und Vertragsunterlagen, ins- besondere den vorgegebenen technischen SpezifikationenLieferer dem nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt. Der Anbieter Besteller hat sich mit seinem Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage Informationen ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu halten. Im Falle von Abweichungen ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
2.2. Der Anbieter hat bei Abgabe seines Angebotes darauf zu achten, dass es mit Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift versehen ist, alle verlangten Preise, Angaben und Erklärungen enthalten sind, keine Zusätze oder Streichungen in einem angefragten Leistungsverzeichnis, den An- lagen und Bedingungen enthalten sind. Zusätze oder Streichungen werden auch ohne Widerspruch PALMs nicht Vertragsbestandteil. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote (Alternativ Angebote) müssen auf besonderer Anlage unterbreitet werden. Es muss ein genauer Beschrieb der Alternativangebote vorhanden sein.
2.3. Der Anbieter ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 12 Wochen ab Zugang des Angebotes bei PALM gebunden.
2.4. Ergänzende zu § 1 VOB/A gilt folgendes:
2.4.1. Alle Nebenleistungen gemäß der VOB/C und ferner Leistungen und Aufwendungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, ferner auch die hierauf bezogenen Gebühren für behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Abnahmen sowie ge- werbliche Schutzrechte sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
2.4.2. Der AN verpflichtet sich auf Verlangen von PALM eine Urkalkulation (Auftragskalkulation) in verschlossenem Umschlag zu hinterlegen. Diese ist vom AN innerhalb von 7 Kalendertagen nach Verlagen von PALM zu übersenden. In der Urkalkulation ist folgendes auszuweisen verwenden und auf Verlangen von PALM schriftlich des Lieferers vollständig an diesen zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu erläutern: Je Leistungsposition sind die Einzelkosten der Teilleistungen vernichten (kurz: EKT) mindestens in folgende Kostenarten bzw. zu untergliedern: ,,Lohnkosten, Gerätekosten, Materialkos- ten, Fremdleistungskosten, sonstige Kosten". Die Herleitung und etwaige schriftliche Erläuterung der prozentualen Zuschläge er- folgt getrennt für die Deckungsbeiträge der Allgemeinen Geschäftskosten (kurz: AGKlöschen), für das Wagnis und den Gewinn (kurz: WuG) und für soweit die Baustellengemein- kosten (kurz: BGK). Baustellengemeinkosten: Kalkulatorische Herleitung des auf die EKT umgelegten Be- trags der BGK Informationen von ihm im Rahmen eines vom AN selbst ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht mehr benötigt werden. Der Besteller hat dem Lieferer auf dessen Anforderung die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu erstellenden BGK- Leistungsverzeichnisses. Im BGK-Leistungsverzeichnis bestätigen bzw. in darzulegen, welche der Informationen er aus welchen Gründen noch benötigt.
1.3 Der schriftliche Vertrag, einschließlich dieser Lieferbedingungen und der Angebotsbestätigung gibt die zwischen Lieferer und Besteller getroffenen Abreden vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Lieferers sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden zwischen Lieferer und Besteller werden durch den hierzu beigeleg- ten weiteren schriftlichen Erläuterungen muss die jeweilige Kosteneigenschaft (etwa einmaligVertrag ersetzt, mengenabhängig, umsatzabhängig, zeitabhängig, oder nach spezieller Vor- gabe des PALM) der kalkulierten BGK ablesbar sein. Bei Bedarf, etwa soweit sich im Falle der Lösung von Streitfragen wie z. B. bei der Vergütungs- anpassung, der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Vertrags oder der Ermittlung eines Entschädigungsanspruchs, hat der AN auf Anforderung von PALM die Herlei- tung und Berechnung der EKT und der BGK weiter zu detaillieren. Etwaige Änderungen gegenüber der Angebotskalkulation sind in der Urkalkulation kenntlich zu machen und nachvollziehbar zu erläutern. PALM ist jederzeit berechtigt einen gemeinsa- men Prüftermin zu verlangen, in dem beide Parteien die Urkalkulation auf Korrektheit prüfen. Nimmt der AN trotz rechtzeitiger Einladung des PALM daran Einzelfall nicht teil, darf der PALM die Urkalkulation alleine öffnen. Weiterhin besteht Einigkeit darüberergibt, dass der PALM die Urkal- kulation - nach vorheriger Ankündigung, Terminmitteilung und dem AN eröffneter Teilnah- memöglichkeit - öffnen darf, wenn die Kenntnis der Urkalkulation zur Lösung von Streitfra- gen, wie z.B. bei der Vergütung oder der Abrechnung eines vorzeitigen beendeten Vertrages notwendig wird. Bei nicht rechtzeitig übersandter oder nicht den Anforderungen entsprechen- der Urkalkulation kann sich der AN nicht auf§ 650c Abs. 2 Satz 2 BGB berufensie verbindlich gelten sollen.
2.5. Der AN hat unter den Voraussetzungen des § 48 EStG mit Angabe des Angebotes eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG 1.4 Mit Ausnahme unserer Geschäftsführer, Prokuristen und unserer dem Besteller ausdrücklich als Ansprechpartner benannten anderen Angestellten – jeweils in lesbarer Kopie bzw. bei auftragsbezogener Bescheinigung im Original vorzulegen. Andernfalls kann das Angebot im weiteren Vergabe- verfahren keine Berücksichtigung finden. Über einen etwaigen Widerruf einer gültigen Frei- stellungsbescheinigung hat der AN PALM unverzüglich vertretungsberechtigter Konstellation – sind unsere Angestellten nicht befugt, Verträge abzuschließen, Abweichungen zu unterrichtendiesen Lieferbedingungen zu vereinbaren, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien oder sonstige Garantien zu geben oder individuelle schriftliche oder mündliche Abreden zu treffen oder sonstige Zusagen zu geben.
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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen
Angebot. 2.1. Die Abgabe 2.1 Angebote des Angebots des Anbieters erfolgt – für PALM kostenlos und unverbindlich – auf der Grundlage der von PALM vorgegebenen Ausschreibung- und Vertragsunterlagen, ins- besondere den vorgegebenen technischen Spezifikationen. Der Anbieter hat sich mit seinem Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen ist hierauf ausdrücklich hinzuweisenVerkäufers gelten freibleibend.
2.2. 2.2 Der Anbieter hat bei Abgabe seines Angebotes darauf zu achtenVertrag gilt als geschlossen, dass es mit Datum, Firmenstempel wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
2.3 Sämtliche Angebots- und rechtsverbindlicher Unterschrift versehen ist, alle verlangten Preise, Angaben und Erklärungen enthalten sind, keine Zusätze oder Streichungen in einem angefragten Leistungsverzeichnis, den An- lagen und Bedingungen enthalten sind. Zusätze oder Streichungen werden auch Projektunterlagen dürfen ohne Widerspruch PALMs nicht Vertragsbestandteil. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote (Alternativ Angebote) müssen auf besonderer Anlage unterbreitet Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Es muss ein genauer Beschrieb der Alternativangebote vorhanden sein.
2.3. Der Anbieter ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 12 Wochen ab Zugang des Angebotes bei PALM gebunden.
2.4. Ergänzende zu § 1 VOB/A gilt folgendes:
2.4.1. Alle Nebenleistungen gemäß der VOB/C Sie können jederzeit zurückgefordert werden und ferner Leistungen und Aufwendungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, ferner auch die hierauf bezogenen Gebühren für behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Abnahmen sowie ge- werbliche Schutzrechte sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
2.4.2. Der AN verpflichtet sich auf Verlangen von PALM eine Urkalkulation (Auftragskalkulation) in verschlossenem Umschlag zu hinterlegen. Diese ist vom AN innerhalb von 7 Kalendertagen nach Verlagen von PALM zu übersenden. In der Urkalkulation ist folgendes auszuweisen und auf Verlangen von PALM schriftlich zu erläutern: Je Leistungsposition sind die Einzelkosten der Teilleistungen (kurz: EKT) mindestens in folgende Kostenarten zu untergliedern: ,,Lohnkosten, Gerätekosten, Materialkos- ten, Fremdleistungskosten, sonstige Kosten". Die Herleitung und etwaige schriftliche Erläuterung der prozentualen Zuschläge er- folgt getrennt für die Deckungsbeiträge der Allgemeinen Geschäftskosten (kurz: AGK), für das Wagnis und den Gewinn (kurz: WuG) und für die Baustellengemein- kosten (kurz: BGK). Baustellengemeinkosten: Kalkulatorische Herleitung des auf die EKT umgelegten Be- trags der BGK im Rahmen eines vom AN selbst zu erstellenden BGK- Leistungsverzeichnisses. Im BGK-Leistungsverzeichnis bzw. in den hierzu beigeleg- ten weiteren schriftlichen Erläuterungen muss die jeweilige Kosteneigenschaft (etwa einmalig, mengenabhängig, umsatzabhängig, zeitabhängig, oder nach spezieller Vor- gabe des PALM) der kalkulierten BGK ablesbar sein. Bei Bedarf, etwa im Falle der Lösung von Streitfragen wie z. B. bei der Vergütungs- anpassung, der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Vertrags oder der Ermittlung eines Entschädigungsanspruchs, hat der AN auf Anforderung von PALM die Herlei- tung und Berechnung der EKT und der BGK weiter zu detaillieren. Etwaige Änderungen gegenüber der Angebotskalkulation sind in der Urkalkulation kenntlich zu machen und nachvollziehbar zu erläutern. PALM ist jederzeit berechtigt einen gemeinsa- men Prüftermin zu verlangen, in dem beide Parteien die Urkalkulation auf Korrektheit prüfen. Nimmt der AN trotz rechtzeitiger Einladung des PALM daran nicht teil, darf der PALM die Urkalkulation alleine öffnen. Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass der PALM die Urkal- kulation - nach vorheriger Ankündigung, Terminmitteilung und dem AN eröffneter Teilnah- memöglichkeit - öffnen darfVerkäufer sofort zurückzustellen, wenn die Kenntnis der Urkalkulation zur Lösung von Streitfra- genBestellung anderweitig erteilt wird.
2.4 Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnlichen Genehmigungen eingeholt werden müssen, die für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages erforderlich sind (wie z.B. bei der Vergütung Baugenehmigungen, etc.), so muß die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder der Abrechnung eines vorzeitigen beendeten Vertrages notwendig wirdGenehmigungen rechtzeitig zu erhalten. Bei Seitens des Verkäufers werden Haftungsansprüche, welche daraus entstehen, daß die Käufer die entsprechenden Berechtigungen nicht rechtzeitig übersandter oder nicht den Anforderungen entsprechen- der Urkalkulation kann sich der AN nicht auf§ 650c Abs. 2 Satz 2 BGB berufenbeibringen, ausdrücklich ausgeschlossen.
2.5. Der AN hat unter den Voraussetzungen 2.5 Insofern die Verkäuferin Subunternehmerin ist, gelten die Bestimmungen des § 48 EStG mit Angabe des Angebotes 1170 b ABGB. Insoweit die Sicherstellung nicht in Bargeld erfolgt, wird vom Käufer zustimmend zur Kenntnis genommen, daß er eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG in lesbarer Kopie bzwauf die Verkäuferin lautende Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstituts auf sein Kosten zu erwirken hat, die innerhalb der gesetzten Frist jederzeit durch die Käuferin abrufbar ist, ohne daß die ausstellende Bank den Rechtsgrund zu prüfen berechtigt ist. bei auftragsbezogener Bescheinigung Andere Sicherstellungen als Bargeld oder Bankgarantie werden zwischen den Parteien ausgeschlossen. Als die im Original vorzulegenAbsatz 2 des § 1170 b ABGB genannte Sicherstellungsfrist vereinbaren die Vertragsparteien 14 Tage ab Vertragsannahme durch die Käuferin.
2.6 Die in Katalogen, Prospekten und dgl. Andernfalls kann das Angebot im weiteren Vergabe- verfahren keine Berücksichtigung findenenthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2.7 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
2.8 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. Über einen etwaigen Widerruf einer gültigen Frei- stellungsbescheinigung hat der AN PALM unverzüglich zu unterrichtenstets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
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Angebot. 2.12.1 Die VERKÄUFERangebote sind für SONNTAG kostenfrei. Die Abgabe des Angebots des Anbieters erfolgt – für PALM kostenlos und unverbindlich – Aus den VERKÄUFERangeboten folgen keinerlei Verpflichtungen auf der Grundlage der Seiten von PALM vorgegebenen Ausschreibung- und Vertragsunterlagen, ins- besondere den vorgegebenen technischen SpezifikationenSONNTAG. Der Anbieter VERKÄUFER hat sich mit in seinem Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der SONNTAG-Anfrage zu haltenhalten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich schriftlich auf solche hinzuweisen. Hat der VERKÄUFER gegenüber der SONNTAG-Anfrage eine technisch oder wirtschaftlich günstigere Lösung, wird er SONNTAG darauf ebenfalls hinweisen und diese Lösung zusätzlich anbieten.
2.2 Stellt der VERKÄUFER während oder nach der jeweiligen SONNTAG-Bestellung, aber vor Warenlieferung bzw. der letzten Warenteillieferung, einem anderen Kunden für die gleiche oder eine geringere Menge der Bestellware günstigere Preise oder Zahlungsvergünstigungen anderer Art (z.B. Skonto, Prämien Zahlungsfristen) in Rechnung, so kann SONNTAG gleiche Preise verlangen.
2.3 Sofern nicht abweichend geregelt, verstehen sich die vom VERKÄUFER angebotenen Preise inkl. Steuern, Verpackung, Transport, LKW, Kran, Entladung, Leihgebinde und Lagerung.
2.4 Eine Bestellung bzw. Bestelländerung von SONNTAG gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe als verbindlich. Im Falle von Abweichungen einer mündlichen oder telefonischen Bestellung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
2.2eine gegenseitige schriftliche Bestätigung erforderlich, es sei denn, im Einzelfall wurde etwas anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart. Der Anbieter hat bei Abgabe seines Angebotes darauf zu achten, dass es mit Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift versehen ist, alle verlangten Preise, Angaben und Erklärungen enthalten sind, keine Zusätze Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Streichungen in einem angefragten Leistungsverzeichnis, den An- lagen und Bedingungen enthalten sind. Zusätze oder Streichungen werden auch ohne Widerspruch PALMs nicht Vertragsbestandteil. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote (Alternativ Angebote) müssen auf besonderer Anlage unterbreitet werden. Es muss ein genauer Beschrieb der Alternativangebote vorhanden sein.
2.3. Der Anbieter ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 12 Wochen ab Zugang des Angebotes bei PALM gebunden.
2.4. Ergänzende zu § 1 VOB/A gilt folgendes:
2.4.1. Alle Nebenleistungen gemäß der VOB/C und ferner Leistungen und Aufwendungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, ferner auch die hierauf bezogenen Gebühren für behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Abnahmen sowie ge- werbliche Schutzrechte sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
2.4.2. Der AN verpflichtet sich auf Verlangen von PALM eine Urkalkulation (Auftragskalkulation) in verschlossenem Umschlag zu hinterlegen. Diese ist vom AN innerhalb von 7 Kalendertagen nach Verlagen von PALM zu übersenden. In der Urkalkulation ist folgendes auszuweisen und auf Verlangen von PALM schriftlich zu erläutern: Je Leistungsposition sind die Einzelkosten der Teilleistungen (kurz: EKT) mindestens in folgende Kostenarten zu untergliedern: ,,Lohnkosten, Gerätekosten, Materialkos- ten, Fremdleistungskosten, sonstige Kosten". Die Herleitung und etwaige schriftliche Erläuterung der prozentualen Zuschläge er- folgt getrennt für die Deckungsbeiträge der Allgemeinen Geschäftskosten (kurz: AGK), für das Wagnis und den Gewinn (kurz: WuGRechenfehler) und für die Baustellengemein- kosten (kurz: BGK). Baustellengemeinkosten: Kalkulatorische Herleitung des auf die EKT umgelegten Be- trags Unvollständigkeiten der BGK im Rahmen eines vom AN selbst zu erstellenden BGK- Leistungsverzeichnisses. Im BGK-Leistungsverzeichnis Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der VERKÄUFER SONNTAG zum Zwecke der Korrektur bzw. in den hierzu beigeleg- ten weiteren schriftlichen Erläuterungen muss die jeweilige Kosteneigenschaft (etwa einmaligVervollständigung vor Annahme hinzuweisen, mengenabhängig, umsatzabhängig, zeitabhängig, oder nach spezieller Vor- gabe des PALM) ansonsten gilt der kalkulierten BGK ablesbar sein. Bei Bedarf, etwa im Falle der Lösung von Streitfragen wie z. B. bei der Vergütungs- anpassung, der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Vertrags oder der Ermittlung eines Entschädigungsanspruchs, hat der AN auf Anforderung von PALM die Herlei- tung und Berechnung der EKT und der BGK weiter zu detaillieren. Etwaige Änderungen gegenüber der Angebotskalkulation sind in der Urkalkulation kenntlich zu machen und nachvollziehbar zu erläutern. PALM ist jederzeit berechtigt einen gemeinsa- men Prüftermin zu verlangen, in dem beide Parteien die Urkalkulation auf Korrektheit prüfen. Nimmt der AN trotz rechtzeitiger Einladung des PALM daran Vertrag als nicht teil, darf der PALM die Urkalkulation alleine öffnen. Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass der PALM die Urkal- kulation - nach vorheriger Ankündigung, Terminmitteilung und dem AN eröffneter Teilnah- memöglichkeit - öffnen darf, wenn die Kenntnis der Urkalkulation zur Lösung von Streitfra- gen, wie z.B. bei der Vergütung oder der Abrechnung eines vorzeitigen beendeten Vertrages notwendig wird. Bei nicht rechtzeitig übersandter oder nicht den Anforderungen entsprechen- der Urkalkulation kann sich der AN nicht auf§ 650c Abs. 2 Satz 2 BGB berufengeschlossen.
2.5. Der AN hat unter den Voraussetzungen des § 48 EStG mit Angabe des Angebotes eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG in lesbarer Kopie bzw. bei auftragsbezogener Bescheinigung im Original vorzulegen. Andernfalls kann das Angebot im weiteren Vergabe- verfahren keine Berücksichtigung finden. Über einen etwaigen Widerruf einer gültigen Frei- stellungsbescheinigung hat der AN PALM unverzüglich zu unterrichten.
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Angebot. 2.14.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
4.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwen- den. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebots- frist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlos- sen.
4.3 Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zuläs- sig. Die Abgabe von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Angebots des Anbieters erfolgt – für PALM kostenlos und unverbindlich – auf der Grundlage der von PALM vorgegebenen Ausschreibung- und Vertragsunterlagen, ins- besondere den vorgegebenen technischen Spezifikationen. Der Anbieter hat sich mit seinem Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen Leistungsverzeichnisses ist hierauf ausdrücklich hinzuweisenallein verbindlich.
2.2. Der Anbieter hat bei Abgabe seines Angebotes darauf 4.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu achten, dass es mit Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift versehen ist, alle verlangten Preise, Angaben und Erklärungen enthalten sind, keine Zusätze oder Streichungen in einem angefragten Leistungsverzeichnis, den An- lagen und Bedingungen enthalten sind. Zusätze oder Streichungen werden auch ohne Widerspruch PALMs nicht Vertragsbestandteil. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote (Alternativ Angebote) dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
4.5 Alle Eintragungen müssen auf besonderer Anlage unterbreitet werden. Es muss ein genauer Beschrieb der Alternativangebote vorhanden dokumentenecht sein.
2.34.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungsposi- tionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositi- onen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen.
4.7 Alle Preise sind in Euro und mit der jeweils im Kalkulationsblatt vorgegebenen Anzahl von Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungs- sätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Anbieter Umsatzsteuerbetrag ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 12 Wochen ab Zugang unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes bei PALM gebunden.
2.4hinzuzufügen. Ergänzende zu § 1 VOB/A gilt folgendes:
2.4.1. Alle Nebenleistungen gemäß der VOB/C und ferner Leistungen und AufwendungenEs werden nur Preisnachlässe gewertet, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, ferner auch die hierauf bezogenen Gebühren für behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Abnahmen sowie ge- werbliche Schutzrechte sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
2.4.2. Der AN verpflichtet sich auf Verlangen von PALM eine Urkalkulation (Auftragskalkulation) in verschlossenem Umschlag zu hinterlegen. Diese ist vom AN innerhalb von 7 Kalendertagen nach Verlagen von PALM zu übersenden. In der Urkalkulation ist folgendes auszuweisen und auf Verlangen von PALM schriftlich zu erläutern: Je Leistungsposition sind die Einzelkosten der Teilleistungen (kurz: EKT) mindestens in folgende Kostenarten zu untergliedern: ,,Lohnkosten, Gerätekosten, Materialkos- ten, Fremdleistungskosten, sonstige Kosten". Die Herleitung und etwaige schriftliche Erläuterung der prozentualen Zuschläge er- folgt getrennt für die Deckungsbeiträge der Allgemeinen Geschäftskosten (kurz: AGK), für das Wagnis und den Gewinn (kurz: WuG) und für die Baustellengemein- kosten (kurz: BGK). Baustellengemeinkosten: Kalkulatorische Herleitung des - ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die EKT umgelegten Be- trags Abrechnungssumme gewährt wer- den und - an der BGK im Rahmen eines vom AN selbst Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu erstellenden BGK- Leistungsverzeichnisses. Im BGK-Leistungsverzeichnis bzw. in den hierzu beigeleg- ten weiteren schriftlichen Erläuterungen muss die jeweilige Kosteneigenschaft (etwa einmalig, mengenabhängig, umsatzabhängig, zeitabhängig, oder nach spezieller Vor- gabe wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des PALM) der kalkulierten BGK ablesbar sein. Bei Bedarf, etwa Angebotes und werden im Falle der Lösung von Streitfragen wie z. B. bei der Vergütungs- anpassung, der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Vertrags oder der Ermittlung eines Entschädigungsanspruchs, hat der AN auf Anforderung von PALM die Herlei- tung und Berechnung der EKT und der BGK weiter zu detaillieren. Etwaige Änderungen gegenüber der Angebotskalkulation sind in der Urkalkulation kenntlich zu machen und nachvollziehbar zu erläutern. PALM ist jederzeit berechtigt einen gemeinsa- men Prüftermin zu verlangen, in dem beide Parteien die Urkalkulation auf Korrektheit prüfen. Nimmt der AN trotz rechtzeitiger Einladung des PALM daran nicht teil, darf der PALM die Urkalkulation alleine öffnen. Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass der PALM die Urkal- kulation - nach vorheriger Ankündigung, Terminmitteilung und dem AN eröffneter Teilnah- memöglichkeit - öffnen darf, wenn die Kenntnis der Urkalkulation zur Lösung von Streitfra- gen, wie z.B. bei der Vergütung oder der Abrechnung eines vorzeitigen beendeten Vertrages notwendig wird. Bei nicht rechtzeitig übersandter oder nicht den Anforderungen entsprechen- der Urkalkulation kann sich der AN nicht auf§ 650c Abs. 2 Satz 2 BGB berufenAuftragserteilung Vertragsinhalt.
2.5. Der AN hat unter den Voraussetzungen des § 48 EStG mit Angabe des Angebotes eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG in lesbarer Kopie bzw. bei auftragsbezogener Bescheinigung im Original vorzulegen. Andernfalls kann das Angebot im weiteren Vergabe- verfahren keine Berücksichtigung finden. Über einen etwaigen Widerruf einer gültigen Frei- stellungsbescheinigung hat der AN PALM unverzüglich zu unterrichten.
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Sources: Bewerbungsbedingungen Für Die Vergabe Von Leistungen
Angebot. 2.12.1 Alle Angebote der ColGraphix, in welcher Form auch immer abgegeben, sind freibleibend und un- verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbind- lich gekennzeichnet sind und gelten während eines Zeitraums von 14 Tagen, sofern sich nicht das Ge- genteil unmissverständlich ergibt. ColGraphix ist erst gebunden, nachdem von ihr eine schriftliche Auf- tragsbestätigung abgegeben wurde.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen ColGraphix und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich die- ser Allgemeinen Bedingungen. Der Vertrag bzw. die Auftragsbestätigung geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand voll- ständig wieder. Mündliche Zusagen der ColGraphix vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unver- bindlich und mündliche Abreden der Vertragspartei- en sind durch den schriftlichen Vertrag bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Die Abgabe des Angebots des Anbieters erfolgt – für PALM kostenlos Aufträge und unverbindlich – auf Angebotsan- nahmen durch den Auftraggeber gelten als unwider- ruflich.
2.3 Ergänzungen und Abänderungen der Grundlage getroffe- nen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemei- nen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unter- schriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.4 Falls kein Angebot bzw. keine Auftragsbestäti- gung von PALM vorgegebenen Ausschreibung- ColGraphix versandt wurde, gilt die von ColGraphix ausgestellte Rechnung als Auftragsbe- stätigung.
2.5 Alle Angaben der ColGraphix zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Zahlen, Maße, Ge- wichte, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten oder andere Andeutungen) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen oder Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vor- gesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffen- heitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Branchenübliche Abweichungen und VertragsunterlagenAbweichungen, ins- besondere den vorgegebenen technischen Spezifikationendie aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Er- setzung von einzelnen Teilen oder Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Ver- wendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Anbieter Vertragspartner hat sich die Übereinstimmung mit seinem Angebot genau an die Spezifikation den angegebenen oder ver- einbarten Werten, Zahlen, Maßen, Gewichten, Gebrauchswerten, Belastbarkeiten, Toleranzen und den Wortlaut technischen Daten bei Empfangnahme der Anfrage Gegen- stände soweit möglich zu halten. Im Falle von Abweichungen ist hierauf ausdrücklich hinzuweisenüberprüfen.
2.22.6 ColGraphix behält sich das Eigentum oder Urhe- berrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenanschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmit- teln vor. Der Anbieter Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der ColGraphix we- der als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich ma- chen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat bei Abgabe seines Angebotes darauf zu achten, dass es mit Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift versehen ist, alle verlangten Preise, Angaben und Erklärungen enthalten sind, keine Zusätze oder Streichungen in einem angefragten Leistungsverzeichnis, den An- lagen und Bedingungen enthalten sind. Zusätze oder Streichungen werden auch ohne Widerspruch PALMs nicht Vertragsbestandteil. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote (Alternativ Angebote) müssen auf besonderer Anlage unterbreitet werden. Es muss ein genauer Beschrieb der Alternativangebote vorhanden sein.
2.3. Der Anbieter ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 12 Wochen ab Zugang des Angebotes bei PALM gebunden.
2.4. Ergänzende zu § 1 VOB/A gilt folgendes:
2.4.1. Alle Nebenleistungen gemäß der VOB/C und ferner Leistungen und Aufwendungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, ferner auch die hierauf bezogenen Gebühren für behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Abnahmen sowie ge- werbliche Schutzrechte sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
2.4.2. Der AN verpflichtet sich auf Verlangen der ColGraphix diese Gegenstände vollständig an diese zurück zu geben und evtl. gefertigte Kopien zu ver- nichten, wenn sie von PALM eine Urkalkulation (Auftragskalkulation) in verschlossenem Umschlag zu hinterlegen. Diese ist vom AN innerhalb von 7 Kalendertagen nach Verlagen von PALM zu übersenden. In der Urkalkulation ist folgendes auszuweisen und auf Verlangen von PALM schriftlich zu erläutern: Je Leistungsposition sind die Einzelkosten der Teilleistungen (kurz: EKT) mindestens in folgende Kostenarten zu untergliedern: ,,Lohnkosten, Gerätekosten, Materialkos- ten, Fremdleistungskosten, sonstige Kosten". Die Herleitung und etwaige schriftliche Erläuterung der prozentualen Zuschläge er- folgt getrennt für die Deckungsbeiträge der Allgemeinen Geschäftskosten (kurz: AGK), für das Wagnis und den Gewinn (kurz: WuG) und für die Baustellengemein- kosten (kurz: BGK). Baustellengemeinkosten: Kalkulatorische Herleitung des auf die EKT umgelegten Be- trags der BGK ihm im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines vom AN selbst zu erstellenden BGK- Leistungsverzeichnisses. Im BGK-Leistungsverzeichnis bzw. in den hierzu beigeleg- ten weiteren schriftlichen Erläuterungen muss die jeweilige Kosteneigenschaft (etwa einmalig, mengenabhängig, umsatzabhängig, zeitabhängig, oder nach spezieller Vor- gabe des PALM) der kalkulierten BGK ablesbar sein. Bei Bedarf, etwa im Falle der Lösung von Streitfragen wie z. B. bei der Vergütungs- anpassung, der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Vertrags oder der Ermittlung eines Entschädigungsanspruchs, hat der AN auf Anforderung von PALM die Herlei- tung und Berechnung der EKT und der BGK weiter zu detaillieren. Etwaige Änderungen gegenüber der Angebotskalkulation sind in der Urkalkulation kenntlich zu machen und nachvollziehbar zu erläutern. PALM ist jederzeit berechtigt einen gemeinsa- men Prüftermin zu verlangen, in dem beide Parteien die Urkalkulation auf Korrektheit prüfen. Nimmt der AN trotz rechtzeitiger Einladung des PALM daran nicht teil, darf der PALM die Urkalkulation alleine öffnen. Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass der PALM die Urkal- kulation - nach vorheriger Ankündigung, Terminmitteilung und dem AN eröffneter Teilnah- memöglichkeit - öffnen darf, wenn die Kenntnis der Urkalkulation zur Lösung von Streitfra- gen, wie z.B. bei der Vergütung oder der Abrechnung eines vorzeitigen beendeten Vertrages notwendig wird. Bei nicht rechtzeitig übersandter oder nicht den Anforderungen entsprechen- der Urkalkulation kann sich der AN nicht auf§ 650c Abs. 2 Satz 2 BGB berufenführen.
2.5. Der AN hat unter den Voraussetzungen des § 48 EStG mit Angabe des Angebotes eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG in lesbarer Kopie bzw. bei auftragsbezogener Bescheinigung im Original vorzulegen. Andernfalls kann das Angebot im weiteren Vergabe- verfahren keine Berücksichtigung finden. Über einen etwaigen Widerruf einer gültigen Frei- stellungsbescheinigung hat der AN PALM unverzüglich zu unterrichten.
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Sources: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Angebot. 2.13.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen
3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu ver- wenden. Die Abgabe Eine selbst gefertigte Kopie oder Kurzfassung des Angebots des Anbieters erfolgt – für PALM kostenlos und unverbindlich – auf Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Das von der Grundlage der von PALM vorgegebenen Ausschreibung- und Vertragsunterlagen, ins- besondere den vorgegebenen technischen Spezifikationen. Der Anbieter hat sich mit seinem Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen Vergabestelle vorgegebene Leistungsverzeichnis ist hierauf ausdrücklich hinzuweisenallein verbindlich.
2.2. Der Anbieter hat bei Abgabe seines Angebotes darauf 3.3 Das Angebot ist in elektronischer Form einzureichen und wie vorgesehen digital zu achtensignieren oder per Mantelbogenverfahren zu unterschreiben.
3.4 Unterlagen, dass es mit Datumdie von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift versehen ist, alle verlangten Preise, Angaben und Erklärungen enthalten sind, keine Zusätze oder Streichungen in einem angefragten Leistungsverzeichnis, den An- lagen und Bedingungen enthalten sind. Zusätze oder Streichungen werden auch ohne Widerspruch PALMs nicht Vertragsbestandteil. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote (Alternativ Angebote) sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
3.5 Alle Eintragungen müssen auf besonderer Anlage unterbreitet werden. Es muss ein genauer Beschrieb der Alternativangebote vorhanden dokumentenecht sein.
2.33.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für die einzelnen Leis- tungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 16 EG Abs. 3 VOL/A. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Ein- heitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulation“ auf andere Leistungs- positionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 19 EG Abs. 3 a) VOL/A).
3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens 2 Nachkommastellen anzugeben, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes genannt ist. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Um- satzsteuer anzugeben. Der Anbieter Umsatzsteuerbetrag ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 12 Wochen ab Zugang unter Zugrundelegung des Angebotes gel- tenden Steuersatzes bei PALM gebundenjeder Einzelposition bereits vorgegeben und kann bei Bedarf vom Bieter angepasst werden.
2.43.8 Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen vom Bieter gewährt werden, sind diese vom Bieter ausschließlich in den Einzelpreisen zu berücksichtigen und dürfen nicht pauschal als Vomhundertsatz auf die Angebotssumme gewährt werden. Ergänzende zu § 1 VOB/A gilt folgendes:
2.4.1Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden ggf. Alle Nebenleistungen gemäß der VOB/C und ferner Leistungen und Aufwendungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, ferner auch die hierauf bezogenen Gebühren für behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Abnahmen sowie ge- werbliche Schutzrechte sind vom Auf- traggeber in den Vergabeunterlagen vorgegeben; diese fließen jedoch nicht in die Angebotspreise einzukalkulierenWertung der Angebote ein.
2.4.2. Der AN verpflichtet sich auf Verlangen von PALM eine Urkalkulation (Auftragskalkulation) in verschlossenem Umschlag zu hinterlegen. Diese ist vom AN innerhalb von 7 Kalendertagen nach Verlagen von PALM zu übersenden. In der Urkalkulation ist folgendes auszuweisen und auf Verlangen von PALM schriftlich zu erläutern: Je Leistungsposition sind die Einzelkosten der Teilleistungen (kurz: EKT) mindestens in folgende Kostenarten zu untergliedern: ,,Lohnkosten, Gerätekosten, Materialkos- ten, Fremdleistungskosten, sonstige Kosten". Die Herleitung und etwaige schriftliche Erläuterung der prozentualen Zuschläge er- folgt getrennt für die Deckungsbeiträge der Allgemeinen Geschäftskosten (kurz: AGK), für das Wagnis und den Gewinn (kurz: WuG) und für die Baustellengemein- kosten (kurz: BGK). Baustellengemeinkosten: Kalkulatorische Herleitung des auf die EKT umgelegten Be- trags der BGK im Rahmen eines vom AN selbst zu erstellenden BGK- Leistungsverzeichnisses. Im BGK-Leistungsverzeichnis bzw. in den hierzu beigeleg- ten weiteren schriftlichen Erläuterungen muss die jeweilige Kosteneigenschaft (etwa einmalig, mengenabhängig, umsatzabhängig, zeitabhängig, oder nach spezieller Vor- gabe des PALM) der kalkulierten BGK ablesbar sein. Bei Bedarf, etwa im Falle der Lösung von Streitfragen wie z. B. bei der Vergütungs- anpassung, der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Vertrags oder der Ermittlung eines Entschädigungsanspruchs, hat der AN auf Anforderung von PALM die Herlei- tung und Berechnung der EKT und der BGK weiter zu detaillieren. Etwaige Änderungen gegenüber der Angebotskalkulation sind in der Urkalkulation kenntlich zu machen und nachvollziehbar zu erläutern. PALM ist jederzeit berechtigt einen gemeinsa- men Prüftermin zu verlangen, in dem beide Parteien die Urkalkulation auf Korrektheit prüfen. Nimmt der AN trotz rechtzeitiger Einladung des PALM daran nicht teil, darf der PALM die Urkalkulation alleine öffnen. Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass der PALM die Urkal- kulation - nach vorheriger Ankündigung, Terminmitteilung und dem AN eröffneter Teilnah- memöglichkeit - öffnen darf, wenn die Kenntnis der Urkalkulation zur Lösung von Streitfra- gen, wie z.B. bei der Vergütung oder der Abrechnung eines vorzeitigen beendeten Vertrages notwendig wird. Bei nicht rechtzeitig übersandter oder nicht den Anforderungen entsprechen- der Urkalkulation kann sich der AN nicht auf§ 650c Abs. 2 Satz 2 BGB berufen.
2.5. Der AN hat unter den Voraussetzungen des § 48 EStG mit Angabe des Angebotes eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG in lesbarer Kopie bzw. bei auftragsbezogener Bescheinigung im Original vorzulegen. Andernfalls kann das Angebot im weiteren Vergabe- verfahren keine Berücksichtigung finden. Über einen etwaigen Widerruf einer gültigen Frei- stellungsbescheinigung hat der AN PALM unverzüglich zu unterrichten.
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Sources: Rahmenvertrag Über Die Lieferung Von Hygiene− Und Reinigungsmittel
Angebot. 2.12.1 Grundlage der Angebotsabgabe ist die Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis). Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen, wenn die Bieter den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich schriftlich anerkennen; Kurzfassungen müssen jedoch die Positionen vollzählig, in gleicher Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift, wiedergeben.
2.2 Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote werden ausgeschlossen. Das Angebot muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz „oder gleichwertiger Art“ und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbe- sondere Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will. Fehlt diese Angabe, ist das Angebot unvollständig. Ände- rungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der bezeichneten Stelle aufzuführen; sonst dürfen sie bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden. Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden gewertet, wenn ihre Bedingungen (Zahlungsfristen, Skontohöhe) eindeutig sind und die Zahlungsfristen die erforderliche Zeit für die Rechnungsprüfung und den Zahlungsverkehr einschließen. Die Abgabe Zahlungsfrist zählt ab Rechnungseingangsdatum beim Auftraggeber (Eingangsstempel). Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
2.3 Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots des Anbieters erfolgt – für PALM kostenlos und unverbindlich – auf hinzuzufügen.
2.4 Beabsichtigt der Grundlage der von PALM vorgegebenen Ausschreibung- und VertragsunterlagenBieter, ins- besondere den vorgegebenen technischen Spezifikationen. Der Anbieter hat sich mit Angaben aus seinem Angebot genau an für die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu halten. Im Falle von Abweichungen ist hierauf ausdrücklich verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
2.22.5 Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Ge- brauchstauglichkeit gleichwertig ist.
2.6 Wird eine Leistung angeboten, die von den vorgesehenen Spezifikationen abweicht, hat der Bieter bei der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses auf eine Anlage zum Angebot hinzuwei- sen. Der Anbieter hat bei Abgabe seines Angebotes darauf In dieser ist die abweichende Leistung eindeutig zu achtenbeschreiben und die Gleichwertigkeit im Hinblick auf Sicherheit, dass es mit Datum, Firmenstempel Gesundheit und rechtsverbindlicher Unterschrift versehen ist, alle verlangten Preise, Angaben und Erklärungen enthalten sind, keine Zusätze oder Streichungen in einem angefragten Leistungsverzeichnis, den An- lagen und Bedingungen enthalten sind. Zusätze oder Streichungen werden auch ohne Widerspruch PALMs nicht Vertragsbestandteil. Etwaige Änderungsvorschläge oder Gebrauchstauglichkeit nachzuweisen.
2.7 Nebenangebote (Alternativ Angebote) müssen auf besonderer Anlage unterbreitet werdengemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Es muss ein genauer Beschrieb Ihre Anzahl ist an der Alternativangebote vorhanden seinim Angebotsvordruck bezeichneten Stelle aufzuführen.
2.3. 2.8 Der Anbieter ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 12 Wochen ab Zugang Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Angebotes bei PALM gebundenLeistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
2.42.9 Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen. Ergänzende zu Andere Nebenangebote (z. B. über Zahlungsbe- dingungen, Preisvorbehalte) sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen.
2.10 Verschlüsselte digitale Angebote mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signa- turgesetz dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabe- unterlagen ausdrücklich zugelassen ist.
2.11 Per Fax, E-Mail oder auf anderem elektronischen Wege übermittelte Angebote sind in förmlichen Ausschreibungsverfahren gemäß § 13 (1) Satz 1 VOBVOL/A gilt folgendes:
2.4.1. Alle Nebenleistungen gemäß der VOB/C und ferner Leistungen und Aufwendungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, ferner auch die hierauf bezogenen Gebühren für behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Abnahmen sowie ge- werbliche Schutzrechte sind in die Angebotspreise einzukalkulierennicht zugelassen.
2.4.2. Der AN verpflichtet sich auf Verlangen von PALM eine Urkalkulation (Auftragskalkulation) in verschlossenem Umschlag zu hinterlegen. Diese ist vom AN innerhalb von 7 Kalendertagen nach Verlagen von PALM zu übersenden. In der Urkalkulation ist folgendes auszuweisen und auf Verlangen von PALM schriftlich zu erläutern: Je Leistungsposition sind die Einzelkosten der Teilleistungen (kurz: EKT) mindestens in folgende Kostenarten zu untergliedern: ,,Lohnkosten, Gerätekosten, Materialkos- ten, Fremdleistungskosten, sonstige Kosten". Die Herleitung und etwaige schriftliche Erläuterung der prozentualen Zuschläge er- folgt getrennt für die Deckungsbeiträge der Allgemeinen Geschäftskosten (kurz: AGK), für das Wagnis und den Gewinn (kurz: WuG) und für die Baustellengemein- kosten (kurz: BGK). Baustellengemeinkosten: Kalkulatorische Herleitung des auf die EKT umgelegten Be- trags der BGK im Rahmen eines vom AN selbst zu erstellenden BGK- Leistungsverzeichnisses. Im BGK-Leistungsverzeichnis bzw. in den hierzu beigeleg- ten weiteren schriftlichen Erläuterungen muss die jeweilige Kosteneigenschaft (etwa einmalig, mengenabhängig, umsatzabhängig, zeitabhängig, oder nach spezieller Vor- gabe des PALM) der kalkulierten BGK ablesbar sein. Bei Bedarf, etwa im Falle der Lösung von Streitfragen wie z. B. bei der Vergütungs- anpassung, der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Vertrags oder der Ermittlung eines Entschädigungsanspruchs, hat der AN auf Anforderung von PALM die Herlei- tung und Berechnung der EKT und der BGK weiter zu detaillieren. Etwaige Änderungen gegenüber der Angebotskalkulation sind in der Urkalkulation kenntlich zu machen und nachvollziehbar zu erläutern. PALM ist jederzeit berechtigt einen gemeinsa- men Prüftermin zu verlangen, in dem beide Parteien die Urkalkulation auf Korrektheit prüfen. Nimmt der AN trotz rechtzeitiger Einladung des PALM daran nicht teil, darf der PALM die Urkalkulation alleine öffnen. Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass der PALM die Urkal- kulation - nach vorheriger Ankündigung, Terminmitteilung und dem AN eröffneter Teilnah- memöglichkeit - öffnen darf, wenn die Kenntnis der Urkalkulation zur Lösung von Streitfra- gen, wie z.B. bei der Vergütung oder der Abrechnung eines vorzeitigen beendeten Vertrages notwendig wird. Bei nicht rechtzeitig übersandter oder nicht den Anforderungen entsprechen- der Urkalkulation kann sich der AN nicht auf§ 650c Abs. 2 Satz 2 BGB berufen.
2.5. Der AN hat unter den Voraussetzungen des § 48 EStG mit Angabe des Angebotes eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG in lesbarer Kopie bzw. bei auftragsbezogener Bescheinigung im Original vorzulegen. Andernfalls kann das Angebot im weiteren Vergabe- verfahren keine Berücksichtigung finden. Über einen etwaigen Widerruf einer gültigen Frei- stellungsbescheinigung hat der AN PALM unverzüglich zu unterrichten.
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Sources: Vergabeverfahren
Angebot. 2.13.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.
3.3 Eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die Abgabe von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Angebots des Anbieters erfolgt – für PALM kostenlos und unverbindlich – auf der Grundlage der von PALM vorgegebenen Ausschreibung- und Vertragsunterlagen, ins- besondere den vorgegebenen technischen Spezifikationen. Der Anbieter hat sich mit seinem Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen Leistungsverzeichnisses ist hierauf ausdrücklich hinzuweisenallein verbindlich.
2.2. Der Anbieter hat bei Abgabe seines Angebotes darauf 3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu achtendem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
3.5 Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, dass es mit Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift versehen ist, alle verlangten Preise, Angaben und Erklärungen enthalten sind, keine Zusätze oder Streichungen in einem angefragten Leistungsverzeichnis, den An- lagen und Bedingungen enthalten sind. Zusätze oder Streichungen werden auch ohne Widerspruch PALMs nicht Vertragsbestandteil. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote (Alternativ Angebote) so ist der Einheitspreis maßgebend.
3.6 Alle Eintragungen müssen auf besonderer Anlage unterbreitet werden. Es muss ein genauer Beschrieb der Alternativangebote vorhanden dokumentenecht sein.
2.33.7 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen. Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Verlag GmbH & Co KG 60.045/431.0 Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Lieferleistungen - Komm DE (L) BB - (Mai 2023)
3.8 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Anbieter Umsatzsteuerbetrag ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 12 Wochen ab Zugang unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes bei PALM gebunden.
2.4hinzuzufügen. Ergänzende zu § 1 VOB/A gilt folgendes:
2.4.1. Alle Nebenleistungen gemäß der VOB/C und ferner Leistungen und AufwendungenEs werden nur Preisnachlässe gewertet, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, ferner auch die hierauf bezogenen Gebühren für behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Abnahmen sowie ge- werbliche Schutzrechte sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
2.4.2. Der AN verpflichtet sich auf Verlangen von PALM eine Urkalkulation (Auftragskalkulation) in verschlossenem Umschlag zu hinterlegen. Diese ist vom AN innerhalb von 7 Kalendertagen nach Verlagen von PALM zu übersenden. In der Urkalkulation ist folgendes auszuweisen und auf Verlangen von PALM schriftlich zu erläutern: Je Leistungsposition sind die Einzelkosten der Teilleistungen (kurz: EKT) mindestens in folgende Kostenarten zu untergliedern: ,,Lohnkosten, Gerätekosten, Materialkos- ten, Fremdleistungskosten, sonstige Kosten". Die Herleitung und etwaige schriftliche Erläuterung der prozentualen Zuschläge er- folgt getrennt für die Deckungsbeiträge der Allgemeinen Geschäftskosten (kurz: AGK), für das Wagnis und den Gewinn (kurz: WuG) und für die Baustellengemein- kosten (kurz: BGK). Baustellengemeinkosten: Kalkulatorische Herleitung des - ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die EKT umgelegten Be- trags Abrechnungssumme gewährt werden und - an der BGK im Rahmen eines vom AN selbst Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu erstellenden BGK- Leistungsverzeichnisses. Im BGK-Leistungsverzeichnis bzw. in den hierzu beigeleg- ten weiteren schriftlichen Erläuterungen muss die jeweilige Kosteneigenschaft (etwa einmalig, mengenabhängig, umsatzabhängig, zeitabhängig, oder nach spezieller Vor- gabe wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des PALM) der kalkulierten BGK ablesbar sein. Bei Bedarf, etwa Angebotes und werden im Falle Fall der Lösung von Streitfragen wie z. B. bei der Vergütungs- anpassung, der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Vertrags oder der Ermittlung eines Entschädigungsanspruchs, hat der AN auf Anforderung von PALM die Herlei- tung und Berechnung der EKT und der BGK weiter zu detaillieren. Etwaige Änderungen gegenüber der Angebotskalkulation sind in der Urkalkulation kenntlich zu machen und nachvollziehbar zu erläutern. PALM ist jederzeit berechtigt einen gemeinsa- men Prüftermin zu verlangen, in dem beide Parteien die Urkalkulation auf Korrektheit prüfen. Nimmt der AN trotz rechtzeitiger Einladung des PALM daran nicht teil, darf der PALM die Urkalkulation alleine öffnen. Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass der PALM die Urkal- kulation - nach vorheriger Ankündigung, Terminmitteilung und dem AN eröffneter Teilnah- memöglichkeit - öffnen darf, wenn die Kenntnis der Urkalkulation zur Lösung von Streitfra- gen, wie z.B. bei der Vergütung oder der Abrechnung eines vorzeitigen beendeten Vertrages notwendig wird. Bei nicht rechtzeitig übersandter oder nicht den Anforderungen entsprechen- der Urkalkulation kann sich der AN nicht auf§ 650c Abs. 2 Satz 2 BGB berufenAuftragserteilung Vertragsinhalt.
2.5. Der AN hat unter den Voraussetzungen des § 48 EStG mit Angabe des Angebotes eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG in lesbarer Kopie bzw. bei auftragsbezogener Bescheinigung im Original vorzulegen. Andernfalls kann das Angebot im weiteren Vergabe- verfahren keine Berücksichtigung finden. Über einen etwaigen Widerruf einer gültigen Frei- stellungsbescheinigung hat der AN PALM unverzüglich zu unterrichten.
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Sources: Bewerbungsbedingungen Für Die Vergabe Von Lieferleistungen
Angebot. 2.12.1 Grundlage der Angebotsabgabe ist die Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis). Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle rechtsverbindlich zu unterschreiben. Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen, wenn die Bieter den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich schriftlich anerkennen; Kurzfassungen müssen jedoch die Positionen vollzählig, in gleicher Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift, wiedergeben.
2.2 Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote werden ausgeschlossen. Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Angaben und Erklä- rungen enthalten, es sei denn, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. Ist in der Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet worden, und macht der Bieter keine Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelnen Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene andere Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 13 (3) VOL/A und § 57 (1) Nr. 5 in Verbindung mit § 53 (7) VgV. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen. Angebotene Preisnachlässe (Rabatt- oder Skontogewährung) werden bei der Wertung der Angebote berücksichtigt und sind im Angebotsvordruck an den bezeichneten Stellen aufzuführen. Ein angebotenes Skonto wird nur gewertet, wenn die Zahlungsfrist ab Eingang der prüfbaren Rechnung (Eingangsstempel) mindestens 14 Tage beträgt und das Skonto sich auf alle Zahlungen (einschließlich Zahlungen nach Zahlungsplan, Voraus-, Abschlags, Schluss- und Teilschlusszahlungen) erstreckt. Ein Skontoabzug gilt nicht bei Leistungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist, insbesondere bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
2.3 Die Abgabe Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots des Anbieters erfolgt – für PALM kostenlos und unverbindlich – auf hinzuzufügen.
2.4 Beabsichtigt der Grundlage der von PALM vorgegebenen Ausschreibung- und VertragsunterlagenBieter, ins- besondere den vorgegebenen technischen Spezifikationen. Der Anbieter hat sich mit Angaben aus seinem Angebot genau an für die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu halten. Im Falle von Abweichungen ist hierauf ausdrücklich verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
2.22.5 Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Ge- brauchstauglichkeit gleichwertig ist.
2.6 Wird eine Leistung angeboten, die von den vorgesehenen Spezifikationen abweicht, hat der Bieter bei der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses auf eine Anlage zum Angebot hinzuwei- sen. Der Anbieter In dieser ist die abweichende Leistung eindeutig zu beschreiben und die Gleichwertigkeit im Hinblick auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit nachzuweisen.
2.7 Wenn Nebenangebote zugelassen sind, darf auch eine Leistung angeboten werden, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, wenn sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig ist. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen. Andere Nebenangebote (z.B. über Zahlungsbedingungen, Preisvorbehalte) sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässig. Wird eine Leistung angeboten, die von den vorgesehenen Spezifikationen abweicht, hat der Bieter bei Abgabe seines Angebotes darauf der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses auf eine Anlage zum Angebot hinzuwei- sen. In dieser ist die abweichende Leistung eindeutig und erschöpfend zu achten, dass es mit Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift versehen beschreiben. Die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, alle verlangten Preisesoweit möglich, Angaben und Erklärungen enthalten sind, keine Zusätze oder Streichungen in einem angefragten Leistungsverzeichnis, den An- lagen und Bedingungen enthalten sindbeizubehalten. Zusätze oder Streichungen werden auch ohne Widerspruch PALMs nicht Vertragsbestandteil. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote (Alternativ Angebote) müssen auf besonderer Anlage unterbreitet werdengemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Es muss ein genauer Beschrieb Ihre Anzahl ist an der Alternativangebote vorhanden seinim Angebotsvordruck bezeichneten Stelle aufzuführen. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). Nebenangebote, die den vorgenannten Anforderungen aus Nummer 2.7 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
2.3. Der Anbieter ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 12 Wochen ab Zugang des Angebotes bei PALM gebunden2.8 Verschlüsselte digitale Angebote in Textform, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist.
2.4. Ergänzende zu 2.9 Per Fax, E-Mail oder auf anderem elektronischen Wege übermittelte Angebote sind in förmlichen Ausschreibungsverfahren gemäß § 13 (1) Satz 1 VOBVOL/A gilt folgendes:
2.4.1. Alle Nebenleistungen gemäß der VOB/C und ferner Leistungen und Aufwendungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, ferner auch die hierauf bezogenen Gebühren für behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Abnahmen sowie ge- werbliche Schutzrechte sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
2.4.2. Der AN verpflichtet sich auf Verlangen von PALM eine Urkalkulation (Auftragskalkulation) in verschlossenem Umschlag zu hinterlegen. Diese ist vom AN innerhalb von 7 Kalendertagen nach Verlagen von PALM zu übersenden. In der Urkalkulation ist folgendes auszuweisen und auf Verlangen von PALM schriftlich zu erläutern: Je Leistungsposition sind die Einzelkosten der Teilleistungen (kurz: EKT) mindestens in folgende Kostenarten zu untergliedern: ,,Lohnkosten, Gerätekosten, Materialkos- ten, Fremdleistungskosten, sonstige Kosten". Die Herleitung und etwaige schriftliche Erläuterung der prozentualen Zuschläge er- folgt getrennt für die Deckungsbeiträge der Allgemeinen Geschäftskosten (kurz: AGK), für das Wagnis und den Gewinn (kurz: WuG) und für die Baustellengemein- kosten (kurz: BGK). Baustellengemeinkosten: Kalkulatorische Herleitung des auf die EKT umgelegten Be- trags der BGK im Rahmen eines vom AN selbst zu erstellenden BGK- Leistungsverzeichnisses. Im BGK-Leistungsverzeichnis bzw. in den hierzu beigeleg- ten weiteren schriftlichen Erläuterungen muss die jeweilige Kosteneigenschaft § 41 (etwa einmalig, mengenabhängig, umsatzabhängig, zeitabhängig, oder nach spezieller Vor- gabe des PALM2) der kalkulierten BGK ablesbar seinNr. Bei Bedarf, etwa im Falle der Lösung von Streitfragen wie z. B. bei der Vergütungs- anpassung, der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Vertrags oder der Ermittlung eines Entschädigungsanspruchs, hat der AN auf Anforderung von PALM die Herlei- tung 3 und Berechnung der EKT und der BGK weiter zu detaillieren. Etwaige Änderungen gegenüber der Angebotskalkulation sind in der Urkalkulation kenntlich zu machen und nachvollziehbar zu erläutern. PALM ist jederzeit berechtigt einen gemeinsa- men Prüftermin zu verlangen, in dem beide Parteien die Urkalkulation auf Korrektheit prüfen. Nimmt der AN trotz rechtzeitiger Einladung des PALM daran § 53 (2) VgV nicht teil, darf der PALM die Urkalkulation alleine öffnen. Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass der PALM die Urkal- kulation - nach vorheriger Ankündigung, Terminmitteilung und dem AN eröffneter Teilnah- memöglichkeit - öffnen darf, wenn die Kenntnis der Urkalkulation zur Lösung von Streitfra- gen, wie z.B. bei der Vergütung oder der Abrechnung eines vorzeitigen beendeten Vertrages notwendig wird. Bei nicht rechtzeitig übersandter oder nicht den Anforderungen entsprechen- der Urkalkulation kann sich der AN nicht auf§ 650c Abs. 2 Satz 2 BGB berufenzugelassen.
2.5. Der AN hat unter den Voraussetzungen des § 48 EStG mit Angabe des Angebotes eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG in lesbarer Kopie bzw. bei auftragsbezogener Bescheinigung im Original vorzulegen. Andernfalls kann das Angebot im weiteren Vergabe- verfahren keine Berücksichtigung finden. Über einen etwaigen Widerruf einer gültigen Frei- stellungsbescheinigung hat der AN PALM unverzüglich zu unterrichten.
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Sources: Bewerbungsbedingungen Für Die Vergabe Von Leistungen
Angebot. 2.13.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.
3.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben.
3.3 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Die Abgabe des Angebots des Anbieters erfolgt – Werden die Unterlagen nicht vollständig fristge- recht vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen.
3.4 Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz „oder gleich- wertig“ und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Her- stellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgege- bene Fabrikat anbieten will. Dies kann unterbleiben, wenn er im Angebotsschreiben erklärt, dass er das in der Leistungsbeschreibung benannte Produkt anbietet.
3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für PALM kostenlos einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt und unverbindlich – auf somit eine unzulässige Mischkalkulation vornimmt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von
3.7 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Bewerbungsbedingungen der Grundlage JEN mbH
3.8 Wenn den Vergabeunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung beigefügt sind, hat der von PALM vorgegebenen Ausschreibung- und Vertragsunterlagen, ins- besondere den vorgegebenen technischen Spezifikationen. Der Anbieter hat sich Bieter die seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter ausgefüllt mit seinem Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut abzugeben. Die Nichtabgabe der Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen ist hierauf ausdrücklich hinzuweisenausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksich- tigt wird.
2.2. Der Anbieter hat bei Abgabe seines Angebotes darauf zu achten, dass es 3.9 Digitale Angebote mit Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift versehen ist, alle verlangten Preise, Angaben und Erklärungen enthalten sind, keine Zusätze oder Streichungen in einem angefragten Leistungsverzeichnis, den An- lagen und Bedingungen enthalten sind. Zusätze oder Streichungen werden auch ohne Widerspruch PALMs nicht Vertragsbestandteil. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote (Alternativ Angebote) müssen auf besonderer Anlage unterbreitet werden. Es muss ein genauer Beschrieb der Alternativangebote vorhanden sein.
2.3. Der Anbieter ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 12 Wochen ab Zugang des Angebotes bei PALM gebunden.
2.4. Ergänzende zu § 1 VOB/A gilt folgendes:
2.4.1. Alle Nebenleistungen gemäß der VOB/C und ferner Leistungen und Aufwendungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, ferner auch die hierauf bezogenen Gebühren für behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Abnahmen sowie ge- werbliche Schutzrechte sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
2.4.2. Der AN verpflichtet sich auf Verlangen von PALM eine Urkalkulation (Auftragskalkulation) in verschlossenem Umschlag zu hinterlegen. Diese ist vom AN innerhalb von 7 Kalendertagen nach Verlagen von PALM zu übersenden. In der Urkalkulation ist folgendes auszuweisen und auf Verlangen von PALM schriftlich zu erläutern: Je Leistungsposition sind die Einzelkosten der Teilleistungen (kurz: EKT) mindestens in folgende Kostenarten zu untergliedern: ,,Lohnkosten, Gerätekosten, Materialkos- ten, Fremdleistungskosten, sonstige Kosten". Die Herleitung und etwaige schriftliche Erläuterung der prozentualen Zuschläge er- folgt getrennt für die Deckungsbeiträge der Allgemeinen Geschäftskosten (kurz: AGK), für das Wagnis und den Gewinn (kurz: WuG) und für die Baustellengemein- kosten (kurz: BGK). Baustellengemeinkosten: Kalkulatorische Herleitung des auf die EKT umgelegten Be- trags der BGK Signatur im Rahmen eines vom AN selbst zu erstellenden BGK- Leistungsverzeichnisses. Im BGK-Leistungsverzeichnis bzw. Sinne des Signaturgesetzes dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den hierzu beigeleg- ten weiteren schriftlichen Erläuterungen muss die jeweilige Kosteneigenschaft (etwa einmalig, mengenabhängig, umsatzabhängig, zeitabhängig, oder nach spezieller Vor- gabe des PALM) der kalkulierten BGK ablesbar sein. Bei Bedarf, etwa im Falle der Lösung von Streitfragen wie z. B. bei der Vergütungs- anpassung, der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Vertrags oder der Ermittlung eines Entschädigungsanspruchs, hat der AN auf Anforderung von PALM die Herlei- tung und Berechnung der EKT und der BGK weiter zu detaillieren. Etwaige Änderungen gegenüber der Angebotskalkulation sind in der Urkalkulation kenntlich zu machen und nachvollziehbar zu erläutern. PALM ist jederzeit berechtigt einen gemeinsa- men Prüftermin zu verlangen, in dem beide Parteien die Urkalkulation auf Korrektheit prüfen. Nimmt der AN trotz rechtzeitiger Einladung des PALM daran nicht teil, darf der PALM die Urkalkulation alleine öffnen. Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass der PALM die Urkal- kulation - nach vorheriger Ankündigung, Terminmitteilung und dem AN eröffneter Teilnah- memöglichkeit - öffnen darf, wenn die Kenntnis der Urkalkulation zur Lösung von Streitfra- gen, wie z.B. bei der Vergütung oder der Abrechnung eines vorzeitigen beendeten Vertrages notwendig wird. Bei nicht rechtzeitig übersandter oder nicht den Anforderungen entsprechen- der Urkalkulation kann sich der AN nicht auf§ 650c Abs. 2 Satz 2 BGB berufenVergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist.
2.5. Der AN hat unter den Voraussetzungen des § 48 EStG mit Angabe des Angebotes eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG in lesbarer Kopie bzw. bei auftragsbezogener Bescheinigung im Original vorzulegen. Andernfalls kann das Angebot im weiteren Vergabe- verfahren keine Berücksichtigung finden. Über einen etwaigen Widerruf einer gültigen Frei- stellungsbescheinigung hat der AN PALM unverzüglich zu unterrichten.
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Sources: Öffentliche Ausschreibung
Angebot. 2.13.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.
3.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben.
3.3 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Die Abgabe des Angebots des Anbieters erfolgt – Werden die Unterlagen nicht vollständig fristge- recht vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen.
3.4 Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz „oder gleich- wertig“ und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Her- stellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgege- bene Fabrikat anbieten will. Dies kann unterbleiben, wenn er im Angebotsschreiben erklärt, dass er das in der Leistungsbeschreibung benannte Produkt anbietet.
3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für PALM kostenlos einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt und unverbindlich – auf somit eine unzulässige Mischkalkulation vornimmt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von
3.7 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben.
3.8 Wenn den Vergabeunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung beigefügt sind, hat der Grundlage der von PALM vorgegebenen Ausschreibung- und Vertragsunterlagen, ins- besondere den vorgegebenen technischen Spezifikationen. Der Anbieter hat sich Bieter die seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter ausgefüllt mit seinem Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut abzugeben. Die Nichtabgabe der Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen ist hierauf ausdrücklich hinzuweisenausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksich- tigt wird.
2.2. Der Anbieter hat bei Abgabe seines Angebotes darauf zu achten, dass es 3.9 Digitale Angebote mit Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift versehen ist, alle verlangten Preise, Angaben und Erklärungen enthalten sind, keine Zusätze oder Streichungen in einem angefragten Leistungsverzeichnis, den An- lagen und Bedingungen enthalten sind. Zusätze oder Streichungen werden auch ohne Widerspruch PALMs nicht Vertragsbestandteil. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote (Alternativ Angebote) müssen auf besonderer Anlage unterbreitet werden. Es muss ein genauer Beschrieb der Alternativangebote vorhanden sein.
2.3. Der Anbieter ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 12 Wochen ab Zugang des Angebotes bei PALM gebunden.
2.4. Ergänzende zu § 1 VOB/A gilt folgendes:
2.4.1. Alle Nebenleistungen gemäß der VOB/C und ferner Leistungen und Aufwendungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, ferner auch die hierauf bezogenen Gebühren für behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Abnahmen sowie ge- werbliche Schutzrechte sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
2.4.2. Der AN verpflichtet sich auf Verlangen von PALM eine Urkalkulation (Auftragskalkulation) in verschlossenem Umschlag zu hinterlegen. Diese ist vom AN innerhalb von 7 Kalendertagen nach Verlagen von PALM zu übersenden. In der Urkalkulation ist folgendes auszuweisen und auf Verlangen von PALM schriftlich zu erläutern: Je Leistungsposition sind die Einzelkosten der Teilleistungen (kurz: EKT) mindestens in folgende Kostenarten zu untergliedern: ,,Lohnkosten, Gerätekosten, Materialkos- ten, Fremdleistungskosten, sonstige Kosten". Die Herleitung und etwaige schriftliche Erläuterung der prozentualen Zuschläge er- folgt getrennt für die Deckungsbeiträge der Allgemeinen Geschäftskosten (kurz: AGK), für das Wagnis und den Gewinn (kurz: WuG) und für die Baustellengemein- kosten (kurz: BGK). Baustellengemeinkosten: Kalkulatorische Herleitung des auf die EKT umgelegten Be- trags der BGK Signatur im Rahmen eines vom AN selbst zu erstellenden BGK- Leistungsverzeichnisses. Im BGK-Leistungsverzeichnis bzw. Sinne des Signaturgesetzes dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den hierzu beigeleg- ten weiteren schriftlichen Erläuterungen muss die jeweilige Kosteneigenschaft (etwa einmalig, mengenabhängig, umsatzabhängig, zeitabhängig, oder nach spezieller Vor- gabe des PALM) der kalkulierten BGK ablesbar sein. Bei Bedarf, etwa im Falle der Lösung von Streitfragen wie z. B. bei der Vergütungs- anpassung, der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Vertrags oder der Ermittlung eines Entschädigungsanspruchs, hat der AN auf Anforderung von PALM die Herlei- tung und Berechnung der EKT und der BGK weiter zu detaillieren. Etwaige Änderungen gegenüber der Angebotskalkulation sind in der Urkalkulation kenntlich zu machen und nachvollziehbar zu erläutern. PALM ist jederzeit berechtigt einen gemeinsa- men Prüftermin zu verlangen, in dem beide Parteien die Urkalkulation auf Korrektheit prüfen. Nimmt der AN trotz rechtzeitiger Einladung des PALM daran nicht teil, darf der PALM die Urkalkulation alleine öffnen. Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass der PALM die Urkal- kulation - nach vorheriger Ankündigung, Terminmitteilung und dem AN eröffneter Teilnah- memöglichkeit - öffnen darf, wenn die Kenntnis der Urkalkulation zur Lösung von Streitfra- gen, wie z.B. bei der Vergütung oder der Abrechnung eines vorzeitigen beendeten Vertrages notwendig wird. Bei nicht rechtzeitig übersandter oder nicht den Anforderungen entsprechen- der Urkalkulation kann sich der AN nicht auf§ 650c Abs. 2 Satz 2 BGB berufenVergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist.
2.5. Der AN hat unter den Voraussetzungen des § 48 EStG mit Angabe des Angebotes eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG in lesbarer Kopie bzw. bei auftragsbezogener Bescheinigung im Original vorzulegen. Andernfalls kann das Angebot im weiteren Vergabe- verfahren keine Berücksichtigung finden. Über einen etwaigen Widerruf einer gültigen Frei- stellungsbescheinigung hat der AN PALM unverzüglich zu unterrichten.
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Sources: Public Procurement Announcement
Angebot. 2.13.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.
3.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich.
3.3 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Werden die Unterlagen nicht vollständig fristge- recht vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen.
3.4 Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz „oder gleich- wertig“ und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Her- stellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgege- bene Fabrikat anbieten will. Dies kann unterbleiben, wenn er im Angebotsschreiben erklärt, dass er das in der Leistungsbeschreibung benannte Produkt anbietet. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.
3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt und somit eine unzulässige Mischkalkulation vornimmt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV bzw. § 13 Abs. 3 VOL/A und wird daher grundsätzlich ausgeschlossen.
3.7 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Abgabe Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzuge- ben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots des Anbieters erfolgt – für PALM kostenlos hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die - ohne Bedingung als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und unverbindlich – auf - an der Grundlage im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.
3.8 Wenn den Vergabeunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung beigefügt sind, hat der von PALM vorgegebenen Ausschreibung- und Vertragsunterlagen, ins- besondere den vorgegebenen technischen Spezifikationen. Der Anbieter hat sich Bieter die seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter ausgefüllt mit seinem Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut abzugeben. Die Nichtabgabe der Anfrage zu haltenausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksich- tigt wird. Im Falle von Abweichungen ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen1 Sinngemäß gelten diese Bestimmungen auch für Bietergemeinschaften.
2.2. Der Anbieter hat bei Abgabe seines Angebotes darauf zu achten, dass es 3.9 Digitale Angebote mit Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift versehen ist, alle verlangten Preise, Angaben und Erklärungen enthalten sind, keine Zusätze oder Streichungen in einem angefragten Leistungsverzeichnis, den An- lagen und Bedingungen enthalten sind. Zusätze oder Streichungen werden auch ohne Widerspruch PALMs nicht Vertragsbestandteil. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote (Alternativ Angebote) müssen auf besonderer Anlage unterbreitet werden. Es muss ein genauer Beschrieb der Alternativangebote vorhanden sein.
2.3. Der Anbieter ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 12 Wochen ab Zugang des Angebotes bei PALM gebunden.
2.4. Ergänzende zu § 1 VOB/A gilt folgendes:
2.4.1. Alle Nebenleistungen gemäß der VOB/C und ferner Leistungen und Aufwendungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, ferner auch die hierauf bezogenen Gebühren für behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Abnahmen sowie ge- werbliche Schutzrechte sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
2.4.2. Der AN verpflichtet sich auf Verlangen von PALM eine Urkalkulation (Auftragskalkulation) in verschlossenem Umschlag zu hinterlegen. Diese ist vom AN innerhalb von 7 Kalendertagen nach Verlagen von PALM zu übersenden. In der Urkalkulation ist folgendes auszuweisen und auf Verlangen von PALM schriftlich zu erläutern: Je Leistungsposition sind die Einzelkosten der Teilleistungen (kurz: EKT) mindestens in folgende Kostenarten zu untergliedern: ,,Lohnkosten, Gerätekosten, Materialkos- ten, Fremdleistungskosten, sonstige Kosten". Die Herleitung und etwaige schriftliche Erläuterung der prozentualen Zuschläge er- folgt getrennt für die Deckungsbeiträge der Allgemeinen Geschäftskosten (kurz: AGK), für das Wagnis und den Gewinn (kurz: WuG) und für die Baustellengemein- kosten (kurz: BGK). Baustellengemeinkosten: Kalkulatorische Herleitung des auf die EKT umgelegten Be- trags der BGK Signatur im Rahmen eines vom AN selbst zu erstellenden BGK- Leistungsverzeichnisses. Im BGK-Leistungsverzeichnis bzw. Sinne des Signaturgesetzes dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den hierzu beigeleg- ten weiteren schriftlichen Erläuterungen muss die jeweilige Kosteneigenschaft (etwa einmalig, mengenabhängig, umsatzabhängig, zeitabhängig, oder nach spezieller Vor- gabe des PALM) der kalkulierten BGK ablesbar seinVergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist. Bei Bedarf, etwa im Falle der Lösung von Streitfragen wie z. B. bei der Vergütungs- anpassung, der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Vertrags oder der Ermittlung eines Entschädigungsanspruchs, hat der AN Andere auf Anforderung von PALM die Herlei- tung und Berechnung der EKT und der BGK weiter zu detaillieren. Etwaige Änderungen gegenüber der Angebotskalkulation elektronischem Wege übermittelten Angebote sind in der Urkalkulation kenntlich zu machen und nachvollziehbar zu erläutern. PALM ist jederzeit berechtigt einen gemeinsa- men Prüftermin zu verlangen, in dem beide Parteien die Urkalkulation auf Korrektheit prüfen. Nimmt der AN trotz rechtzeitiger Einladung des PALM daran nicht teil, darf der PALM die Urkalkulation alleine öffnen. Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass der PALM die Urkal- kulation - nach vorheriger Ankündigung, Terminmitteilung und dem AN eröffneter Teilnah- memöglichkeit - öffnen darf, wenn die Kenntnis der Urkalkulation zur Lösung von Streitfra- gen, wie z.B. bei der Vergütung oder der Abrechnung eines vorzeitigen beendeten Vertrages notwendig wird. Bei nicht rechtzeitig übersandter oder nicht den Anforderungen entsprechen- der Urkalkulation kann sich der AN nicht auf§ 650c Abs. 2 Satz 2 BGB berufenzugelassen.
2.5. Der AN hat unter den Voraussetzungen des § 48 EStG mit Angabe des Angebotes eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG in lesbarer Kopie bzw. bei auftragsbezogener Bescheinigung im Original vorzulegen. Andernfalls kann das Angebot im weiteren Vergabe- verfahren keine Berücksichtigung finden. Über einen etwaigen Widerruf einer gültigen Frei- stellungsbescheinigung hat der AN PALM unverzüglich zu unterrichten.
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Sources: Dienstvertrag