Marktstörungen Musterklauseln

Marktstörungen. (1) Wenn an dem Bewertungstag eine Marktstörung gemäß Absatz (2) dieser Nr. 7 vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Tag, der hinsichtlich des Basiswerts die Kriterien für einen Bewertungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen erfüllt und an dem keine Marktstörung mehr vorliegt, verschoben. Der Emittent wird sich bemühen, den Wertpapierinhabern unverzüglich gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt zu machen, dass eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Bekanntmachung besteht jedoch nicht. Wenn der Bewertungstag aufgrund der Bestimmungen dieses Absatzes um fünf (5) hintereinander liegende Tage, die die Kriterien für einen Bewertungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen erfüllen, verschoben worden ist und auch an diesem Tag die Marktstörung fortbesteht, dann gilt dieser Tag hinsichtlich des Basiswerts als der relevante Bewertungstag, wobei der Emittent den Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der an einem solchen angenommenen Bewertungstag herrschenden Marktgegebenheiten hinsichtlich des Basiswerts bestimmen wird.
Marktstörungen. (1) Wenn an dem Bewertungstag eine Marktstörung gemäß Absatz (2) dieser Nr. 7 vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Tag, der die Kriterien für einen Bewertungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) er Emissionsbezogenen Bedingungen erfüllt und an dem keine Marktstörung mehr vorliegt, verschoben. Der Emittent wird sich bemühen, den Optionsscheininhabern unverzüglich gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt zu machen, dass eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Bekanntmachung besteht jedoch nicht. Wenn der Bewertungstag aufgrund der Bestimmungen dieses Absatzes um fünf
Marktstörungen. (1) Verschiebung: Ungeachtet der Bestimmungen des § 8 der Besonderen Bedingungen wird im Fall eines Marktstörungsereignisses an einem Beobachtungstag der betreffende Beobachtungstag auf den nächsten folgenden Berechnungstag verschoben, an dem das Marktstörungsereignis nicht mehr besteht. Jeder Zahltag in Bezug auf einen solchen Beobachtungstag wird gegebenenfalls verschoben. Zinsen sind aufgrund dieser Verschiebung nicht geschuldet.
Marktstörungen. 6.1 Eine Marktstörung liegt vor, wenn eines der nachstehend genannten Ereignisse eingetreten ist und Bitpanda ein solches Ereignis nach freiem Ermessen feststellt:
Marktstörungen. (1) Verschiebung: Ungeachtet der Bestimmungen des § 8 der Besonderen Bedingungen wird im Fall eines Marktstörungsereignisses an einem Bewertungstag oder Roll Over Termin der betreffende Bewertungstag bzw. Roll Over Termin auf den nächsten folgenden Berechnungstag verschoben, an dem das Marktstörungsereignis nicht mehr besteht. Jeder Zahltag in Bezug auf einen solchen Bewertungstag bzw. Roll Over Termin wird gegebenenfalls verschoben. Zinsen sind aufgrund dieser Verschiebung nicht geschuldet.
Marktstörungen. Auf den Märkten und in den Marktanlagen ist es untersagt, den Marktablauf zu stören. Insbesondere ist untersagt:
Marktstörungen. (1) Novation: Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze (2) und (3) dieses § 7 wird die Einlösung der Wertpapiere im Fall eines Markstörungsereignisses am Finalen Beobachtungstag anstatt der Lieferung des Liefergegenstands durch Zahlung des Novationsbetrags gemäß § 4 der Besonderen Bedingungen erfolgen.
Marktstörungen. (1) Verschiebung: Ungeachtet der Bestimmungen des § 8 der Besonderen Bedingungen wird im Fall eines Marktstörungsereignisses an einem Bewertungstag der betreffende Bewertungstag auf den nächsten folgenden Berechnungstag verschoben, an dem das Marktstörungsereignis nicht mehr besteht. Sollte an einem FX Bewertungstag ein FX Marktstörungsereignis vorliegen, wird der entsprechende FX Bewertungstag auf den nächsten folgenden FX Berechnungstag verschoben, an dem das FX Marktstörungsereignis nicht mehr besteht. Jeder Zahltag in Bezug auf einen solchen Bewertungstag bzw. FX Bewertungstag wird gegebenenfalls verschoben. Zinsen sind aufgrund dieser Verschiebung nicht geschuldet.
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