Werkvertrag Musterklauseln

Werkvertrag. 2.9.1 Werkverträge sind alle Leistungen, welche in dem von der Beratung gestellten Angebot mit der Kennung “wv-” beginnend gekennzeichnet sind.
Werkvertrag. Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag: Schweizerisches Obligationenrecht «Werkvertrag» Option: zusätzlich werden (situativ) vereinbart: • SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten. • SIA Norm 118/331 Allg. Bedingungen für Fenster.
Werkvertrag. 21 Beim Werkvertrag (vgl § 1151 Abs 1 Satz 2, §§ 1165 ff ABGB) verpflichtet sich der Werk- unternehmer für den Auftraggeber (Werkbesteller) „ein Werk“ in persönlicher Selbstän- digkeit herzustellen. Der Vertrag ist erst dann erfüllt, wenn das bestellte Werk vollendet, also der „Erfolg“ eingetreten ist (Zielschuldverhältnis). Erst dann gebührt dem Werkunternehmer „Werklohn“. Zur Abgrenzung vom Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) ist somit darauf abzustellen, dass der Werkvertrag, wie gesagt, ein Zielschuldverhältnis darstellt, dh dass ein bestimmtes Arbeits- ergebnis (zB eine bestimmte Gartenmauer oder ein in seinen Funktionen definiertes EDV-Pro- gramm herzustellen) vereinbart ist, und nicht die Tätigkeit an sich (zB Tätigkeit als Maurer oder als EDV-Programmierer). Zudem ist das Fehlen von persönlicher Abhängigkeit we- sentlich. An sich schließen Zielschuldverhältnis und persönliche Abhängigkeit einander von vornherein aus, dh sie können in der Regel nicht zusammen vorliegen. In der Praxis wird aber mitunter versucht, den Arbeitsvertrag (und damit die Anwendung des Arbeitsrechts) durch entsprechende Vereinbarungen zu umgehen, sodass sich auch bei scheinbarem Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses der „Kontrollblick“ darauf lohnt, ob die näheren Umstände der Leistungserbringung auf persönliche Abhängigkeit hindeuten. Kennzeichnend kann hierfür der Grad der Konkretisierung des Leistungsinhaltes im Vertrag sein. Also: Ist bereits durch den Vertrag klar bezeichnet, was konkret zu leisten ist? Dies deutet auf einen „echten“ Werkvertrag hin. Oder wird der Leistungsinhalt erst bei der Abwicklung durch Weisungen konkretisiert? Dies spricht für einen Dienst- vertrag (Arbeitsvertrag). Das Unternehmerrisiko liegt ganz beim Werkunternehmer. Ihn kennzeichnet seine persönliche und zumeist auch wirtschaftliche Selbständigkeit. Daher gelten die arbeitsrecht- lichen Schutzbestimmungen für ihn nicht. Werkverträge können aber arbeitnehmerähnli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (siehe im Folgenden unter Rz 31 f) zu Grunde liegen. 22 Sozialversicherungsrechtlicher Schutz besteht für Werkunternehmer idR nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Dabei kommt es darauf an, ob seine Tätigkeit auf einer Gewerbeberechtigung beruht (sog „alter“ Selbständiger) oder nicht (sog „neuer“ Selbständiger). Dabei gilt im Einzelnen: ⚫ „Alte“ Selbständige sind gewerblich selbständig Erwerbstätige, die infolge ihrer Mit- gliedschaft bei einer Wirtschaftskammer (WK) der Pflichtversicher...
Werkvertrag. Für Werkverträge gilt folgendes
Werkvertrag. Ein Werkvertrag gemäß § 1151 ABGB entsteht, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Es handelt sich um ein zweiseitig verpflichtendes (synallagmatisches) Rechtsgeschäft. Die synallagmatischen Leistungspflichten sind stets Hauptleistungspflichten, ihretwegen wird der Vertrag überhaupt geschlossen. Bei einem Werkvertrag haftet der Werkunternehmer für einen bestimmten Erfolg. Leistungspflichten und Erfolgszusage sind wesentliche Bestandteile des Werkvertrages.
Werkvertrag. (1) Die bbg leistet Gewähr dafür, dass Installations- und Konfigurationsleistungen frei von Mängeln sind. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ist die bbg insbesondere verpflichtet, Fehlermeldungen nachzugehen und Mängel zu beseitigen (Nachbesserung). Die bbg ist berechtigt, statt der Nachbesserung die Ersatzlieferung zu wählen.
Werkvertrag. 1. Das Vertragsstatut des Werkvertrages Das Vertragsstatut von Werk- und Architektenverträgen1, die nach dem 17.12.2009 abgeschlossen worden sind (Art. 28 Rom I-VO), richtet sich nach 6.382 1 Architektenverträge sind nach der st. Rspr. des BGH Werkverträge, vgl. etwa Xxxxxx, in: Messerschmidt/Voit (Hrsg.), Privates Baurecht, 2. Aufl. (2012), Abschnitt C Rz. 27 der Rom I-VO (vgl. oben Rz. 1.53)1. Vorrangig ist das Recht maßgeblich, das die Parteien ausdrücklich (vgl. oben Rz. 2.1–2.63) oder konkludent (vgl. oben Rz. 2.64–2.112) gewählt haben (Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO)2. Die Rechtswahl kann auch nachträglich erfolgen (vgl. oben Rz. 2.113–2.121). 6.383 Die konkludente Rechtswahl ist in der Praxis von besonderer Bedeutung, weil die Parteien häufig keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben. Als In- dizien für eine konkludente Rechtswahl in Bau- und Architektenverträgen können die folgenden Umstände bedeutsam sein3: Vereinbarung eines aus- schließlichen Gerichtsstandes4, Vereinbarung der VOB/B5, Verwendung von Formularen oder Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die an einer bestimmten Rechtsordnung orientiert sind6. 6.384 Verhandeln die Parteien im Prozess übereinstimmend nach einer Rechtsord- nung, in der forensischen Praxis häufig ohne Rücksicht auf ein möglicherweise maßgebliches ausländisches Vertragsstatut, hat die Rechtsprechung der deut- schen Gerichte zu Art. 27 ff. EGBGB aF dieses Verhalten als nachträgliche kon-
Werkvertrag. Werkvertrag im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jeder Vertrag, in dessen Rahmen ein bestimmtes Leistungsergebnis herbeigeführt wird bzw. ein Werk auf der Basis der Spezifikation des Einzelvertrages hergestellt wird. Darunter fällt insbesondere die Erstellung von DV- Programmen in Quellenprogramm- und Objektprogramm-Form nebst Entwicklungs- und Anwendungsdokumentation.
Werkvertrag. Der Werkvertrag ist eine häufige Vertragsform. Bei diesem Vertrag verpflichtet sich ein Unternehmer für einen Kunden etwas herzustellen. Bei einem Kaufvertrag ist der Gegenstand (das Werk) bereits vorhanden und muss nicht erstellt werden. Das ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag.
Werkvertrag nextevolution leistet Gewähr dafür, dass die zu erbringenden Leistungen vertragsgemäß ausgeführt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Sie beginnt mit der Erklärung der Abnahme durch den Kunden oder im Falle des Abnahmeverzuges mit dem Ablauf der Abnahmefrist. Der Kunde wird auftretende Fehler in nachvollziehbarer Form, unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen, nextevolution schriftlich mitteilen. nextevolution kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Der Kunde wird nextevolution in erforderlichem Umfang bei der Fehlerbeseitigung unterstützen. Schlägt die Mangelbeseitigung innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen ersten Nachfrist fehl, so kann der Kunde schriftlich eine angemessene weitere Nachfrist setzen und nach vergeblichem Ablauf der weiteren Nachfrist entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Das Recht auf Rückgängigmachung entfällt, wenn der Mangel unerheblich ist. Soweit Nutzungsbeschränkungen oder Fehler durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Kunden oder durch eine ungeeignete oder fehlerhafte Systemumgebung beim Kunden (mit)verursacht sind oder sein können, erlischt die Gewährleistung, solange und soweit der Kunde nicht nachweist, dass diese für das Auftreten des Fehlers nicht ursächlich sind. Leistungen, die nextevolution dennoch erbringt und für die sich keine Gewährleistungspflicht herausstellt, werden gemäß der jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste der nextevolution in Rechnung gestellt. Für den Schadenersatz gilt das unter „Haftung und Schadenersatz“ Ausgeführte. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht, unbeschadet etwaiger Ansprüche wegen Arglist und bei einer Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsergebnisses oder Teilen davon. Aufwendungen für eine Mängelbeseitigung durch Dritte sowie Vertragskosten schuldet nextevolution nicht.