Common use of Zentrale Hinweissysteme Clause in Contracts

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beant- worten. Dazu bestehen beim GDV-und beim PKV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweis- systeme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Sachversicherer-Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Ver- dachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Merkblatt Datenverarbeitung GVI Stand 01.08.08 – Seite 1 von 2 - erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeige- pflicht, - Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsver- letzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, - außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungs- missbrauch.

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Samples: Produktinformationsblatt Zur Gvi Gruppen Wohngebäudeversicherung‌, Produktinformationsblatt Zur Gvi Gruppen Unfallversicherung

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beant- wortenbeantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV-und beim PKV-Verband ) zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweis- systeme Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Sachversicherer-Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Ver- dachts Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Merkblatt Datenverarbeitung GVI Stand 01.08.08 – Seite 1 von 2 - Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeige- pflichtAnzeigepflichten, - Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsver- letzung Obliegenheits verletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, - außerordentlicher außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Aufdeckung von Versicherungs- missbrauchErläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an den Versicherer.

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Samples: www.neubacher-marine.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung Aufklä- rung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Versi- cherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband Fach- verband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beant- wortenbeantwor- ten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV-) und beim Verband der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband ) zentrale HinweissystemeHinweissys- teme. Die Aufnahme in diese Hinweis- systeme Hinweissysteme und deren Nutzung Nut- zung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Sachversicherer-Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Ver- dachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Merkblatt Datenverarbeitung GVI Stand 01.08.08 – Seite 1 von 2 - Unfallversicherung Meldung bei • erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeige- pflicht, - Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsver- letzung Obliegenheits- verletzung im SchadenfallSchadensfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, - außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf LeistungLeis- tung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versiche- rungsmissbrauch. Allgemeine Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhü- tung.

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Samples: www.reiseversicherung-vergleich.info