Common use of Zentrale Hinweissysteme Clause in Contracts

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.

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Samples: www.policenwerk.de, www.xxv24.de, www.photovoltaikforum.com

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur RisikobeurteilungRisikobeur- teilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Versiche- rungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen be- stehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim Verband der privaten Krankenversicherung e. V. (GDV) zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich ledig- lich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur nur, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Kfz-Versicherer – Registrierung von auffälligen Schadenfällen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Rechtsschutzversicherer – Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen Versicherungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem be- gründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Sachversicherer – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Unfallversicherer – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadensfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen. – Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.

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Samples: rsv-bedingungen.de, rsv-bedingungen.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim GDV-Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung-verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KfzKFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen, Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen Versicherungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, BIC und IBAN, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die Kundendaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, BIC, IBAN, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Die AIA AG gehört zu einer Unternehmensgruppe, zu der in Deutschland auch die AFB GmbH und die Dienstleistungsgesellschaft für Architekten und Ingenieure mbH gehören, außerdem die EUROMAF SA, Niederlassung für Deutschland. Auskünfte über weitere ausländische Beteiligungen der gesamten Unternehmensgruppe werden auf Wunsch gerne erteilt. Daneben arbeiten wir und unsere Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung unserer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Versicherungen, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Kredite, Immobilien) auch mit Versicherungs-/ und Vermittlungsgesellschaften, Bausparkassen, Kreditinstituten, Kapitalanlage und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Derzeit kooperieren wir schwerpunktmäßig mit: AMEXPool AG Vers.-Makler Service Center, Basler Versicherungen, Dialog Lebensversicherungs-AG, ERGO AG, HDI Versicherung AG, HISCOX AG, HypoVereinsbank, Markel International Insurance Company Limited, Merkurial GmbH, Mitsui Sumitomo Ins. Co. (Europe) Ltd., MLP Finanzdienstleistungen AG, Münchener Verein a.G, Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG, Roland Rechtsschutz-Versicherung-AG, R + V Allgemeine Versicherung, SV Sparkassen Versicherung Holding AG, VHV Vereinigte Haftpflichtversicherung, Vmk – Versicherungsmakler Ges.m.b.H.. Die vorstehende Liste erhebt dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit, weil sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben können. Eine aktuelle Liste kann schriftlich angefordert werden. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten.

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Samples: www.vak-makler.at, www.aia.de

Zentrale Hinweissysteme. 001.0033.01 01.07 Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur RisikobeurteilungRisikobeur- teilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Versiche- rungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV- und beim PKV-Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen jewei- ligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - ; Aufhebung des Vertrages Vertrags durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Ablehnung seitens des Vertrages durch den Versicherungsnehmer Versicherers, Ab- lehnung des Vertrags seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter BeitragszuschlägeBeitragszu- schläge. Zweck: Risikoprüfung - Risikoprüfung. – vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen Versicherungsfäl- len innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme Inan- spruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. – Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, we- gen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, – außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.

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Samples: www.insurancestation.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV zentrale Hinweissysteme. Solche Hinweissysteme gibt es beim Gesamtverband der Deutschen deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (Zusammenschluss der bisherigen Verbände: Verband der Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und beim Rechtsschutzversicherer – HUK-Verband -, Verband der Sachversicherer, Deutscher Transport-Versicherungs-Verband, Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissystemeund Verband der Lebensversicherungs-Unternehmen). Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers; Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung. - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens 3 Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schaden- summen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. - Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. - Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. - außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klage- erhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.

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Samples: www.insurancestation.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV- und beim PKV-Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Allgemeine Haftpflichtversicherung: Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung-verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Xxxxxxx 0x, X-00000 Xxxxxxxxx, Telefon: 0 81 04 / 89 16 - 0 , Telefax: 0 81 04 / 89 17 - 35 internet: xxx.xxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx / e-mail: xxxx@xxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx - 1 - Stand: 11/2011 Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - ; Aufhebung des Vertrages Vertrags durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - seitens des Versicherers, Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer Vertrags seitens des Versicherungs- nehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Risikoprüfung. - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen Versicherungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. - Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. - Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, - Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, - außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.

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Samples: www.offene-werkstaetten.org

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV zen- trale Hinweissysteme. Solche Hinweissysteme gibt es beim Gesamtverband der Deutschen deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (Zusammenschluss der bisherigen Verbände: Verband der Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und beim Rechtsschutzversicherer -HUK-Verband-, Verband der Sachversicherer, Deutscher Transport-Versicherungs-Verband, Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissystemeund Verband der Lebensversicherungs-Unternehmen). Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Kfz-Versicherer: Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Lebensversicherer: Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag – aus versicherungsmedizinischen Gründen, – aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, – wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers; Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung. Rechtsschutzversicherer: – Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen inner- halb von 12 Monaten. – Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens 3 Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. – Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Sachversicherer: Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Transportversicherer: Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. Unfallversicherer: – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. – Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. Allgemeine Haftpflichtversicherer: Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.

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Samples: www.itzehoer.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. BeispieleBeispiel: - Registrierung Sachversicherer Aufnahme von auffälligen Schadenfällen sowie von Schäden und Personen, bei denen der Verdacht wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs bestehtder Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. ZweckIn Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie ggf. durch einen Vermittler betreut. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Versicherer: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. ZweckBD24 Berlin Direkt Versicherung AG Versicherer: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer BD24 Berlin Direkt Versicherung AG Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.BD24 Berlin Direkt Versicherung AG

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Samples: www.kaera-makler.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und beim Verband der privaten Krankenversicherung e. V. zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt erfolgen lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - verhütung Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs Versicherungsmiss- brauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - Beitragszuschlag aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - ; Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - seitens des Versicherers, Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer seitens des Versi- cherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - 12 Monaten Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Mo- naten; vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmiss- brauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Un- fallfolgen, außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch

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Samples: feger-finanz.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei einigen Fachverbänden zentrale Hinweissysteme. Solche Hinweissysteme gibt es beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und e.V. sowie beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale HinweissystemePrivaten Krankenversicherung. Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem der jeweiligen System Datei verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung-verhütung. - Registrierung – erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von auffälligen SchadenfällenUnfallfolgen, Kfz– außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer gem. §7 II. Abs. 2a) AUB 61 bzw. § 4 II. Abs. 2 AUB 88, §4 II. Abs. 3, AUB 95 bzw. Punkt 10.3 AUB 99 / AUB 2003 / AUB 2008 / XXX-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs XX 0000 / XXX-XX 0000 / XXX-XX 2008 (nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung) zur Risikoprüfung und um Missbrauchshandlungen aufzudecken. Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von SonderrisikenZweck: Risikoprüfung, z. B. Ablehnung des Risikos bzwSchadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - ; Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - seitens des Versicherers; Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. ; Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der VersicherungRisikoprüfung.

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Samples: www.schilling-wendt.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim GDV-Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung-verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KfzKFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen, Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen Versicherungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, BIC und IBAN, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die Kundendaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, BIC, IBAN, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Die AFB GmbH gehört zu einer Unternehmensgruppe, zu der in Deutschland auch die AIA AG und die Dienstleistungsgesellschaft für Architekten und Ingenieure mbH gehören, außerdem die EUROMAF SA, Niederlassung für Deutschland. Auskünfte über weitere ausländische Beteiligungen der gesamten Unternehmensgruppe werden auf Wunsch gerne erteilt. Daneben arbeiten wir und unsere Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung unserer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Versicherungen, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Kredite, Immobilien) auch mit Versicherungs-/ und Vermittlungsgesellschaften, Bausparkassen, Kreditinstituten, Kapitalanlage und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Derzeit kooperieren wir schwerpunktmäßig mit: AMEXPool AG Vers.-Makler Service Center, Basler Versicherungen, Dialog Lebensversicherungs-AG, ERGO AG, Generali Vers. AG, HDI Versicherung AG, HISCOX AG, HypoVereinsbank, Markel International Insurance Company Limited, Merkurial GmbH, Mitsui Sumitomo Ins. Co.(Europe) Ltd., MLP Finanzdienstleistungen AG, Münchener Verein a.G, Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG, Roland Rechtsschutz-Versicherung-AG, R + V Allgemeine Versicherung, SV Sparkassen Versicherung Holding AG, VHV Vereinigte Haftpflichtversicherung, Vmk – Versicherungsmakler Ges.m.b.H.. Die vorstehende Liste erhebt dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit, weil sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben können. Eine aktuelle Liste kann schriftlich angefordert werden. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten.

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Samples: www.afb24.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- Sach-verhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- Versi-cherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Versiche- rungswirtschaft und beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Auf- Auf-nahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs Versicherungs-miss- brauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- Versi- che-rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.

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Samples: cdn2.hubspot.net

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags Antrages oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhaltes oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Versicherungsmiss- brauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme. Solche Hinweissysteme gibt es beim Verband der Lebensversicherungs-Unternehmen, beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft GdV (Zusammenschluss der bisherigen Verbände: Verband der Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutzversi- cherer – HUK-Verband –, Verband der Sachversicherer, Deutscher Transport-Versicherungs- Verband) sowie beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale HinweissystemeKrankenversicherung. Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme Hin- weissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. Kfz-Versicherer - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs Versicherungsmissbrauches besteht. VU.F37 05.07 Merkblatt DV Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. -verhütung Lebensversicherer - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen, Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Nachuntersuchung - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. seitens des Versicherers - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Beitragszu- schläge Zweck: Risikoprüfung Rechtsschutzversicherer - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen Versicherungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. 12 Monaten - Kündigungen Kündigung zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen 3 Versiche- rungsfällen innerhalb von 36 Monaten. Monaten - Vorzeitige vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem begründe- tem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.Versicherung Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung Sachversicherer - Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachtes des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schaden- summen erreicht sind Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs Transportversicherer - Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauches) Schadenfällen, insbe- sondere in der Reisegepäckversicherung Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Unfallversicherer - Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht - Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vor- täuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen - außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhe- bung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch

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Samples: www.stadtmusik-loeffingen.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme. Solche Hinweissysteme gibt es beim Gesamtverband Verband der Deutschen Versicherungswirtschaft Lebensver- sicherungs- Unternehmen, beim Verband der Schadenversicherer (Zusammenschluss der bisherigen Verbände: Verband der Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutzversicherer – HUK Verband, Verband der Sachversicherer, Deutscher Transport-Versicherungs-Verband) sowie beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale HinweissystemeKrankenversicherung. Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Kfz-Versicherer Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Lebensversicherer Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages Vertrags durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - seitens des Versicherers; Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer Vertrags seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Risikoprüfung. Rechtsschutzversicherer Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen Versicherungsfällen innerhalb von zwölf 12 Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei 3 Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Sachversicherer Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungs-missbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Transportversicherer Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungs- missbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäck- versicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungs- missbrauch.

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Samples: wohnmobilschutzbrief.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags Antrages oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhaltes oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei Fachverbänden zentrale Hinweissysteme. Solche Hinweissysteme gibt es z.B. beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale HinweissystemeVersi- cherungswirtschaft e.V. (GDV). Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit Voraussetzungen bestimmte Voraussetzun- gen erfüllt sind. Beispiele: - Haftpflichtversicherung: − Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung-verhütung. - Kraftfahrtversicherung: − Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. ZweckRechtsschutzversicherung: Risikoprüfung - vorzeitige − Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf Vertragsab- lauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen Versicherungsfällen innerhalb von zwölf 12 Monaten. - ; − Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige ; − vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf Vertragsab- lauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme Inan- spruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antrag- stellung. Krankenversicherung: Meldung von Leistungsfällen, wenn der Verdacht auf Versicherungsmiss- brauch besteht. Zweck: Bekämpfung von Betrug und Aufdeckung falscher Angaben bei Antragstellung und Leistungsfällen. Sachversicherung: − Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs. Unfallversicherung: − Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeige- pflicht; − Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen; − außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungs- erbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.

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Samples: www.versicherung-online.net

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags Antrages oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur RisikobeurteilungRisikobeurtei- lung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhaltes oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Versicherungsmiss- brauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme. Solche Hinweissysteme gibt es beim Verband der Lebensversicherungs-Unternehmen, beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft GdV (Zusammenschluss der bisherigen Verbände: Verband der Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutzversi- cherer – HUK-Verband –, Verband der Sachversicherer, Deutscher Transport-Versicherungs- Verband) sowie beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale HinweissystemeKrankenversicherung. Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme Hin- weissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. Kfz-Versicherer - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs Versicherungsmissbrauches besteht. VU.F37 05.07 Merkblatt DV Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. -verhütung Lebensversicherer - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen, Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Nachuntersuchung - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. seitens des Versicherers - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Beitragszu- schläge Zweck: Risikoprüfung Rechtsschutzversicherer - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen Versicherungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. 12 Monaten - Kündigungen Kündigung zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen 3 Versiche- rungsfällen innerhalb von 36 Monaten. Monaten - Vorzeitige vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem begründe- tem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.Versicherung Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung Sachversicherer - Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachtes des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schaden- summen erreicht sind Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs Transportversicherer - Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauches) Schadenfällen, insbe- sondere in der Reisegepäckversicherung Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Unfallversicherer - Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht - Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vor- täuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen - außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhe- bung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch

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Samples: stuttgart.stadtmobil.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung Aufklä- rung des Sach- verhalts Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Versiche- rungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband Fachver- band bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantwortenbeantwor- ten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hin- weissysteme bzw. werden zentrale Datensammlungen geführt. MDV-CIF-GVO-01.2017/01 Solche Hinweissysteme gibt es beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. e.V.. Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherer: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen Schadenfällen, Kfz- Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht Ver- dacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Lebensversicherer: - Aufnahme von Sonderrisiken, Sonderrisiken z. B. B Ablehnung des Risikos Risi- kos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - Beitragszuschlag o aus versicherungsmedizinischen Gründen, - o aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - o wegen verweigerter Nachuntersuchung. ; - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Anfech- tung seitens des Versicherers; Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer Vertra- ges seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter gefor- derter Beitragszuschläge. ; Zweck: Risikoprüfung Risikoprüfung. Rechtsschutzversicherer: - vorzeitige Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen norma- len Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens mindes- tens zwei Versiche- rungsfällen Versicherungsfällen innerhalb von zwölf 12 Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei 3 Versicherungsfällen innerhalb in- nerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen norma- len Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der VersicherungVersiche- rung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Sachversicherer: - Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstif- tung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadenssummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Transportversicherer: - Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versiche- rungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versi- cherungsmissbrauch. Unfallversicherer: Meldung bei - erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeige- pflicht. - Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegen- heitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, - außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer gem. Ziffer 10.3 AUB 2012 GVO (nach Leistungserbrin- gung oder Klageerhebung auf Leistung). Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von um Miss- brauchshandlungen.

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Samples: online-protokoll.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags Antrages oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhaltes oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen zu- ständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen be- stehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) und beim Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System Sys- tem verfolgt werden dürfen, also nur soweit Voraussetzungen bestimmte Voraussetzun- gen erfüllt sind. Beispiele: - Schutzbriefversicherer – Registrierung von auffälligen Schadenfällen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Rechtsschutzversicherer – Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf Vertrags- ablauf durch den Versicherer und den Versicherungsnehmer. – Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertrags- ablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme Inan- spruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der An- tragstellung.

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Samples: sdv-online.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen zustän- digen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer Versi- cherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherung e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme Hin- weissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - Beitragszuschlag – aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - ; Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - sei- tens des Versicherers; Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Risikoprüfung. – Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens min- destens zwei Versiche- rungsfällen Versicherungsfällen innerhalb von zwölf 12 Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei 3 Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht Ver- dacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. – Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, – außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. – Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versiche- rungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.

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Samples: www.ruv.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen zu- ständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen be- stehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim GDV-Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung-verhütung. KFZ-Versicherer - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KfzKFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Lebensversicherer - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme Annah- me mit Beitragszuschlag, Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen, Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. Versicherer - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter ge- forderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Rechtsschutzversicherer - vorzeitige Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 zwölf Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen be- trügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Sachversicherer - Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Transportversicherer - Aufnahme von auffälligen ( Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Unfallversicherer - Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeige- pflicht, - Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen, - Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungser- bringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.

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Samples: www.aia.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhaltes oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV und beim PKV - Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung-verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs Versicherungsmissbrauchs besteht. - Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung- verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - ; Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - seitens des Versicherers; Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. - Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der VersicherungVersicherungsmissbrauch.

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Samples: www.neukirch.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und beim Verband der privaten Krankenversicherung e. V. zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt erfolgen lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - verhütung Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs Versicherungsmiss- brauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - Beitragszuschlag aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - ; Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - seitens des Versicherers, Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer seitens des Versi- cherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - 12 Monaten Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Mo- naten; vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmiss- brauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Un- fallfolgen, außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch

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Samples: www.juergen-link.de

Zentrale Hinweissysteme. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens Es kann es notwendig sein, zur im Rahmen der Antragsprüfung, Schadens, Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Versicherungsmissbrauch, Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer Versicherer zu richten richten, oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer Gegenanfragen von anderen Versicherern zu beantworten. Dazu bestehen wurden beim Gesamtverband der Deutschen deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) und beim Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) zentrale HinweissystemeHinweissysteme eingerichtet. Die Auf- nahme Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. BeispieleBeispiele dazu sind: - Unfallversicherung Meldung bei: erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht; Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen im Schadensfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. Allgemeine Haftpflichtversicherung: Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauch besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Kfz-Versicherer: Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Lebensversicherung: Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - Beitragszuschlag aus versicherungsmedizinischen Gründen, - Gründen aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - ; Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - seitens des Versicherers; Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der VersicherungRisikoprüfung.

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