Common use of Vertragsbeendigung Clause in Contracts

Vertragsbeendigung. Der Betreuungsvertrag endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, - wenn bis zum Schuljahresende kein Folge-Betreuungsvertrag im Referat Kitas & Schulen eingegangen ist, - mit dem Wechsel des Kindes auf eine andere oder weiterführende Schule, der dem Xxxxxx schriftlich mitzuteilen und vom Schulbüro zu bestätigen ist. Die Vertragsparteien können den Betreuungsvertrag außerordentlich und aus wichtigem Grund kündigen. Der Xxxxxx ist insbesondere berechtigt, den Betreuungsvertrag fristlos zu kündigen und das Kind mit sofortiger Wirkung von dem Besuch der GBS/GTS auszuschließen, wenn das Kind oder die Sorgeberechtigten - sich oder andere gefährdet, - wiederholt und/oder nachhaltig den Betriebsfrieden und/oder die Abläufe in der GBS/GTS-Einrichtung stört, - das Zusammenwirken nicht in der für die Förderung des Kindes zweckmäßigen Art und Weise zulassen, - das Kind aufgrund von erzieherischen und Ordnungsmaßnahmen der Schule gem. §49 HmbSG beurlaubt oder an eine andere Schule überwiesen wurde. Einer außerordentlichen Kündigung geht immer der Versuch einer Konfliktlösung unter Einbeziehung der Beteiligten voraus. Die allgemein zivilrechtlichen Anforderungen werden eingehalten. Die Kündigung bedarf der Schriftform, und die Schulleitung wird unter Nennung der zugrunde liegenden Umstände informiert.

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Vertragsbeendigung. Der Betreuungsvertrag endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, - wenn bis zum Schuljahresende kein Folge-Betreuungsvertrag Folgevertrag im Referat Kitas & Schulen eingegangen ist, - mit dem Wechsel des Kindes auf eine andere oder weiterführende Schule, der dem Xxxxxx schriftlich mitzuteilen und vom Schulbüro zu bestätigen ist. Die Vertragsparteien können den Betreuungsvertrag außerordentlich und aus wichtigem Grund kündigen. Der Xxxxxx ist insbesondere berechtigt, den Betreuungsvertrag fristlos zu kündigen und das Kind mit sofortiger Wirkung von dem Besuch der GBS/GTS GBS auszuschließen, wenn das Kind oder die Sorgeberechtigten - sich oder andere gefährdet, - wiederholt und/und/ oder nachhaltig den Betriebsfrieden und/oder die Abläufe in der GBS/GTS-Einrichtung stört, - das Zusammenwirken nicht in der für die Förderung des Kindes zweckmäßigen Art und Weise zulassen, - das Kind aufgrund von erzieherischen und Ordnungsmaßnahmen der Schule gem. §49 HmbSG beurlaubt oder an eine andere Schule überwiesen wurde. Einer außerordentlichen Kündigung geht immer der Versuch einer Konfliktlösung unter Einbeziehung der Beteiligten voraus. Die allgemein zivilrechtlichen Anforderungen werden eingehalten. Die Kündigung bedarf der Schriftform, und die Schulleitung wird unter Nennung der zugrunde liegenden Umstände informiert.

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Vertragsbeendigung. Der Betreuungsvertrag endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarfbedarf - zum Schuljahresende, - wenn bis zum Schuljahresende kein Folge-Betreuungsvertrag Folgevertrag im Referat Kitas & Schulen Schulkooperationen eingegangen ist, - mit dem Wechsel des Kindes auf eine andere oder weiterführende Schule, der dem Xxxxxx schriftlich mitzuteilen und vom Schulbüro zu bestätigen ist. Die Vertragsparteien können den Betreuungsvertrag Betreuungsvertrages außerordentlich und aus wichtigem Grund kündigen. Der Xxxxxx Kooperationspartner ist insbesondere berechtigt, den Betreuungsvertrag fristlos zu kündigen und das Kind mit sofortiger Wirkung von dem Besuch der GBS/GTS Betreuung auszuschließen, wenn das Kind oder die Sorgeberechtigten Sorgeberechtigten: - sich oder andere gefährdet, - wiederholt und/oder nachhaltig den Betriebsfrieden und/oder die Abläufe in der GBS/GTS-Einrichtung Betreuung stört, . - das Zusammenwirken nicht in der für die Förderung des Kindes zweckmäßigen Art und Weise zulassen, - das Kind aufgrund von erzieherischen und Ordnungsmaßnahmen der Schule gem. §49 HmbSG beurlaubt oder an eine andere Schule überwiesen wurde. Einer außerordentlichen Kündigung geht immer der Versuch einer Konfliktlösung unter Einbeziehung der Beteiligten voraus. Die allgemein zivilrechtlichen Anforderungen werden eingehalten. Die Kündigung bedarf der Schriftform, und die Schulleitung wird unter Nennung der zugrunde liegenden Umstände informiert.

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Vertragsbeendigung. Der Betreuungsvertrag endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, - wenn bis zum Schuljahresende kein Folge-Betreuungsvertrag im Referat Kitas & Schulen eingegangen ist, - mit dem Wechsel des Kindes auf eine andere oder weiterführende Schule, der dem Xxxxxx schriftlich mitzuteilen und vom Schulbüro zu bestätigen ist. Die Vertragsparteien können den Betreuungsvertrag außerordentlich und aus wichtigem Grund kündigen. Der Xxxxxx ist insbesondere berechtigt, den Betreuungsvertrag fristlos zu kündigen und das Kind mit sofortiger Wirkung von dem Besuch der GBS/GTS GBS auszuschließen, wenn das Kind oder die Sorgeberechtigten - sich oder andere gefährdet, - wiederholt und/oder nachhaltig den Betriebsfrieden und/oder die Abläufe in der GBS/GTS-Einrichtung stört, - das Zusammenwirken nicht in der für die Förderung des Kindes zweckmäßigen Art und Weise zulassen, - das Kind aufgrund von erzieherischen und Ordnungsmaßnahmen der Schule gem. §49 HmbSG beurlaubt oder an eine andere Schule überwiesen wurde. Einer außerordentlichen Kündigung geht immer der Versuch einer Konfliktlösung unter Einbeziehung der Beteiligten voraus. Die allgemein zivilrechtlichen Anforderungen werden eingehalten. Die Kündigung bedarf der Schriftform, und die Schulleitung wird unter Nennung der zugrunde liegenden Umstände informiert.

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Vertragsbeendigung. Der Sonder-Betreuungsvertrag endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, - wenn bis zum Schuljahresende kein Folge-Sonder-Betreuungsvertrag im Referat Kitas & Schulen Schulkooperationen eingegangen ist, - mit dem Wechsel des Kindes auf eine andere oder weiterführende Schule, der dem Xxxxxx schriftlich mitzuteilen und vom Schulbüro zu bestätigen ist. Die Vertragsparteien können den Betreuungsvertrag außerordentlich und aus wichtigem Grund kündigen. Der Xxxxxx ist insbesondere berechtigt, den Betreuungsvertrag fristlos zu kündigen und das Kind mit sofortiger Wirkung von dem Besuch der GBS/GTS GBS auszuschließen, wenn das Kind oder die Sorgeberechtigten - sich oder andere gefährdet, - wiederholt und/oder nachhaltig den Betriebsfrieden und/oder die Abläufe in der GBS/GTS-Einrichtung stört, - das Zusammenwirken nicht in der für die Förderung des Kindes zweckmäßigen Art und Weise zulassen, - das Kind aufgrund von erzieherischen und Ordnungsmaßnahmen der Schule gem. §49 HmbSG beurlaubt oder an eine andere Schule überwiesen wurde. Einer außerordentlichen Kündigung geht immer der Versuch einer Konfliktlösung unter Einbeziehung der Beteiligten voraus. Die allgemein zivilrechtlichen Anforderungen werden eingehalten. Die Kündigung bedarf der Schriftform, und die Schulleitung wird unter Nennung der zugrunde liegenden Umstände informiert.

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