Vermögensgegenstände Musterklauseln

Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds folgende Vermögens- gegenstände erwerben ■ Wertpapiere gemäß § 193 KAGB ■ Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB ■ Bankguthaben gemäß § 195 KAGB ■ Investmentanteile gemäß § 196 KAGB ■ Derivate gemäß § 197 KAGB ■ sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB Die Gesellschaft darf diese Vermögensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachstehenden Abschnitten „Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von De- rivaten sowie Bankguthaben“ (Ziffer 8.3.5) sowie „Investmentanteile und deren Anlagegrenzen“ (Ziffer 8.3.6) dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegenständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.
Vermögensgegenstände. Der Allgemeine Teil des Verkaufsprospektes enthält die für das Sondervermögen allgemein erwerbbaren Vermögens- gegenstände und allgemein geltende Anlagegrenzen. Im Besonderen Teil des Verkaufsprospektes werden darüber hinausgehende und/oder spezifische Regelungen für das Sondervermögen aufgeführt. Die Gesellschaft darf dir dort aufgeführten Vermögensgegenstände innerhalb der insbe- sondere in den Abschnitten „Anlagegrenzen für Wertpapie- re und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Deri- vaten sowie Bankguthaben“ sowie „Investmentanteile und deren Anlagegrenzen“ dargestellten Anlagegrenzen erwer- ben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegenständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.
Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände zu Investitionszwecken erwerben: – Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB) – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums- AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unter- liegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB) – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial- AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlos- senen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor- derungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB) – Wertpapiere im Sinne des § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente im Sinne des § 194 KAGB und Bankguthaben im Sinne des § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB) Die Investitionen in die Anteile oder Aktien an AIF können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaften mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie erfolgen.
Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf in folgende Vermögensgegen- stände investieren:
Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
Vermögensgegenstände. 1. Die Gesellschaft darf für das Wertpapierindex- OGAW-Sondervermögen folgende Vermö- gensgegenstände erwerben:
Vermögensgegenstände. Die AIF-KVG darf für den AIF im Hinblick auf § 261 Abs. 1 KAGB nur investieren in:
Vermögensgegenstände. Der Fonds darf folgende Vermögensgegenstände zu Investitionszwecken erwerben:
Vermögensgegenstände. Es ist geplant, dass die Investmentgesellschaft Beteiligungen an Objektgesellschaften erwirbt oder Objektgesellschaften gründet und sich an diesen beteiligt. Derartige Beteiligungen an Objekt- gesellschaften stehen zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin noch nicht fest. Sämtliche Objektgesellschaften dürfen nach ihrem Gesellschafts- vertrag nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immo- bilien erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben. Bei den Objektgesellschaf- ten soll es sich um Personengesellschaften (voraussichtlich in der Rechtsform der GmbH & Co. KG) handeln. Bei den Objektgesellschaften werden der Investmentgesellschaft die üblichen Rechte (z. B. Gewinnbeteiligung, Stimmrecht, Betei- ligung am Liquidationserlös) und Pflichten (z. B. Einlageleistung, Verlustbeteiligung) eines Kommanditisten zustehen. Die Investmentgesellschaft beabsichtigt, die eingeworbenen Mittel zur Gründung bzw. zum Erwerb von Beteiligungen an Objektgesellschaften und/oder zur Teilnahme an Kapitalerhöhun- gen bei den Objektgesellschaften zu verwenden. Die Objekt- gesellschaften werden voraussichtlich ihrerseits die im Zuge der Kapitalerhöhung eingeworbenen Mittel dazu verwenden, Immo- bilien zu erwerben oder die ggf. von ihnen im Zuge des Erwerbs der Immobilien – voraussichtlich von der Wealthcap – aufgenom- menen Eigenkapitalzwischenfinanzierungen abzulösen. Bei der Anlage in Immobilien bzw. Objektgesellschaften gelten folgende Anlagegrenzen, die in den Anlagebedingungen festge- legt sind:
Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: