Common use of Vermögensgegenstände Clause in Contracts

Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände zu Investitionszwecken erwerben: – Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB) – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums- AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unter- liegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB) – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial- AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlos- senen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor- derungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB) – Wertpapiere im Sinne des § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente im Sinne des § 194 KAGB und Bankguthaben im Sinne des § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB) Die Investitionen in die Anteile oder Aktien an AIF können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaften mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie erfolgen.

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Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände zu Investitionszwecken erwerben: Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB) – ). ■ Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums- AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unter- liegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB) – ). ■ Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial- AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlos- senen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor- derungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB) – ). ■ Wertpapiere im Sinne des i. S. d. § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente im Sinne des i. S. d. § 194 KAGB und Bankguthaben im Sinne des i. S. d. § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB) ). Die Investitionen in die Anteile oder Aktien an AIF können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaften Zweckgesellschaft(en) mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie erfolgen.

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Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände Vermögensgegenstände zu Investitionszwecken erwerben: – Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB) – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums- AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unter- liegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB) – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial- Spezial­ AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF EU­Spezial­AIF oder ausländischen geschlos- geschlos­ senen Spezial-AIFSpezial­AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor- Anfor­ derungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB) ). – Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB). – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi­ kums­AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums­ AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unter­ liegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB). – Wertpapiere im Sinne des i. S. d. § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente im Sinne des i. S. d. § 194 KAGB und Bankguthaben im Sinne des i. S. d. § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB) ). – Gelddarlehen gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB. Die Investitionen in die Anteile oder Aktien an AIF können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaften mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie AIFM­Richtlinie erfolgen.

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Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände Vermögensgegenstände zu Investitionszwecken erwerben: – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial­ AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB sowie der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU­Spezial­AIF oder ausländischen geschlos­ senen Spezial­AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor­ derungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB). – Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB) ). – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kums-AIF Publi­ kums­AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums- Publikums­ AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unter- liegt unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB) – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial- AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlos- senen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor- derungen unterliegt (§ 261 Abs). 1 Nr. 6 KAGB) – Wertpapiere im Sinne des i. S. d. § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente im Sinne des i. S. d. § 194 KAGB und Bankguthaben im Sinne des i. S. d. § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB) ). Die Investitionen in die Anteile oder Aktien an AIF können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaften mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie AIFM­Richtlinie erfolgen. Die Ver­ wendung einer Zweckgesellschaft kann beispielsweise aus steu­ erlichen Gründen oder zur gemeinsamen Investition in einen Zielfonds mit einer anderen Fondsgesellschaft erfolgen.

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Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände zu Investitionszwecken erwerben: – Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB) – Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kumsPublikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums- Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unter- liegt Anfor- derungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB) – ). ■ Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial- Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlos- senen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor- derungen Anforderungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB) – ). ■ Wertpapiere im Sinne des i. S. d. § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente im Sinne des i. S. d. § 194 KAGB und Bankguthaben im Sinne des i. S. d. § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB) ). Die Investitionen in die Anteile oder Aktien an AIF können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaften Zweckgesell- schaft(en) mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie erfolgen.

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