Common use of Vermögensgegenstände Clause in Contracts

Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds folgende Vermögens- gegenstände erwerben ■ Wertpapiere gemäß § 193 KAGB ■ Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB ■ Bankguthaben gemäß § 195 KAGB ■ Investmentanteile gemäß § 196 KAGB ■ Derivate gemäß § 197 KAGB ■ sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB Die Gesellschaft darf diese Vermögensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachstehenden Abschnitten „Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von De- rivaten sowie Bankguthaben“ (Ziffer 8.3.5) sowie „Investmentanteile und deren Anlagegrenzen“ (Ziffer 8.3.6) dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegenständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

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Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds folgende Vermögens- gegenstände erwerben ■ Wertpapiere gemäß § 193 KAGB ■ Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB ■ Bankguthaben gemäß § 195 KAGB ■ Investmentanteile gemäß § 196 KAGB ■ Derivate gemäß § 197 KAGB ■ sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB Die Gesellschaft darf diese Vermögensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachstehenden Abschnitten „Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von De- rivaten sowie Bankguthaben“ (Ziffer 8.3.57.2.5) sowie „Investmentanteile und deren Anlagegrenzen“ (Ziffer 8.3.67.2.6) dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegenständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

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Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds folgende Vermögens- gegenstände erwerben ■ Vermögensgegenstände erwerben: • Wertpapiere gemäß § 193 KAGB ■ KAGB: ausschließlich Aktien, • Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB ■ KAGB, • Bankguthaben gemäß § 195 KAGB ■ KAGB, • Investmentanteile gemäß § 196 KAGB ■ Derivate gemäß § 197 KAGB ■ sogenannte KAGB: ausschließlich Geldmarktfondsanteile, • Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB KAGB. Die Auswahl der für den Fonds zu erwerbenden Wertpapiere ist darauf gerichtet, unter Wahrung einer ange- messenen Risikomischung den „GPR Asia Pacific Top 30 ESG Index“ nachzubilden. Die Gesellschaft darf diese Vermögensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachstehenden Abschnitten „Anlagegrenzen Anlage- grenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von De- rivaten sowie Bankguthaben“ (Ziffer 8.3.5) sowie „Investmentanteile und deren de- ren Anlagegrenzen“ (Ziffer 8.3.6) dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegenständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

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Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds folgende Vermögens- gegenstände erwerben ■ Vermögensgegenstände erwerben: • Wertpapiere gemäß § 193 KAGB ■ KAGB, • Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB ■ KAGB, • Bankguthaben gemäß § 195 KAGB ■ KAGB, • Investmentanteile gemäß § 196 KAGB ■ KAGB, • Derivate gemäß § 197 KAGB ■ sogenannte KAGB, • Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB KAGB, • Edelmetalle. Unverbriefte Darlehensforderungen dürfen nicht erworben werden. Die Gesellschaft darf diese Vermögensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachstehenden Abschnitten „Abschnit- ten Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von De- rivaten Derivaten sowie Bankguthaben“ (Ziffer 8.3.5) sowie „Investmentanteile und deren Anlagegrenzen“ (Ziffer 8.3.6) dargestellten Anlagegrenzen Anlage- grenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegenständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

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Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds folgende Vermögens- gegenstände erwerben ■ Vermögensgegenstände erwerben: • Investmentanteile am Masterfonds • Bankguthaben gemäß § 195 KAGB, sofern diese täglich verfügbar sind Folgende Vermögensgegenstände sind vom Erwerb ausgenommen: • Wertpapiere gemäß § 193 KAGB Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB ■ Bankguthaben gemäß § 195 KAGB ■ Investmentanteile (mit Ausnahme von Anteilen am Masterfonds) gemäß § 196 KAGB ■ Derivate gemäß § 197 KAGB ■ sogenannte • Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB • Derivate gemäß § 197 KAGB Die Gesellschaft darf diese Vermögensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachstehenden Abschnitten „Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von De- rivaten sowie Bankguthaben“ (Ziffer 8.3.5) sowie „Investmentanteile und deren Anlagegrenzen“ (Ziffer 8.3.6) dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegenständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

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Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds folgende Vermögens- gegenstände erwerben ■ Vermögensgegenstände erwerben: • Wertpapiere gemäß § 193 KAGB Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB Bankguthaben gemäß § 195 KAGB • Derivate gemäß § 197 KAGB • Investmentanteile gemäß § 196 KAGB ■ Derivate gemäß § 197 KAGB ■ sogenannte • Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB KAGB. Die Gesellschaft darf diese Vermögensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachstehenden Abschnitten „Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von De- rivaten Derivaten sowie Bankguthaben“ (Ziffer 8.3.5) sowie „Investmentanteile und deren Anlagegrenzen“ (Ziffer 8.3.6) dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegenständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

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Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds folgende Vermögens- gegenstände erwerben ■ Vermögensgegenstände erwerben: • Wertpapiere gemäß § 193 KAGB ■ KAGB, • Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB ■ KAGB, • Bankguthaben gemäß § 195 KAGB ■ KAGB, • Investmentanteile gemäß § 196 KAGB ■ KAGB, • Derivate gemäß § 197 KAGB ■ sogenannte KAGB, • Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB KAGB. Unverbriefte Darlehensforderungen dürfen nicht erworben werden. Die Gesellschaft darf diese Vermögensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachstehenden Abschnitten „Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von De- rivaten Derivaten sowie Bankguthaben“ (Ziffer 8.3.5) sowie „Investmentanteile und deren Anlagegrenzen“ (Ziffer 8.3.6) dargestellten Anlagegrenzen erwerbener- werben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegenständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds folgende Vermögens- gegenstände erwerben ■ Vermögensgegenstände erwerben: • Wertpapiere gemäß § 193 KAGB ■ KAGB: ausschließlich Aktien, • Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB ■ KAGB, • Bankguthaben gemäß § 195 KAGB ■ KAGB, • Investmentanteile gemäß § 196 KAGB ■ Derivate gemäß § 197 KAGB ■ sogenannte KAGB: ausschließlich Geldmarktfondsanteile, • Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB KAGB. Der Erwerb von verzinslichen Wertpapieren ist nicht zulässig. Die Auswahl der für den Fonds zu erwerbenden Wertpapiere ist darauf gerichtet, unter Wahrung einer ange- messenen Risikomischung den Global Challenges Index® nachzubilden. Die Gesellschaft darf diese Vermögensgegenstände Vermö- gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachstehenden Abschnitten „Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von De- rivaten sowie Geld- marktinstrumentesowie Bankguthaben“ (Ziffer 8.3.5) sowie „Investmentanteile und deren Anlagegrenzen“ (Ziffer 8.3.6) dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegenständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen Anlage- grenzen sind nachfolgend dargestellt.

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Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds folgende Vermögens- gegenstände erwerben ■ Vermögensgegenstände erwerben: • Wertpapiere gemäß § 193 KAGB Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB Bankguthaben gemäß § 195 KAGB Investmentanteile gemäß § 196 KAGB Derivate gemäß § 197 KAGB ■ sogenannte • Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB KAGB. Die Gesellschaft darf diese Vermögensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachstehenden Abschnitten „Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von De- rivaten Derivaten sowie Bankguthaben“ (Ziffer 8.3.5) sowie Investmentanteile und deren Anlagegrenzen“ (Ziffer 8.3.6) dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegenständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

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