Common use of Verlust und Beschädigung Clause in Contracts

Verlust und Beschädigung. 6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf- nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfälli- ge Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visa- gisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschä- digten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

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Samples: www.hochzeitsfotograf.at, www.fotogeschichten-gerl.com

Verlust und Beschädigung. 6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf- nahmen Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfälli- ge allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visa- gisten Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschä- digten Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

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Samples: maxsteinbauer.com

Verlust und Beschädigung. 6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf- Auf-nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfälli- ge allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visa- gisten Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschä- digten Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder LieferungLie-ferung.

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Samples: www.foto-fleischmann.at

Verlust und Beschädigung. 6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf- Auf-nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus -aus welchem Rechtstitel immer - nur -nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfälli- ge Reise- allfällige Reise-und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visa- gisten Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, ,Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschä- digten Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

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Samples: static1.squarespace.com

Verlust und Beschädigung. 6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf- nahmen Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfälli- ge allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visa- gisten Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschä- digten Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

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Samples: marcomedia.at

Verlust und Beschädigung. 6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf- nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der AuswahlAus- xxxx. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen ste- hen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfälli- ge allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visa- gisten Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle imma- terielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschä- digten Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung Erbrin- gung der Leistung oder Lieferung.

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Samples: www.alexanderess.at

Verlust und Beschädigung. 6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf- nahmen Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel Rechts- titel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden Verschul- den und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf Foto- graf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten Mate- rialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfälli- ge allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (ModelleModel- le, Assistenten, Visa- gisten Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschä- digten Ge- schädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten Mo- naten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

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Samples: www.view360.pro

Verlust und Beschädigung. 6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf- nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfälli- ge Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visa- gisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschä- digten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren Jahre nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

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Samples: rsv-fotografen.at

Verlust und Beschädigung. 6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf- nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung Haf- tung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung Wiederho- lung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche An- sprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfälli- ge allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, AssistentenAssisten- ten, Visa- gisten Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschä- digten Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren verjäh- ren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

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Samples: pfeffel-partner.at

Verlust und Beschädigung. 6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf- nahmen Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfälli- ge allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visa- gisten Visagisten und sonstiges AufnahmepersonalAufnahme-personal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschä- digten Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

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Samples: www.haschek.eu

Verlust und Beschädigung. 6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf- nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfälli- ge allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visa- gisten Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschä- digten Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

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Samples: www.martin-huber.at