Verpackung und Transport Musterklauseln

Verpackung und Transport. Der Lieferant ist zu sachgemäßer (evtl. vorgeschriebener) Verpackung und ausreichender Deklaration verpflichtet. Der Lieferant hat die für die Abwicklung des Vertrages günstigste Versandart zu wählen, soweit nicht anders vereinbart. Es dürfen nur umweltfreundliche und möglichst recyclebare Verpackungen zum Einsatz gebracht werden.
Verpackung und Transport. 1. Die Güter werden von den Lieferanten/Sublieferanten ordentlich verpackt, geschützt transportiert, sodass diese in gutem Zustand, mit den vereinbarten Einheiten, Anzahl, Menge und Abmessungen geliefert und auf sichere Weise geladen und entladen werden können.
Verpackung und Transport. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Transportversicherung sind Oerlikon rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport der Erzeugnisse oder der Frachtdokumente am Bestimmungsort sind unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Besteht hinsichtlich des Transportes und der Verpackung keine gesonderte Vereinbarung, so wird der Transport in der Verpackung, in der das Material vom Kunden angeliefert wurde, nach Bearbeitung rück versendet. Kann die Verpackung nicht mehr verwendet werden, stellt Oerlikon eine Verpackung zur Verfügung und wird diese dem Kunden in Rechnung gestellt. Ohne gesonderte Vereinbarung bestimmt Oerlikon die Transportart und den Transportweg unter Ausschluss jeglicher Haftung. Es besteht keine Verpflichtung die billigste Beförderungsart zu wählen. Die Ware wird auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten versichert.
Verpackung und Transport. 1. Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Verpackung, unter Berücksichtigung der jeweiligen Versandart, verantwortlich und beweispflichtig. Soweit nicht gesondert geregelt, ist der Lieferant auf seine Kosten verpflichtet, die Verpackung zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Leistungsort für die Rücknahme der Verpackungen ist der Übergabeort der Ware.
Verpackung und Transport. 20.1 Alle Leistungen sollen in einer Weise hergestellt, gekennzeichnet, verpackt, gelagert, gehandhabt, geliefert und transportiert werden, die (a) mit den Lokalen Gesetzen übereinstimmt;
Verpackung und Transport. 7.1. Die Kosten für die Verpackung des Produkts trägt der Verkäufer.
Verpackung und Transport. Das System wird gemäss den Standardverpackungsspezifikationen des Verkäufers oder Herstellers zur Lieferung mit einem Straßenfahrzeug mit Airride-Federung verpackt. Die entsprechende Verpackung ist im Vertragspreis eingeschlossen; die Verpackungsmaterialien werden nicht zurückgenommen.
Verpackung und Transport. Die Auslieferung der Produkte erfolgt in transport- und lagerfähigen Verpackungen, die ausreichenden Schutz gegen Qualitätsminderung und Verschmutzung gewährleisten. Sofern mit himolla schriftlich vereinbart, sind spezifische Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Transportvorschriften einzuhalten.
Verpackung und Transport. Der AN muss sicherstellen, dass die Qualität der Lieferungen durch den ordnungsgemäßen Transport zum Empfänger nicht beeinträchtigt wird. Die Ware muss gegen Beschädigungen und gegen Rost entsprechend geschützt werden. Eine fachmännische, gesetzeskonforme Ladungssicherung setzen wir voraus. Bei Unsicherheiten kontaktiert der AN den AG und gemeinsam wird die Verpackung festgelegt.
Verpackung und Transport. 7.1 Die Warenanlieferungsvorschriften von PACT in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.