Urheberrechtliche Bestimmungen Musterklauseln

Urheberrechtliche Bestimmungen. 2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
Urheberrechtliche Bestimmungen. 1. Beim Erstdruckrecht (modifiziertes aus­ schließliches Nutzungsrecht gem. § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG) hat der Verlag Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrags im Verbreitungsgebiet der Aus­ gaben, für welche der Beitrag angenom­ men wird (vgl. § 5 Abs. 2); der freie Jour­ nalist/die freie Journalistin darf also den gleichen Beitrag nicht zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten.
Urheberrechtliche Bestimmungen. 2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungs- rechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Das Nutzungs- und Verwendungsrecht wird in der jeweiligen Rechnung angegeben und wird in die- sen AGBs näher beschrieben. In allen anderen Fällen, bzw. darüber hinaus, sofern nicht anders angegeben, gilt: Der Vertragspartner erwirbt eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließen- de), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich ver- einbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflagezif- fer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.). Ist keine spezielle zeitliche oder ört- liche Beschränkung vereinbart gilt das Nutzungsrecht für 1 Monat ab Übergabe der Fotos/Daten, bzw. 1 Monat ab Rechnungsübergabe, sowie ausschließlich für die Nutzung innerhalb des Firmengebäudes (Hauptsitz/Zentrale) des Auftraggebers. (Im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend.) Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
Urheberrechtliche Bestimmungen. 3.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte stehen der Auftragnehmerin zu.
Urheberrechtliche Bestimmungen. Der Leihgeber verweist auf das geltende Urheberrecht.
Urheberrechtliche Bestimmungen. Alle Inhalte der Website xxx.xxxxxxxxx.xx (wie z.B. Konzept, Ideen, Texte, Bilder, etc…) sind geistiges Eigentum des Gesellschafters der Careforce Pflege OG, Xxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx. Die Verletzung dieser Urheberrechte (wie etwa der Verwendung von Inhalten für private oder geschäftliche Zwecke) zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei volle Genugtuung zu leisten ist. Für alle auf xxx.xxxxxxxxx.xx zur Verfügung gestellten Verlinkungen (z.B. Websites oder Dokumente), sowie deren Inhalten, übernimmt der Dienstleister keine Verantwortung und ist demnach dafür nicht haftbar zu machen.
Urheberrechtliche Bestimmungen. Alle Inhalte rund um die Website xxx.xxxx.xx (wie z.B. Konzept, Ideen, Texte, Bilder, etc…) sind geistiges Eigentum der IGSL Hospizbewegung. Die Verletzung der Urheberrechte (wie etwa der Verwendung unserer Inhalte für private, oder geschäftliche Zwecke) des Anbieters zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei volle Genugtuung zu leisten ist. Für alle auf xxx.xxxx.xx zur Verfügung gestellten Verlinkungen (z.B. Websites oder Dokumente), sowie deren Inhalte, übernimmt der Anbieter keine Verantwortung und ist demnach dafür nicht haftbar zu machen.
Urheberrechtliche Bestimmungen. 2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur +00 (0)000 0000000 Seite 1 von 8 BIC XXXXXXXX xx@x-xxxxxxxxx.xx xxx.x-xxxxxxxxx.xx/xxx IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Xxxxxxxxxxx als erteilt.
Urheberrechtliche Bestimmungen. Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.6.). § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur die Nutzungsrechte für den Privatgebrauch. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung an Foto-Xxxxxxx auf den Auftraggeber über. Bei öffentlicher Nutzung der Bilder z.B. in sozialen Netzwerken ist ein eindeutiger Hinweis auf das Urheberrecht von Foto-Xxxxxxx zu machen. Die gewerbliche Nutzung oder der Weiterverkauf der Bilder bzw. die Einreichung bei Fotowettbewerben bedürfen in jedem Fall vorab die schriftliche Genehmigung von Foto-Gassner. Foto-Gassner ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden (z.B. Homepage, Messen, Ausstellungen, Soziale Medien, Blog, Fachmagazine). Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken von Foto-Xxxxxxx seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB. Dies gilt nicht für Aufnahmen von Kindern, hierzu wird im Vertrag eine gesonderte Regelung getroffen
Urheberrechtliche Bestimmungen. 2.1. Der Auftraggeber erwirbt eine nicht exklusive und nicht Übertrag- oder abtretbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen, Auflageziffer, Sendewiederholungen, Kopien, zeitliche und örtliche Beschränkung, etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung oder im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Hersteller eines Werkes (§1,2 Abs.2, 73ff UrhG) stehen dem Auftragnehmer zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte, etc.) gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung als erteilt. Jedenfalls erwirbt der Auftraggeber nur soviel Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht.