Vorzeitige Auflösung Musterklauseln

Vorzeitige Auflösung. 7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
Vorzeitige Auflösung. Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
Vorzeitige Auflösung. 7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Be-gehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
Vorzeitige Auflösung. Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Grün - den aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfah- ren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kosten- deckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen ein- stellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners beste- hen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Grün- den, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung ei- ner 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schrift- licher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen we- sentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestell- ten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
Vorzeitige Auflösung. Der Leasinggeber kann diesen Vertrag aus wichtigen Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere
Vorzeitige Auflösung. 6.1Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
Vorzeitige Auflösung. 7.1 DGDPT ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
Vorzeitige Auflösung. Dieser Vertrag endet sofort bei Eintritt schwerwiegender Vertragsverletzungen des Lizenznehmers, insbesondere bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse, ist ondot berechtigt, die Verträge betreffend die Lizenzprogramme wie die Softwarewartung mit sofortiger Wirkung aufzulösen ▪ bei unbefugter Weitergabe oder Nutzung der Lizenzprogramme ▪ wenn der Lizenznehmer trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung mehr als dreißig Tagen nach Ablauf der Nachfrist aus diesem Vertrag geschuldete Entgelte schuldig bleibt ▪ wenn der Lizenznehmer trotz Mahnung und Nachfristsetzung von dreißig Tagen die Vertragsverletzung nicht beseitigt ondot ist außerdem berechtigt, diesen Vertrag gemäß Abschnitt 5.6, 7 oder 8 zu beenden.
Vorzeitige Auflösung. 6.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet.
Vorzeitige Auflösung. Die MFS kann bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere in den nachgenannten Fällen, schriftlich die vorzeitige Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung erklären: