Common use of Verkauf Clause in Contracts

Verkauf. 6.2.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte ▇▇▇▇ sofort nach Ablieferung zu untersuchen und carpe event productions erkennbare Mängel unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich unter genauer (und – soweit möglich - fotografisch belegter) Beschreibung des Mangels mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Bekanntwerden unter Einhaltung vorstehender Vorgaben schriftlich zu rügen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sind festgestellte Mängel dazu geeignet, weitere Beschädigungen an dem mangelhaften Produkt hervorzurufen oder andere Sachen oder Personen zu gefährden, so hat der Kunde die Nutzung unverzüglich einzustellen und carpe event productions über die Einstellung der Nutzung zu informieren. Eine Wiederaufnahme der Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung durch carpe event productions. Eigene Prüf- und Überwachungspflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt. 6.2.2 Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft carpe event productions nach eigenem Ermessen. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von carpe event productions, kann der Kunde unter den in nachfolgender Ziff. 7 bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen Schadenersatz verlangen. 6.2.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Kunde hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkauf. 6.2.1 1 Allgemeines (1) Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Landhandelsfirma, ausgenommen Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, werden die nachfolgenden Bedingungen vereinbart. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Vertragspartner werden nicht akzeptiert. (2) Sofern die AGB Verkauf keine Regelung enthalten, gelten ergänzend in ihrer jeweils aktuellen Fassung: 1. bei Getreide und Ölsaaten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, 2. bei Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutsche Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschlussscheine, 3. bei Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, 4. bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die Verkaufs-, und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut), 5. bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelbedingungen (Berliner Vereinbarungen), 6. bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel. (3) Werden Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein als Bestätigungsschreiben. Er ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstands maßgeblich, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht und es sich um eine unwesentliche Abweichung vom mündlichen Vertragsschluss handelt. (4) Der Kunde Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und telegraphischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein. (5) Änderungen dieser Bedingungen werden vom Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. (1) Die Landhandelsfirma ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. (2) Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen. (3) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmengen gelten als vertragsgemäße Erfüllung. (4)Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße/Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße/Hoffläche haftet der Käufer für auftretende Schäden. (5) Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Annahme in Verzug, so kann die Landhandelsfirma die Ware, unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte, bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Setzen einer Nachfrist von 7 Kalenderwerktagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen. (1) Bei Anlieferung von Flüssigdünger ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtungen (Grenzwertgeber) verantwortlich. Der Verkäufer ist aus dem Kaufvertrag nicht zur Überprüfung des technischen Zustands des Tanks und/oder der Messvorrichtungen verpflichtet. Für Schäden, die gelieferte durch Überlaufen entstehen, weil der Tank und /oder die Messvorrichtungen sich in mangelhaften technischen Zustand befinden, haftet der Käufer. (2) Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte und nachgewiesene Gewicht beziehungsweise Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch den Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wurde. (1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte ▇▇▇▇▇▇▇▇ sofort und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse die Landhandelsfirma ihm auf Anforderung nennt. (2) Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt die Landhandelsfirma auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf dessen Kosten ab. (3) Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen. (4) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung gegenüber der Landhandelsfirma. (1) Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen, soweit keine Festpreise vereinbart worden sind, zum Marktpreis am Tag der Lieferung zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. (2) Im Fall von Mehrlieferungen entsprechend § 2 Ziffer 3 sind 2 % zum Kontraktpreis und die darüberhinausgehende Menge zum Tagespreis der Landhandelsfirma am Tag der Lieferung abzurechnen. (3) Ändern sich nach Ablieferung Vertragsschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten oder Abgaben, so wird der Kaufpreis, begrenzt auf max. 10 % desgleichen, entsprechend angepasst, es sei denn, dies wurde im einzelnen Kontrakt ausdrücklich ausgeschlossen. (1) Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleich zu untersuchen erachtenden Maßnahmen in- und carpe event productions erkennbare Mängel unverzüglich ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt verhindert, hat die betroffene Partei das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, wird die Landhandelsfirma von ihrer Leistungspflicht frei. (längstens bis zum übernächsten 2) Wird die von der Landhandelsfirma nach dem Vertrag geschuldete Leistung durch ein unvorhersehbares, unverschuldetes und schwerwiegendes Ereignis vorübergehend behindert, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer- Versand- und Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen Fällen höherer Gewalt oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten der Landhandelsfirma, wird der Erfüllungszeitpunkt auf die Ablieferung folgenden WerktagDauer der Behinderung verlängert. (3) schriftlich unter genauer (und – soweit möglich - fotografisch belegter) Beschreibung des Mangels mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind Beruft sich die Landhandelsfirma auf ein Erfüllungshindernis nach Ziffer 1 oder 2, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden unter Einhaltung vorstehender Vorgaben schriftlich oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich. Auf Verlangen der anderen Vertragspartei weist sie unverzüglich das Erfüllungshindernis nach. (4) Für den Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Landhandelsfirma durch ihren Vorlieferanten ist die Landhandelsfirma von ihren Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu rügenliefernden Ware getroffen und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die Landhandelsfirma unterrichtet den Käufer unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses und Nichtverfügbarkeit der Ware. (1) Mängel, die verspätetbei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, also entgegen müssen der vorstehenden PflichtLandhandelsfirma unverzüglich nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche jedweder Art nicht zu, gerügt wurdenes sei denn, dass die Landhandelsfirma den Mangel arglistig verschwiegen hat. (2) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sind festgestellte Mängel dazu geeignetLandhandelsfirma nur anerkannt, weitere Beschädigungen an wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt, die von einem vereidigten Probenehmer oder der Landhandelsfirma oder gemeinsam von der Landhandelsfirma und dem mangelhaften Produkt hervorzurufen oder andere Käufer gezogen wurde. (3) Ist eine Beanstandung bei verbrauchbaren Sachen oder Personen zu gefährdenberechtigt, so kann der Käufer nur Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel dazu führt, dass die Sache nicht verkehrsfähig ist. (4) Ist eine Beanstandung bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigt, so kann der Käufer nur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu. (1) Die Landhandelsfirma haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (2) Die Landhandelsfirma haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten soweit diese für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf. Für Schäden aufgrund leicht fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten der Landhandelsfirma begrenzt sich die Haftung der Landhandelsfirma auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden. Die Landhandelsfirma haftet nicht für Schäden aufgrund leicht fahrlässigen Verstoßes gegen unwesentliche Vertragspflichten. (3) Die Haftung der Landhandelsfirma für zwingende Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Vereinbarung einer Beschaffenheitsgarantie wird nicht beschränkt. (4) Die genannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Landhandelsfirma. (1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Zahlungen werden mit Zugang der Kunde Rechnung fällig. (2) Bei Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren gilt die Nutzung unverzüglich einzustellen Rechnungsstellung durch die Landhandelsfirma als Ankündigung. Sie erfolgt spätestens einen Tag vor Lastschrifteinzug. (3) Werden die aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Geldforderungen in ein Kontokorrent eingestellt, gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 355-357 HGB. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszüge der Landhandelsfirma sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden. (4) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Landhandelsfirma nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. (1) Bei Lieferung auf Ziel wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, insbesondere wenn er seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug kommt. (2) Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, kann die Landhandelsfirma weitere Lieferungen zurückhalten und carpe event productions über die Einstellung nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Nutzung zu informierenLeistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Eine Wiederaufnahme der Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung durch carpe event productions. Eigene Prüf- und Überwachungspflichten des Kunden bleiben Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt. 6.2.2 (1) Vertragliche Ansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe. Unberührt hiervon bleibt die gesetzliche Verjährung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden oder Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (2) In Fällen mangelhafter Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. (1) Waren und Dokumente bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Landhandelsfirma gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Landhandelsfirma (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung. (2) Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Landhandelsfirma als Hersteller. Der Kunde hat Landhandelsfirma steht das (Mit-)Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be- oder Verarbeitung oder Vermischen oder Verbinden mit anderen Waren steht der Landhandelsfirma das Miteigentum an der neuen Sache zu im Falle Verhältnis des Wertes der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, Nacherfüllung Vorbehaltsware zu verlangenden anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft carpe event productions nach eigenem Ermessen. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Für den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von carpe event productions, kann der Kunde unter den in nachfolgender Ziff. 7 bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen Schadenersatz verlangen. 6.2.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Kunde hat in jedem Fall zu beweisenFall, dass der Mangel Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware der Landhandelsfirma erwirbt, überträgt er der Landhandelsfirma mit Vertragsabschluss das (Mit-)Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für die Landhandelsfirma. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte tritt der Käufer hiermit an die Landhandelsfirma ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. (3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Landhandelsfirma und unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an die Landhandelsfirma zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an die Landhandelsfirma ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der Landhandelsfirma steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, der Landhandelsfirma nicht gehörenden Waren - gleichgültig in welchem Zustand - zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits bei Auslieferung vorgelegen vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Landhandelsfirma dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat. (4) Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Landhandelsfirma kann die Einziehungsermächtigung insbesondere widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten ihr gegenüber nicht vertragsgemäß nachkommt. Mit Widerruf geht dieses Recht - auch bei Insolvenz - auf die Landhandelsfirma über. Der Käufer hat der Landhandelsfirma ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen der Landhandelsfirma die Vorbehaltsware als deren Eigentum kenntlich zu machen und der Landhandelsfirma alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen der Landhandelsfirma den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. (5) Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die der Landhandelsfirma abgetretenen Forderungen dessen Rechte zu wahren und ihm derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (6) Solange das Eigentum der Landhandelsfirma an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen eine Versicherung, tritt der Käufer hiermit an die Landhandelsfirma zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab. (7) Eine etwaige Übersicherung stellt die Landhandelsfirma dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt der Landhandelsfirma. (1) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Landhandelsfirma nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten zusteht

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Den Landhandel

Verkauf. 6.2.1 Der Kunde ist verpflichtetSecond Hand: FEREMO schlägt auf die Ware des Influencers eine Provision auf. Somit erhält der Influencer seinen Wunschpreis und FEREMO kann frei agieren: mit Sales und übergreifenden Aktionen auf verschiedenen Plattformen. Zu den Second Hand Produkten werden (wenn möglich) Affiliate-Links eingebettet, die gelieferte ▇▇▇▇ sofort auf ein gleiches neuwertiges Produkt in einem Partnershop verlinken. An diesen Einnahmen wird der Influencer mit 10% beteiligt. Diese Einnahmen werden, parallel zu den Einnahmen aus verkauften Produkten, regelmäßig überwiesen. Verkauf von Neuware aus Kooperationen: FEREMO und der Influencer (dessen Agentur) verhandeln die prozentuale Beteiligung am Verkauf. Ausschlaggebend sind beispielsweise „welche Seite die Kooperation entwickelt hat“, „wie wird sie beworben“ etc. Verkauf von eigenen Kollektionen: FEREMO strebt die Zusammenarbeit mit Influencern und kleinen bis großen Marken an. Die prozentuale Beteiligung wird je nach Ablieferung Projekt oder Kampagne verhandelt. Verkauf von Merchandise: Die prozentuale Beteiligung wird je Projekt oder Kampagne verhandelt. Produkte & Produktbilder Der Influencer trägt die rechtliche Verantwortung dafür, dass seine eingereichten Produkte ihm gehören und diese auch rechtmäßig zu untersuchen erwerben/zu versenden sind. Er versichert keine anstößigen, rechtsradikalen, extremistischen, pornografischen, gewaltdarstellenden und/oder jugendgefährdenden Inhalte einzureichen. Der Influencer legt seine Produkte in einen Karton und carpe event productions erkennbare Mängel unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf sendet diesen an unser deutsches Fotostudio. Hier werden die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich unter genauer (Produkte fotografiert, getextet, gelagert und – soweit möglich - fotografisch belegter) Beschreibung des Mangels mitzuteilenversendet. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Bekanntwerden unter Einhaltung vorstehender Vorgaben schriftlich zu rügen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sind festgestellte Mängel dazu geeignet, weitere Beschädigungen an dem mangelhaften Produkt hervorzurufen oder andere Sachen oder Personen zu gefährden, so hat der Kunde die Nutzung unverzüglich einzustellen und carpe event productions über die Einstellung der Nutzung zu informieren. Eine Wiederaufnahme der Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung durch carpe event productions. Eigene Prüf- und Überwachungspflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt. 6.2.2 Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft carpe event productions nach eigenem Ermessen. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von carpe event productionsBei Bedarf, kann der Kunde unter den in nachfolgender Ziff. 7 bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen Schadenersatz verlangenInfluencer die Preise eingereichter Produkte senken oder zurückgeschickt bekommen, siehe unten: „So verkaufe ich, Punkt3 und Punkt 6“. 6.2.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Kunde hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

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Sources: Influencer Agreement