Verkauf. Der Verkäufer verkauft hiermit den oben beschriebenen VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN GRUNDBESITZ an [Käufer] Miteigentum. Mitverkauft sind die gesetzlichen Bestandteile und die sonstigen Zubehörstücke des VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN GRUNDBESITZES, diese jeweils jedoch nur, soweit sie dem Verkäufer zu Eigentum gehören. Sodann verzichten die Beteiligten auf Einzelverzeichnung der mitverkauften Gegenstände (sofern es solche gibt).
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Sources: Kaufvertrag, Kaufvertrag, Kaufvertrag