Unterhalt Musterklauseln

Unterhalt. Der Pächter hat den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, Gräben, festen Zäune, Drainageleitungen, usw. nach Ortsgebrauch vorzunehmen. Der Verpächter liefert dazu das Material. Bei den Gebäuden übernimmt der Verpächter die Hauptreparaturen, der Pächter den gewöhnlichen Unterhalt.
Unterhalt. Der Mieter verpflichtet sich, die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig zu überprüfen und das entsprechend notwendige zu veranlassen.
Unterhalt. 1 Der/die Pächter/in hat den gewöhnlichen Unterhalt der Gebäude, Wege, Gräben, Drainage- und Be- wässerungsleitungen usw. nach Ortsgebrauch vorzunehmen. Der/die Verpächter/in liefert dazu das Material. 2 Der/die Verpächter/in ist verpflichtet, notwendige Hauptreparaturen am Pachtobjekt auf seine/ihre Kosten auszuführen.
Unterhalt. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren sowie die Niveaustände für Öl und Wasser sowie Reifendruck regelmässig zu überprüfen.
Unterhalt. 1 Der/die Pächter/in hat den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, Gräben, Drainage- und Bewässe- rungsleitungen usw. nach Ortsgebrauch vorzunehmen. Der/die Verpächter/in liefert dazu das Mate- rial. 2 Bei Gebäuden übernimmt der/die Verpächter/in die notwendigen Hauptreparaturen, der/die Päch- ter/in den gewöhnlichen Unterhalt.
Unterhalt. 1 Der Pächter hat den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, Gräben, festen Zäune, Drainageleitungen, usw. nach Ortsgebrauch vorzunehmen. Der Ver- pächter liefert dazu das Material. 2 Bei den Gebäuden übernimmt der Verpächter die Hauptreparaturen, der Pächter den ordentlichen Unterhalt. Reparaturen/Unterhalt mit Kosten inkl. eigene Arbeit des Pächters bis Franken (CHF) gelten als ordentlicher Unterhalt, solche mit höheren Kosten als Hauptrepa- ratur. 1 Der Verpächter ist verpflichtet, Hauptrepa- raturen am Pachtgegenstand, die während der Pachtzeit notwendig werden, auf eigene Kosten vorzunehmen, sobald ihm der Pächter von deren Notwendigkeit Kenntnis gegeben hat (Art. 22 LPG). 2 Die Parteien können vereinbaren, dass der Pächter eine weitergehende Unterhaltspflicht übernimmt und für Hauptreparaturen aufzu- kommen hat. Eine solche Vereinbarung kann auch nur für bestimmte Anlagen (z.B. Gebäu- de) getroffen werden, die dann einzeln aufzu- führen sind. Zur Vermeidung von Unklarheiten kann ein Betrag eingesetzt werden, ab dem Reparatu- ren als Hauptreparaturen gelten. Empfohlen wird je nach Grösse des Pachtgegenstands ein Betrag von 250-1‘250 Franken.
Unterhalt. Der Mieter verpflichtet sich, auf allfällige Warnungen und Fehlermeldun- gen des Fahrzeugs angemessen zu reagieren und den Reifendruck sowie das Reifenprofil regelmässig zu überprüfen und das entsprechend Not- wendige zu veranlassen.
Unterhalt. Der SC verpflichtet sich, während der Dauer des vorliegenden Vertrags den ordentlichen Unterhalt des Fussballplatzes zu besorgen. Der SC stellt die dafür benötigen Personalressourcen. Der SC ist dabei dazu ermächtigt, Sitzmäher und Unterhaltsgeräte nach seinen Bedürfnissen und zu seinen Lasten anzuschaffen. Die Gemeinde stellt den normalen Rasenmäher vom Schulhaus, für das Mähen des Bordes, dem SC zur Verfügung. Die Gemeinde beteiligt sich jährlich mit CHF 12'000.- pauschal an den ordentlichen Unterhaltskosten. Die entsprechenden Zahlungen sind halbjährlich (01. Januar und 01. Juli) vorgängig in der Höhe von CHF 6'000.- zu entrichten. Für den Fall, dass aufgrund ausserordentlicher Vorkommnisse (Elementarschaden, Schäden durch Dritte) und Schäden Unterhaltsarbeiten anstehen, welche den ordentlichen Unterhalt übersteigen, werden sich die Parteien im entsprechenden Zeitpunkt über die Kostentragung für diese Unterhaltsarbeiten einigen. Ausführungen dürfen nur in Absprache und den entsprechenden Offerten ausgeführt werden, dazu muss der Gemeinderat sein Einverständnis geben. Sollten Ausführungen ohne Genehmigung des Gemeinderates vorgenommen worden sein (d. h. Ausführung vor Informationen an GR) gehen diesen Kosten zu Lasten des SC. Vorbehalten bleiben Schäden aufgrund unsachgemässer Behandlung und/oder Nutzung durch den SC.
Unterhalt. Der Baurechtnehmer hat den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, festen Zäune, Drainageleitungen usw. nach Ortsgebrauch vorzunehmen.
Unterhalt. Die sachgemässe Wartung der haus- und betriebstechnischen Einrichtungen ist Sache des Entlehners (Filterersatz, Leuchtmittel usw.). Zulasten des Entlehners gehen in jedem Fall und ohne Rücksicht auf andere Abmachungen in diesem Vertrag Reparaturen infolge von mutwilligen Sachbeschädigungen, die im Rahmen des ordentlichen Schüür-Betriebs durch Besucher/innen der Schüür verursacht werden. Die Aussenplätze und Velounterstände sind durch den Entlehner nach Veranstaltungen re- gelmässig zu reinigen. Es ist dafür zu sorgen, dass die Umgebung einen gepflegten Eindruck hinterlässt. Die vom Entlehner selbst erstellten Anlagen ausser- und innerhalb des Gebäudes sind von diesem auch zu warten und zu unterhalten. Der Entlehner hat auftretende Mängel oder Schäden im Innen- und Aussenbereich des Kon- zertzentrums Schüür, insbesondere auch Sprayereien, deren Behebung der Verleiherin oblie- gen, unter Schadenersatzfolge im Unterlassungsfalle sofort der Verleiherin zu melden. Im Notfall (z. B. bei Wasserschäden) ist der Entlehner verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrun- gen zu treffen, damit Schäden vermieden oder verringert werden können. Entlehner und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ erstellen eine rollende Unterhaltsplanung, die Auskunft gibt über die notwendigen und geplanten Unterhaltsmassnahmen für die kommenden drei bis fünf Jahre und deren Finanzierung.