Tagegeld Musterklauseln

Tagegeld. 2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung: – Die versicherte Person ist unfallbedingt – in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und – in ärztlicher Behandlung. 2.3.2 Höhe und Dauer der Leistung: Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beein- trächtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.
Tagegeld. 1. Führt der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, so wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld gezahlt. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Die Bemessung des Beein- trächtigungsgrades richtet sich nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten. 2. Das Tagegeld wird längstens für ein Jahr, vom Unfalltage an gerechnet, gezahlt.
Tagegeld. 2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.3.2 Höhe und Dauer der Leistung:
Tagegeld. Krankenhaustagegeld, ambulante Operationen
Tagegeld. Voraussetzungen für die Leistung
Tagegeld. 2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.4.1.1 Die versicherte Person geht einer regelmäßigen Berufstätigkeit oder entgeltlichen Beschäftigung nach. 2.4.1.2 Die versicherte Person ist unfallbedingt – in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und – in ärztlicher Behandlung. 2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung:
Tagegeld. 2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist unfallbedingt • in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung. 2.3.2 Höhe und Dauer der Leistung: Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berech- net. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Be- rufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft.
Tagegeld. A.4.7.1 Voraussetzung für die Zahlung des Tagegelds ist, dass die versicherte Person unfallbedingt in der Arbeitsfä- higkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung ist. A.4.7.2 Das Tagegeld berechnen wir nach der versicherten Summe. Es wird nach dem festgestellten Grad der Be- einträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. A.4.7.3 Das Tagegeld zahlen wir für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls. A.4.8.1 Wir leisten nur für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verur- sachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invalidi- tätsgrads, - im Todesfall sowie in allen anderen Fällen die Leis- tung. A.4.8.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unter- bleibt die Minderung.
Tagegeld. A.4.7.8 Voraussetzung für die Zahlung des Tagegelds ist, dass die versicherte Person un- fallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung ist. A.4.7.9 Das Tagegeld berechnen wir nach der versicherten Summe. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. A.4.7.10 Das Tagegeld zahlen wir für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls.
Tagegeld. Voraussetzungen für die Leistung A.3.7.1 Die versicherte Person ist unfallbedingt – in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und – in ärztlicher Behandlung. Höhe und Dauer der Leistung A.3.7.2 Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind – die vereinbarte Versicherungssumme und – der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich – nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter nachzugehen. – nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person, Arbeit zu leisten, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls.