Tagegeld. A.4.7.1 Voraussetzung für die Zahlung des Tagegelds ist, dass die versicherte Person unfallbedingt in der Arbeitsfä- higkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung ist. A.4.7.2 Das Tagegeld berechnen wir nach der versicherten Summe. Es wird nach dem festgestellten Grad der Be- einträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. A.4.7.3 Das Tagegeld zahlen wir für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls. A.4.8.1 Wir leisten nur für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verur- sachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invalidi- tätsgrads, - im Todesfall sowie in allen anderen Fällen die Leis- tung. A.4.8.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unter- bleibt die Minderung.
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Sources: KFZ Versicherung
Tagegeld. A.4.7.1 A.4.7.5 Voraussetzung für die Zahlung des Tagegelds ist, dass die versicherte Person unfallbedingt in der Arbeitsfä- higkeit Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung ist. A.4.7.2 A.4.7.6 Das Tagegeld berechnen wir nach der versicherten Summe. Es wird nach dem festgestellten Grad der Be- einträchtigung Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. A.4.7.3 A.4.7.7 Das Tagegeld zahlen wir für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls. A.4.8.1 Wir leisten nur für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verur- sachten verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invalidi- tätsgradsInvaliditätsgrads, - im Todesfall sowie in allen anderen Fällen die Leis- tungLeistung. A.4.8.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unter- bleibt unterbleibt die Minderung.
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Sources: Kraftfahrtversicherung
Tagegeld. A.4.7.1 A.4.7.5 Voraussetzung für die Zahlung des Tagegelds ist, dass die versicherte Person unfallbedingt in der Arbeitsfä- higkeit Arbeits- fähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung ist. A.4.7.2 A.4.7.6 Das Tagegeld berechnen wir nach der versicherten Summe. Es wird nach dem festgestellten Grad der Be- einträchtigung Beeinträchtigung, der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Beschäfti- gung abgestuft. A.4.7.3 A.4.7.7 Das Tagegeld zahlen wir für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls. A.4.8.1 Wir leisten nur für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verur- sachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens - – im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invalidi- tätsgradsInvaliditätsgrads, - – im Todesfall sowie in allen anderen Fällen die Leis- tungLeistung. A.4.8.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unter- bleibt die Minderung.
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