Anlagegrenzen Musterklauseln

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten:
Anlagegrenzen. 2.1. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in andere als die in Absatz 1 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen.
Anlagegrenzen. A. Für jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten:
Anlagegrenzen. Die Anlagegrenzen des AIF richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des AIFMG je nach gewähltem Fondstyp. Allfällige Einschränkungen finden sich in Anhang A „Fonds im Überblick“. Die Anlagegrenzen müssen innerhalb des im Anhang A „Fonds im Überblick“ genannten Zeitraumes erreicht werden.
Anlagegrenzen. Es gelten folgende Definitionen:
Anlagegrenzen. Im Hinblick auf die Erreichung der Anlageziele unterliegt der Pub- likums-AIF folgenden Anlagegrenzen: Die Gesellschaft wird als Dachfonds Anteile in Höhe von min- destens 60 % ihres Kapitals an mindestens drei Spezial-AIF -als Zielfonds- erwerben, halten und veräußern und hierbei den Grundsatz der Risikomischung nach § 262 Abs. 1 KAGB einhal- ten. In einen einzelnen Spezial-AIF wird die Gesellschaft weniger als 40 % ihres Wertes investieren. Falls die Gesellschaft in genau drei Spezial-AIF investiert, wird sie je Zielfonds mindestens 20 % investieren. Falls in mehr als drei Spezial-AIF investiert wird, müs- sen mindestens 10 % pro Spezial-AIF investiert werden, sofern zugleich in drei Spezial-AIF jeweils mindestens 20 % des Wertes der Gesellschaft investiert werden.
Anlagegrenzen. Für jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden: Aktive Anlagegrenzverstösse Besondere Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben
Anlagegrenzen. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden: Aktive Anlagegrenzverstösse Besondere Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben
Anlagegrenzen. 1. Der Fonds ist ein Dachfonds der Anlageklasse „Private Equity“, d. h. das dem Fonds nach Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve für Investitionen zur Verfügung stehende Kommanditkapital („Investitionskapital“) muss unmittelbar oder mittelbar in Beteiligungen an AIF investiert werden, die direkt oder indirekt in Private-Equity-Unternehmensbeteiligungen investieren.
Anlagegrenzen. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden: Aktive Anlagegrenzverstösse: