Ausführung der Leistung Musterklauseln

Ausführung der Leistung. (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Ausführung der Leistung. 4.1 Der Auftragnehmer hat die ausgeführten Leistungen in der Arbeitskarte und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls ausgewechselten Teile in einem Arbeitsbericht zu dokumentieren.
Ausführung der Leistung. 3.1. Die Leistungspflicht des AN umfasst sämtliche Lieferungen und Leistungen, die erforderlich sind, um seine Bauleistung vollständig, funktionsfähig und mangelfrei herzustellen. Soweit die einschlägigen DIN-Normen eine Ausführung nach unterschiedlichen Anforderungen vorse- hen, schuldet der Auftragnehmer jeweils mindestens die erhöhten Anforderungen, insbeson- dere in Bezug auf Schallschutz, Oberflächenbeschatfenheit und Güte.
Ausführung der Leistung. (§ 4) Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.
Ausführung der Leistung. (§ 4 Nr. 10) Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung sind zu verlangen, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzo- gen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.
Ausführung der Leistung. Koordination/Bauangaben: Der AN ist verpflichtet, seine Lieferung und Leistung mit den anderen am Bau Beteiligten so zu koordinieren, dass gegenseitige Behinderungen vermieden werden. Bei Abweichungen von den Ausführungsunterlagen ist Stand 01.08.2012 - Seite 5 / 6 die BÜ einzuschalten. Die Pflicht des AN zur Koordination seiner Lieferleistungen mit denen seiner Nachunternehmer bleibt hiervon unberührt. Der AN wird auch seine Nebengewerke unaufgefordert über seine Lieferleistungen so umfassend informieren, dass bei der Ausführung keine Störung eintritt. Der AN wird alle zur Erfüllung seines Vertrages notwendigen Nebenleistungen anderer Gewerke der BÜ rechtzeitig unaufgefordert und detailliert in Art, Umfang und Reihenfolge angeben und Zeichnungen und/oder Ausführungsanweisungen für diese Leistungen vorlegen. Besonders wird auf folgendes hingewiesen: Hinsichtlich der Bauangaben, wie z. B. Durchbrüche, Schlitze, Schächte, Kanäle, Montageöffnungen, Gewichte etc. wird der AN ab Vertragsabschluss laufend: - die Schlitz- und Durchbruchspläne, Schal- und Werkpläne mit den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle hinsichtlich Maßgenauigkeit und Belastbarkeit prüfend vergleichen, gegebenenfalls Korrekturen darin vornehmen und der BÜ mitteilen, sowie - diese Unterlagen mit seinen Montageunterlagen wechselseitig abstimmen und eventuell fehlende und/oder korrigierte Bauangaben nachreichen. Stemmarbeiten und das Schließen der Aussparungen dürfen nur nach Abstimmung mit der BÜ vorgenommen werden. Müssen infolge falscher, nicht rechtzeitiger oder unterlassener Angaben oder Informationen durch den AN Stemmarbeiten oder andere Maßnahmen durchgeführt werden, so trägt der AN die damit zusammenhängenden Kosten und Risiken.
Ausführung der Leistung. (§ 4 Nr. 10) Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Ver- tragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistungen werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.
Ausführung der Leistung. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zu- stimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Hierbei hat er kleine und mittlere Unternehmen angemes- sen zu beteiligen. Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen, steuerlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern alleine verantwortlich. Der Auftragnehmer bzw. seine Erfüllungsgehilfen haben bei Leistungen in den Räumen oder auf den Grundstücken des Auftraggebers dessen Anweisungen zu befolgen. Wird gegen wesentliche Anweisungen verstoßen, so kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden haften Auftragnehmer und Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Produkthaftung für die Leistung einschließlich eventueller Beistellungen obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber kann sich während der Geschäftsstunden im Werk des Auftragnehmers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, insbesondere über die techni- schen Bedingungen und Lieferfristen unterrichten. Führt eine ordnungsgemäß angezeigte Behinderung zu einer von keiner Vertragspartei zu vertretenden Unter- brechung der Leistung, so können beide Parteien nach Ablauf einer dreimonatigen Leistungsunterbrechung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
Ausführung der Leistung. (1) Der KKV führt seine Leistungen in eigener Verantwor- tung aus und beachtet dabei die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen.