Speicherbegrenzung Musterklauseln

Speicherbegrenzung. Der Datenimporteur speichert die personenbezogenen Daten nur so lange, wie es für den/die Zweck(e), für den/die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Er trifft geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen; hierzu zählen auch die Löschung oder Anonymisierung der Daten und aller Sicherungskopien am Ende der Speicherfrist.
Speicherbegrenzung. Die DSGVO verfolgt das Ziel, dass Verantwortliche personenbezogene Daten nur für die Dauer des definierten Zwecks, definierter gesetzlicher Aufbewahrungsfristen oder zur Umsetzung eines in engem Rahmen zu gestattenden berechtigten Interesses speichern und danach unverzüglich Löschen. In der Regel ist die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten unmittelbar abhängig vom entsprechenden Datenverarbeitungsverfahren. Speicherbegrenzung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO ist gewährleistet, wenn die verarbeiteten Daten in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Ergänzend zu obigen Maßnahmen wird die Umsetzung der Speicherbegrenzung in der Verarbeitung von dem Verantwortlichen durch folgende Maßnahmen sichergestellt: • Anonymisierte Meta-Auswertung von Nutzerstatistiken • Umsetzung des Löschkonzeptes

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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.