Zweckbindung Musterklauseln

Zweckbindung. Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten spezifischen Zweck(e) der Übermittlung. Er darf die personenbezogenen Daten nur dann für einen anderen Zweck verarbeiten,
Zweckbindung. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang II genannten spezifischen Zweck(e), sofern er keine weiteren Weisungen des Verantwortlichen erhält.
Zweckbindung. Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten zu den in ANHANG 1 – EINZELHEITEN ZUR AUFTRAGSVERARBEITUNG genannten Zwecken und nach den Weisungen des Auftraggebers.
Zweckbindung. Das Stipendium/die Stipendien kann/können für Studierende aller Fachrichtungen an der Hochschule eingesetzt werden. Ich/Wir wünsche/n, dass das Stipendium/die Stipendien vorzugsweise zur Förderung von Studierenden der Fachrichtung/en bzw. Studiengänge4 an der Hochschule verwendet wird/werden.
Zweckbindung. (1) Die empfangende Vertragspartei darf die personenbezogenen Daten ausschließlich zu den Zwecken verarbeiten, zu denen diese nach diesem Vertrag übermittelt worden sind; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung der Datei füh- renden Vertragspartei und nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangen- den Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf erteilt werden, soweit das innerstaatliche Recht der Datei führenden Vertragspartei diese Verarbeitung zu solchen anderen Zwecken zulässt.
Zweckbindung. Die vom Auftragnehmer bearbeiteten Informationen dürfen ausschliesslich zum vertraglich festgelegten Zweck verwendet werden. Weitere Verwendungszwecke müssen vom öffentlichen Organ schriftlich bewilligt werden.
Zweckbindung. (1) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt worden sind, dürfen vom Empfänger nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zu ande- ren als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach dem für die übermit- telnde Stelle geltenden nationalen Recht.
Zweckbindung. (1) Die Vergütung darf nur zur Erfüllung des im FE-Vertrag festgelegten Zwecks verwendet werden.
Zweckbindung. Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können: • Trennung von Produktiv- und Testsystemen
Zweckbindung. Der Anbieter verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz. Er verpflichtet sich, sämtliche Personendaten aus dem Bereich des Kunden, auf die er im Rahmen seiner Leistungserbringung für den Kunden Zu- griff hat, ausschliesslich für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten und gemäss den Anweisungen des Kunden zu bearbeiten und sie insbesondere nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu verwenden. Der Anbieter wird seine Mitarbeiter und Subunternehmer über die Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten aufklären und deren Einhaltung überwachen. Der Kunde hat in Bezug auf Datenschutzvorgaben ein direktes Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern und Subunternehmen des Anbieters.