Umfang der Entschädigung Musterklauseln

Umfang der Entschädigung a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß Abschnitt A § 2 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Dauer liegt. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
Umfang der Entschädigung. Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der tatsächlich angefallenen und erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten in den Zustand vor der Informationssicherheitsverletzung sowie für die Entfernung der Schadsoftware. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
Umfang der Entschädigung. Artikel 36 Verfügung über Entschädigungsansprüche
Umfang der Entschädigung a) Ein Abzug neu für alt wird für beschädigte Rohbauteile nicht vorgenommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen im Sinne der Allgemeinen Technischen Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden am Ausbau wird nur der Zeit wert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend § A7 ABN 2008.
Umfang der Entschädigung. Der Versicherer ersetzt Betriebsunterbrechungsschäden. Bei der Feststellung des Betriebsunterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monate nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Werden geplante oder notwendige Änderungen während der Unterbrechung vorzeitig durchgeführt, so gilt diese Zeitgrenze nicht. Fortlaufende Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet zur Überwindung der Betriebsunterbrechung erforderlich ist und soweit sie ohne die Unterbrechung auch erwirtschaftet worden wären.
Umfang der Entschädigung. Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und Leitungswasser verursacht wurde, wird von den Wiederbeschaffungskosten gemäß Abschnitt A § 7 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug beträgt
Umfang der Entschädigung. Ergänzend zu A3-1.2.2 wird von den Wiederherstellungskosten ein Abzug vorge- nommen. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Schadeneintritt erreichten Le- bensdauer zu der vom Hersteller angegebenen Lebensdauer (Standzeit). Der Abzug erfolgt bis auf den Restwert Null.
Umfang der Entschädigung. Der Versicherer leistet gemäß A3-1.2.3 a) keine Entschädigung für alle Kosten, die zur Durchführung einer Inspektion oder Revision erforderlich sind. Abweichend von Absatz 1 leistet der Versicherer anteilig Entschädigung für die Auf- und Zudeckkosten (Kosten für das Öffnen und Schließen des Dampfturbinen- Außengehäuses) soweit ein Sachschaden innerhalb des gemäß Nr. 1 und 2 gelten- den Revisionsintervalls eintritt und der Versicherungsnehmer in zeitlichem Zusam- menhang mit der Wiederherstellung die Revision durchführt. Die Höhe der anteiligen Entschädigung des Versicherers ergibt sich aus dem Ver- hältnis der nicht gefahrenen äquivalenten Betriebsstunden zu den gesamten äquiva- lenten Betriebsstunden des Revisionsintervalls, höchstens jedoch aus dem Verhältnis des noch unverbrauchten Zeitraums des Revisionsintervalls zum Gesamtzeitraum.
Umfang der Entschädigung. Abweichend von Abschnitt A § 7
Umfang der Entschädigung. 4.1 Der Versicherer erstattet im Versicherungsfall – bei Totalschäden: • bis zu einem Gerätealter von drei Jahren den Neuwert • ab einem Gerätealter über drei Jahre den Zeitwert. – bei beschädigten Geräten die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funk- tionstüchtigkeit wiederherstellen, höchstens jedoch den Zeitwert.