Leistung des Versicherers Musterklauseln

Leistung des Versicherers. Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen oder privaten Unfallversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Leistungen eines anderen Leistungserbringers bzw. Institution, so ist die versicherte Person zur Abtretung jeglicher solchen Ansprüche an uns verpflichtet. Der Versicherer ist nur zahlungspflichtig, wenn die von ihm verlangten Nachweise erbracht wurden; diese Nachweise gehen in das Eigentum des Versicherers über. Der Versicherer behält sich das Recht vor, diese zu archivieren. Bei Kostenbelegen sollte der Versicherte die Originalunterlagen einreichen, die den jeweiligen landestypischen Rechtsvorschriften für die Rechnungserstellung entsprechen müssen. Um die Abwicklung zu erleichtern und die Kosten möglichst schnell erstatten zu können akzeptiert der Versicherer jedoch auch die telekommunikative Übermittlung von Kostenbelegen per E-Mail oder Telefax, soweit die Übertragungsqualität eine Bearbeitung zulässt. Bei berechtigtem Interesse kann der Versicherer die Originalbelege anfordern. Sofern sich ein anderer Krankenversicherer bzw. eine andere Institution an den Kosten beteiligt hat, genügen Zweitschriften der Kostenbelege mit dessen/ deren Original-Erstattungsvermerk. Der Versicherer kann mit befreiender Wirkung auch an den Überbringer oder Übersender ordnungsgemäßer Original-Nachweise leisten. Auf den Rechnungen müssen stehen: Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der versicherten und mitversicherten Person, vom Arzt genau vermerkte Krankheitsbezeichnung (Diagnose) bzw. andernfalls eine präzise Umschreibung des Beschwerdebildes oder ICD-Kodes 9 bzw. 10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten), die einzelnen Leistungen mit Behandlungsdaten und Einzelpreisen, im Rahmen zahnärztlicher Behandlung sind auch die Bezeichnungen der behandelten oder ersetzten Zähne und die jeweils vorgenommenen Leistungen anzugeben. Auf den Verordnungen müssen stehen: Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der versicherten und mitversicherten Person, das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk. Die Verordnungen müssen zusammen mit der dazugehörigen Arztrechnung oder Rechnung über Heil- und Hilfsmittel eingereicht werden. Beantragt der Versicherte anstelle von Kostenersatz ein Ersatz-Krankenhaustagegeld, so ist eine Bescheinigung über die stationäre Behandlung einzureichen, aus der Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnung sowie Aufnahme- und...
Leistung des Versicherers. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtig- ter Schadenersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen von berechtig- ten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherten Personen auf- grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi- gung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden sind.
Leistung des Versicherers. Der Versicherer leistet Entschädigung für alle unvorhergesehenen Schäden an versicherten Bauleistungen und Sachen. Mitversichert ist der Verlust durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestand- teile. Für das Feuerrisiko empfehlen wir Ih- nen, eine Feuer-Rohbauversicherung abzuschließen. Nicht ersatzpflichtig sind Schäden durch normale Witte- rungseinflüsse, Krieg, innere Unru- hen, Streik, Kernenergie, hoheitliche Eingriffe, Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind, sowie Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffober- flächen und an Oberflächen vorge- hängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen.
Leistung des Versicherers. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe Nr. 3 )
Leistung des Versicherers. Der Versicherungsschutz umfasst die - Klärung der Haftungsfrage; - Abwehr unbegründeter Schadenser- satzansprüche; - Befriedigung begründeter Scha- densersatzansprüche; - Freistellung der versicherten Perso- nen von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- tungen dann, wenn die versicherten Perso- nen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur- teils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Übersteigen gedeckte, zur Zahlung fällige Kosten bzw. Vermögensschäden insgesamt die noch zur Verfügung stehende Versiche- rungssumme so wird der Versicherer zu- nächst Zahlungen für die versicherten Per- sonen nach den Ziffern 1.6 und 1.7 erbrin- gen, sodann die Kosten für die versicherten Personen aus zusätzlichen Leistungen der Ziffern 4.1 bis 4.17 leisten, falls keine tat- sächliche Freistellung für diese Kosten er- folgte. Im Anschluss daran erfolgt die Be- friedigung versicherter Unternehmen, die versicherte Personen gemäß Ziffer 1.9 frei- gestellt haben.
Leistung des Versicherers. I. Ersatz der im Ausland entstandenen Aufwendungen zu 100% ohne Höchstsatz für 1. ärztliche Behandlung einschließlich Arzt-Wegegebühren und Taxikosten zum Arzt, wenn am Aufenthaltsort kein Arzt praktiziert; 2. Arznei- und Verbandmittel; 3. Folgende Heil-/ Hilfsmittel: ärztlich verordnete Bäder, Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen, Heil- / Krankengymnastik, Bestrahlungen und andere Anwendungen elektrischen Stroms. Die medizinisch notwendigen Gehstützen und Liegeschalen in einfacher Ausfertigung. 4. Röntgen-, Strahlenbehandlung und -Diagnostik; 5. Krankenhausbehandlung; 6. Transportkosten zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus; 7. schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung, nicht aber Zahnersatz jeglicher Art einschließlich Inlays/ Onlays oder kieferorthopädischer Leistungen.
Leistung des Versicherers. Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unbegründeter versicherter Ansprüche gemäß Ziffer 1.2 und die Freistellung der Versicherten von berechtigten versicherten Ansprüchen gemäß Ziffer 1.2.
Leistung des Versicherers. Der Versicherer erstattet • alle angemessenen und notwendigen Kosten, die den Versicherten für die Wiederherstellung oder die Reparatur der IT-Systeme, Programme und elektronischen Daten entstehen. Notwendig sind Kosten, die erforderlich sind, um die IT-Systeme, Programme und/ oder elektronischen Daten in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen. Hierzu zählen insbesondere Kosten durch – die Beauftragung eines IT-Forensikers für die Feststellung des Versicherungsfalls, von Schadensursache und -umfang sowie für die Erarbeitung eines Maßnahmenplans für die Rekonstruktion und Wiederherstellung der IT-Systeme, Programme und/oder elektronischen Daten, – die Wiederherstellung der eigenen Webseite, des Intra- und/oder Extranets, – die Befreiung der IT-Systeme von Schadsoftware, – die Wiederherstellung, Reparatur oder Neuanschaffung von Hardware. Sofern die Versicherten den Betrieb der IT-Systeme auf einen Dritten (Hosting-Dienstleister) ausgelagert haben, leistet der Versicherer nur für das Interesse der Versicherten, nicht jedoch für den Schaden an den IT-Systemen des Dritten. • die Kosten des Krisendienstleisters bei Bestehen einer konkreten Notfallsituation für die Versicherten für eine telefonische Notfall- und Krisenunterstützung in Form: – einer Experteneinschätzung zur geschilderten Lage, – Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung, – Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Ursachenermittlung sowie – einer ersten Bewertung der bisherigen Maßnahmen. Eine Notfallsituation liegt vor, wenn aus Sicht der Versicherten wegen konkreter Anhaltspunkte ein (möglicher) Schadensfall zu vermuten ist. Konkrete Anhaltspunkte eines Cyber-Schadensfalls sind: – Meldung einer Infektion der IT-Systeme durch die Antivirensoftware und/oder Firewall, – Auffälligkeiten in den Log-Dateien der Antivirensoftware und/oder Firewall. Hinsichtlich der Kosten für die Notfallhilfe fällt weder ein Selbstbehalt an noch werden diese Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet. • alle Aufwendungen, die im Verein des Versicherungsnehmers normalerweise nicht entstehen und infolge der Unterbrechung zur Fortführung des Vereines aufgewendet werden müssen (Mehrkosten). Mehrkosten können insbesondere anfallen für die – Nutzung fremder Anlagen, insbesondere IT-/Computer-Systeme, – Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (zum Beispiel IT-Dienstleistungen, Büroservices, IT-Forensik), – erforderlichen Maßnahmen zur Information des Kundenstammes. • die Honorare des Krisendienstleisters für...
Leistung des Versicherers. Der Versicherer ersetzt den Versicherten alle angemessenen und notwendigen Kosten für eine Krisenberatung zur Schadensabwehr oder -minderung. Der Versicherer ersetzt den Versicherten den gezahlten Geldbetrag oder bei Bezahlung in Form von Waren oder Dienstleistungen deren Verkehrswert am Tage der Übergabe, wenn der Versicherer der Bezahlung zugestimmt hat.
Leistung des Versicherers. 3.1.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.