Common use of Prospekt Clause in Contracts

Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger bzw. das Basisinformationsblatt nach den Art. 58 – 63 und 66 des Bundesgesetzes über die Finanz- dienstleistungen (Basisinformationsblatt) und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letz- ten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im Basisinformationsblatt, im Fondsvertrag oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind. Die Vertriebstätigkeit erfolgt über die Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx (ZKB) bzw. über weitere durch diese eingesetz- ten Vertreiber. Der Anlagefonds ist in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, genehmigt worden und kann in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebt. Der Verteilung dieses Prospekts und dem Angebot und Verkauf von Anteilen des Anlagefonds können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes mit integriertem Fondsvertrag und/oder eines Zeichnungsscheins des Anlagefonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechts- ordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertreiber können Zeichnun- gen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung verletzen.

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Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger bzw. das Basisinformationsblatt nach den Art. 58 – 63 und 66 des Bundesgesetzes über die Finanz- dienstleistungen (Basisinformationsblatt) und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letz- ten letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefondsder Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im Basisinformationsblatt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind. Die Vertriebstätigkeit Der Vertrieb erfolgt über die Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx (ZKB) Thurgauer Kantonalbank bzw. über weitere durch diese eingesetz- ten Vertreibereingesetzten Vertriebsträger. Der Anlagefonds ist Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, genehmigt worden und kann können in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebt. Der Verteilung dieses Prospekts und dem Angebot und Verkauf von Anteilen der Teilvermögen des Anlagefonds Umbrella-Fonds können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes mit integriertem Fondsvertrag und/oder eines Zeichnungsscheins des Anlagefonds eines Teilvermögens dieses Umbrella-Fonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechts- ordnungen Rechtsordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertreiber Vertriebsträger können Zeichnun- gen Zeichnungen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung verletzen. Der TKB Vermögensverwaltung Fonds ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006. Der Fondsvertrag wurde ehemals von der Balfidor Fondsleitung AG, Basel, (neu nach Fusion: Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich) als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx als Depotbank der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA unterbreitet und von dieser erstmals am 20. Dezember 2013 genehmigt. Mit Wirkung per 16. September 2021 hat ein Depotbankwechsel zur Thurgauer Kantonalbank stattgefunden. Die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile am entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Der Umbrella-Fonds ist zurzeit in folgende Teilvermögen eingeteilt: - TKB Vermögensverwaltung - Konservativ ESG (CHF), - TKB Vermögensverwaltung - Konservativ ESG (EUR), - TKB Vermögensverwaltung - Ausgewogen ESG (CHF), - TKB Vermögensverwaltung - Ausgewogen ESG (EUR), - TKB Vermögensverwaltung - Wachstum ESG (CHF)*, - TKB Vermögensverwaltung - Aktien ESG (CHF). *Diese Bezeichnung des Teilvermögens ist ab 18. Mai 2018 in Kraft. Bis anhin lautete sie TKB Vorsorgefonds - Wachstum Zurzeit bestehen bei allen Teilvermögen folgende Anteilsklassen: - A Klasse: Ausschüttende Anteile, welche sich an Anleger richten, welche die Fondsanteile in einem Wertschriftendepot bei der Thurgauer Kantonalbank verwahren. - B Klasse: Thesaurierende Anteile, welche sich an Anleger richten, welche die Fondsanteile in einem Wertschriftendepot bei der Thurgauer Kantonalbank verwahren. - I Klasse: Ausschüttende Anteile, welche sich an qualifizierte Anleger im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) richten, welche die Fondsanteile in einem Wertschriftendepot bei der Thurgauer Kantonalbank verwahren. - G Klasse: Thesaurierende Anteile, welche sich an Anleger richten, welche über eine Fondssparlösung bei der Thurgauer Kantonalbank verfügen. - P Klasse: Thesaurierende Anteile, welche sich an Anleger richten, welche gemäss Mitarbeiter- Regularien der Thurgauer Kantonalbank berechtigt sind, Anteile in einem Konto/Depot der Thurgauer Kantonalbank zu Mitarbeiterkonditionen zu halten. - V Klasse: Thesaurierende Anteile, welche sich ausschliesslich an steuerbefreite inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der gebundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtungen und Vorsorgestiftungen sowie Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen wendet. Sofern die Eidg. Steuerverwaltung dies gestattet, wird die Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung gemäss Art. 38a VStV erfüllt.

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Samples: fonds.cash.ch

Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen Anlege- rinnen und Anleger bzw. das Basisinformationsblatt nach den Art. 58 – 63 und 66 des Bundesgesetzes über die Finanz- dienstleistungen (Basisinformationsblatt) und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letz- ten Jahresbericht letzten Jah- resbericht veröffentlicht) sind bilden Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des AnlagefondsUmbrella-Fonds bzw. des- sen Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im ProspektProspekt mit integriertem Fonds- vertrag, im Basisinformationsblatt, im Fondsvertrag in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind. Die Vertriebstätigkeit erfolgt über die Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx (ZKB) bzw. über weitere durch diese eingesetz- ten Vertreiber. Der Anlagefonds Fonds ist in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finanzmarktauf- sicht FINMA, genehmigt worden und kann in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebtkeine. Der Verteilung dieses Prospekts und dem Angebot und Verkauf von Anteilen des Anlagefonds Fonds können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes mit integriertem Fondsvertrag und/oder eines Zeichnungsscheins des Anlagefonds Fonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechts- ordnungen betroffe- nen Rechtsordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertreiber können Zeichnun- gen Fondsleitung kann Zeichnungen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sindist, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung verletzen. Die FINMA hat gestützt auf Art. 78 Abs. 4 KAG gestattet, dass Anleger auf deren Gesuch hin zur Abgeltung von Zeichnungen im Rahmen der Lancierung des Fonds anstelle einer Geldlei- stung Anlagen in den Fonds einbringen können (vgl. §18 des Fondsvertrages). Dabei müssen die eingebrachten Anlagen dem beabsichtigten Fondsportfolio entsprechen. Die Fondsleitung entscheidet allein und genehmigt ein solches Geschäft nur, sofern es voll- ständig mit dem Fondsvertrag sowie der aktuellen Anlagepolitik des Fonds vereinbar ist. Im Jahresbericht sind die einschlägigen Transaktionen zu erwähnen.

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Samples: solutions.vwdservices.com