AIFM Musterklauseln

AIFM. Der AIF wird von der Scarabaeus Wealth Management AG (der „AIFM“), der in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein, errichtet wurde, entsprechend dem vorliegenden Treuhandvertrag verwaltet. Der AIFM ist gemäss AIFMG von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) zugelassen und auf der von der FMA offiziell publizierten Liste der in Liechtenstein zugelassenen AIFM eingetragen. Der AIFM verwaltet den AIF für Rechnung und im ausschliesslichen Interesse der Anleger nach dem Grundsatz der Risikostreuung und gemäss den Bestimmungen des Treuhandvertrags sowie des Anhangs A „AIF im Überblick“. Der AIFM ist berechtigt, im eigenen Namen über die zum AIF gehörenden Gegenstände nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und des Treuhandvertrags zu verfügen und alle Rechte daraus auszuüben.
AIFM. Das ICAV hat Man Asset Management (Ireland) Limited gemäss den Bedingungen des AIFM-Vertrags vom 9. Mai 2017 und mit Wirkung ab 10. Mai 2017, 00.01 Uhr, zum AIFM ernannt. Es ist bis auf das Portfolio- und Risikomanagement für die Verwaltung der Geschäfte des ICAV zuständig, vorbehaltlich der gesamten Anlagepolitik und der Aufsicht durch die Geschäftsführung. Der AIFM ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 17. Juni 1996 in Irland gegründet und unter der Registernummer 250493 eingetragen wurde. Das genehmigte Anteilskapital des AIFM beträgt EUR 1.499.750, das gezeichnete und eingezahlte Gesellschaftskapital des AIFM EUR 138.888,75. Der AIFM ist eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft der Man Group. Der AIFM wurde von der Zentralbank als Verwalter alternativer Investmentfonds zugelassen. Haupttätigkeit des AIFM sind Fondsmanagement- und Fondsverwaltungsdienste für kollektive Anlagefonds, für die Man Group als Promoter und Sponsor auftritt. Die Geschäftsführer des AIFM sind ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇ ▇’▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇. Der AIFM-Vertrag sieht vor, dass die Ernennung des AIFM solange in Kraft bleibt, bis sie von einer Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei unter Einhaltung einer Frist von dreissig (30) Tagen widerrufen wird; unter gewissen Umständen (beispielsweise bei Zahlungsunfähigkeit einer Partei, bei trotz Mahnung nicht wiedergutgemachter Vertragsverletzung usw.) kann der Vertrag auch mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die Gegenpartei gekündigt werden. Der Vertrag enthält Bestimmungen über die Schadloshaltung des AIFM in Bezug auf Schäden oder Verluste, die ihm aus oder in Verbindung mit der Erfüllung seiner Pflichten gemäss dem AIFM-Vertrag entstehen, ausgenommen in Fällen, die auf Fahrlässigkeit, Betrug, Unredlichkeit, vorsätzliche Nichterfüllung oder grobe Fahrlässigkeit des AIFM oder seiner Beauftragten und Geschäftsführer, Funktionsträger, Mitarbeiter und Vertreter zurückzuführen sind. Nähere Angaben zu den von dem ICAV an den AIFM zu entrichtenden Gebühren finden sich im Abschnitt „Gebühren und Aufwendungen“. Der AIFM ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der AIFM-Richtlinie zu gewährleisten. Zur Deckung potenzieller Berufshaftpflichtrisiken aufgrund seiner gemäss der AIFM-Richtlinie durchgeführten Tätigkeit verfügt der AIFM über zusätzliche eigene Mittel, deren Höhe angemessen ist, um potenzielle Haftpflichtrisiken bei Verletzung ber...
AIFM. Man Asset Management (Ireland) Limited Verwaltungsstelle BNY Mellon Fund Services (Ireland) DAC ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Zahlstelle CACEIS Investor Services Bank S.A., Sekretär Matsack Trust Limited Name der Währung Abkürzung Name der Währung Abkürzung
AIFM. Verwahrstelle
AIFM. LLB Fund Services Aktiengesellschaft (im Folgenden: AIFM), Äulestrasse 80, FL-9490 Vaduz, Handelsregister-Nummer FL-0002-030-385-2. Der AIFM wurde am 06.12.2000 in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, für eine unbeschränkte Dauer gegründet. Die Regierung hat dem AIFM am 30. Januar 2001 die Bewilli- gung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit erteilt. Der AIFM ist gemäss AIFMG von der FMA zugelassen und auf der von der FMA offiziell publizierten Liste der in Liechtenstein zugelassenen AIFM eingetragen. Das Aktienkapital des AIFM beträgt 2 Millionen Schweizer Franken und ist zu 100% einbezahlt. Der AIFM hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von AIFs ergeben und auf berufliche Fahrlässig- keit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, durch eine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt. Der De- ckungsbetrag wird jährlich überprüft und allenfalls angepasst. Der AIFM verwaltet den AIF für Rechnung und im ausschliesslichen Interesse der Anleger nach dem Grundsatz der Risi- kostreuung und gemäss den Bestimmungen des Treuhandvertrages sowie des Anhangs A und des Anhangs B. Der AIFM ist berechtigt, im eigenen Namen über die zum AIF bzw. seinen Teilfonds gehörenden Gegenstände nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und des Treuhandvertrags zu verfügen und alle Rechte daraus auszuüben. Die Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten des AIFM sind im AIFMG geregelt. Zu der Haupttätigkeit des AIFM zählt die Anlageverwaltung (Portfolioverwaltung und/oder Risikomanagement). Zudem übt er administrative Tätigkeiten aus. In Übereinstimmung mit dem AIFMG kann der AIFM einzelne Aufgaben an Dritte delegieren. Der AIFM teilt der FMA die Übertragung von Aufgaben vor Wirksamkeit mit. Eine Übersicht der vom AIFM verwalteten AIF bzw. seiner Teilfonds befindet sich auf der Website des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇. Der AIFM unterliegt den für sie geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf ihre Vergütungssysteme. Dar- über hinaus gilt die Vergütungsrichtlinie der Liechtensteinischen Landesbank AG, die gruppenweit einheitliche Standards für die Gestaltung der Vergütungssysteme definiert. Sie enthält u.a. die Vergütungsgrundsätze, z.B. für die Ausgestal- tung der variablen Vergütung und die massgeblichen Vergütungsparameter. Durch die Umsetzung der Vergütungsrichtli- nie soll der nachhaltigen Ausrichtung der Vergütungssysteme, unter Vermeidung von Fehlan...
AIFM. Verwahrstelle Der Vertrieb richtet sich einzig an qualifizierte Anleger ge- mäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG).
AIFM. AIF-Manager, AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (vgl. KVG) AIFM-Richtlinie Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2011 über die Verwalter alternativer Investment- fonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, auch AIFMD genannt AIFM-Verordnung Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung Allokation Verteilung der Investitionen auf einzelne Zielfonds entsprechend den in den Anlagegrundsätzen niedergelegten Diversifizierungsgrundsätzen Arbitrage Das Ausnutzen von räumlichen oder zeitlichen Preisdifferenzen für ein Gut BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BGB Bürgerliches Gesetzbuch Break-Even-Point Gewinnschwelle: sie gibt die Umsatzmenge an, bei der die Erlöse gerade die fixen und variablen Kosten decken, d. h. eine Firma weder mit Gewinn noch Verlust arbeitet Buyout Unternehmensübernahme durch Eigenkapitalinvestoren und Management Commitment Verpflichtung zur Einzahlung des vereinbarten Betrages in einen Fonds durch einen Investor Deal Sourcing Anbahnung neuer Geschäftsabschlüsse Derivate Finanzinstrumente, deren Preise sich nach den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen anderer Investments richten Diversifikation Streuung der Investments auf verschiedene Produkte und verschiedene Märkte Due Diligence Detaillierte Untersuchung, Prüfung und Bewertung eines potenziellen Beteiligungsunternehmens als Grundlage für eine Investitionsentscheidung Growth Capital / Expansion Capital Anderer Ausdruck für Wachstums- oder Expansionskapital HGB Handelsgesetzbuch Hedging Die Absicherung von Vermögenspositionen gegen Preisrisiken KAGB Kapitalanlagegesetzbuch KARBV Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände auch „Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung“ genannt. KG Kommanditgesellschaft KVG Kapitalverwaltungsgesellschaft (vgl. AIFM) Leveraged-Buyout (LBO) Überwiegend fremdkapitalfinanzierter Unternehmenskauf, die Finanzierung der Zins- und Tilgungszahlungen erfolgt aus d...

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  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.